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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 1 W 59/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 2369 | |
EGBGB Art. 6 | |
EGBGB Art. 25 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 59/07
In der Erbscheinssache betreffend
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12. Februar 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammergericht Müller und die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger am 26. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 3. Februar 2005 werden aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Teilerbschein vom 16. Februar 2007 einzuziehen.
Gründe:
I.
Der Erblasser war ägyptischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Am 27. Februar 1958 erklärte er in einem Vergleich vor dem Stadtbezirksgericht Mitte, er erkenne die Vaterschaft für den Beteiligten zu 2) an und verpflichte sich, an ihn Unterhalt zu zahlen. Aus der einzigen Ehe des Erblassers ist als einziges Kind die Beteiligte zu 1) hervorgegangen, die muslimischen Glaubens ist. Die Ehefrau ist vorverstorben. Der Beteiligte zu 3) ist nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) der Bruder des Erblassers.
Der Erblasser errichtete am 20. Februar 1991 ein in deutscher und arabischer Sprache abgefasstes, eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, in dem er die Beteiligte zu 1) als seine Alleinerbin einsetzte.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2005 die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Teilerbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 2) in Anwendung ägyptischen sowie gemäß Art. 6 EGBGB deutschen Rechts für den in Deutschland befindlichen Nachlass als Miterbe zu 1/3 ausweist. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Testament sei als Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) zu 1/3 zu werten; die verbleibenden 2/3 entfielen zu gleichen Teilen auf die Beteiligten zu 1) und 2), weil die Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Verwandter ebenso wie die Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Abkömmlinge gegen den deutschen ordre public verstoße. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Am 16. Februar 2007 hat das Amtsgericht den angekündigten Erbschein erteilt. Die Beteiligte zu 1) hat mitgeteilt, sie verfolge die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins weiter.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG). Wird der angekündigte Erbschein nach der zum Vorbescheid ergangenen Beschwerdeentscheidung erteilt, kann die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (Senat, Rpfleger 2005, 669 ff.; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 51). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) nach §§ 20 Abs.1, 29 Abs.4 FGG ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs.1 S.2 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Der erteilte Erbschein ist unrichtig und daher einzuziehen, § 2361 BGB.
a. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zulässig ist. Die Beteiligte zu 1) ist i.S.v. § 20 Abs.1 FGG beschwerdeberechtigt, da sie das im angekündigten Erbschein bezeugte Erbrecht für sich selbst beansprucht. Aus ihren Schriftsätzen vom 16. Februar 2005 und 14. Juli 2006 ergibt sich, dass sie vorrangig geltend macht, testamentarische Alleinerbin zu sein, und sich hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge darauf beruft, der Beteiligte zu 3) sei anstelle des Beteiligten zu 2) Miterbe.
b. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsverletzung angenommen, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hier grundsätzlich nach dem ägyptischem Recht richtet, Art. 25 Abs.1 EGBGB i.V.m. Art.17 Abs.1 des ägyptischen Zivilgesetzbuchs (wiedergegeben bei Ferid/Scholz, Internationales Erbrecht, Stand Dezember 2007, Ägypten).
Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass sich die Erbfolge im ägyptischen Recht für Muslime - wie hier - zwingend nach dem gesetzlichen - islamischen - Recht richtet und eine gewillkürte Erbeinsetzung nicht stattfindet. Maßgebend ist das ägyptische Gesetz Nr. 77/1943 über die Erbfolge (im Folgenden: ägErbG, wiedergegeben bei Ferid/Scholz, a.a.O.); die in Art. 7 ägErbG genannten Berufungsgründe sind abschließend (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705, 1707; Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 21, 34, 79; Pattar, Islamisch inspiriertes Erbrecht und deutscher Ordre public, S. 251). Als Berufungsgrund kommt danach die Verwandtschaft in Betracht, die nach Art. 7 S.3 ägErbG die Erbfolge aufgrund des koranischen Erbanteils (Art. 8 ff. ägErbG) bzw. aufgrund der agnatischen Abstammung (Art. 16 ff. ägErbG) begründet.
