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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 1 W 48/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 779
BGB § 2353
FGG § 19
1. Die von einem Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich im Erbscheinsverfahren eingegangene Verpflichtung, gegen einen erteilten Erbschein nicht mehr durch Ausübung von Verfahrensrechten vorzugehen, erstreckt sich auf einen inhaltsgleichen Erbschein, an dessen Erteilung aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse besteht (hier: Fall von BGHZ 146, 310).

2. Ein entgegen dieser Verpflichtung eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 48/02

in dem Erbscheinsverfahren

betreffend den Nachlass des am ... geborenen und am ... mit letztem Wohnsitz in der verstorbenen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf

1. die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 21. November 2001,

2. ihre Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren durch den vorgenannten Beschluss und

3. ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde in der Sitzung vom 16. September 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Beteiligte zu 2. hat der Beteiligten zu 1. die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie an sich gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, durch den der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.Oktober 1997 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen worden ist, der Beteiligten zu 1. einen gegenständlich beschränkten Erbschein für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen, der sie als Alleinerbin - zu ergänzen: nach bürgerlichem Recht - ausweist, zu erteilen (vgl. Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 84 Rdn 3 m.w.N.). Auch die erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2. gemäß § 20 Abs. 1 FGG ist gegeben. Durch den Inhalt eines Erbscheins in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, wer das für einen anderen bescheinigte Erbrecht selbst in Anspruch nimmt, wobei für die Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu unterstellen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die von der Beteiligten zu 2. aufgrund des Testaments des Erblassers vom 4. Juli 1978 geltend gemachte erbrechtliche Stellung als Miterbin zur Hälfte in dem Erbschein nicht ausgewiesen wird (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn. 18, 73 m.w.N.).

Das Rechtsmittel ist jedoch deshalb unzulässig, weil sich die Beteiligte zu 2. in dem im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht am 3.Februar 1981 geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, den Bestand des der Beteiligten zu 1. erteilten Alleinerbscheins vom 26.September 1980 nicht mehr anzugreifen, diese Verpflichtung weiterhin wirksam ist und sich auf den im vorliegenden Verfahren beantragten Erbschein erstreckt.

a) Nach allgemeiner Auffassung ist ein gerichtlicher Vergleich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, wenn und soweit der Gang des Verfahrens und das vom Vergleich betroffene Rechtsverhältnis der Dispositionsbefugnis der Vergleichsbeteiligten unterliegt, sie also nach materiellem Recht wirksam über den jeweiligen Verfahrensgegenstand verfügen können.

Demgemäß ist für das Erbscheinsverfahren allgemein anerkannt, dass sich die Beteiligten mit materiellrechtlich bindender Wirkung über die Ausübung von Verfahrensrechten, wie die Stellung und Rücknahme von Anträgen und Rechtsmitteln bzw. einen Verzicht auf solche, einigen können. Über die Erbenstellung selbst ist eine Einigung mit dinglicher Wirkung nicht möglich, da diese nur durch Gesetz oder durch eine (wirksame) letztwillige Verfügung begründet werden kann; nur über die Ausübung von die Erbfolge beeinflussenden Gestaltungsrechten wie die Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen können sich die Beteiligten einigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1966, 233/236; 1991,1/6; 1997, 217/220 = ZEV 1997, 461 m.Anm.Ott; OLG Stuttgart MDR 1984,403; Jansen, FGG, 2. Aufl., Vorbem. §§ 8-18 Rdn. 80; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Vorb §§ 8-18 Rdn. 24). Ein Auslegungsvertrag über die Gültigkeit oder die Auslegung einer letztwilligen Verfügung, durch den sich die Beteiligten schuldrechtlich verpflichten, einander so zu stellen, als sei die vereinbarte Auslegung zutreffend (vgl. BGH, DNotZ 1987,109 m.Anm. Cieslar = JR 1986, 373 m.Anm. Damrau = MittBayNot 1998, 365 m.Anm. Geimer), kann daher, auch wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, das Nachlassgericht nicht binden und seine Pflicht zur Prüfung und Ermittlung von Amts wegen (§§ 2358 BGB, 12 FGG) nicht beseitigen. Allenfalls kann ihm indizielle Wirkung zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht. Denn der Erbschein beansprucht (mit der Wirkung des § 2366 BGB) Geltung über die Verfahrensbeteiligten hinaus und erwächst auch nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist bei Unrichtigkeit einzuziehen (wohl h.M., vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1991, 1/6; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2000, 1607/1610; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 34 IV, S. 792ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62.Aufl,.§ 2359 Rdn. 1; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2353 Rdn. 58 und § 2358 Rdn. 11; Soergel/Loritz a.a.O. § 2084 Rdn. 32; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Aufl., Neubearb.2002, § 779 Rdn. 9; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 3.33; Weiß in: Gedächtnisschrift für Günther Küchenhoff 1987, S. 389/405).

