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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 1 W 355/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 355/06
In Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30.8.2006 - 23 O 219/05 - in der Sitzung vom 1.12.2006 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des Kammergerichts vom 12.6.2006 - 24 U 78/05 - von dem Kläger an die Beklagten zu erstattende Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 654,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2006 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 22.9.2006 sowie auf das gerichtliche Schreiben vom 12.1.0.2006 wird Bezug genommen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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