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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 1 W 400/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 70b
1. Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn die Sprachkenntnisse des Betroffenen nicht ausreichen, um eine von Sprachschwierigkeiten unbeeinträchtigte Wahrnehmung seiner Interessen zu gewährleisten.

2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zudem unerlässlich, wenn eine ärztliche Stellungnahme nach § 70 e Abs. 1 Satz 2 FGG in Abwesenheit des Betroffenen abgegeben wird.

3. Im Beschwerdeverfahren kommt die (rückwirkende) Heilung eines in der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegenden Verfahrensfehlers des Amtsgerichts nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Beschwerde allein die Frage ist, ob die Unterbringungsmaßnahme zu Recht erfolgte und nicht die Frage, ob die Maßnahme für die Zukunft aufrecht erhalten werden darf oder beendet werden muss.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 400/02

In dem Unterbringungsverfahren betreffend

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2002 - 87 T XIV 18/02 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammergericht Hinze und die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch am 11. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2002 wird geändert:

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen durch den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Juli 2002 rechtswidrig war.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

A.

Die Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Juli 2002 angeordneten vorläufigen Unterbringung, in deren Vollzug sie vom 19. bis 23. Juli 2002 auf der geschlossenen Station der psychiatrischen Klinik des Beteiligten zu 2) untergebracht war.

Die Betroffene, die wegen einer atypischen Lungenentzündung vom 11. bis zum 18. Juli 2002 auf der Intensivstation im Klinikum Wnnn behandelt worden war und bei deutlicher Besserung ihres pulmonalen Zustandes am 18. Juli 2002 auf eigenen Wunsch zur Weiterbe-handlung in die Lungenklinik Hnnnnn verlegt werden sollte, war in der Lungenklinik Hnnnnn wegen ihres Verhalten aufgefallen und wurde am selben Tag zwangsweise zunächst zur Ersten Hilfe, Psychiatrie, sodann in die psychiatrische Kriseninterventionsstation des Klinikums Bnnnn Fnnnn gebracht. Hier wehrte sie sich am 19. Juli 2002 gegen das Pflegepersonal, wobei sie sich schreiend auf den Boden vor den Aufzügen warf, zu beißen versuchte und im Krankenzimmer ein Bild von der Wand riss und zerbrach. Die hinzugezogene Amtsärztin des Beteiligten zu 1) ordnete die behördliche Unterbringung in der psychiatrischen Klinik des Beteiligten zu 2) an und stellte zugleich einen Antrag auf gerichtliche Unterbringung nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG).

Zu diesem Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht die Betroffene, eine seit 15 Jahren in Deutschland lebende und an der Universität die englische Sprache unterrichtende Britin, noch am 19. Juli 2002 persönlich angehört. Diese berichtete - in nicht fehlerfreiem Deutsch - von einem Konflikt im Krankenhaus Hnnnnn und stellte ihr Verhalten im Klinikum Bnnnn Fnnnn als Protest gegen die Verbringung auf eine psychiatrische Station dar. Dazu erklärte der als Sachverständiger gehörte Oberarzt Dr. Rnnnn in Abwesenheit der Betroffenen, die Betroffene leide an einem depressiven Syndrom, einer Persönlichkeitsstörung mit vorübergehender Aggressivität. Die Aggressivität könne erneut ausbrechen, die Suizidalität sei nicht geklärt. Er halte die Unterbringung für zwei Wochen zur weiteren diagnostischen Abklärung für unbedingt erforderlich.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von 2 Wochen angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Gutachten des antragstellenden Gesundheitsamtes ergebe sich, dass bei der Betroffenen derzeit eine akute Erkrankung mit dadurch hervorgerufener ernstlicher Fremdgefährdung im Sinne der §§ 1 und 8 PsychKG vorliege. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers hat das Amtsgericht nicht für erforderlich gehalten.