b) Vorliegend haben die Beteiligten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht am 3.Februar 1981 - 83 T 458/80 - einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, durch den sich die Beteiligte zu 2. verpflichtet hat, "die Richtigkeit" des der Beteiligten zu 1. erteilten Alleinerbscheins vom 26.September 1980 "nicht länger anzuzweifeln", während sich die Beteiligte zu 1. "als Erbin des Erblassers" verpflichtet hat, der Beteiligten zu 2. den Betrag von 9.000 DM zu zahlen.

Der Vergleich ist durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts auszulegen, soweit die getroffenen Vereinbarungen auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen (vgl. BGH NJW 1990,1118 und FamRZ 1999,1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 92; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 50 m.w.N.). Die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines Vergleichs unterliegt seiner Nachprüfung grundsätzlich nur darauf, ob das Landgericht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beachtet oder eine in Betracht kommende andere Auslegung nicht erwogen hat, oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 49 m.w.N.; s.a. Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 57, 92). Es kann dahingestellt bleiben, ob die genannte Beschränkung auf eine rechtliche Nachprüfung auch dann gilt, wenn - wie hier - dieselbe Erklärung sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht auszulegen ist, oder ob sie in diesem Fall durch das Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt auszulegen ist, weil die eigene Auslegung durch den Senat vorliegend zu keinem für die Beteiligte zu 2. günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu BGH NJW 1984,1346/1347; 1986, 198; 2000, 1942/1943).

c) Der Senat legt den Vergleich - jedenfalls im Ergebnis übereinstimmend mit dem Landgericht - dahin aus, dass sich die Beteiligte zu 2. gegen die Zahlung einer Abfindung von 9.000 DM zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht verpflichtet hat, den Erbschein vom 26.September 1980 nicht durch Ausübung von Verfahrensrechten wie die Stellung von Einziehungsanträgen oder Einlegung von Rechtsmitteln anzugreifen, und sich darüber hinaus in materiellrechtlicher Hinsicht verpflichtet hat, die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. anzuerkennen und ihre eigene nach dem Testament des Erblassers vom 4.Juli 1978 mögliche Miterbenstellung nicht mehr geltend zu machen.

Gemäß § 779 Abs. 1 BGB handelt es sich bei einem Vergleich um einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Vorliegend bestand zwischen den Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Streit und Ungewissheit darüber, ob die im Testament des Erblassers vom 4. Juli 1978 enthaltene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. als Miterbin zur Hälfte neben der Beteiligten zu 1. noch wirksam war. Denn der Erblasser hatte die Beteiligte zu 2. im Testament als "Freundin (Braut)" bezeichnet. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. hatte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Verlöbnis des Erblassers mit der Beteiligten zu 2. bestanden, das jedoch von ihr mit dem Brief vom 15.Januar 1979 aufgelöst und später auch nicht mehr erneuert wurde. Demgegenüber hatte die Beteiligte zu 2. im vorangegangenen Erbscheinsverfahren vortragen lassen, dass das Verlöbnis nach dem Brief wieder erneuert worden sei bzw. sie ihren Rücktritt vom Verlöbnis widerrufen und die Heiratsabsicht bis zu seinem Tode fortbestanden habe. Möglicherweise sei ihre Erbeinsetzung auch aufgrund ihrer unabhängig davon bestehenden Freundschaft erfolgt. Es war daher ungewiss, ob die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. gemäß § 2077 Abs. 2 BGB unwirksam geworden war oder wirksam blieb, weil anzunehmen war, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB).

