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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 1 W 530/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1896 | |
FGG § 20 |
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 530/07, 1 W 531/07
03.02.2009
In der Betreuungssache betreffend
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 31. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. September 2007 durch den Richter am Kammergericht Hinze, die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger und den Richter am Kammergericht Müller am 3. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
Die im Namen der Betroffenen erhobene weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die im eigenen Namen erhobene weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Betroffene erteilte der Beteiligten zu 1 am 8. April 2003 und der Beschwerdeführerin am 14. November 2003 jeweils eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Auf Anregung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 27. April 2006 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge/finanzielle Angelegenheiten", "Vertretung vor Behörden, Gerichten und Einrichtungen", "Gesundheitssorge" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht". Wiederum auf Anregung der Beschwerdeführerin bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2006 den Beteiligten zu 2 zum weiteren Betreuer der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der Betroffenen gegenüber den Medien und insoweit auch gegenüber Gerichten".
Am 12. Februar 2007 hat die Beschwerdeführerin durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 27. April 2006 im eigenen und im Namen der Betroffenen Beschwerde erhoben mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden.
Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1 aus den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge/finanzielle Angelegenheiten" und "Vertretung vor Behörden, Gerichten und Einrichtungen" entlassen und diese dem Beteiligten zu 2 übertragen sowie dessen Aufgabenkreise erweitert u.a. um den Widerruf der beiden im Jahr 2003 erteilten notariell beurkundeten Vollmachten. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. März 2007 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde erhoben mit dem Ziel, dem Beteiligten zu 2 den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht vom 14. November 2003" wieder zu entziehen. Der Beteiligte zu 2 hat in der Folgezeit die Vollmacht vom 14. November 2003 gegenüber der Beschwerdeführerin widerrufen und von ihr die Vollmachtsurkunde ausgehändigt erhalten. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. August 2007 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde erheben lassen.
Der von dem Landgericht bestellte Verfahrenspfleger hat am 17. August 2007 die Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückgenommen, soweit sie von dieser im Namen der Betroffenen erhoben worden waren. Mit Beschluss vom 18. September 2007 hat das Landgericht die weiterhin aufrecht erhaltenen Beschwerden der Betroffenen als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom 31. Oktober 2007.
II.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft, § 27 Abs. 1 FGG.
A. Die im Namen der Betroffenen erhobene weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist mangels Vertretungsmacht nicht berechtigt, Rechtsmittel für die Betroffene zu erheben. Gemäß § 13 S. 2 FGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wirksame Verfahrenshandlungen kann ein Vertreter nur vornehmen, wenn ein Beteiligter ihm hierzu Vollmacht erteilt hat und die Vollmacht noch besteht (Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 20, Rdn. 27). Hierzu gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die §§ 167 ff BGB (Baronin von König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 13, Rdn. 44).
Die der Beschwerdeführerin ursprünglich durch die Betroffene erteilte notarielle Vollmacht ist vor Erhebung der weiteren Beschwerde erloschen. Dabei konnte dahinstehen, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Vollmacht ursprünglich erteilt worden war. Selbst wenn dieses Rechtsverhältnis noch fortbestünde, konnte die Vollmacht jederzeit widerrufen werden, § 168 S. 2 BGB. Das ist vorliegend geschehen. Der Beteiligte zu 2 hat die notarielle Vollmacht vom 14. November 2003 gegenüber der Beschwerdeführerin widerrufen und diese hat ihm die Vollmachtsurkunde übergeben.
Der Widerruf war wirksam, denn auf Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 5. März 2007 umfasste der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2 auch den Widerruf dieser notariellen Vollmacht, so dass er insoweit zur Vertretung der Betroffenen berechtigt war, § 1902 BGB (vgl. Senat, Beschluss in dieser Sache vom 14. November 2006 - 1 W 343/06 -, Rpfleger 2007, 263 = OLGReport 2007, 309 = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118). Die Wirksamkeit des Widerrufs trat mit Zugang der entsprechenden Erklärung des Beteiligten zu 2 bei der Beschwerdeführerin ein, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Aushändigung der Vollmachtsurkunde durch die Beschwerdeführerin endete spätestens deren Vertretungsmacht, § 172 Abs. 2 BGB.
