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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.04.2009
Aktenzeichen: 1 W 418/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, RVG-VV
Vorschriften:
ZPO § 883 | |
ZPO § 928 | |
RVG § 18 Nr. 4 | |
RVG-VV Nr. 3309 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 418/08
in Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1.7.2008 - 18.0.162/08 - am 17.4.2009 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.4.2008 von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten auf - lediglich - 1.852,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Für die Vollziehung der auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung vom 3.4.2008 durch die Vollstreckungsversuche vom 8. und vom 11.4.2008 sind die 0,3 Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 3309 und die Pauschale VV Nr. 7002 nur einmal anzusetzen, da es sich nur um eine Angelegenheit nach § 18 Nr. 4 RVG handelt. Es liegt nur eine Vollziehungsmaßnahme nach §§ 936, 928, 883 ZPO vor. Die Vollziehung der Einstweiligen Verfügung erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung (§ 928 ZPO), auch gebührenrechtlich gelten die gleichen Grundsätze wie für die Zwangsvollstreckung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl., VV 3301 Rn. 50, 149). Zur Vollstreckungsmaßnahme gehören nach § 18 Nr. 3 RVG die in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, das sind alle diejenigen Einzelmaßnahmen, "welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen" (BGH NJW 2004, 1101). Gleichartige Maßnahmen zur Befriedigung wegen derselben Forderung stehen in innerem Zusammenhang, wenn sich die eine als Fortsetzung der anderen darstellt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 45). Auch bei mehreren Vollstreckungsversuchen kommt es auf den inneren Zusammenhang an (a.a.O. Rn. 39; BGH MDR 2005, 475). Dieser ist hier zu bejahen: Der Gerichtsvollzieherauftrag vom 11.4.2008 hatte das gleiche Ziel wie der Auftrag vom 8.4.2008, er stellte dessen inhaltsgleiche Wiederholung dar unter Auswechslung lediglich des vermuteten Orts, an dem die Schuldnerin den Schlüssel verwahrte. Den nunmehr angegebenen Ort hatte der Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch in Erfahrung gebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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