c. Auch die Annahme des Landgerichts, der Beteiligte zu 2) stamme (als nichteheliches Kind) vom Erblasser ab, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit das deutsche Recht. Zwar bestimmt das Erbstatut, ob einem außerhalb der Ehe geborenen Kind eine Nachlassbeteiligung zusteht (BayObLGZ 2003, 68, 73; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 10; Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 165). Die erbrechtliche Vorfrage der (nichtehelichen) Abstammung ist jedoch selbständig anzuknüpfen (BayObLGZ, a.a.O.; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 17; Staudinger/Dörner, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 169). Gemäß Art. 19 S.1 EGBGB kommt deutsches Recht zur Anwendung, weil der Beteiligte zu 2) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 2) folgt aus dem gerichtlichen Vergleich vom 27. Februar 1958, Art. 224 § 1, 234 § 7 Abs.4 EGBGB i.V.m. § 8 Abs.1 EGFGB/DDR, §§ 55 ff. FGB/DDR. Auf die biologische Verwandtschaft kommt es nicht an.
d. Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Beschränkung der Testierfreiheit nach ägyptischem Recht auch die Enterbung des Beteiligten zu 2) ausschließen würde, wenn er nach dem gesetzlichen Recht als Erbe berufen wäre.
e. Die weiteren Ausführung des Landgerichts halten jedoch der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat schon keine hinreichenden Feststellungen zur Erbfolge nach dem ägyptischen Recht getroffen. Es hat nicht ausreichend ermittelt, welche Verwandten den Erblasser überlebt haben.
(1) Kommen außer den Beteiligten Verwandte nicht in Betracht und war - wovon offenbar auszugehen ist - der Beteiligte zu 3) zum Todeszeitpunkt des Erblassers muslimischen Glaubens, steht der Beteiligten zu 1) gemäß Art. 12 lit.a ägErbG - als sog. Quoten- oder koranische Erbin - ein Erbanteil von 1/2 und dem Beteiligten zu 3) gemäß Art. 16, 17 Nr.3 ägErbG - als sog. Rest- oder agnatischer Erbe - ebenfalls ein Erbanteil von 1/2 zu. Die Quotenerbfolge der Beteiligten zu 1) ist nicht gemäß Art. 19 S.1 Nr.1 ägErbG und die Resterbfolge des Beteiligten zu 3) nicht gemäß Art. 16, 17 Nr.1 ägErbG durch den Beteiligten zu 2) ausgeschlossen; es ist keine (rein agnatische) Erbfolge eingetreten, bei der die Beteiligte zu 1) Resterbin zu 1/3 und der Beteiligte zu 2) Resterbe zu 2/3 wäre (Art. 17 Nr.1, 19 S.1 Nr.1, S.2 ägErbG).
Zum einen handelt es sich bei dem Beteiligten zu 2) nicht um einen Sohn des Erblassers i.S.v. Art. 17 Nr.1 ägErbG. Wie bereits ausgeführt, bestimmt das Erbstatut, ob einem außerhalb der Ehe geborenen Kind eine Nachlassbeteiligung zusteht. Nach ägyptischem Recht werden nichteheliche Kinder eines männlichen Erblassers bei der Erbfolge mangels Verwandtschaftsverhältnis nicht berücksichtigt (vgl. IPG 1987/1988 Nr. 43 (Ägypten), S. 415; Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 17, 24; Pattar, a.a.O., S. 306 ff., 522), was sich auch aus der Sonderregelung für illegitime Kinder weiblicher Erblasser unter Art. 47 ägErbG ergibt. Das Vaterschaftsanerkenntnis vom 27. Februar 1958 kann ein Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. ägyptischen Erbrechts nicht begründen. Das ist nur für eine "legitime" Vaterschaft der Fall, da das islamische Recht auf den Familienverbund abstellt. Ein Anerkenntnis i.S.v. Art. 41 ägErbG liegt nicht vor. Ein solches kann nicht erfolgen, wenn das Kind aus einer nichtehelichen Beziehung des Anerkennenden stammt (vgl. Pattar, a.a.O., S. 309 f.).
