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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 1 W 445/01
Rechtsgebiete: GKG KV, ZPO


Vorschriften:

GKG KV Nr. 1202 alt
GKG KV Nr. 1211 neu
ZPO § 100 Abs. 3
1. Ergeht nur gegen einen Teil der mehreren Beklagten insgesamt Anerkenntnisurteil, während das Verfahren gegen die übrigen Beklagten außerhalb von Ermäßigungstatbeständen gemäß Kostenverzeichnis (KV) Nr. 1202 (Nr. 1211 neuer Gliederung) beendet wird, so entsteht gegenüber den entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilten Beklagten lediglich die nach KV Nr. 1202 ermäßigte gerichtliche Verfahrensgebühr.

2. Soweit dies entgegen § 100 Abs. 3 ZPO bei der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt wird, können die Kosteninstanzen grundsätzlich eine sog. Auslegungskorrektur vornehmen (Ergänzung zu Senat JurBüro 1977, 256).


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 445/01

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 4) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2001 in der Sitzung vom 18. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit es um die Festsetzung gegen die Beklagten zu 1) und 4) geht, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Als von den Beklagten nach den vorläufig vollstreckbaren Urteilen des Landgerichts Berlin vom 16. März 2001 und 26. April 2001 an die Klägerin zu erstattende Kosten werden festgesetzt:

1. Die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwaltskosten (3.707,50 DM) und Auslagen (19,60 DM) auf insgesamt 3.727,10 DM (in Worten: dreitausendsiebenhundertsiebenundzwanzig 10/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 2001, wovon zu erstatten haben:

a) Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner 1.565,38 DM

b) die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 596,34 DM

c) die Beklagte zu 1) allein weitere 1.565,38 DM,

2. die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichts kosten über die zu 1. genannten Beträge hinaus auf weitere 3.460,00 DM (in Worten: dreitausendvierhundertsechzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 2001, wovon je nebst anteiliger Zinsen zu erstatten haben, bis dieser Gesamtbetrag erreicht ist:

a) die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner (wie insoweit unangefochten festgesetzt) 2.357,70 DM, davon 895,00 DM in weiterer Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten zu 1),

b) die Beklagte zu 1) 1.355,00 DM, und zwar bis dieser Betrag erreicht ist bis zu 895,00 DM als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und 3) und bis zu 775,00 DM als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4),

c) der Beklagte zu 4) 775,00 DM, und zwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1), vgl. oben zu b).

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 8. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 2.710,00 DM zu tragen.

Gründe:

Die Klägerin erhob gegen die vier Beklagten Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zur Räumung von Gewerberäumen (festgesetzter Wert insoweit 83.728,80 DM) und der Beklagten zu 1) und 4) - dieser als Bürge - zur Zahlung von 60.769,60 DM. Die Klägerin zahlte die von ihr nach dem Gesamtwert von 144.498,40 DM erforderte gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß KV Nr. 1201 (KV Nr. 1210 neuer Gliederung) zum GKG, Satz 3,0, in Höhe von 4.065,00 DM. Es erging Versäumnisteilurteil gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Räumung und im Übrigen aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu 1) und 4) gegen diese Anerkenntnisteil- und Schlussurteil entsprechend den gegen sie gerichteten Klageanträgen.

Die Kostenentscheidung des Schlussurteils lautet:

"Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 42 % wie Gesamtschuldner. In Höhe weiterer 16 % sind die Kosten von den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldnern zu tragen; im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1) allein zur Last." Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts u. a. die von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten (4.065,00 DM) gegen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu 42 % mit 1.707,30 DM, gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 16 % mit 650,40 DM und gegen die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 42 % mit 1.707,30 DM festgesetzt. Dagegen haben die Beklagten zu 1) und 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, im Hinblick auf ihre Beteiligung am Rechtsstreit seien festsetzbare Gerichtskosten nur in Höhe einer nach KV Nr. 1202 (KV Nr. 1211 neuer Gliederung) ermäßigten Verfahrensgebühr, Satz 1,0, entstanden, da das gegen sie gerichtete Verfahren in vollem Umfang durch Anerkenntnisurteil beendet worden sei.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der von den Beklagten zu 1) und 4) gegenüber den festgesetzten Gerichtskosten erhobene Einwand, diese seien ihnen gegenüber nur in geringerer Höhe entstanden, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senat KG-Report Berlin 1997, 151 m. w. N.). Die Beklagten zu 1) und 4) machen im Grundsatz zutreffend geltend, dass im Umfang des gegen sie ergangenen Anerkenntnisteilurteils die Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 anzuwenden ist, ihnen gegenüber also Gerichtskosten nicht in voller Höhe des von der Klägerin verauslagten Betrages von 4.065,00 DM entstanden sind. Gerichtskosten sind vielmehr insgesamt nur in Höhe von 3.460,00 DM entstanden. Auch für diesen Gerichtskostenbetrag haften die Beklagten zu 1) und 4) nicht in voller Höhe, da das gegen sie gerichtete Verfahren durch Anerkenntnisteilurteil beendet worden ist, was jedenfalls im Ergebnis zur Anwendung der Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 insoweit führt. Zugunsten der Klägerin können gegen die Beklagten zu 1) und 4) verauslagte Gerichtskosten nur im Umfang deren Gerichtskostenhaftung festgesetzt werden. Soweit Gerichtskosten nicht entstanden sind, wird der von der Klägerin überzahlte Betrag an sie zurückzuzahlen sein.

Da nur die Beklagten zu 1) und 4) ein Rechtsmittel eingelegt haben und sie sich nur gegen die Höhe der gegen sie festgesetzten Gerichtskosten wenden, bleibt es im Übrigen bei der Kostenfestsetzung vom 21. Juni 2001. Daraus folgt, dass die anteilige Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten der Klägerin (3.707,50 DM) und ihrer Auslagen (19,60 DM), mit insgesamt 3.727,10 DM unberührt bleibt. Insoweit haben also zu erstatten:

a) Die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 42 % mit 1.565,38 DM,

b) die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 16 % mit 596,34 DM,

c) die Beklagte zu 1) allein 42 % mit 1.565,38 DM.

Ferner bleibt die Festsetzung von Gerichtskosten gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner bestehen, die sich mit weiteren 2.357,70 DM errechnen lässt (42 % + 16 % = 58 % von 4.065,00 DM).

Der Anwendung der hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 73 GKG noch anzuführenden Gebührenermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 zum GKG steht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht entgegen, dass ein Anerkenntnisurteil nur gegen die Beklagten zu 1) und 4) ergangen ist, während die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund ihrer Säumnis verurteilt worden sind und die Ermäßigungsvorschrift insoweit nicht eingreift. Nach ihrem bloßen Wortlaut ist zwar die "Beendigung des gesamten Verfahrens" u. a. durch Anerkenntnisurteil erforderlich. Dazu wird ausgeführt, dass das Verfahren als Ganzes, also bezüglich sämtlicher Anträge aller Beteiligten entsprechend beendet werden müsse; die Ermäßigungsvorschrift sei etwa dann nicht anwendbar, wenn sich mehrere Beklagte prozessual unterschiedlich verhalten; die Berücksichtigung unterschiedlichen Prozessverhaltens von Streitgenossen liege vielmehr im Bereich der gerichtlichen Kostenentscheidung (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Auflage, KV 1202 Rdn. 13; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, KV 1211 neu Rdn. 2 ff.). Dem kann jedoch nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen uneingeschränkt gefolgt werden. Eine nicht ermäßigte gerichtliche Verfahrensgebühr, Satz 3,0, gemäß KV Nr. 1201 nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Klageansprüche entsteht nicht ohne weiteres, wenn an ihnen jeweils nur bestimmte Gruppen der sich prozessual unterschiedlich verhaltenden mehreren Beklagten beteiligt waren. Das gilt vor allem, wenn das Verfahren betreffend einen von mehreren Klageansprüchen durch Anerkenntnisurteil gegen alle daran beteiligten Beklagten beendet wird, hier hinsichtlich des nur gegen die Beklagten zu 1) und 4) gerichteten Zahlungsanspruchs. Jedenfalls für solche Fälle wird mit Recht die Auffassung vertreten, der Anwendung der Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 stehe trotz ihres auf Beendigung des "gesamten Verfahrens" abstellenden Wortlauts nicht entgegen, dass der privilegierte Beendigungsgrund nicht alle Klageansprüche und zugleich alle Beklagten betrifft; vielmehr weise die Ermäßigungsvorschrift insoweit eine Lücke auf und sei im Wege ergänzender Auslegung zugunsten derjenigen Beklagten anzuwenden, gegen die etwa in vollem sie betreffenden Umfang Anerkenntnisurteil ergangen ist (vgl. im Einzelnen Schmitz, MDR 1998, 387 Fälle 2 und 3).