Nachdem die Betroffene am 23. Juli 2002 aus der psychiatrischen Klinik des Beteiligten zu 2) entlassen worden war, da eine Suizidalität "im weiteren Verlauf klar verneint" werden konnte, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 19. Juli 2002 aufgehoben. Die Betroffene hat am 14. August 2002 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses festzustellen. Diese Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Oktober 2002 zurückgewiesen. B.

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober 2002 ist zulässig (§§ 27, 29 FGG) und begründet. Die angefochtene Entscheidung kann aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Das Landgericht hätte der Erstbeschwerde der Betroffenen stattgeben und die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 19. Juli 2002 feststellen müssen, weil diese unter Verletzung des Anspruchs der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist. Das Amtsgericht hat der Betroffenen keinen Verfahrenspfleger nach § 70 b FGG bestellt, obwohl dies zur Wahrung ihrer Interessen unerlässlich gewesen und die gerichtliche Unterbringung hierdurch möglicherweise vermieden worden wäre.

I. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht als fristgerecht eingelegt und auch sonst als zulässig angesehen (§§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 Satz 1 FGG). Die Betroffene war befugt, die sofortige Beschwerde mit dem Ziel einzulegen, die Rechtswidrigkeit der nach § 8 PsychKG getroffenen Maßnahmen nachträglich feststellen zu lassen. Einem von einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Betroffenen wird grundsätzlich das Recht zugebilligt, die Rechtmäßigkeit dieses Grundrechtseingriffs selbst dann überprüfen zu lassen, wenn die Freiheitsentziehung beendet ist und eine gegenwärtige Beschwer des Betroffenen nicht mehr vorliegt (Senat, FGPrax 2000, 213f). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Annahme eines Feststellungsinteresses in den Fällen, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, NJW 1998, 2432 ff; vgl. auch EuGHMR, NJW 2004, 2209, 2111 zu Art. 5 Abs. 4 EMRK).

II. Das Landgericht hätte jedoch die sofortige Beschwerde der Betroffenen nicht als unbegründet zurückweisen dürfen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht beachtet, unter denen eine vorläufige Anordnung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung getroffen werden darf (1). Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts ohne diesen Verfahrensverstoß anders ausgefallen und die Unterbringung der Betroffenen unterblieben wäre (2).

1. Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nach dem in Berlin geltenden Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) gegeben sind, und legen konkrete Tatsachen nahe (vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 1064), dass mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden wäre, kann eine Unterbringung durch einstweilige Anordnung vorläufig angeordnet werden (§§ 70 h Abs. 1 Satz 2, 69 f Abs. 1 FGG). Die vorläufige Anordnung einer Unterbringung ist nur zulässig, wenn dem Gericht ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt (§ 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Ferner müssen nach § 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 FGG vor Erlass der einstweiligen Anordnung der Betroffene persönlich angehört und für ihn ein Verfahrenspfleger bestellt worden sein, soweit dies nach § 70 b FGG erforderlich ist. Nur bei Gefahr in Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung sowie vor Bestellung und Anhörung des Pflegers für das Verfahren erlassen (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG).

a) Dass das Landgericht den am 19. Juli 2002 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie verfassten Antrag des Beteiligten zu 1 auf Unterbringung, den Bericht zur Fallnummer 060428257-6 der Erste-Hilfe-Abteilung im Universitätsklinikum Bnnnn Fnnnn und die mündliche Stellungnahme des Oberarztes der dortigen Abteilung für Klinische Psychiatrie Dr. Rnnnn vom 19. Juli 2002 als ärztliche Zeugnisse über den Zustand der Betroffenen gewertet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann insoweit offen bleiben, ob den Erklärungen der Fachärzte jeweils eine persönliche Untersuchung der Betroffenen vorausgegangen ist. Ein ärztliches Zeugnis braucht nicht den Anforderungen an ein vom Gericht eingeholtes Gutachten zu genügen, welches nach § 70 e Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG auf der persönlichen Untersuchung und Befragung des Betroffenen durch einen sachverständigen Arzt beruhen muss. Als ärztliches Zeugnis kann daher auch die Stellungnahme des Amtsarztes verwandt werden, der die Unterbringung durch gerichtliche Entscheidung beantragt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68b Rn. 21) oder die mündliche Erklärung des Arztes auf der geschlossenen Krankenhausstation, der zu einer eingehenden Untersuchung des Betroffenen noch keine Gelegenheit hatte. Insofern trifft der Hinweis der Betroffenen, das Amtsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 19. Juli 2002 fälschlicherweise als Gutachten bezeichnet, zwar zu, doch war ein vom Gericht einzuholendes Gutachten für den Erlass einer vorläufigen Anordnung auch nicht erforderlich.

