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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 1 W 380/02
Rechtsgebiete: BGB, GG, LPartG


Vorschriften:

BGB § 1412
GG Art. 3
GG Art. 6
LPartG § 7
Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entsprechende Anwendung zu schließen wäre, und zwar auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Ausschluss einer Registereintragung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 380/02

in der Güterrechtsregistersache

betreffend die Eintragung des Vermögensstandes

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2002 in der Sitzung vom 17. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000,- € zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerdeführer gleichen Geschlechts sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) als Lebenspartner eingetragen. Sie schlossen einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag, worin sie unter anderem die Ausgleichsgemeinschaft ausschlossen und für ihre Lebenspartnerschaft "Gütertrennung" vereinbarten. Ferner heißt es darin, sie beantragten die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister, sofern möglich.

Die Beschwerdeführer haben beim für die Führung des Güterrechtsregisters zuständigen Amtsgericht Charlottenburg als "Lebenspartnerschaftsregister" durch den beurkundenden Notar unter Überreichung des Lebenspartnerschaftsvertrages beantragt, die "Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister" vorzunehmen. Die Rechtspflegerin der für die Führung des Güterrechtsregisters zuständigen Abteilung des Amtsgerichts hat den von ihr als Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister aufgefassten Antrag zurückgewiesen, weil das Güterrechtsregister für die Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nicht zuständig sei und eine etwaige Gesetzeslücke durch die Praxis nicht geschlossen werden könne. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Berlin zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde der Lebenspartner richtet.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig, das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zurückgewiesen.

Der durch den Notar beim Amtsgericht gestellte Antrag ist zwar auf Eintragung im "Lebenspartnerschaftsregister" gerichtet. Das Amtsgericht und das Landgericht haben ihn jedoch, da ein solches Register nicht eingerichtet ist, unter Berücksichtigung des im Lebenspartnerschaftsvertrag selbst formulierten Begehrens, die vereinbarte Gütertrennung "im Güterrechtsregister" einzutragen, zutreffend dahin aufgefasst, dass die Eintragung dementsprechend dort vorgenommen werden soll, sofern dies rechtlich möglich ist. Diese Auslegung des Verfahrens einleitenden Antrages haben sich die Beschwerdeführer im Übrigen damit zu eigen gemacht, dass sie Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt haben, mit dem ihr "Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister" zurückgewiesen worden ist. Auch die weitere Beschwerde ist im Sinne einer Klarstellung nunmehr ausdrücklich auf Eintragung im Güterrechtsregister gerichtet.

Die entscheidungserhebliche Frage, ob der im Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) vereinbarte Vermögensstand, hier der so bezeichneten Gütertrennung, im Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB, 161 FGG) eingetragen werden kann, wird im Schrifttum, soweit erörtert, mit Recht fast einmütig verneint (Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 7 LPartG Rdn. 1; Grziwotz, DNotZ 2001, 280/288; Mayer, ZEV 2001, 169/175; Muscheler, Das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Rdn. 74; Rieger, FamRZ 2001, 1497/1501; a.A. nur Rellermeyer, Rpfleger 2001, 381/383). Die beantragte Eintragung ist abzulehnen, weil das Güterrechtsregister nur für Eintragungen betreffend die Rechtsverhältnisse von Ehegatten eingerichtet ist (vgl. §§ 161 Abs. 2 FGG, 1412,1558 ff. BGB) und nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber sämtliche Vorschriften betreffend die Ehe allgemein auch auf Eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet wissen wollte. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass solche Vorschriften nur aufgrund spezieller Verweisungen anzuwenden sind. Das gilt auch, soweit bei Ehegatten Eintragungen im Güterrechtsregister gesetzlich vorgesehen sind. An einer entsprechenden, Verweisung fehlt es im Hinblick auf die Eintragung güterrechtlicher Vereinbarungen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht auch keine Regelungslücke, die im Wege ausdehnender Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG oder entsprechender Anwendung des § 1412 BGB zu schließen wäre, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG).

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers handelt es sich bei der Eingetragenen Lebenspartnerschaft um ein eigenständiges familienrechtliches Institut (amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes, BT-Drucksache 14/3751, A. Allgemeines, S. 33). Soweit es um die verschiedenen in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften geht, hat sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien, die auf mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine schematische Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft hinweisen (amtliche Begründung, a.a.O.), bewusst gegen die in einigen europäischen Ländern gewählte Lösung entschieden, wonach grundsätzlich sämtliche Rechtsfolgen, die nach dem jeweiligen Recht an die Schließung einer Ehe geknüpft werden, auch bei der registrierten Partnerschaft eintreten sollen (a.a.O.). Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsgesetz eigenständig geregelt und dabei im Rahmen seines gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums u.a. die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften des BGB betreffend die Ehe vorgesehen. Diese Grundkonzeption der gesetzlichen Neuregelung schließt es aus, gesetzliche Vorschriften betreffend die Ehe einschließlich der Möglichkeit von Eintragungen im Güterrechtsregister allgemein auf Eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden mit der Begründung, der Sachverhalt und die Interessenlage seien vergleichbar; vielmehr war es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines Regelungsspielraums zu bestimmen, welche Vorschriften betreffend die Ehe auch für die Eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend gelten sollen.

