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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 1 W 389/08
Rechtsgebiete: FGG, HGB


Vorschriften:

FGG § 12
HGB § 143 Abs. 2
Die für die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107 ff.) ist durch den Komplementär und den ausscheidenden Kommanditisten grundsätzlich persönlich zu erklären.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 389/08

In der Handelsregistersache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 1. August 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammergericht Müller und die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger am 28. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG), jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs.1 S.2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Zwischenverfügung des Amtsgerichts bestätigt hat, mit der es eine höchstpersönliche Versicherung - auch - des ausscheidenden Kommanditisten, hier also des Konkursverwalters über das Vermögen der Beteiligten zu 4) verlangt.

Ist Gegenstand der Anmeldung die Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil, bedarf es zur Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks (weiterhin) der Vorlage von negativen Abfindungsversicherungen des persönlich haftenden Gesellschafters und des ausscheidenden Kommanditisten als Standardnachweis, vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107 ff. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Versicherung sei persönlich und nicht durch einen gewillkürten Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) abzugeben. Das entspricht jahrzehntelanger obergerichtlicher Rechtsprechung, soweit sie zu dieser Frage Stellung genommen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 208; OLG Oldenburg, NJW-RR 1991, 292; Senat, Beschluss v. 12. März 1985 - 1 W 3699/84, 498/85; unergiebig RG, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130; OLG Köln, DNotZ 1953, 435; BayObLG, DB 1983, 384). Die Versicherung ist nicht Teil der Anmeldung, so dass sie auch keiner besonderen Form (§ 12 Abs.1 S.1 HGB) bedarf (vgl. den der Entscheidung BGH, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt; a.A. Müther, Rpfleger 2006, 129, 130). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Wahrheitswidrigkeit der Versicherung als solche schon zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich zieht (a.A. Müther, a.a.O.; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 750); dieser Gesichtspunkt kann für die Höchstpersönlichkeit der Anmeldung erheblich sein, wenn in ihr nach dem Gesetz zusätzliche Erklärungen abzugeben sind (vgl. BGH, NJW 1992, 975, 977; BayObLG, NJW 1987, 136, 137; OLG Köln NJW 1987, 135). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Inhalt der Anmeldung, sondern um eine Versicherung, die Grundlage für die durch das Registergericht gemäß § 12 FGG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und der Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge ist (BGH, NJW-RR 2006, 107, 108).

Zwar "bewirkt" eine falsch abgegebene negative Abfindungsversicherung entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. auch Rudolph/Melchior, NotBZ 2007, 350, 351 f.) nicht eine erweiterte Haftung der beteiligten Kommanditisten. Eine Verdoppelung der Haftsumme (vgl. dazu BGH, a.a.O., S. 108; NJW 1981, 2747 ff.) tritt auch bei Eintragung des Nachfolgevermerks nur dann nicht ein, wenn dieser der materiellen Rechtslage entspricht (Senat, NZG 2004, 809, 810; Waldner, Rpfleger 2002, 156, 157); der Nachfolgevermerk kann nur eine Rechtsscheinhaftung abwehren (MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 173 Rn. 27, 36). Jedoch kann die im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehende Eintragung eines Nachfolgevermerks Gläubiger davon abhalten, ihre tatsächlich bestehenden Ansprüche geltend zu machen, und sich damit nicht rechtlich, aber faktisch günstig auf die Vermögenssituation der beteiligten Kommanditisten auswirken. Insofern ist die wissentlich falsche Abgabe der Versicherung auch strafbewehrt, § 263 StGB (vgl. Senat, Beschluss v. 12. März 1985, a.a.O.). Zu Recht hat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, dass nur eine von den Beteiligten persönlich abgegebene Versicherung auch sicherstellt, dass derjenige, dem die internen Vorgänge bekannt sind, die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Registergericht übernimmt (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Die im Rahmen einer Handelsregistervollmacht abgegebene Erklärung stellt keine dem gleichwertige unmittelbare Erkenntnisquelle dar. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erteilung und dem Inhalt der Vollmacht (so Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 109) erscheint im Rahmen der standardisierten Amtsermittlung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107, 109) nicht geboten. Auch der vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Gesichtspunkt der Kontinuität der Rechtsprechung (a.a.O., S. 108) spricht für die Beibehaltung des Erfordernisses einer höchstpersönlichen Versicherung. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem nach den besonderen Umständen zur Tatsachenfeststellung gemäß § 12 FGG eine durch einen Bevollmächtigten abgegebene Versicherung genügen oder von einer solchen ganz abgesehen werden kann, wird nicht geltend gemacht.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2 S.1 KostO.

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