Soweit es um die Haftung des Beklagten zu 4) für Gerichtskosten geht, folgt eine Beschränkung seiner Haftung unter Berücksichtigung seiner Verurteilung aufgrund eines Anerkenntnisses bereits aus einer Anwendung des § 59 Abs. 1 GKG. Diese Vorschrift überlagert in Fällen der vorliegenden Art den Gebührentatbestand KV Nr. 1202, soweit darin eine Beendigung des gesamten Verfahrens z. B. durch Anerkenntnisurteil vorausgesetzt wird. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG haften Streitgenossen als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Hier hat das Prozessgericht die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gerichtskosten nach Quoten unter die Beklagten verteilt. Dieser Verteilung ist der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen, den einzelnen Beklagten die Kosten nach den Quoten ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit aufzuerlegen. Trotz unklarer Formulierungen, insbesondere von gesamtschuldnerischen Haftungen, die nicht in jeder Hinsicht den Verurteilungen zur Hauptsache entsprechen, ist die Kostenentscheidung dahin aufzufassen, dass das Prozessgericht den Beklagten zu 2) und 3), die nur am Klageantrag zu 1. (Räumung/Herausgabe) beteiligt waren, dessen Wert 58 % des Gesamtstreitwerts beträgt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu 42 % + 16 % = 58 % auferlegen wollte. Dem Beklagten zu 4), der nur am Klageantrag zu 2. (Zahlung) beteiligt war, dessen Wert 42 % des Gesamtstreitwerts beträgt, sollte ersichtlich wegen dieser Beteiligung die entsprechende Quote der Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Daran ändert auch der unzutreffende Ausspruch einer Gesamtschuldnerschaft der Beklagten zu 4) und 1) mit den Beklagten zu 2) und 3) im Umfang ihrer Kostenhaftung zu 42 % betreffend den Zahlungsanspruch nichts. Nur die Beklagte zu 1), die allein am gesamten Verfahren beteiligt war, sollte im Ergebnis 42 % + 16 % + 42 % = 100 % der Kosten des Rechtsstreits tragen. Daran ändert auch nichts, dass sie nach dem insoweit unzutreffenden Ausspruch 42 % der Kosten allein tragen soll, obwohl sie weder zur Räumung noch zur Zahlung allein verurteilt worden ist.