Zum anderen wäre der Beteiligte zu 2) als Miterbe auch gemäß Art. 6 S.1 ägErbG ausgeschlossen, nach dem es keine Erbfolge zwischen einem Muslim und einem Nichtmuslim gibt (Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 44; Pattar, a.a.O., S. 324). Es ist anzunehmen, dass der Beteiligte zu 2) zum maßgebenden Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Pattar, a.a.O.) nicht muslimischen Glaubens war, da er in seinem Schreiben vom 23. November 2005 angegeben hat, er sei Christ.
Die Erbquoten der Beteiligten zu 1) und 3) von je 1/2 werden durch das Testament vom 20. Februar 1991 nicht berührt. Dieses stellt eine letztwillige Verfügung i.S.v. Art.1 des ägyptischen Gesetzes Nr. 71/1946 über das Vermächtnis / Testament (im Folgenden: ägTestG, wiedergegeben bei Ferid/Scholz, a.a.O.) dar, die formgültig ist (Art. 2 S.1 ägTestG i.V.m. Art. 26 Abs.1 S.1 Nr.1 EGBGB und §§ 2231 Nr.2, 2247 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 26 Abs.1 S.1 Nr.2 EGBGB). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erblasser der Beteiligten zu 1) sein gesamtes Vermögen zuwendet; aus der Bezeichnung als "Alleinerbin" ergibt sich, dass er die Beteiligte zu 1) möglichst umfassend begünstigen wollte. Die Verfügung ist gemäß Art. 37 S.1 ägTestG ohne weiteres wirksam, soweit sie sich auf 1/3 des Nachlasses bezieht. Sie ist gemäß Art. 37 S.2 ägTestG auch im Übrigen wirksam, allerdings nur auszuführen, wenn die Erben die Zuwendung genehmigen (vgl. Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 34, 94; Pattar, a.a.O. S. 268, 343 f.).
Die testamentarische Zuwendung ist aus den oben genannten Gründen als Vermächtnis zu werten (OLG Hamm, a.a.O.; IPG 1987/1988 Nr. 42 (Ägypten), S. 389; Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 34, 79). Soweit ihm nach ägyptischem Recht dingliche Wirkung zukommt (Vindikationslegat), ist es für in Deutschland belegene Gegenstände wie ein Damnationslegat i.S.v. § 2174 BGB zu behandeln (vgl. BGH, NJW 1995, 58, 59; Ferid/Scholz, a.a.O., Rn. 16; Staudinger/Dörner, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 887) und demgemäß im Erbschein nach § 2369 BGB nicht auszuweisen (Staudinger/Dörner, a.a.O.).
(2) Sind allerdings weitere Verwandte vorhanden, stellt sich die Erbfolge gemäß Art. 8 ff. ägErbG abweichend dar. Das Landgericht ist unter Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 3) um den einzigen Bruder des Erblassers handelt. Das genügt zur Ermittlung der Erbfolge nach dem ägyptischen Recht jedoch nicht, denn danach kommen weitere - insbesondere auch weibliche - Personen als Erben in Betracht. Mag es angesichts des vom Erblasser erreichten Alters nicht naheliegend sein, dass ihn Aszendenten (vgl. Art.9 ägErbG) überlebt haben, können jedenfalls auch Halbgeschwister (vgl. Art. 10 ägErbG) und Schwestern (vgl. Art. 13 ägErbG) Erben sein.
Ist z.B. der Erblasser von einer (vollbürtigen) Schwester muslimischen Glaubens überlebt worden und war auch der Beteiligte zu 3) zum Todeszeitpunkt des Erblassers muslimischen Glaubens, steht der Beteiligten zu 1) gemäß Art. 12 lit.a ägErbG als Quotenerbin ein Erbteil von 1/2 zu. Von der weiteren Hälfte entfallen gemäß Art. 17 Nr.3, 19 S.1 Nr.3, S.2 ägErbG auf die Schwester 1/6 und auf den Beteiligten zu 3) 2/6, jeweils als Resterben.