Möglicherweise hatte ein Verlöbnis auch nie bestanden, der Erblasser sich aber entsprechende Hoffnungen gemacht, die später enttäuscht wurden, wie der Brief der Beteiligten zu 2. vom 15. Januar 1979 nahe legt. Im Hinblick darauf war ungewiss, ob die Beteiligte zu 1. die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. wirksam gemäß § 2078 Abs. 2 BGB angefochten hatte.

Zur Klärung dieser Fragen war eine förmliche Beweisaufnahme (§ 15 FGG) erforderlich. Dabei lag der Brief der Beteiligten zu 2. vom 15.Januar 1979 im Original vor, durch den im Wege des Urkundenbeweises die Behauptung gestützt wurde, dass ein Verlöbnis zwischen ihr und dem Erblasser entweder gar nicht bestanden hatte, aber von ihm irrtümlich angenommen worden war, oder ein bestehendes Verlöbnis von ihr damit beendet worden war. Hinzu kam die unstreitige Tatsache, dass der Erblasser zwei Verlobungsringe hatte anfertigen lassen und diese zusammen mit dem Brief aufbewahrt hatte. Zu dem Termin vor dem Landgericht waren sodann insgesamt 7 Zeugen erschienen, die über das Verhältnis des Erblassers zur Beteiligten zu 2. vernommen werden sollten. Außerdem sollten die Beteiligten persönlich gehört werden.

Angesichts der Tatsache, dass die Beteiligten unter diesen Umständen noch vor der Durchführung der beabsichtigten Beweisaufnahme den gerichtlichen Vergleich schlossen, ist davon auszugehen, dass das mit der Beweisaufnahme verbundene Risiko vermieden und der zwischen ihnen bestehende Streit und die Ungewissheit über die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. stattdessen durch den Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens endgültig beseitigt werden sollte. Denn die Beteiligte zu 2. verpflichtete sich, "die Richtigkeit" des der Beteiligten zu 1. erteilten Alleinerbscheins vom 26.September 1980 "nicht länger anzuzweifeln", während sich die Beteiligte zu 1. "als Erbin des Erblassers" verpflichtete, der Beteiligten zu 2. den Betrag von 9.000 DM zu zahlen.

Dabei ist die von der Beteiligten zu 2. eingegangene Verpflichtung nach ihrem Wortlaut zunächst als Verpflichtung auszulegen, den Erbschein vom 26. September 1980 nicht mehr mit den im Erbscheinsverfahren gegebenen Verfahrensrechten anzugreifen, wobei nach den Umständen die Stellung von Einziehungsanträgen oder die Einlegung und Aufrechterhaltung von Rechtsmitteln in Betracht kam. Der Sache nach kommt diese Verpflichtung somit einem Verzicht auf die Ausübung von Verfahrensrechten gleich. Dies ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 2. im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.Juni 2001, wonach durch diese Verpflichtung verhindert werden sollte, dass die im Erbschein zum Ausdruck kommende formale Rechtsposition später nochmals angegriffen werden könnte, etwa indem dessen Einziehung wegen Unrichtigkeit beantragt würde. Von der Vereinbarung eines Verzichts auf die Ausübung von Verfahrensrechten gegenüber dem Erbschein vom 26. September 1980 dürfte das Landgericht ebenfalls ausgegangen sein, wenn auch Ausführungen dazu im angefochtenen Beschluss fehlen (§ 25 FGG).

