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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 1 W 392/03
Rechtsgebiete: EGBGB, PStG


Vorschriften:

EGBGB Art. 13
PStG § 47
1. Die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nicht nur bei der Prüfung heranzuziehen, welches Recht auf eine bevorstehende Eheschließung mit Auslandsbezug in Deutschland anwendbar ist, sondern auch bei der Prüfung, ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe nach deutschem Internationalen Privatrecht als wirksam anzusehen ist.

2. Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bangladesh verstößt gegen den deutschen ordre public.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 392/03

In dem Berichtigungsverfahren betreffend das bei dem Standesamt Prenzlauer Berg von Berlin, jetzt Pankow von Berlin geführten Familienbuch Vnn / Snnn Annn Snnn

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 10. Juli 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2003 am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

1) Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird nach einem Wert von 3.000,- EUR zurückgewiesen.

2) Der Beteiligten zu 2) wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cnnn Bnnn , Snnnn Damm n , nnn Bnnn , ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Gründe:

A. Die Beteiligte zu 3) begehrt als Aufsichtsbehörde des Standesamtes Pnnn von Bnnn die Löschung des bei diesem Standesamt geführten Familienbuches für die Beteiligten zu 1) und 2) unter Berufung darauf, diese hätten in Bnnnnn nicht wirksam miteinander die Ehe geschlossen.

I. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Löschungsantrag der Beteiligten zu 3) vom 9. Juli 2001 mit Beschluss vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10. März 2003 hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17. Juni 2003 zurückgewiesen, der der Beteiligten zu 3) am 4. Juli 2003 zugegangen ist. Auf beide Beschlüsse wird Bezug genommen.

II. Die Beteiligte zu 3) verfolgt ihr Löschungsbegehren mit der am 16. Juli 2003 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde weiter.

Zur Begründung trägt sie vor: Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die Eheschließung nach christlichem Ritus in Bnnnnn jedenfalls nach dem dortigen Heimatrecht der Beteiligten zu 2) unwirksam sei, weil keiner der Verlobten zur Zeit der Eheschließung christlichen Glaubens gewesen sei. Damit handele es sich um eine Nichtehe mit der Folge, dass das Familienbuch zu löschen sei. Dies ergebe sich auch nach dem Grundsatz des "ärgeren Rechts". Der vom Landgericht als "Rettungsklausel" herangezogene Art. 13 Abs. 2 EGBGB sei nicht anwendbar, sondern betreffe nach Wortlaut und Gesetzesbegründung nur beabsichtigte Eheschließungen im Inland.

Die Beteiligten zu 1) und 2) verteidigen übereinstimmend den angefochtenen Beschluss.

B. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 FGG) und fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zugang des angefochtenen Beschlusses eingelegt (§ 22 Abs. 1 FGG).

II. In der Sache ist sie erfolglos, denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die auf Löschung des Familienbuches gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die zur Begründung der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragenen Argumente führen nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat. 1) Ein Standesbeamter hat bei Anlegung eines Familienbuches zu prüfen, ob die darin dokumentierte Eheschließung als materiell-rechtlich wirksam anzusehen ist. Bei Ehen mit Auslandsbezug bestimmt sich dies nach Maßgabe des deutschen Internationalen Privatrechts: Zu prüfen ist, ob die zivilrechtlichen Wirkungen einer im Ausland vollzogenen Eheschließung für das Inland übernommen werden (vgl. BGH, NJW 1991, 3088; BayObLG, StAZ 1996, 300 m.w.N.; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, 38. Lieferung 2003, § 15a PStG, Rn. 36 f.; MüKoBGB/Coester, 3. Aufl. 1998, Art. 13 EGBGB, Rn. 7).

Zeigt sich nachträglich ein Umstand der Eheschließung, der ihre materiell-rechtliche Unwirksamkeit und damit die Unrichtigkeit einer bereits abgeschlossenen Eintragung im Familienbuch von Anbeginn an begründet, kommt eine Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts im Verfahren nach § 47 PStG in Betracht; als solche Berichtigung ist auch eine Löschung des Familienbuches insgesamt anzusehen (vgl. Senat, StAZ 1992, 342). Das Gericht kann eine Berichtigung nur anordnen, wenn die Unrichtigkeit des Eintrages zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne jeden Zweifel feststeht (vgl. Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, 1996, Rn. 580 m.w.N.).

2) Hiernach hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wie zuvor das Amtsgericht Schöneberg die Berichtigung des inzwischen beim Standesamt Pankow von Berlin geführten Familienbuches betreffend die Beteiligten zu 1) und 2) durch Löschung abgelehnt, denn seine Unrichtigkeit steht nicht positiv fest.

a) Zu Recht hat das Landgericht Art. 13 EGBGB als Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der im Familienbuch bereits eingetragenen Ehe herangezogen.

