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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 1 W 507/01
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 156 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 507/01
in der Notariatskostensache
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2001 in der Sitzung vom 11. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 13.801,68 DM.
Gründe:
Der Notar beurkundete eine Gesellschaftsgründung und berechnete die Beurkundungsgebühren nach Geschäftswerten von 7,6 bzw. 3,8 Mio. DM. Der in Anspruch genommene Urkundsbeteiligte legte gegen die Kostenberechnung Beschwerde nach § 156 KostO mit dem Ziel ein, seine Inanspruchnahme insgesamt abzuwenden, jedenfalls die Kostenberechnung herabzusetzen, weil unter anderem die Geschäftswerte zu hoch angesetzt seien. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und führte in den Gründen unter anderem aus, die Geschäftswerte seien jedenfalls nicht zu hoch angenommen. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Notar hat den Hinweis des Landgerichts in der früheren Entscheidung auf einen möglicherweise zu niedrig angesetzten Geschäftswert zum Anlass genommen, dem Kostenschuldner die Beurkundungsgebühren nunmehr nach Geschäftswerten von 11,4 bzw. 7,6 Mio. DM in Rechnung zu stellen, worauf sich ein nachgeforderter Mehrbetrag von 13.801,68 DM ergebe. Auf die dagegen nach § 156 KostO eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners hat das Landgericht diese Kostenberechnung aufgehoben, weil die rechtskräftige Entscheidung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren den Notar an der Nachberechnung hindere. Dagegen hat der Notar die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Das gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts an. Er hat allerdings die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit das Landgericht zur Zulassung der weiteren Beschwerde veranlasst hat, bereits in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (DNotZ 1963, 346 = Rpfleger 1962, 456; ebenso bereits KG DNotZ 1943, 17, 33/36), im Sinne der Auffassung des Landgerichts entschieden. Der Senat hat darin im wesentlichen ausgeführt, dass Entscheidungen im Verfahren nach § 156 KostO der materiellen Rechtskraft fähig sind, mit der getroffenen Entscheidung endgültig bestimmt wird, was der Notar für das streitige Geschäft fordern kann und nach rechtskräftiger Entscheidung eine Nachforderung des Notars für die gleiche Tätigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand der späteren Nachforderung unter Berücksichtigung der im Verfahren nach § 156 KostO gestellten Anträge bei formaler Betrachtung nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 156 KostO war. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Von ihr abzugehen besteht auch deshalb kein Anlass, weil sich Rechtsprechung und Schrifttum dieser Auffassung inzwischen nahezu einmütig angeschlossen haben (OLG Schleswig JurBüro 1987, 591 und OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 154, je für den auch hier gegebenen Fall einer Nachforderung mit der Begründung, dass der Geschäftswert höher als in der früheren Kostenberechnung angenommen sei; Korintenberg/Bengel, KostO, 14. Auflage, § 156 Rdn. 103; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Auflage, § 156 Rdn. 93; alle mit weiteren Nachweisen). Die abweichende Auffassung, wonach der Notar trotz rechtskräftiger Entscheidung eines Streits über seine Kosten auch dann nachliquidieren könne, wenn der neuen Kostenberechnung der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, wird heute nur noch vereinzelt vertreten (Hartmann, KostG, 31. Auflage, § 156 KostO Rdn. 4; Mümmler hat dagegen seine in JurBüro 1985, 835/838 f. vertretene abweichende Ansicht inzwischen in JurBüro 1997, 155 jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art aufgegeben).
Der Ausschluss einer Nachliquidation betreffend den selben Sachverhalt, der einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 156 KostO zugrunde lag, folgt insbesondere daraus, dass die gemäß § 154 KostO erstellte Kostenberechnung sowohl aus der Sicht des Notars als auch der des Kostenschuldners regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass der Notar seine volle Kostenforderung aus einem bestimmten Geschäft geltend machen will (vgl. OLG Schleswig, a. a. O.). Wird diese Kostenberechnung im Verfahren nach § 156 KostO zur Überprüfung gestellt, so ändert sich an dieser auf die volle Kostenforderung bezogenen Reichweite der Kostenberechnung nicht allein deshalb etwas, weil die Instanzen des Beschwerdeverfahrens nach § 156 KostO an die gestellten Anträge gebunden sind und ein Antrag nicht gestellt worden ist, der eine Heraufsetzung des Kostenbetrages durch Gerichtsentscheidung ermöglicht hätte (vgl. im einzelnen OLG Schleswig, a. a. O.). Vielmehr ist der Notar wegen der grundsätzlich umfassenden Reichweite seiner Kostenberechnung gehalten, diese jedenfalls bis zur Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens nach § 156 KostO abschließend zu überprüfen und ggf. in diesem Verfahren nachzuliquidieren und seinerseits einen auf Heraufsetzung gerichteten Antrag zu stellen, was zulässig ist (OLG Schleswig, a. a. O.).
Die Schriftsätze des Beschwerdeführers enthalten demgegenüber keine durchgreifenden Gesichtspunkte. Insbesondere kann es aus den angeführten Gründen für die Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung des Landgerichts nicht darauf ankommen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der seinerzeit gestellten Anträge nicht zu entscheiden hatte, ob dem Notar eine höhere als die seinerzeit geltend gemachte Kostenforderung zusteht. Der Beschwerdeführer begründet seine weitere Beschwerde ferner damit, die vom Senat schon in DNotZ 1963, 346 vertretene, inzwischen fast einhellige Auffassung führe zu unbilligen Ergebnissen. Denn der Notar kann dem dadurch entgegenwirken, dass er seine Kostenberechnung spätestens während eines Verfahrens nach § 156 KostO abschließend auf ihre Richtigkeit überprüft, sie erforderlichenfalls erhöht und im Verfahren entsprechende Anträge stellt. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Notar seine Kostenberechnung unmissverständlich als Teilforderung bezeichnet, ist nicht zu erörtern, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift der auch im vorliegenden Verfahren nach § 156 KostO anzuwendenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass, da nicht anzunehmen ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner im Verfahren der weiteren Beschwerde nennenswerte außergerichtliche Kosten entstanden sind. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Sie erfolgt in DM, weil die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf der Grundlage der DM-Tabelle zu berechnen sein werden.
Ende der Entscheidung
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