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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 1 W 352/02
Rechtsgebiete: BeurkG, BNotO, DONot


Vorschriften:

BeurkG § 54
BNotO § 15
DONot § 22
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer vom Notar in seinen Nebenakten verwahrten Abtretungsurkunde steht dem Zessionar einer späteren Abtretungserklärung aus eigenem Recht auch dann nicht zu, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen.

2. Rechte des Zedenten kann der Zessionar auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Verfahrensstandschaft nicht geltend machen, wenn ihm ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 352/02

in der Notariatssache

betreffend eine Amtsverweigerung des Notars

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 in der Sitzung vom 27. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000 EURO zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, denn sie ist gemäß § 15 Abs.2 S.1 BNotO, § 54 Abs.2 S.1 BeurkG i. V. m. § 27 FGG statthaft und mit der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 14. November 2002 formgerecht eingelegt worden, § 29 Abs.1 und 4 i.V.m. § 21 Abs.2 FGG. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs.1 S.2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO).

Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zu Recht bejaht. Insbesondere ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars - im Sinne einer Ablehnung gegeben -. Zwar hat der Notar die ihm angesonnene Amtshandlung nicht ausdrücklich abgelehnt. Jedoch ist die Beschwerde nach § 15 Abs.2 S.1 BNotO oder § 54 Abs.1 BeurkG auch ohne ausdrücklich erklärte Verweigerung der begehrten Amtstätigkeit statthaft, wenn der Notar auf das gestellte Begehren andauernd untätig bleibt, also darüber nicht in angemessener Zeit entscheidet, obwohl er an sich amtsbereit und amtsfähig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998,1138 und Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 1 W 238/01). Das ist hier der Fall, weil die dem Notar einzuräumende Bearbeitungszeit mit einer mehrmonatigen Untätigkeit überschritten ist.

Die Zurückweisung der Erstbeschwerde erweist sich jedenfalls im Ergebnis als frei von Rechtsfehlern. Dem Beschwerdeführer steht ein Recht auf Erteilung einer Abschrift der vom Notar laut dessen Bestätigung vom 22. November 2001 verwahrten "Abtretung nicht zu. Er hat angegeben, er begehre die Übersendung einer "Kopie der Abtretung" von Restkaufpreisansprüchen des an. Das kann ein schriftlicher Abtretungsvertrag nach § 398 BGB, der Erklärungen des und der enthält, oder auch nur die auf eine solche Abtretung bezogene einseitige Erklärung des als Zedent sein, ggf. verbunden mit einer Auszahlungsanweisung an den Notar nach § 54a Abs.4 BeurkG. Nach den weiter vorgetragenen Umständen befindet sich diese Erklärung in notariellen Nebenakten, die Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Kaufvertrages angelegt hat. Das ergibt sich insbesondere aus der Betreff-Angabe "Grundstückssache; Kaufvertrag" in dem Schreiben des Notars vom 22. November 2001.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift dieser "Abtretung" steht dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 51 Abs.3 BeurkG zu. Danach sind diejenigen Personen, die gemäß § 51 Abs.1 oder 2 BeurkG eine Ausfertigung einer notariellen Urkunde verlangen können, auch berechtigt, eine einfache Abschrift zu verlangen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, dass die verfahrensgegenständliche Abtretung in einer notariellen Verhandlung des Notars beurkundet (§ 8 BeurkG) oder von ihm beglaubigt (§ 39 BeurkG) worden ist. In diesem Fall hätte sich das Original auch nicht in den Nebenakten des Notars zu befinden, sondern wäre gemäß § 45 Abs.1 oder 3 BeurkG zur Urkundensammlung genommen worden.

Die begehrte Abschriftenerteilung stellt hier vielmehr der Sache nach eine (teilweise) Einsicht in die Nebenakte dar, in der der Notar die nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücke aufbewahrt (§ 22 DONot). Ein solches Einsichtsrecht steht dem Beschwerdeführer aber nicht zu. Insoweit kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen generell ein Recht auf Einsicht in notarielle Nebenakten bestehen kann (vgl. dazu BGHZ 109, 260, 273 = DNotZ 1990, 392; Pfalz. OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 236, Huhn/v.Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 30; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 51 Rn. 37 ff.). Insbesondere ist nicht entscheidend, ob ein Beteiligter auch ohne Zustimmung weiterer Beteiligter jedenfalls Einsicht in diejenigen Schriftstücke verlangen kann, die von ihm selbst stammen (vgl. LG Frankfurt, DNotZ 1990, 393 mit zust. Anmerkung Winkler, S. 394 ff). Einem an der Beurkundung oder dem Verwahrungsgeschäft nicht beteiligten Dritten kann ein eigenes Recht auf Einsicht in notarielle Nebenakten jedenfalls nicht zustehen und zwar selbst dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte zustimmen. Die das Akteneinsichtsrecht in Gerichtsakten regelnde Vorschrift des § 34 FGG findet auf die Einsicht in Notariatsnebenakten keine Anwendung. Eine Pflicht des Notars, Einsicht in seine Nebenakten zu gewähren, kann nur eine Nebenpflicht aus der von ihm übernommenen Amtstätigkeit sein, die ihm allein gegenüber den materiell oder formell Beteiligten obliegt. Diese können den Kreis der Anspruchsberechtigten durch ihre Zustimmungserklärungen nicht erweitern, sondern müssen Abschriften für Dritte ggf. selbst beschaffen. Der Beschwerdeführer ist ein solcher unbeteiligter Dritter. Er war weder an der Beurkundung noch an einem zugehörigen Verwahrungsgeschäft beteiligt und ist auch nicht Rechtsnachfolger des als Beteiligter. Die Abtretung vom 21. Oktober 2001 ist dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil sie einen angeblichen Anspruch des Zedenten gegen Rechtsanwalt und Notar auf Auszahlung des ehemals von Notar verwahrten Restkaufgeldes betraf.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er nehme Rechte des als Beteiligter des notariellen Verwahrungsgeschäfts wahr. Ein solches fremdes Recht könnte der Beschwerdeführer im eigenen Namen nur unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensstandschaft geltend machen. Es bedarf keiner Erörterung, ob die Grundsätze über die gewillkürte Prozessstandschaft im vorliegenden Verfahren Anwendung finden können (vgl. zur Zulässigkeit in echten Streitverfahren BGH, NJW 1988, 1910; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., vor §§ 8-18 Rn. 3). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine hinreichende Ermächtigung des gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Verfahrensstandschaft liegen jedenfalls mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Beschwerdeführers nicht vor. Dieses ist ebenso wie bei der gewillkürten Prozessstandschaft im streitigen Verfahren nach der ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 50 Rn 44 m.w.N.) erforderlich. Ein - nicht näher dargelegtes - Interesse des Beschwerdeführers, die ggf. zustehenden Beteiligungsrechte im eigenen Namen geltend zu machen, wäre jedenfalls nicht schützenswert, weil die Erteilung einer Abschrift der "Abtretung" seine eigene Rechtslage hinsichtlich des Abtretungsvertrages vom 21. Oktober 2001 nicht beeinflusst.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach § 13a Abs.1 S.1 FGG besteht kein Anlass, da weitere Beteiligte in diesem Verfahren nicht hervorgetreten sind. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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