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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 1 W 557/03
Rechtsgebiete: GBO, KostO
Vorschriften:
GBO § 22 Abs. 1 | |
GBO § 29 Abs. 1 | |
KostO § 30 Abs. 1 | |
KostO § 60 Abs. 1 |
2. Hinsichtlich der Zurückweisung des Eintragungsantrags bestimmt sich der Beschwerdewert in einem solchen Fall nach dem Anteil des vollen Grundstückswerts, der dem Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters an der GbR entspricht, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1 KostO.
Kammemericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 557/03
in der Grundbuchsache betreffend die im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von Mitte Blatt ... und ... von Prenzlauer Berg Blatt ... und ... verzeichneten Grundstücke,
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des eingetragenen Eigentümers zu 1b) gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 9. September 2003 in der Sitzung vom 26. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht - insoweit in Änderung der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Wertfestsetzung - auf jeweils 676.668,75 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 78 S. 1 GBO, §§ 546 f. ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der mit Schreiben vom 16. Mai 2003 beantragten Grundbuchberichtigung ein Hindernis gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 GBO entgegensteht und insoweit auch der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht kommt. Der eingetragene Eigentümer zu 1b) hat nicht gemäß § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass er durch die geltend gemachte Kündigung der Privatgläubigerin des eingetragenen Eigentümers zu 1a) Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist; die eingereichten Unterlagen sind dafür weder inhaltlich ausreichend, noch genügen sie der Form des § 29 Abs. 1 GBO.
Nach allgemeiner und vom Senat geteilter Ansicht sind an die Führung des Unrichtigkeitsnachweises strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Der Antragsteller muss sämtliche Umstände nachweisen, welche die Grundbuchunrichtigkeit begründen, und zudem lückenlos alle nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können (vgl. Senat, Rpfleger 1973, 21, 23; BayObLG, MittBayNot 1995, 42, 43; OLG Stuttgart, NJW 1990, 2757; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rn. 37 m.w.N.). Die geltend gemachte Unrichtigkeit setzt hier voraus, dass die Privatgläubigerin, Jutta Hauser die Gesellschaft oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, zu deren Gesamthandsvermögen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gehören, gemäß § 725 BGB wirksam gekündigt hat und dadurch das Gesellschaftsvermögen dem eingetragenen Eigentümer zu 1b) als allein verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum angewachsen ist.
Insoweit hat es das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als entscheidungserheblich angesehen, ob die Privatgläubigerkündigung der unternehmenstragenden Gesellschaft im Regelfall entsprechend § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 HGB zum Ausscheiden des Schuldners führt (so wohl Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 58 Anm. V.2.a.) oder die Auflösung der Gesellschaft bewirkt (so Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 725 Rn 3; MünchKomm/Ufmer, BGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 18), mit der Folge, dass die gesamthänderische Mitberechtigung aller Gesellschafter bis zur Auseinandersetzung fortbesteht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 723 Rn. 2). Die von dem eingetragenen Eigentümer zu 1b) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 704) befasst sich mit dieser Frage nicht, sondern behandelt den Fall einer Hinauskündigung des einen Gesellschafters durch den anderen aus wichtigem Grund (vgl. dazu auch BGHZ 32, 307). Selbst wenn § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 HGB entsprechend anwendbar wäre, müsste zum Nachweis der Eigentümerstellung des eingetragenen Eigentümers zu 1b) jedenfalls der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, weil die Gesellschafter eine abweichende Bestimmung dahin getroffen haben könnten, dass die Gesellschaft bei einer Privatgläubigerkündigung aufgelöst wird (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131 Rn. 74, 83). § 131 Abs. 3 HGB ist abdingbar, was sich schon aus der Formulierung in Satz 1 "mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen" ergibt; das gilt auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift. Bei einer gesellschaftsvertraglichen Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 3 HGB handelt es sich auch nicht um eine ganz entfernt liegende, bloß theoretische Möglichkeit (vgl. BayObLGZ 1991, 301, 304 zu § 727 BGB); Vereinbarungen der Gesellschafter zu Auflösungs- und Ausscheidensgründen sind nicht unüblich.