b) Die Entscheidung des Landgerichts leidet jedoch daran (§ 27 Abs. 1 FGG), dass das Beschwerdegericht nicht den Verfahrensverstoß des Amtsgerichts erkannt hat, auf dem dessen Entscheidung auch beruht. Denn das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall ohne zureichende Gründe von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene abgesehen. Nach § 70 b Abs. 1 Satz 1 FGG bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dabei ist die Bestellung insbesondere erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 FGG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen (§ 70b Abs. 2 FGG).

Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers schon wegen der Schwere des Eingriffs in der Regel erforderlich (OLG Schleswig, FamRZ 1994, 782; vgl. auch EuGHMR, NJW 1992, 2945 f. und NJW-RR 2006, 308ff). Dementsprechend unzureichend ist die für den Verzicht auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers gegebene schlichte Begründung des Amtsgerichts, die Betroffene sei nach dem bei der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck des Gerichts zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren selbst in der Lage (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 70b Rn. 6). Die Betroffene weist zu Recht darauf hin, dass ihre Deutschkenntnisse in der besonderen Situation einer Anhörung im Verfahren über eine zwangsweise Unterbringung nicht ausreichten, um eine mühelose Verständigung zu garantieren. Es mag zwar sein, dass die Betroffene und der Amtsrichter angesichts ihrer Kenntnis der jeweils anderen Sprache gemäß § 9 FGG keinen Dolmetscher gebraucht haben. Darum geht es jedoch nicht, sondern um eine ausreichende, nicht durch Sprachschwierigkeiten beeinträchtigte Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen bei ihrer Anhörung. So zeigt das wörtliche Protokoll der mündlichen Anhörung vom 19. Juli 2002 deutlich die sprachlichen Schwierigkeiten der Betroffenen. Sätze wie "Wenn die geht in die Morgen in DRK nach der normalen Station habe ich gespuckt" - statt "spoken" (gesprochen)? - oder "Ich bin nicht ein kleines Stück psychisch gestört und das ist keine Fans zu diese nette Leute - statt "offence (Vorwurf)" - sind im Grunde unverständlich und zeigen, dass die Betroffene schon allein aufgrund ihrer begrenzten Ausdrucksmöglichkeiten der Unterstützung bedurft hätte. Dass die Verständigungsschwierigkeiten auch auf der hochgradigen Erregung der Betroffenen und den ärztlicherseits festgestellten Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung beruhen konnten, machte die Unterstützung durch eine außerhalb des Geschehens stehende Person nicht entbehrlich, sondern erst recht erforderlich. Die Notwendigkeit, der Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, hätte sich unter diesen Umständen aufdrängen müssen.