(1) Art. 13 EGBGB regelt als selbständige Kollisionsnorm des Internationalen Privatrechts, die unmittelbar auf die anwendbare Rechtsordnung verweist, welchem sachlichen Recht und welchen Formvorschriften die Eheschließung aus Sicht des deutschen Rechts unterliegt. Dabei knüpft Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die sachlichen Voraussetzungen an das Personalstatut jedes Verlobten an ("Recht des Staates, dem er angehört"). Die Ehe ist in Deutschland als gültig anzusehen, wenn kumulativ die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach den Heimatrechten beider Verlobten vorliegen. Die Vorbehaltsklausel des Art. 13 Abs. 2 EGBGB schränkt diese Voraussetzung unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten einer partiellen Verweisung auf deutsches Recht ein. Es handelt sich um eine spezielle Ausformung des ordre-public-Gedankens, die der allgemeinen Regelung in Art. 6 EGBGB vorgeht. Art. 13 Abs. 3 EGBGB regelt als Spezialnorm die Form der Inlandseheschließung; im übrigen verbleibt es insoweit bei der Bestimmung in Art. 11 EGBGB.

(2) Art. 13 Abs. 1 EGBGB sowie der daran anknüpfende Abs. 2 der Norm gelten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur für eine bevorstehende Inlandseheschließung, sondern bilden auch den Maßstab für die nachträgliche Prüfung, ob eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam anzuerkennen ist. Zu diesem zutreffenden Verständnis, dem das Landgericht gefolgt ist, führt eine Auslegung der Norm nach Systematik und Regelungszweck. Kein Zweifel besteht daran, dass die Grundregel des Art. 13 Abs. 1 EGBGB sowohl auf bereits geschlossene als auch auf noch zu schließende Ehen anzuwenden ist. Die Formulierung der Vorschrift umfasst beide Möglichkeiten. Anhaltspunkte für ein einschränkendes Verständnis bestehen nicht.

Die Formulierung in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, es sei insoweit deutsches Recht anzuwenden, wie es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, "die Eheschließung zu versagen", könnte den Eindruck erwecken, es werde - abweichend von Abs. 1 - nur der Fall der bevorstehenden Eheschließung in Deutschland geregelt. Dies trifft nicht zu. Systematik und Regelungszweck gebieten vielmehr ein weites Verständnis des Abs. 2. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des ordre public - die Vorschrift soll bewirken, dass die Eheschließung nicht an Abs. 1 scheitert, wenn das Grundrecht auf Eheschließung sonst verletzt würde (BT-Drs. S. 53; Coester-Waltjen, Festschrift für Dieter Henrich, 2000, S. 96). Aus Sicht eines effektiven Grundrechtsschutzes und des daraus abzuleitenden verfassungskonformen Verständnisses einfachen Rechts macht es keinen Unterschied, ob die Grundrechtsverletzung durch deutsche Behörden in der Verweigerung einer beantragten Eheschließung oder der Nichtanerkennung einer bereits geschlossenen Ehe besteht: In beiden Fällen ist es geboten, Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB als konkretisiertes Verfassungsrecht anzuwenden (vgl. BGH, NJW 1991, 3088 [3090] zum Prüfungsumfang des Standesbeamten bei einem Antrag auf Anlegung eines Familienbuches für eine in Ghana geschlossene Ehe; MüKoBGB/Coester a.a.O., Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 13 EGBGB, Rn. 110a, formuliert, es entbehrte der inneren Logik und brächte eine Friktion in die Norm als Gesamtkomplex, wollte man Art. 13 Abs. 1 retrospektiv anwenden, Abs. 2 dagegen nicht).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte, auf die die Beschwerdeführerin sich beruft. Erklärtes Ziel der Novellierung des Art. 13 EGBGB, die zur jetzigen Gesetzesfassung geführt hat, war es, den Anforderungen des "Spanier-Urteils" des BVerfG (BVerfGE 31, 58) Rechnung zu tragen und der Eheschließungsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend Geltung im Kollisionsrecht zu verschaffen (Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 13 EGBGB, Rn. 44). Diese Entscheidung betraf einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für eine Eheschließung in Deutschland. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass diese Situation einer erst bevorstehenden Eheschließung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Oktober 1983, BT-Drs 10/504, S. 52 ausdrücklich erwähnt wird. Zugleich nimmt die Begründung zu Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB aber ausdrücklich auf Absatz 1 der Norm Bezug (S. 53). Damit bietet auch die Gesetzesbegründung keinen Anhaltspunkt für die von der Beteiligten zu 3) vorgenommene einschränkende Auslegung. Ihr Argument, eine Eheschließung im Ausland könne schon deshalb hier nicht gemeint sein, weil im Ausland keine Eingriffsmöglichkeiten des deutschen Rechts beständen, geht fehl: Es geht nicht um die Durchsetzung deutscher Rechtsnormen im Ausland, sondern um die Frage, inwieweit deutsche Behörden in Deutschland ausländisches Recht kraft Verweisung anzuwenden haben.