Darüber hinaus dürfte der Vergleich dahin auszulegen sein, dass sich die Beteiligte zu 2. auch materiellrechtlich zur Anerkennung der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. verpflichtete, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Denn der von den Beteiligten ohne Durchführung der vorgesehenen Beweisaufnahme geschlossene Vergleich entsprach nur dann ihrer Interessenlage, wenn die Beteiligte zu 2. das Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. auch schuldrechtlich verbindlich anerkannte und die Erbfolge nach dem Erblasser damit endgültig verbindlich geklärt wurde. Hierzu genügte die Verpflichtung der Beteiligten zu 2., den Erbschein vom 26.September 1980 nicht mehr durch Ausübung von Verfahrensrechten anzugreifen, für sich allein nicht. Denn dadurch wurde nicht ausgeschlossen, dass sie die von ihr behauptete Miterbenstellung zu einem späteren Zeitpunkt in anderer Weise, etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage, geltend machen könnte. Die Zahlung einer Abfindung wäre in solchem Fall nicht gerechtfertigt gewesen. Der genaue Inhalt und die Auswirkung einer solchen materiellrechtlichen Vereinbarung auf das Erbscheinsverfahren können jedoch im Hinblick auf die festgestellte verfahrensrechtliche Verpflichtung dahingestellt bleiben.

d) Die demnach unzweifelhaft von der Beteiligten zu 2. übernommene verfahrensrechtliche Verpflichtung, den Erbschein vom 26.September 1980 nicht mit den im Erbscheinsverfahren gegebenen Verfahrensrechten anzugreifen, ist im Wege der Auslegung auf den in diesem Verfahren beantragten gegenständlich beschränkten Erbschein für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen zu erstrecken.

Eine erweiternde Auslegung der genannten verfahrensrechtlichen Verpflichtung der Beteiligten zu 2. in diesem Sinne ist schon deshalb geboten, weil eine Nachlassspaltung wegen der nur gesamthänderischen Beteiligung des Erblassers an dem Grundstück in der DDR tatsächlich nicht eingetreten ist, sodass der Erbschein vom 26.September 1980 an sich bereits die Erbfolge nach ihm auch in Ansehung dieses Grundstücks ausweist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24Januar 2001 ein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1. an der Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins in Ansehung des im Beitrittsgebiet belegenen Grundvermögens allein im Hinblick auf die vorliegend gegebene Besonderheit bejaht, dass bei dem Tode der Mutter des Erblassers im Jahre 1978 Nachlassspaltung eintrat mit der Folge, dass sich die Erbfolge in Ansehung des Grundstücks nach dem ZGB-DDR richtet und neben der aus ihren Söhnen bestehenden Erbengemeinschaft nach bürgerlichem Recht eine weitere personengleiche Erbengemeinschaft nach dem ZGB-DDR entstanden ist.

Zudem gebietet es der von den Beteiligten mit dem Abschluss des Vergleichs verfolgte Zweck, das Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. nach dem Erblasser endgültig verbindlich zu klären, die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2., den Erbschein vom 26.September 1980 nicht anzugreifen, auf einen inhaltsgleichen Erbschein zu erstrecken, dessen Erlangung später aus außerhalb des Erbscheinsverfahrens liegenden formalen Gründen - hier der Verfahrensweise des für das Grundstück zuständigen Grundbuchamts - benötigt würde. Da der Erbschein vom 26.September 1980 das Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. bereits in Ansehung des gesamten Nachlasses des Erblassers ausweist, bedeutet die Erteilung des die gleiche Erbfolge noch gesondert in Ansehung des im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks bezeugenden weiteren Erbscheins keine außerhalb der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung liegende Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. und begründet daher auch kein gemäß § 242 BGB zu berücksichtigendes Interesse der Beteiligten zu 2., gegen diesen Erbschein durch Ausübung von Verfahrensrechten vorzugehen.

e) Der Vergleich ist nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift, die einen Sonderfall des Fehlens der (subjektiven) Geschäftsgrundlage regelt, ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit und die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wären. Der streitausschließende gemeinsame Irrtum muss das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung (vgl. BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Palandt/Sprau a.a.O. § 779 Rdn. 15-17; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 70, jew. m.w.N.).