Dagegen spricht nicht, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5. März 2007 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Allerdings ist es zutreffend, dass im Zivilprozess bei Streit über die Vertretungsbefugnis die betroffene Partei durch den angeblichen Vertreter auch dann, wenn ein Mangel in der gesetzlichen Vertretung vorliegt, Rechtsmittel einlegen können soll (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 511, Rdn. 6). Ob dies auch für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, kann dahinstehen (dagegen wohl Baronin von König, a.a.O., § 13, Rdn. 51). Jedenfalls übersieht die sich hierauf berufende weitere Beschwerde, dass die entsprechende Rechtsprechung dann nicht einschlägig ist, wenn Streit um eine gewillkürte Vertretung besteht (vgl. BGH, NJW 1999, 3152). Das ist vorliegend der Fall, denn die Beschwerdeführerin leitet ihre Vertretungsmacht nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer ihr erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht ab, die von dem hierzu befugten Beteiligten zu 2 rechtsgeschäftlich widerrufen worden ist. Die Erwägungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung können auch ungeachtet des Umstands, dass die Betroffene krankheitsbedingt zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht mehr in der Lage ist, auf den hiesigen Fall übertragen werden. Der BGH lehnte eine Gleichstellung von gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels deshalb ab, weil es die Partei bei der gewillkürten Vertretung in der Hand habe, durch Erteilung einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht den Streit darüber, ob eine wirksame Vollmacht vorgelegen habe, für die Rechtsmittelinstanz von vornherein auszuräumen (BGH, a.a.O., 3153). Auch wenn die Betroffene krankheitsbedingt hierzu nicht der Lage ist, könnten die Beteiligten zu 1 und 2 die Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin genehmigen, denn diese strebt an, an deren Stelle zur Betreuerin bestellt zu werden, so dass das Beschwerdeverfahren von den Aufgabenkreisen der Beteiligten zu 1 und 2 erfasst ist und sie vertretungsbefugt sind, § 1902 BGB.
Gegen die Wirksamkeit des Widerrufs kann auch nicht eingewendet werden, dass die entsprechende Erweiterung des Aufgabenkreises des Beteiligten zu 2 - nach Ansicht der weiteren Beschwerde - möglicherweise rechtswidrig war. Selbst wenn der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5. März 2007 auf ein hiergegen erhobenes zulässiges Rechtsmittel aufgehoben würde, änderte dies nichts an der Befugnis des Beteiligten zu 2 im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht, § 32 FGG. B. Die im eigenen Namen erhobene weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Ihre Beschwerdebefugnis folgt ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Erstbeschwerde aus deren Zurückweisung durch das Landgericht (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Beschwerderecht gemäß § 20 FGG, weil sie durch die Bestellung der Beteiligten zu 2 und 1 zu Betreuern der Betroffenen nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Allein die ursprüngliche Vollmacht gebe ihr kein Recht, das durch die Betreuerbestellung verletzt werden könne.
Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung stand.
Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu dem in § 69g Abs. 1 S. 1 FGG aufgezählten Kreis von Personen, denen das Gesetz ungeachtet einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung ein Beschwerderecht zuweist.
Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin folgt auch nicht aus eigenem Recht, § 20 Abs. 1 FGG. Allerdings wird die Frage, ob ein Vorsorgebevollmächtigter berechtigt ist, im eigenen Namen gegen die Betreuerbestellung Rechtsmittel zu erheben, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das OLG Zweibrücken hält den Vorsorgebevollmächtigten für beschwerdebefugt, weil bei Bestellung eines Betreuers für mit der Vollmacht deckungsgleiche Aufgabenbereiche in subjektive Rechte des Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unmittelbar eingegriffen werde (OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 260). Dagegen hat das BayObLG eine Beschwerdebefugnis verneint, weil die Vorsorgevollmacht, gleich wie andere Vollmachten, dem Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht gewähre; die Vollmacht werde nicht im Interesse des Bevollmächtigten, sondern im Interesse des Vollmachtgebers erteilt. Durch die Betreuerbestellung werde auch nicht in das zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen bestehende Rechtsverhältnis eingegriffen, weil dem Betreuer insoweit nur die Rechte und Befugnisse zustünden, die auch der Betroffene wahrnehmen könne (BayObLG, FGPrax 2003, 171, 712; Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 3Z BR 163/03; Juris). Der Senat hat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 14. November 2006 (1 W 343/06, a.a.O.) offengelassen, welcher Auffassung zuzustimmen ist. Auch jetzt muss insoweit keine Entscheidung getroffen werden. Denn auch das OLG Zweibrücken sieht den Vorsorgebevollmächtigten nur dann als beschwerdebefugt an, wenn die Vollmacht noch besteht. Wurde die Vollmacht aber - wie im vorliegenden Fall (vgl. die Ausführen zu A.) - durch den hierzu befugten Betreuer widerrufen, kann auch nach Ansicht des OLG Zweibrücken der Bevollmächtigte im eigenen Namen kein Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung mehr erheben. Nach dieser Auffassung wäre die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts (vgl. hierzu Briesemeister, a.a.O., § 20, Rdn. 18) nicht mehr beschwerdebefugt gewesen, während eine Beschwerdebefugnis nach Ansicht des BayObLG von vornherein nicht bestanden hätte. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ist deshalb nach beiden Auffassungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Bei der Festsetzung des Verfahrenswert kamen die §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO zur Anwendung.
Ende der Entscheidung
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