Die ausdrückliche Erwähnung einer Eheschließung im Inland in Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestätigt dies Ergebnis. Aus der Differenzierung der Formanforderungen für Inlands- und Auslandseheschließungen (Inland: Art. 13 Abs. 3 EGBGB, Ausland: Art. 11 EGBGB) ergibt sich, dass die Vorschriften über die materiellen Ehevoraussetzungen, die diese Differenzierung nicht enthalten, Geltung für beide Möglichkeiten beanspruchen. b) Das Landgericht hat Art. 13 EGBGB inhaltlich frei von Rechtsfehlern angewendet. (1) Die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB sind nicht erfüllt, denn die Eheschließung in Bnnnnn ist nicht nach dem dortigen Heimatrecht der Beteiligten zu 2) wirksam.

(a) Die materiell-rechtlichen Ehevoraussetzungen richten sich in Bnnnnn nach der Religionszugehörigkeit. Soweit die Betreffenden Moslems sind, ist danach islamisches Recht anzuwenden. Dieses bestimmt, dass eine muslimische Frau nur mit einem Moslem verheiratet sein darf. Anderenfalls ist die Ehe zumindest anfechtbar oder nichtig (Bergmann/Ferid/Weishaupt, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1. Jan. 2003, Stichwort "Bangladesh", S. 19, 23, 26).

(b) Danach ist die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) am 9. August 1996 nach dem Heimatrecht der Beteiligten zu 1) jedenfalls anfechtbar, weil diese zu diesem Zeitpunkt Muslimin war, der Beteiligte zu 2) jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Religionszugehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) bei Eheschließung, die nicht zu beanstanden sind, ist hiervon auszugehen. Gewißheit, dass die Beteiligte zu 2) seinerzeit nicht mehr dem Islam zugehörig, sondern - wie behauptet - zuvor zum Christentum konvertiert war, bestand und besteht nicht. Nachhaltig gegen eine Konvertierung spricht, dass beide Beteiligte im Antrag auf Anlegung des Familienbuches vom 30. September 1996, also nicht einmal zwei Monate nach Eheschließung vom 9. August 1996 in Dnn /Bnnnnn , unterschrieben haben, die Religionszugehörigkeit der Beteiligten zu 2) sei "islamisch".

c) Die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem Heimatrecht des Beteiligten zu 2) folgt auch nicht daraus, dass die Ehe vor dem "Cnnnn Mnnnn Registrar" in Dnnn in Anwendung des für Christen geltenden Christian Marriage Acts 1872 (vgl. Bergmann/Ferid/Weishaupt, a.a.O., S. 39) geschlossen wurde.

Voraussetzung ist gemäß Sec. 4 des CMA, dass mindestens einer der Verlobten dem christlichen Glauben angehört; anderenfalls ist die Eheschließung von Anfang an nichtig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Annahme des Landgerichts, der Beteiligte zu 1), der am 25. Juli 1944 getauft wurde, sei nicht mehr Mitglied der christlichen Kirche gewesen, nachdem er zum jüdischen Glauben konvertiert sei, gefolgt werden kann, und ob daraus geschlossen werden kann, die Ehe sei nach Sec. 4 CMA nichtig. Denn für die Beteiligte zu 2) bestand jedenfalls das aus ihrer Zugehörigkeit zum islamischen Glauben folgende dargestellte Eheverbot. Die Bestätigung des Registrars vom 16. September 2002, die Beteiligte zu 2) habe sich durch die Erklärung "that she accepted Jesus Christ as her savior" als Christin ausgewiesen, vermochte das religiöse Eheverbot ersichtlich nicht außer Kraft zu setzen.

(2) Zu Recht hat das Landgericht jedoch eine Wirksamkeit der Eheschließung auf Grundlage der Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 2 EGBGB bejaht.

(a) Ehehindernisse des jeweiligen Heimatrechts bleiben für die Beurteilung der Eheschließung nach deutschem Recht außer Betracht, wenn ein Verlobter Deutscher ist, die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Beseitigung dieses Hindernisses (erfolglos) unternommen haben und wenn das ausländische Ehehindernis mit der Eheschließungsfreiheit nach deutschem Verständnis unvereinbar ist. Insofern regelt die Vorschrift die Abwehr ausländischen Rechts (Hepting/Gaaz, a.a.O, Rn. III-450).