Soweit es um die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartnerschaft geht, enthalten § 6 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 LPartG solche Einzelverweisungen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 LPartG ordnet nicht auch die entsprechende Geltung des § 1412 BGB an betreffend die Eintragung eines Ehevertrages bestimmten Inhalts im Güterrechtsregister mit Wirkung gegenüber Dritten. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dies auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht oder sonst eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. Dafür lässt sich insbesondere der amtlichen Begründung zum Entwurf des § 7 Abs. 1 Satz 2 LPartG nichts entnehmen. Diese spricht in Verbindung mit der bereits angeführten allgemeinen Begründung vielmehr dafür, dass lediglich an bestimmte Einzelverweisungen gedacht war (vgl. BT-Drucksache 14/3751, S. 38). Das entspricht auch der von anderen europäischen Ländern abweichenden Konzeption des deutschen Gesetzgebers. Unabhängig davon ist gegen die Annahme einer durch entsprechende Anwendung zu füllenden Regelungslücke mit dem Landgericht anzuführen, dass die dafür in Betracht kommende Vorschrift des § 1412 BGB einen nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Regelungssachverhalt betrifft (Rieger, FamRZ 2001, 1497/1501 m. Fn. 42). Denn diese Vorschrift geht schon vom Wortlaut her davon aus, dass bei Ehegatten der gesetzliche Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, dessen Ausschluss oder Änderung durch Ehevertrag mit der Eintragung im Güterrechtsregister Wirkung gegenüber Dritten verliehen werden soll (Rieger, a.a.O.). Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist jedoch ein dem gesetzlichen Güterstand bei Ehegatten vergleichbarer gesetzlicher Vermögensstand nicht vorgesehen (amtliche Begründung zu § 6 LPartG, BT-Drucksache 14/3751, S. 37). Dem Güterrechtsregister mag zwar über den Verkehrsschutz hinaus eine umfassende Publikationsfunktion zukommen (vgl. BGHZ66, 203, 207; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1412 Rdn. 4 m.w.N.). Anders als bei Ehegatten gibt es aber jedenfalls keine entsprechend § 1412 BGB zu schützende Verkehrserwartung, bis zur Verlautbarung einer abweichenden Vereinbarung im Güterrechtsregister gelte ein gesetzlicher Vermögensstand. Auch von daher kann nicht ohne weiteres von einer Regelungslücke ausgegangen werden, die durch entsprechende Anwendung zu schließen wäre. Im Hinblick auf die umfassendere Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters im Sinne einer Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse zwecks Erleichterung des Rechts- und Geschäftsverkehrs (BGH, a.a.O.), war es Sache des Gesetzgebers, im Wege einer weiteren Einzelverweisung darüber zu entscheiden, ob gleichgeschlechtliche Lebenspartner auch daran teilhaben sollten. Soweit das Lebenspartnerschaftsgesetz dazu keine Regelung enthält, kann eine durch Auslegung oder entsprechende Anwendung auszufüllende planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden.

Die vereinzelt gebliebene abweichende Meinung von Rellermeyer (a.a.O.) überzeugt demgegenüber nicht, soweit sie sich insbesondere darauf beruft, § 8 Abs. 2 LPartG verweise auf § 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB, was auch bei Eingetragenen Lebenspartnern die Eintragung im Güterrechtsregister erfordere, um Außenwirkung der Beschränkung oder Ausschließung der sog. Schlüsselgewalt zu erzielen. Diese Auffassung wird zwar, soweit es um §§ 8 Abs. 2 LPartG, 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB geht, auch sonst überwiegend geteilt, sodass insoweit die Vorschriften zur Führung des Güterrechtsregisters entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden seien (Grziwotz, a.a.O. S. 291; Muscheler, a.a.O., Rdn. 89; Rieger, a.a.O., S. 1507; a.A. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 8 LPartG Rdn. 2). Sie lässt sich aber nur aus der sonst teilweise leerlaufenden konkreten gesetzlichen Verweisung auf § 1357 BGB herleiten. An einer solchen Anknüpfung durch Verweisung fehlt es im Hinblick auf die etwaige Publizität von Lebenspartnerschaftsverträgen. Allein die Einzelverweisung auf § 1357 BGB reicht unter Berücksichtigung der Regelungssystematik des Lebenspartnerschaftsgesetzes für die Annahme nicht aus, der Gesetzgeber habe das Güterrechtsregister allgemein für Lebenspartner öffnen wollen (vgl. Rieger, a.a.O.). Soweit die abweichende Ansicht auch damit begründet wird, die Regelungen über den Vermögensstand von Lebenspartnern folgten im Wesentlichen dem ehelichen Güterrecht (Rellermeyer, a.a.O.) überzeugt dies ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, enthalten die §§ 6 und 7 LPartG, um die es hier geht, keine pauschalen Verweisungen auf das eheliche Güterrecht, sondern eigenständige Regelungen und Einzelverweisungen im Rahmen des vom Gesetzgeber für erforderlich Gehaltenen.

