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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 1 W 373/07
Rechtsgebiete: GK Verz, GKG


Vorschriften:

GK Verz Nr. 2110
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
Ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt vor, wenn die dem Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung den Umständen nach auf dem Postweg verloren gegangen ist. (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10. Juli 2007, 1 W 193/07).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 373/07

In dem Kostenstreit

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Beschwerde der Beteiligten vom 25. Juli 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. April 2007 durch den Vorsitzenden am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammergericht Müller und die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger am 5. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Erinnerung der Klägerin vom 15. März 2007 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die - vom Landgericht zugelassene - Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs.2 S.2, Abs.5 S.1 und 5 GKG) und begründet. Der Kostenbeamte des Landgerichts hat der Klägerin für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO zu Recht eine Gebühr von 15,00 € in Rechnung gestellt, Nr. 2110 KV GKG i.V.m. § 22 Abs.1 S.1 GKG.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei der am 24. Oktober 2006 beantragten und am 14. Dezember 2006 erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. August 2006 um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung i.S.v. § 733 ZPO handelt. Der Klägerin ist bereits zuvor - am 29. August 2006 - eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Durch die - mittels Vermerk nach § 734 S.1 ZPO dokumentierte - Beifügung der Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) auf der Beschlussausfertigung ist die vollstreckbare Ausfertigung als solche erteilt; auf den Zugang beim Gläubiger kommt es nicht an (vgl. SchlHOLG, SchlHA 1981, 81; KG, Beschluss v. 20. Juli 2007 - 14 W 18/07).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 S.1 GKG nicht vor. Das Landgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, die erste vollstreckbare Ausfertigung sei auf dem Postweg verloren gegangen. Das rechtfertigt - anders als bei einem Verlust im Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl. dazu Senat, AGS 2007, 639) - eine Nichterhebung der Kosten nicht. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs.1 S.1 GKG liegt nur bei einem (offensichtlichen) Fehler von Angehörigen der staatlichen Rechtspflege vor (Senat, a.a.O. m.w.N.); das Verhalten der mit der Beförderung beauftragten Post ist dem Gericht nicht zuzurechnen. Zum einen gründet der Anspruch des Gläubigers auf Aushändigung der Ausfertigung nicht auf einem Vertrag, auf den § 278 BGB Anwendung fände. Zum anderen hat der Gläubiger die Möglichkeit, sich die Ausfertigung an Gerichtsstelle aushändigen zu lassen (§ 173 ZPO). Beantragt er stattdessen - wie es die Klägerin konkludent getan hat - die Übersendung der Ausfertigung, trägt er - in Form der Gebühr für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung - das Übermittlungsrisiko (KG, Beschluss v. 20. Juli 2007, a.a.O.).

Die Erwägungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 6. August 2007 begründen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 S.1 GKG ebenfalls nicht. Ist die Absendung der Ausfertigung - wie hier mit Abvermerk vom 29. August 2006 - in den Gerichtsakten dokumentiert, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese im Verantwortungsbereich des Gerichts abhanden gekommen ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Verlust auf einer sorgfaltswidrigen Handlung eines Justizbediensteten beim Transport zur Postausgangsstelle o.ä. beruht, genügt nicht. Für eine Nichterhebung der Kosten muss die unrichtige Sachbehandlung feststehen. Das Gericht ist auch nicht gehalten, jeden einzelnen Arbeitsschritt (Entgegennahme durch den Wachtmeister, Übergabe an das Postunternehmen etc.) zu dokumentieren, um ein Versehen durch Angehörige der staatlichen Rechtspflege auszuschließen. Nach dem Sinn und Zweck des § 21 Abs.1 S.1 GKG ist eine unrichtige Sachbehandlung auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit auf offensichtliche Fehler beschränkt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs.8 GKG).

Ende der Entscheidung

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