(b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Beteiligte zu 1) ist Deutscher. Angesichts der eindeutigen Rechtslage in Bnnnnn waren den Beteiligten zu 1) und 2) Schritte zur Überwindung des Ehehindernisses "Religionsverschiedenheit" nicht zuzumuten (Staudinger/Mankowski, a.a.O., Rn. 394, weist zu Recht darauf hin, Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB habe bei religiösen Ehehindernissen keinen Anwendungsbereich, weil diese nach den Rechtsordnungen, die sie vorsähen, keine Befreiungsmöglichkeit böten). Die Eheschließung vor dem Christian Marriage Registrar unter scheinbarem Übertritt zum christlichen Glauben stellt, wie dargelegt wurde, keinen gangbaren Weg zur Umgehung des Eheverbotes dar. Jedenfalls folgt daraus, dass die Beteiligten diesen Weg gegangen sind, nichts Nachteiliges für die Wirksamkeit der Eheschließung.

Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bnnnnn verstößt gegen den deutschen ordre public und ist deswegen von deutschen Behörden nicht zu beachten. Ein derartiges Verbot wäre nach deutschen Maßstäben verfassungswidrig und mit der Eheschließungsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Eheschließungsfreiheit umfasst das Recht auf freie Wahl des Partners und die Freiheit der Entscheidung zur Eheschließung; Regelungen, die dies aus religiösen Gründen einschränken, wären offensichtlich verfassungswidrig (vgl. Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 13 EGBGB, Rn. 393ff.; Starck/Robbers, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 1999, Art. 6 GG, Rn. 51.; Hepting/Gaaz, a.a.O., Rn. III-428 formulieren zutreffend, im Ergebnis seien Fälle, in denen das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit nicht am deutschen ordre public scheitere, kaum vorstellbar. Auch Schwimann, auf dessen Aufsatz in StAZ 1988, 35 die Beteiligte zu 3) sich beruft, kommt nicht zu einer anderen Bewertung. Er rügt lediglich, Art. 13 Abs. 3 EGBGB sei gesetzgebungstechnisch misslungen, und die gegen das Verfassungsgebot verstoßenden religiösen Ehehindernisse seien am allgemeinen ordre public des Art. 6 EGBGB zu messen).

c) Der Grundsatz des "ärgeren Rechts", auf den sich der Beteiligte zu 3) beruft, greift nicht ein.

Dieser Grundsatz besagt, dass es bei einer Ehe, die nach den Heimatrechten beider Partner mit verschiedenen Folgen für den Bestand der Ehe mangelhaft ist, auf die schärfere Rechtsfolge ankommt (vgl. Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 13 EGBGB, Rn. 443 m.w.N.). Kein Raum für einen derartigen Rechtsfolgenvergleich ist jedoch, soweit eine ausländische Regelung, die diese Rechtsfolge nach sich zieht, vom deutschen Recht nicht gebilligt und nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts abgewehrt, in Deutschland also als unbeachtlich angesehen wird.

Nach diesen Maßgaben verhilft auch der Grundsätz des "ärgeren Rechts" der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn das Verbot einer Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Mann anderer Religionszugehörigkeit verstößt - wie dargelegt - wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG gegen den deutschen ordre public; damit ist die daran anknüpfende Rechtsfolge der Ehenichtigkeit nach dem Recht der Volksrepublik Bnnnnn für die Anerkennung der Eheschließung in Deutschland unbeachtlich.

d) Ein möglicher Formverstoß der Eheschließung in Bnnnnn durch Eheschließung in einem Restaurant ist für die Wirksamkeit der Ehe in Deutschland unbeachtlich, denn auch nach Heimatrecht berührt er die Gültigkeit der Ehe nicht. Dies hat das Landgericht auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses richtig dargelegt.

e) Soweit die Beteiligte zu 3) erstinstanzlich die inhaltliche Richtigkeit der Heiratsurkunde bestritten hat, war eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nach § 12 FGG durch das Gericht nicht geboten, denn es fehlte ein hinreichender konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Bescheinigung aus Gefälligkeit ausgestellt worden ist und nicht eine tatsächlich stattgehabte Eheschließung widerspiegelt. Ausgangspunkt des erstinstanzlichen Bestreitens war ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dnn vom 4. Dezember 2002, in dem ohne Bezug auf konkrete Anhaltspunkte mitgeteilt wird, solche Bescheinigungen würden häufig als reine Gefälligkeitsleistung ausgestellt. Zugleich enthält das Schreiben die Erklärung, der Standesbeamte Wnnn B. Snnn habe die Ausstellung der Bescheinigung bestätigt. Damit waren Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht begründet und Nachforschungen nicht veranlasst. Zu Recht hat daher die Beteiligte zu 3) diesen Gesichtpunkt in der Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde nicht wieder aufgegriffen.

C. Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist kein Raum, da die Beteiligte zu 3. als Standesamtsaufsichtsbehörde im Berichtigungsverfahren öffentliche Interessen wahrnimmt und deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PStG ist (vgl. Senat, StAZ 2000, 216 m.w.N.). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

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