Auf dieser Grundlage ist hier zugunsten des Beklagten zu 4) die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 GKG anzuwenden, die sich auch auf Fälle bezieht, in denen das Prozessgericht - wie hier - eine Kostenverteilung vorgenommen hat (Hartmann, KostG, 31. Auflage, § 59 GKG Rdn. 10). Der Beklagte zu 4) war am Rechtsstreit nur hinsichtlich des Zahlungsantrages (Wert: 60.769,60 DM) beteiligt. Er haftet nach § 59 Abs. 1 Satz 2 GKG für Gerichtskosten nur bis zur Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn das Verfahren nur gegen ihn betrieben worden wäre (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Auflage, § 59 Rdn. 4; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 59 Rdn. 5). Wäre das Verfahren nur gegen den Beklagten zu 4) betrieben worden, so wäre die gerichtliche Verfahrensgebühr ihm gegenüber nur nach einem Wert von 60.769,60 DM berechenbar. Darüber hinaus wäre ihm die Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 zugute gekommen. Nach dem Wert des Zahlungsantrages wäre dann nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1202, Satz 1,0, in Höhe von 775,00 DM entstanden. Über den bloßen Wortlaut hinaus spricht kein sachlicher Grund dafür, in solchem Fall die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift daran scheitern zu lassen, dass das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) betreffend einen ganz anderen Streitgegenstand, nämlich den Klageantrag zu 1. (Räumung/Herausgabe), nicht im Sinne von KV 1202 beendet worden ist (vgl. auch Schmitz, a.a.O.). Auch der Umstand, dass neben dem Beklagten zu 4) die Beklagte zu 1) am Zahlungsantrag beteiligt war, ändert daran jedenfalls deshalb nichts, weil auch gegen die Beklagte zu 1) insoweit Anerkenntnisurteil ergangen ist.

Was für den Beklagten zu 4) gilt, muss für diesen abgrenzbaren Teil des Verfahrens im Grundsatz entsprechend gelten, soweit die Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 4) an diesem Teilgegenstand beteiligt war und ebenfalls anerkannt hat. Sie haftet daher insoweit ebenfalls nur bis zum Gerichtskostenbetrag von 775,00 DM. Allerdings war sie darüber hinaus auch am Klageantrag zu 1. (Räumung/Herausgabe, Wert: 83.728,80 DM) beteiligt, und zwar neben den Beklagten zu 1) und 3). In solchem Fall ist hinsichtlich dieses Teilgegenstandes zwar kein Raum für eine unmittelbare Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 2 GKG zu ihren Gunsten. Jedoch ist aus anderen Gründen zu berücksichtigen, dass die Entstehung der Gerichtsgebühr gemäß KV Nr. 1201, Satz 3,0, allein durch das prozessuale Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) ausgelöst worden ist, und zwar ausschließlich im Hinblick auf diesen Teilgegenstand in Höhe von 895,00 DM x 3 = 2.685,00 DM. Wenn daneben - wie ausgeführt - betreffend den Zahlungsanspruch eine Kostenhaftung der Beklagten zu 1) und 4) nur in Höhe von 775,00 DM besteht, so können unter Beachtung des § 21 Abs. 3 GKG (vgl. auch dazu Schmitz, a.a.O.) insgesamt nur 3.460,00 DM Gerichtskosten entstanden sein. Nur insgesamt dieser Gerichtskostenbetrag ist daher zugunsten der Klägerin festsetzbar. Soweit sie 4.065,00 DM verauslagt hat, ist der Mehrbetrag von 605,00 DM von der Justizkasse an sie zurückzuzahlen.

Die Beklagte zu 1) haftet im Umfang ihrer Beteiligung am Klageantrag zu 1. (Räumung/Herausgabe) für die allein durch das prozessuale Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 2.685,00 DM ausgelösten Gerichtskosten nicht in voller Höhe, sondern mit Rücksicht auf ihr Anerkenntnis nur in Höhe einer nach diesem Wertteil (83.728,80 DM) berechenbaren Gebühr nach KV Nr. 1202, Satz 1,0, die 895,00 DM beträgt. Das ergibt eine sog. Auslegungskorrektur der Kostenentscheidung des Prozessgerichts im Hinblick auf § 100 Abs. 3, die den Kostenfestsetzungsinstanzen nach ganz herrschender, auch vom Senat bereits vertretener Auffassung grundsätzlich möglich ist.