Eine Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 Abs. 1 BGB liegt danach nicht vor. Zwar ist nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 25.Juni 2001, dem die Beteiligte zu 1. nicht entgegen getreten ist und der mit dem Inhalt der Akten und beigezogenen Grundakten übereinstimmt, davon auszugehen, dass den Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs die Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung des Erblassers von wertmäßig einem Drittel an dem ursprünglich seinen Eltern und sodann - nach dem Tode seines Vaters - seiner Mutter gehörenden Grundstück zum Nachlass nicht bekannt war. Offenbar hat die Beteiligte zu 1. von dem Grundstück erst im Jahre 1997 erfahren. Jedoch stellt dieser Umstand keinen Sachverhalt dar, bei dessen Kenntnis der Streit und die Ungewissheit nicht entstanden wären. Denn Gegenstand des durch den Vergleich beseitigten Streits und der Ungewissheit war - wie dargelegt - die Erbfolge nach dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 4.Juli 1978. Dieser Streit wäre auch bei Kenntnis der Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass nicht ausgeräumt gewesen. Ohne Belang ist dabei, ob es dann zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1986, 1348/1349 m.w.N.).

f) Der gemeinsame Irrtum der Beteiligten über die Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass und dessen spätere Wertsteigerung infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR und der Wiedervereinigung führt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage weder zur Unwirksamkeit des Vergleichs noch hat er gemäß § 242 BGB zur Folge, dass sich die Beteiligte zu 1. in diesem Verfahren auf den Vergleich nicht berufen könnte.

Geschäftsgrundlage sind die beim Vergleichsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen aufbaut. Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage löst für sich allein jedoch noch keine Rechtsfolgen aus. Es wird nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten an dem Vergleich unter Berücksichtigung der wirklichen oder veränderten Sachlage für die eine Partei schlechthin unzumutbar ist und der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann. Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vergleichs im Rahmen des beiden Parteien Zumutbaren, nicht aber dessen Aufhebung (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 84, jew. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend als Rechtsfolge nicht die Anpassung oder Aufhebung des Vergleichs in Betracht. Vielmehr ist entsprechend dem - nur wegweisenden und daher verfahrensrechtlich nicht bindenden - Hinweis des Bundesgerichtshofs auf seine Ausführungen in BGHZ 123, 76/82 zu prüfen, ob sich die Beteiligte zu 1. auf die von der Beteiligten zu 2. im Vergleich übernommene Verpflichtung in diesem Verfahren, in dem es um die Erteilung eines Erbscheins im Hinblick auf die Beteiligung des Erblassers an dem Grundstück geht, noch berufen kann. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.

aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten von dem Wert und der Zusammensetzung des Nachlasses einschließlich ihres Irrtums über das Vorhandensein und den Wert der gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück in der DDR Geschäftsgrundlage des Vergleichs war.

Gegenstand des Vergleichs war - wie dargelegt - die Erbfolge nach dem Erblasser, wobei der zwischen den Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehende Streit und die Ungewissheit darüber, ob die im Testament vom 4. Juli 1978 enthaltene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. als Miterbin zur Hälfte neben der Beteiligten zu 1. noch wirksam war oder die Beteiligte zu 1. Alleinerbin geworden war, in letzterem Sinne beigelegt wurde.