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich den eingereichten Unterlagen bereits eine wirksame Kündigung der grundstückshaltenden Gesellschaft oder Gesellschaften durch ... nicht entnehmen lässt. Eine solche setzt voraus, dass die Privatgläubigerin den Anteil des eingetragenen Eigentümers zu 1a) an derjenigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gepfändet hat, zu deren Vermögen die Grundstücke Blatt ... und ... gehören. Die Bezeichnung der betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 27. Februar 2003 - 32 M 4558/03 - ist insoweit nicht hinreichend, da sie keinen Bezug zu den Grundstücken aufweist und die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass die eingetragenen Eigentümer mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit unterschiedlichen Gesellschaftsvermögen gegründet haben. Das ergibt sich sowohl aus den Angaben des Rechtsanwalts ... in seinem Schreiben vom 30. April 2003 als auch aus Unterlagen, die der eingetragene Eigentümer zu 1b) zu einem vorangegangenen Grundbuchverfahren eingereicht hatte; in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 9. Oktober 2000 - 1533 M 47513/00 - (Bl. 129 ff. d.A. Blatt 543N) heißt es, es werde der Anteil an der zwischen den eingetragenen Eigentümern bestehenden "Modernisierungsgesellschaft ... Berlin" gepfändet und in der Klageschrift des eingetragenen Eigentümers zu 1b) vom 8. März 2003 (Bl. 154 ff. d.A. Blatt ) wird das Grundstück Blatt als "das Objekt der Grundstücksbesitzgesellschaft ... GbR Berlin .../... 21" bezeichnet. Hierzu hatte der eingetragene Eigentümer zu 1b) dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 21. März 2003 (Bl. 181 ff. d.A. Blatt ...) zudem mitgeteilt, bei der Gesellschaft "... GbR" handele es sich um eine Objektgesellschaft, die nur ein einziges Grundstück im Bestand halte.
Die Kündigung nach § 725 BGB setzt weiter eine entsprechende Erklärung des Pfändungspfandgläubigers voraus, die erst dann wirksam wird, wenn alle Gesellschafter - einschließlich des Schuldners - von ihr Kenntnis erhalten haben (vgl. BGH NJW 1993, 1002; BGHZ 97, 392, 395; WM 1957, 163). Das Schreiben des eingetragenen Eigentümers zu 1b) enthält keine Kündigungserklärung der Jutta Hauser. Insoweit erinnert der eingetragene Eigentümer zu 1b) nichts, so dass auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann. Das neue Vorbringen des eingetragenen Eigentümers zu 1b), J habe die Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 25. April 2003 ihm gegenüber mündlich gekündigt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil neue Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 78 S. 2 GBO i.V.m. § 559 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Demharter, a.a.O., § 78 Rn. 11).
Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grundbuchberichtigung nur erfolgen kann, wenn sämtliche Umstände, aus denen sich die geltend gemachte Unrichtigkeit ergibt, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Der Unrichtigkeitsnachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen (vgl. statt aller Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 42 m.w.N.). Die Vorschrift gilt für alle Verfahren, die eine Grundbucheintragung zum Ziel haben, und ist im Hinblick auf die Gefahren getroffen worden, die aus unrichtigen Eintragungen wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erwachsen; Grundbucheintragungen sollen auf eine möglichst sichere Grundlage gestellt werden (BayObLGZ 1988,148, 150 f.). Ausnahmen von der Formenstrenge des Grundbuchverfahrens sind nur dort geboten, wo es praktisch unmöglich ist, Urkunden beizubringen, und sich der Antragsteller auch sonst in Beweisnot befindet (vgl. BGHZ 57, 84, 95; Senat, FGPrax 1997, 212, 214; BayObLGZ 1986, 208, 211). Das gilt in erster Linie für den hier nicht in Rede stehenden Nachweis negativer Hilfstatsachen, insbesondere des Nichtvorliegens eintragungshindernder Tatsachen, oder von Nebenumständen, welche die urkundliche Erklärung erst wirksam machen und ihrerseits nicht nachweisbar sind (vgl. dazu die Beispiele bei Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 63 ff.).