Unerlässlich war die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht von der Anhörung der Betroffenen teilweise abgesehen hat. Die Betroffene wurde bei der persönlichen Anhörung am 19. Juli 2002 "gebeten, das Zimmer zu verlassen", bevor der Sachverständige Dr. Rnnnn eine mündliche Stellungnahme zu dem Zustand der Betroffenen abgab. Eine solche Beschränkung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass die unmittelbare Bekanntgabe der ärztlichen Stellungnahme an den Betroffenen dessen Gesundheit schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden würde (BayObLG, FamRZ 1993, 1489; BayObLG - 3Z BR 076/04 - in iuris). In einem solchen Fall ist es dann aber erforderlich, dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen, damit der Betroffene ein Mindestmaß an Rechtsverteidigung entwickeln kann (BayObLG, FamRZ 1993, 1489; Baur, in Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 2300, § 67 Rn. 80). Vorliegend ist dem Protokoll über die mündliche Anhörung schon nicht zu entnehmen, ob Dr. Rnnnn seine gutachterliche Stellungnahme nur in Abwesenheit der Betroffenen abgeben wollte, weil sonst erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen zu besorgen wären, vgl. §§ 70 c Satz 5, 68 Abs.2 Nr. 1 FGG. Einer dahingehenden eindeutigen, im Protokoll festzuhaltenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen hätte es aber bedurft. Jedenfalls hätte das Amtsgericht, wenn es sich auf diese Vorgehensweise einließ, für die Betroffene einen Verfahrenspfleger bestellen und diesem Gelegenheit geben müssen, sich vor Erlass der einstweiligen Anordnung zu der ärztlichen Stellungnahme zu äußern, §§ 70b Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 2 Nr. 1 FGG.

Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist nicht deshalb zu billigen, weil ohne die vorläufige Unterbringung der Betroffenen durch das Amtsgericht Gefahr im Verzug bestanden hätte. Die einstweilige Anordnung ist zwar nach der Formulierung des Amtsgerichts wegen Gefahr im Verzug ergangen. Indes fehlt hierfür eine auf § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG bezogene Begründung anhand konkreter Tatsachen. Auch den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, weshalb eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen oder anderer nach dem Gesetz für psychisch Kranke geschützter Rechtsgüter eingetreten wäre, wenn das Amtsgericht vor Erlass der einstweiligen Anordnung einen Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt und angehört hätte. Denn die Betroffene befand sich bereits in der Klinik und der Beteiligte zu 1 hatte im Antrag vom 19. Juli 2002 eine vorläufige behördliche Unterbringung der Betroffenen angeordnet, die nach § 26 Abs. 1 PsychKG bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages Gültigkeit besaß. In dieser Zeit wäre aber die Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers zu bewerkstelligen gewesen. Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Betroffene im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war und umfassend Akteneinsicht nehmen konnte. Denn Gegenstand der Beschwerde war allein die Frage, ob die vorläufige Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht vom 19. Juli 2002 zu Recht erfolgt ist, und nicht die Frage, ob die vorläufig angeordnete Unterbringung für die Zukunft aufrechterhalten werden darf oder beendet werden muss (BayObLGR 2005, 117). Nur im zweiten - hier nicht gegebenen Fall - kommt die (rückwirkende) Heilung eines Verfahrensfehlers in Betracht (OLG Schleswig, FamRZ 1994, 781; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 12 Rn. 103). 2. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Verfahrensfehler des Amtsgerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar kein absoluter Beschwerdegrund, bei dessen Vorliegen unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruhe (BayObLG - 3Z BR 76/04 - in iuris). Vielmehr ist dies zu prüfen, doch genügt dazu, wie stets bei Verfahrensfehlern, die Möglichkeit, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung des Amtsgerichts geführt hätte (OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 137; BayObLG - 3Z BR 76/04 - in iuris; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 12 Rn. 104). Das ist hier der Fall. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellungnahme eines Verfahrenspflegers zu einer abweichenden Entscheidung des Amtsgerichts geführt hätte.