Eine entsprechende Anwendung des § 1412 BGB ist schließlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführer vor, noch ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen etwa verfassungswidrigen Fehlens einer Verweisung im Lebenspartnerschaftsgesetz auch auf § 1412 BGB geboten.

Die Beschwerdeführer können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im Land Brandenburg würden beispielsweise durch das Registergericht des Amtsgerichts Potsdam Eintragungen betreffend den Vermögensstand von Lebenspartnern im Güterrechtsregister vorgenommen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (BVerfGE 92, 152/157; von Münch/Kunig/Gubelt, GG, 5. Aufl., Art. 3 Rdn. 42; je m.w.N.). Eine anderweitige rechtswidrige Gerichtspraxis, die im Übrigen nicht im Instanzenzug zur Nachprüfung gestellt werden kann, wenn die Eintragung erfolgt, führt daher nicht über Art. 3 Abs. 1 GG zur Bindung anderer Gerichte. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten im Hinblick auf die Publizierung ihres Vermögensstandes berufen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG FamRZ 2002, 1169/1173 m.w.N.). Es ergibt sich schon aus der Verfassung selbst, nämlich aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass zwischen der Ehe und anderen Lebensformen einschließlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gewichtige Unterschiede bestehen. Angesichts dessen ist bereits fraglich, ob das Begehren gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach Gleichbehandlung mit Ehegatten überhaupt aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden könnte (vgl. BVerfG NJW 1993, 3058). Ferner wird bezweifelt, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung von Art, 6 Abs. 1 GG überhaupt berechtigt wäre, die Rechtsverhältnisse gleichgeschlechtlicher Lebenspartner so zu regeln, dass sie in jeder Hinsicht Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. Papier, FamRZ2002, 1175; von Mangoldt/Klein/Stark/Robbers, GG, 4. Aufl., Art. 6 Abs. 1 Rdn. 47; Pauly, NJW 1997,1955/1956; vgl. auch die in der amtlichen Begründung, BT-Drucksache 14/3751 S. 33, angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine so weitreichende Lösung). Beide Fragen können hier offenbleiben. Jedenfalls ist es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (so ausdrücklich BVerfG, FamRZ 2002, 1169/1172). Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können daher grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung fordern, soweit begünstigende Vorschriften für Ehegatten im Rahmen einer gesetzlichen Regelung des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht übernommen worden sind.

Weil allein die Ehe besonderen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt und damit von anderen Lebensformen abgehoben wird, kann es auch nicht darauf ankommen, inwieweit sich für das Absehen von der Übernahme einer Ehegatten begünstigenden Vorschrift im Einzelfall sachliche Gründe finden lassen, die allgemein geeignet wären, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Differenzierung zu rechtfertigen. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 GG daraus herleiten, für sie bestünde in gleicher Weise wie bei Ehegatten ein Bedürfnis, die Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters in Anspruch zu nehmen und diese Möglichkeit werde ihnen ohne vernünftigen Grund genommen. Unabhängig davon könnte die aus der fehlenden Verweisung im Lebenspartnerschaftsgesetz auf § 1412 BGB folgende Differenzierung nicht als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. etwa BVerfGE 78, 104/121; von Münch/Kunig/Gubelt, a.a.O., Rdn. 11 ff. m.w.N.) angesehen werden, weil - wie bereits ausgeführt - die Sachverhalte wegen des Fehlens eines in § 1412 BGB vorausgesetzten gesetzlichen Güterstandes bei Lebenspartnern in diesem wesentlichen Punkt nicht vergleichbar sind. Im Übrigen wäre der Gesetzgeber auch bei Vergleichbarkeit der Interessen nach der Verfassung zwar möglicherweise berechtigt, jedenfalls aber nicht verpflichtet, gleichgeschlechtliche Lebenspartner in jeder Hinsicht entsprechend Ehegatten zu begünstigen (BVerfG FamRZ 2002, 1169/1172). Bei alledem kommt noch hinzu, dass die Einführung der Rechtsform der Eingetragenen Lebenspartnerschaft von Verfassung wegen nicht geboten war (vgl. Haas, FamRZ 2002,1176, insoweit nicht abweichend von BVerfG, a.a.O.). Auch deshalb hatte der Gesetzgeber bei der Regelung des gegenüber der Ehe eigenständigen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen weitgehenden Gestaltungsspielraum bei der inhaltlichen Ausgestaltung und musste er dabei trotz unter Umständen vergleichbarer Interessenlage nicht alle Ehegatten begünstigenden Vorschriften übernehmen.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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