Dabei ist zwar davon auszugehen, dass die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten vom Wert und der Zusammensetzung des Nachlasses jedenfalls für die Höhe der im Vergleich vereinbarten Abfindung von Bedeutung war. Jedoch kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Geschäftswille der Beteiligten auf dieser Vorstellung in der Weise aufbaute, dass der Vergleich bei Kenntnis der Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass nicht oder nur mit einer wesentlich höheren Abfindung geschlossen worden wäre. Denn die Beteiligung an dem Grundstück in der DDR wirkte sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keinesfalls werterhöhend aus, da es aufgrund der bekannten politischen Verhältnisse dort von den in Berlin lebenden Beteiligten ohnehin nicht hätte genutzt werden können. Die Kenntnis seiner Zugehörigkeit zum Nachlass hätte daher an dessen übereinstimmender Bewertung mit etwa 50.000 DM nichts geändert. Es ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Beteiligten eine höhere Abfindung vereinbart hätten, wenn ihnen bei Vergleichsabschluss die Zugehörigkeit von Grundvermögen in der DDR bekannt gewesen wäre und sie die spätere Änderung der politischen Verhältnisse als möglich vorausgesehen hätten. Denn die vereinbarte Abfindung betrug wertmäßig nur etwa 36% des hälftigen damals bekannten Nachlasswerts. Auch haben die Beteiligten trotz gerichtlicher Auflagen nicht vorgetragen, dass die Höhe der Abfindung einem bestimmten Prozentsatz des Wertes des streitigen Erbteils entsprechen sollte. Daher ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses nicht von grundlegender Bedeutung für den Vergleichsschluss waren, sondern andere Umstände, wie etwa die Beurteilung der Beweislage durch die Beteiligten. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.

bb) Jedenfalls führte das nachträgliche Bekanntwerden der Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass und dessen Wertsteigerung infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR und der Wiedervereinigung aus vorstehenden Erwägungen nicht zum Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auf seine in BGHZ 123, 76/82 veröffentlichte Entscheidung hingewiesen und dem Landgericht aufgegeben zu prüfen, ob sich die Beteiligte zu 1. noch auf den Vergleich berufen kann, soweit es um die Beteiligung des Erblassers an dem in der DDR belegenen Grundstück geht. Der dem dortigen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch in wesentlichen Punkten dem vorliegenden nicht vergleichbar, wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat.

Dort hatten die Parteien zur Abgeltung des unstreitig bestehenden Pflichtteilsanspruchs der Klägerin einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Parteien auf einen der Pflichtteilsquote der Klägerin entsprechenden Betrag geeinigt hatten, der ausgehend von dem übereinstimmend bewerteten Westvermögen des Erblassers berechnet worden war. Hinsichtlich der später aufgrund des Vermögensgesetzes wiedererlangten Grundstücke des Erblassers in der DDR oder Entschädigungen für solche hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Anpassung oder Aufhebung des Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht komme, sondern lediglich die Beschränkung der vereinbarten Abgeltungsklausel auf den damals in den Vergleich einbezogenen Nachlass. Die Klägerin sei an der klageweisen Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß oder analog § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht gehindert, weil die Abgeltungsklausel auf den damals in den Vergleich einbezogenen Nachlass beschränkt gewesen sei und nur Ungewissheiten über dessen Bewertung beseitigt werden sollten.

Demnach stand dort zwischen den Vergleichsbeteiligten außer Streit, dass die Klägerin pflichtteilsberechtigt und damit in bestimmtem Umfang wertmäßig am Nachlass zu beteiligen war. Gegenstand des Vergleichs war lediglich die Beseitigung von Ungewissheiten über die Bewertung des in den Vergleich einbezogenen Nachlasses. Dies ließ ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Klägerin auch an dem nachträglich entstandenen Vermögen des Erblassers mit ihrer Pflichtteilsquote wertmäßig zu beteiligen war.

Vorliegend war dagegen die Miterbenstellung der Beteiligten zu 2. gerade streitig und damit auch die Frage, ob sie überhaupt am Nachlass zu beteiligen war. Durch den Vergleich verpflichtete sich die Beteiligte zu 2. gegen die Zahlung einer Abfindung - wie dargelegt -, das im Erbschein ausgewiesene Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. nicht mehr durch verfahrensrechtliche Mittel anzugreifen. Gegenstand des Vergleichs war damit nicht - wie in BGHZ 123, 76/82 - eine prozentual bestimmte wertmäßige Beteiligung der Beteiligten zu 2. am Nachlass. Schon dies steht der Annahme entgegen, dass die nachträglich bekannt gewordene Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstands zum Nachlass und dessen Wertsteigerung im Zuge der Wiedervereinigung die Geschäftsgrundlage des Vergleichs in der Weise hat entfallen lassen, dass die Beteiligte zu 2. an den geschlossenen Vergleich im Hinblick auf den nachträglich bekannt gewordenen Nachlass nicht gebunden ist und nunmehr ihre vermeintliche Erbenstellung erneut geltend machen kann.