a) Der Verzicht auf die Bestellung eines Verfahrenspfleger erweist sich nicht deshalb als unbeachtlicher Verfahrensverstoß, weil das Amtsgericht Charlottenburg in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2002 die Stellungnahme von Dr. Rnnnn unerwähnt lässt und sich darauf beschränkt hat, zur Begründung der Unterbringung den Antrag des Beteiligten zu 1 wörtlich zu übernehmen. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass die angegriffene Entscheidung ohne Rücksicht auf die mündlichen Erläuterungen des ärztlichen Sachverständigen getroffen worden ist. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn das Amtsgericht erkennbar davon abgesehen hätte, die vorläufige Anordnung vom 19. Juli 2002 auch auf das ärztliche Zeugnis von Dr. Rnnnn zu stützen. Indes hat das Amtsgericht eine solche Klarstellung nicht nur unterlassen, sondern im Anschluss an die Stellungnahme von Dr. Rnnnn - als Ergebnis - der wieder hereingebetenen Betroffenen eröffnet, sie werde "hier bleiben müssen". Dabei ist es der Empfehlung des ärztlichen Sachverständigen zur Dauer der Unterbringung gefolgt, indem es eine vorläufige Unterbringung der Betroffenen für zwei Wochen angeordnet hat. b) Darüber hinaus füllen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für eine vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung durch einstweilige Anordnung nicht aus. Zu Recht weist die Betroffene darauf hin, dass das Amtsgericht insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 PsychKG können psychisch Kranke gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PsychKG).

Weder dem Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2002 noch den Akten lassen sich hinreichend konkrete Tatsachen (BayObLG, FamRZ 2004, 1064) entnehmen, wonach gemäß §§ 70h, 69f Abs. 1 Nr. 1 FGG dringende Gründe für die Annahme bestanden haben, dass die Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PsychKG gegeben waren. Zwar ist die von dem Amtsarzt der Beteiligten zu 1) gestellte Diagnose einer "schweren histrionischen (d.h. zu dramatischen, aufsehenerregenden Handlungen neigenden) Persönlichkeitsstörung" als psychische Störung im Sinne des Gesetzes für psychisch Kranke (§ 1 Abs. 2 PsychKG) einzustufen. Es fehlt aber an hinreichenden Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 PsychKG, insbesondere zu einer erheblichen Rechtsgütergefährdung infolge der psychischen Störung und zur Unmöglichkeit, die Gefahr anders abzuwenden (OLG Schleswig, FamRZ 2001, 938).

Die vom Amtsgericht allein angenommene Fremdgefährdung ist auf den Bericht des Beteiligten zu 1 in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2002 gestützt, wonach die Betroffene in der DRK Klinik Wnnn "vermutlich eine delirante Symptomatik" gezeigt habe, vom DRK Hnnnnn "wegen hoher Erregbarkeit mit fremdaggressiver Fehlhandlung" in das Klinikum Bnnnn Fnnnn verlegt worden sei und dort am 19. Juli 2002 ca. 3/4 Stunde die Aufzüge blockiert habe, indem sie sich schreiend auf den Boden geworfen und Versuche, sie wegzubewegen, mit Beißen und Treten beantwortet habe. Nach dieser Schilderung steht jedoch lediglich fest, dass sich die Betroffene am Tag nach ihrer Verbringung in die Kriseninterventionsstation des Bnnnn Fnnnn Klinikums körperlich mit aller Kraft dagegen gewehrt hat, auf dieser Station festgehalten zu werden. Nicht ersichtlich ist aber, aus welchem Anlass die Betroffene von der Lungenklinik Hnnnnn in das Klinikum Bnnnn Fnnnn gebracht wurde. Einzelheiten, aus denen auf vorangegangenes fremdaggressives Fehlverhalten geschlossen werden konnte, sind in der ärztlichen Stellungnahme über die bloße Behauptung einer solchen Fehlhandlung hinaus nicht aufgeführt. Sie sind auch nicht dem - allerdings kaum leserlichen - Bericht zur Fallnummer 060428257-6 der Erste-Hilfe-Abteilung im Universitätsklinikum Bnnnn Fnnnn (Bl. 4 d. A.) zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, die Betroffene komme aus Hnnnnn , sie "sei dort agitiert gewesen, habe Suizidgedanken geäußert". Gegenwärtige Suizidgedanken wurden ebenso verneint wie "Wahn, Ich-Störungen, Halluzinationen." Angesichts dieser unklaren Vorgeschichte reicht das - möglicherweise nur situationsbedingte und damit nachvollziehbare - Verhalten der Betroffenen auf der Kriseninterventionsstation aber nicht aus, um eine von ihr ausgehende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer zu bejahen. Hierzu wären weitere Feststellungen erforderlich, die das Gericht nicht getroffen hat.

