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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 1 W 562/01
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, ZSEG


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZSEG § 2
1. Die Teilnahme eines Beteiligten an einem Beweistermin ist als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Folge der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Zeitversäumnis anzusehen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Verfahrensgegners angeordnet hat.

2. Die Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache bestimmt sich regelmäßig nach dem Höchstsatz der für Zeugen vorgesehenen Entschädigung.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 562/01

In dem Rechtsstreit

hier: Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001 - 82 T 410/97 - in der Sitzung am 27. April 2004 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2000 vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner weiter zu erstattenden Kosten auf 25,56 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 2001 festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde nach einem Wert von bis zu 600,- DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig.

Insbesondere hat er sie am 5. Oktober 2001 fristgerecht eingelegt, nachdem ihm der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss am 28. September 2001 zugestellt worden ist (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.).

Die Beschwerde ist dem Grunde sowie der Höhe nach nur teilweise begründet. Dem Beschwerdegegner steht entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Zeitversäumnis durch seine Teilnahme am Beweistermin am 6. Januar 1999 eine Entschädigung zu, allerdings nur in Höhe von 50,00 DM nebst anteiligen Zinsen. Die weiter verlangte Entschädigung für die Teilnahme am Termin am 31. März 1999 ist durch die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2000 - 82 T 410/97 - nicht gedeckt.

1) Verfahrensbedingte Zeitversäumnis eines Beteiligten ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur erstattungsfähig, soweit sie auf notwendigen Reisen oder der notwendigen Terminswahrnehmung beruht (§ 13a Abs. 3 FGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Notwendig im Sinne dieser Vorschriften ist die Wahrnehmung eines Termins jedenfalls dann, wenn sie durch das Gericht angeordnet worden ist. Darüber hinaus sind auch einem Beteiligten Zeitversäumniskosten zu erstatten, der durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, wenn seine Teilnahme am Termin aus Verfahrensgründen oder aus inhaltlichen Gründen geboten erscheint (z.B. aus Gründen der Waffengleichheit, wenn das persönliche Erscheinen der Gegenpartei angeordnet ist, vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten Senat, NJW 1968, 847; MDR 1985, 851; Beschluss vom 28. April 1992 - 1 W 1703/92 -; vgl. auch Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 ZPO, Rn. 13, Stichwort Zeitversäumnis).

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß §§ 13a Abs. 3, 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach den Grundsätzen für die Entschädigung des Verdienstausfalls von Zeugen: Nach § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. erhält ein Zeuge je nach seinem regelmäßigen Bruttoverdienst eine Entschädigung in Höhe zwischen 4 und 25 DM pro Stunde (vgl. insoweit Senat, JurBüro 1986, 278).

2) In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Beschwerdegegner hier nur eine Entschädigung in Höhe von 50,- DM = 25,56 EUR nebst anteiligen Zinsen für seine Terminsteilnahme am 6. Januar 1999 zu.

a) Seine Teilnahme an diesem Termin war nach den dargestellten Grundsätzen im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 2, Hs. 1 ZPO. Das Landgericht hat durch Verfügung vom 23. November 1998 das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zum Termin am 6. Januar angeordnet. Der Termin diente als Beweistermin der Tatsachenfeststellung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers legte die Annahme nahe, das Gericht beabsichtige, dessen Ausführungen nach § 286 ZPO hierbei zu berücksichtigen. Damit war es für den Beschwerdegegner aus Gründen der Waffengleichheit geboten, gleichfalls persönlich zu erscheinen, um dem Gericht bei Bedarf seine Sicht der Dinge zu schildern.

b) Die Höhe der Entschädigung beträgt jedoch lediglich 50,- DM nebst anteiligen Zinsen.

Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt und Notar. Der Senat hat deswegen keine Bedenken, als regelmäßigen Bruttoverdienst den nach dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. für Zeugen geltenden Entschädigungshöchstsatz von 25 DM je Stunde anzusetzen, für die geltend gemachten zwei Stunden also 50,- DM. Weitergehende Entschädigung kann der Beschwerdegegner nicht verlangen. § 3 des ZSEG, auf den er sich zur Rechtfertigung des von ihm beanspruchten Stundensatzes in Höhe von 150,- DM beruft, betrifft die Entschädigung von Sachverständigen und ist hier nicht anwendbar, weil § 91 Abs. 1 Satz 2, Hs. 2 ZPO nicht auf ihn verweist.

3) Entschädigung für seine Teilnahme am Termin vom 31. März 1999 kann der Beschwerdegegner nicht beanspruchen, denn es fehlt eine entsprechende Kostengrundentscheidung. Die Vernehmung der Zeugin Fnnn in diesem Termin betraf lediglich die Kostenberechnungen vom 27. Mai 1997 bezüglich des Grundstücksvertrages Fnn (Verfahren 82 T 409/97); insoweit ist der Beschwerdegegner vor dem Landgericht unterlegen mit der Folge, dass er im Gegenteil dem Beschwerdeführer dessen Kosten zu ersetzen hat.

4) Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

a) Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten in einem Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren, das aus einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorgeht, richtet sich nach § 13a Abs. 1 FGG. Danach hängt die gerichtliche Anordnung einer Erstattungspflicht von der Billigkeit ab; hat ein Beteiligter Kosten durch ein gänzlich unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden verursacht, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

b) Die Voraussetzungen, die die Kostentragung durch einen Beteiligten zwingend vorschreiben, liegen nicht vor. Damit hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da dies nach Auffassung des Senats der Billigkeit entspricht.

Ende der Entscheidung

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