Abgesehen von diesen Fällen ist im Grundbuchberichtigungsverfahren eine freie Beweiswürdigung nur zulässig, wenn die beantragte Eintragung andernfalls überhaupt nicht vorgenommen werden könnte, weil insbesondere auch eine Berichtigung auf Grund einer Bewilligung nach § 19 GBO ausgeschlossen ist (Senat, a.a.O.; vgl. auch BayObLGZ 1997, 307 zur Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters). Das ist hier zu verneinen, da der eingetragene Eigentümer zu 1b) eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers zu 1a) im Prozesswege erstreiten kann. Aus den von dem eingetragenen Eigentümer zu 1b) angeführten Entscheidungen (BayObLGZ 2000, 167; Schleswig.-Holst. OLG, FGPrax 1999, 206) folgt nichts Abweichendes. Danach kann im Rahmen des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache ausreichen, dass außer einem bestimmten, zum Erben eingesetzten Kind eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernden Abkömmlinge vorhanden sind, obwohl der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch einen Erbschein geführt werden könnte. Diese Erwägungen betreffen die Sondervorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, die einen Umweg über das Nachlassgericht ggf. entbehrlich macht; sie sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Das Landgericht hat ferner die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Hs.2 GBO ohne Rechtsfehler verneint. Eine Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; andernfalls e/hielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (BGHZ 27, 310, 313; OLG Hamm, Rpfleger 2002, 353, 354; BayObLG, DNotZ 1989, 373, 374; Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 8) Das gilt auch für die Grundbuchberichtigung, denn auch bei der Grundbuchunrichtigkeit kann dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 892 Abs. 2 BGB wesentliche Bedeutung zukommen (BayObLG, MittBayNot 1995, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 29. August 2003 - 1 W 433/02). Danach konnte die hier fehlende Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers zu 1a) als unmittelbar Betroffenen nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. Dem Antragsteller war auch nicht aufzugeben, formgerechte Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Unrichtigkeit vorzulegen. Insoweit wäre aus den oben genannten Gründen u.a. die Einreichung des für die grundstückshaltende(n) Gesellschaft(en) geltenden Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erforderlich; einen solchen Vertrag kann der eingetragene Eigentümer zu 1b) nach seinem eigenen Vorbringen aber nicht vorlegen. Zudem ist jedenfalls das Hindernis des fehlenden Pfändungsnachweises nicht mit rückwirkender Kraft behebbar.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Für den nach freiem Ermessen zu bestimmenden Wert ist das Interesse des eingetragenen Eigentümers zu 1b) an der von ihm erstrebten Grundbuchberichtigung maßgebend, das entsprechend seiner hälftigen Gesellschaftsbeteiligung mit 1/2 der Grundstückswerte zu bemessen ist Diese betragen insgesamt 1.353.337,50 Euro; hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Die Bestimmung nach § 30 Abs. 1 KostO hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und schließt die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und Interessen aus (Korintenberg/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 30 Rn. 7 m.w.N.).
Dabei kann sich die Ermessensausübung grundsätzlich an dem Wert des Geschäfts erster Instanz als Beziehungswert orientieren, wenn - wie hier - der gesamte erstinstanzliche Verfahrenswert auch Beschwerdewert ist (Senat, KGR 1995, 19, 20). Gemäß §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 18 f. KostO ist insoweit der hälftige Grundstückswert maßgebend. Bei der erstrebten Berichtigung handelt es sich nämlich um eine Eigentümereintragung i.S.v. § 60 Abs. 1 KostO und nicht um eine sonstige Eintragung nach § 67 KostO. Es kann dahinstehen, ob die Berichtigung durch Rötung eines ausgeschiedenen Gesellschafters als sonstige Eintragung i.S.v. § 67 KostO zu bewerten ist, wenn das Eigentum weiterhin der Gesamthand zusteht (vgl. dazu verneinend Senat, Rpfleger 1989, 98, 99; bejahend BayObLGZ 1993, 314, OLG Hamm, Rpfleger 1998, 306; OLG Oldenburg, MDR 1998, 990; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 728). Denn eine unter § 60 Abs. 1 KostO fallende Änderung des Rechtsträgers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der bislang gesamthänderisch gebundene Mitberechtigte - wie hier - als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; NJW 1996, 1446, 1447). Dementsprechend ist die Wertfestsetzung des Landgerichts zu ändern, wozu das Rechtsmittelgericht gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KostO befugt ist.
Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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