Für die vom Landgericht nachgeschobene Begründung einer Selbstgefährdung der Betroffenen lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Anknüpfungspunkte feststellen, die die Annahme einer akuten Selbstmordgefährdung der Betroffenen gerechtfertigt hätten. Zu Recht weist die Betroffene darauf hin, dass sich die Ärzte in diesem Punkt zurückgehalten und einander widersprechende Stellungnahmen abgegeben haben. Dem amtsärztlichen Zeugnis zufolge hat die Betroffene auf der Station im Klinikum Bnnnn -Fnnnn geäußert, lieber tot sein zu wollen, diese Äußerung dann aber zurück genommen. In dem Aufnahmebericht der Erste-Hilfe-Abteilung des Klinikums Bnnnn -Fnnnn wird bei der Anamnese berichtet, die Betroffene habe in der Klinik Hnnnnn Suizidgedanken geäußert, der aktuelle Befund verneint aber die Frage nach Suizidgedanken. In der richterlichen Anhörung äußerte die Betroffene mehrfach den dringenden Wunsch, wegen ihrer atypischen Pneumonie richtig behandelt zu werden. Dies seit der Grund für ihren Wunsch gewesen, in die Fachklinik Hnnnnn verlegt zu werden. Wenn im Arztbrief des Klinikums Bnnnn Fnnnn vom 7. August 2002 berichtet wird, dass bereits im DRK - Wnnnn ein psychiatrisches Konsil mit der Frage der Suizidalität veranlasst und in der Lungenklinik Hnnnnn ebenfalls ein Psychiater wegen Suizidgedanken der Betroffenen hinzugezogen worden sei, widerspricht dies dem Bericht des DRK Klinikums Wnnn vom 17. Juli 2002 insofern, als dort gegenüber den weiterbehandelnden Kollegen in der Lungenklinik Hnnnnn nichts von einem psychiatrischen Konsil erwähnt wird. Es steht auch im Widerspruch zu dem - schon bei der mündlichen Anhörung - gegebenen Bericht der Betroffenen, dass sie in der Klinik Hnnnnn darauf "insistiert" habe, ihre Sachen zu erhalten, insbesondere die zum Telefonieren benötigte Telefonkarte. Das alles sprach gegen eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit akuter Selbstmordgefahr. Der Hinweis der Beteiligten zu 2) in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2003, die Betroffene habe ihre Suizidabsichten möglicherweise dissimuliert, "um nicht weiter in einer geschlossenen Station untergebracht zu werden", führt zu keinen neuen Erkenntnissen. Letztlich hat sich die Beteiligte zu 2) im Arztbrief vom 7. August 2002 der Darstellung der Betroffenen angenähert, sie sei missverstanden worden und habe nie ernsthaft suizidale Absichten geäußert, und hat dementsprechend die anfänglich "nicht auszuschließende" Suizidalität im Verlauf von 4 Tagen "klar verneint".

c) Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass bereits die vom Amtsgericht unterlassene Bestellung eines Verfahrenspflegers dazu geführt hätte, die in die Entscheidung des Amtsgerichts eingeflossenen Missverständnisse und Fehldeutungen zu korrigieren. Die Entscheidung beruht daher auf dem Verfahrensfehler.

III. Der Fehler des Landgerichts bei der Beurteilung der Rechtslage zwingt nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf. Entsprechend dem Begehren der Betroffenen ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg nicht rechtmäßig erfolgt ist.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 128b Satz 1 KostO). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG.

Eine Wertfestsetzung erscheint nicht erforderlich, weil sich die Anwaltskosten nach § 112 BRAGO richten.

Ende der Entscheidung

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