Gegen die prozentual bestimmte wertmäßige Beteiligung der Beteiligten zu 2. am Nachlass als Geschäftsgrundlage spricht ferner, dass die vereinbarte Abfindung mit etwa 36% erheblich unter dem von der Beteiligten zu 2. beanspruchten hälftigen damals bekannten Nachlasswert lag. Auf die gerichtlichen Auflagen zu den Umständen des Vergleichsschlusses hat im Übrigen keine der Beteiligten vorgetragen, die Höhe der Abfindung habe einem bestimmten Prozentsatz des Wertes des streitigen Erbteils entsprechen sollen. Nach allem ist der Schluss gerechtfertigt, dass nicht der Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses für den Vergleichsschluss von entscheidender Bedeutung waren, sondern andere Gesichtspunkte wie etwa die Beurteilung der Beweislage durch die Beteiligten, wobei die geschilderten Umstände dafür sprechen, dass die Beteiligte zu 2. diese für sich als eher ungünstig einschätzte und deshalb eine relativ geringe Barzahlung dem Risiko, bei Durchführung der Beweisaufnahme leer auszugehen, vorgezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligung des Erblassers an dem Grundstück im Rahmen der aus ihm und seinen beiden Brüdern bestehenden Erbengemeinschaft nur ein Drittel beträgt. Dass ein möglicher wertmäßiger Anteil der Beteiligten zu 2. von 1/6 an dem im Familienerbe stehenden Grundstück auch bei Kenntnis der späteren Wertentwicklung zu einer wesentlich höheren Abfindung geführt hätte, liegt eher fern.

g) Nach alledem ist die Beteiligte zu 2. aufgrund ihrer weiterhin bestehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung, nicht gegen den Erbschein vom 26.September 1980 vorzugehen, auch verpflichtet, nicht gegen den nunmehr beantragten Erbschein durch die Einlegung von Rechtsmitteln vorzugehen. Gegen diese Verpflichtung hat sie bei dem hier gegebenen Verfahrensverlauf verstoßen, indem sie gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den das Amtsgericht zur Erteilung dieses Erbscheins angewiesen worden ist, die weitere Beschwerde eingelegt hat.

Der Verstoß der Beteiligten zu 2. gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung ist jedenfalls auf die von der Beteiligten zu 1. erhobene Einrede zu berücksichtigen und hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig zur Folge (vgl. BGHZ 109, 19/29; FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Keidel/Kahl a.a.O. § 19 Rdn. 103f. m.w.N.).

Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. durch die Beteiligte zu 2. für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2,30 KostO. Dabei ist das maßgebende Interesse der Beteiligten zu 2. gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ausgehend vom Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen (vgl. Senat KG-Report Berlin 1994, 107). Da der damalige Wert der Beteiligung des Erblassers am Grundstück, auf die das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten in diesem Verfahren allein gerichtet ist, nicht bekannt ist, bewertet der Senat ihr Interesse mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

2. Soweit sich die Beteiligte zu 2. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wendet, ist ihr Rechtsmittel gemäß § 14 FGG in Verbindung mit § 567 Abs. 3 ZPO in der bis 31.Dezember 2001 geltenden Fassung nicht zulässig. § 567 Abs. 3 ZPO a.F. ist vorliegend maßgebend, weil der angefochtene Beschluss vor dem 1 Januar 2002 erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Hiernach ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren außer in den in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. aufgeführten und hier nicht einschlägigen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nach ganz überwiegender und vom Senat seit der Entscheidung OLGZ 1973, 159 = JurBüro 1973, 566 geteilter Auffassung entsprechend auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 14 Rdn. 34 m.w.N.). Daran wird festgehalten.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den Gründen zu 1. ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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