Nach der zwingenden Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZPO haften dann, wenn ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hat, die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten. Es ist zwar richtig, dass die entsprechende Aussonderung vom Prozessgericht in der Kostengrundentscheidung auszusprechen ist. Geschieht dies nicht, was vielfach auf praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschrift und bei der Formulierung beruhen wird, so kann der Fehler zwar nicht im Wege förmlicher Berichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren behoben werden, wohl aber - anders als etwa im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 ZPO - jedenfalls bei typischen Fallgestaltungen durch Auslegungskorrektur seitens der Kostenfestsetzungsinstanzen (vgl. zunächst nur Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, § 100 Rdn. 10). So hat der Senat entschieden, dass der Kostenausspruch des Urteils, worin den Beklagten die Kosten ohne nähere Zusätze oder Einschränkungen auferlegt werden, im Zweifel dahin auszulegen ist, dass die durch die streitige Verhandlung verursachten Mehrkosten ausschließlich denjenigen Beklagten treffen, der sie durch sein prozessuales Verhalten verursacht hat, wenn von zwei als Gesamtschuldnern verurteilten Streitgenossen der eine sofort anerkannt, während der andere streitig verhandelt hat (Senat JurBüro 1977, 256; ebenso für diese Fallgestaltung bereits OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 1008). Wegen der Einzelheiten der dafür maßgebenden Erwägungen wird auf die angeführte Entscheidung des Senats verwiesen, an deren Grundsätzen festgehalten wird (ebenso die inzwischen für den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 3 ZPO einhellige Rechtsprechung: z. B. OLG Frankfurt JurBüro 1981, 1400; OLG Köln MDR 1988, 325; OLG Schleswig JurBüro 1993, 742). Die scheinbar abweichende Auffassung des OLG Koblenz (NJW-RR 1999, 728) dürfte auf der unzutreffenden Auffassung beruhen, der dort zugrunde liegende Fall streitiger Verhandlung nur gegenüber einem der mehreren Beklagten sei ein Anwendungsfall des § 100 Abs. 2 ZPO.

Vorliegend ist die genannte Rechtsprechung des Senats anzuwenden. Das Prozessgericht hat bei der Kostenverteilung nach Quoten nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) den Klageanspruch zu 1. (Räumung/Herausgabe) im Gegensatz zu den daran ebenfalls beteiligten Beklagten zu 2) und 3) anerkannt hat. Das Entstehen der Verfahrensgebühr nach KV 1201, Satz 3,0, nach dem Wert von 83.728,80 DM in Höhe von 2.685,00 DM ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagten zu 2) und 3) Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließen. Auf diese typische Fallgestaltung war vom Prozessgericht die zwingende Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZPO anzuwenden, was nach den Umständen auch als gewollt anzunehmen ist. Insbesondere handelte es sich um ein besonderes Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift, soweit die Beklagten zu 2) und 3) Versäumnisurteil gegen sich haben ergehen lassen und anders als im Umfang des Anerkenntnisses der Beklagten zu 4) das Gericht insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen musste, worauf im Ergebnis die Entstehung einer gerichtlichen Verfahrensgebühr nach KV 1201, Satz 3,0, beruht. Soweit das Prozessgericht dieses abweichende Prozessverhalten der Beklagten zu 2) und 3) bei der Kostenentscheidung versehentlich nicht formuliert hat, ist eine Auslegungskorrektur zulässig und geboten. Danach haftet die Beklagte zu 1) im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand nur für 895,00 DM Gerichtskosten als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und 3) und kann insoweit gegen sie nur dieser Betrag zugunsten der Klägerin festgesetzt werden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) für Gerichtskosten insgesamt nur in Höhe von 1.355,00 DM in Anspruch genommen werden kann, nämlich einer Gebühr gemäß KV 1202, Satz 1,0, nach dem zusammengerechneten Wert beider von ihr anerkannten Klageansprüche (144.498,40 DM), § 21 Abs. 2 GKG. Allerdings ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Beklagte zu 1), bis diese Grenze erreicht ist, als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und 3) bis zu 895,00 DM in Anspruch genommen werden kann, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4) bis zu 775,00 DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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