f. Erst auf der Grundlage der Erbfolge nach ägyptischem Recht kann die nähere Prüfung erfolgen, ob ein Ausschluss des Beteiligten zu 2) von dieser Erbfolge gegen den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB verstößt und er deshalb Miterbe geworden ist, wobei eine Quote von 1/3 allerdings kaum in Betracht käme. Denn wenn - wie das Landgericht annimmt - die gesetzliche Erbfolge für den Beteiligten zu 2) so zu gelten hätte, wie für einen legitimen Sohn des Erblassers muslimischen Glaubens, betrüge die Quote entweder 2/3 (Art. 16 S.1, 17 Nr.1, 19 S.1 Nr.1, S.2 ägErbG) oder - soweit Art. 19 S.2 ägErbG nach Art. 6 S.2 EGBGB i.V.m. Art. 3 Abs.2 GG nicht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Hamm, a.a.O., S. 1711) - jedenfalls 1/2.
Auch zu dem für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderlichen Inlandsbezug (vgl. OLG Hamm, a.a.O., S. 1708 f.) hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
g. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn der auf der nichtehelichen Abstammung und Religionsverschiedenheit des Beteiligten zu 2) beruhende Erbausschluss führt in keinem Fall zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Dafür genügt es nicht, dass die ausländische Regelung der gesetzlichen Erbfolge abstrakt gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu missbilligen ist (BGHZ 118, 312, 331; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 6 EGBGB Rn. 5; Staudinger/Blumenwitz, a.a.O., Neubearb. 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 105). So liegt es hier nicht. Denn wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts gebieten es nicht, dem Beteiligten zu 2) den beantragten Erbschein zu erteilen.
(1) Allerdings führt die Anwendung ägyptischen und deutschen Rechts nicht zu identischen Ergebnissen, was einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung von vornherein ausschlösse. Der Beteiligte zu 2) ist nach ägyptischem Recht von der (gesetzlichen) Erbfolge ausgeschlossen; er wäre zwar auch nach deutschem Recht durch die vom Erblasser getroffene letztwillige Verfügung von der (testamentarischen) Erbfolge ausgeschlossen. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen kann bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Ergebnisses der Anwendung des ägyptischen Rechts mit den deutschen Rechtsgrundsätzen im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs.1 S.1 GG garantierte Testierfreiheit nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erblasser dieses Ergebnis in der nach deutschem Recht formwirksam getroffenen letztwilligen Verfügung ausdrücklich gebilligt hat (vgl. OLG Hamm, a.a.O., S. 1709; Lorenz, ZEV 2005, 440). Das muss auch dann gelten, wenn dem Erblasser nicht, wie nach Art. 25 Abs.2 EGBGB für das im Inland belegene Immobiliarvermögen, die Wahl des deutschen Rechts für die letztwillige Verfügung gestattet ist. Dem Beteiligten zu 2) stünde jedoch nach deutschem Recht eine wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass - ein Pflichtteilsanspruch i.H.v. 1/4 des Nachlasswerts, §§ 2303 Abs.1, 1924 Abs.4 BGB - zu, die das ägyptische Recht nicht vorsieht.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der vollständige Ausschluss des Beteiligten zu 2) auf Teilhabe am Nachlass in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Nach der früheren Rechtsprechung zählt das Bestehen eines familiären Pflichtteils- oder Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public (vgl. OLG Hamm a.a.O., S. 1710 und die Nachweise bei Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 25 Rn. 30; Staudinger/Blumenwitz, a.a.O., Art. 6 EGBGB Rn. 126). Diese Ansicht erscheint durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 (ZEV 2005, 301 ff.) überholt, nach der eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 i.V.m. Art. 6 Abs.1 GG gewährleistet ist. Das gilt auch für nichteheliche Kinder, Art. 6 Abs.5, 3 Abs.3 GG (vgl. BVerfGE 25, 167, 174). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2) nach ägyptischem Recht nicht nur wegen seiner nichtehelichen Abstammung, sondern auch wegen der Religionsverschiedenheit zwischen ihm und dem Erblasser von einer Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen das absolute Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs.3 S.1 GG (OLG Hamm, a.a.O., S. 1709; Pattar, a.a.O., S. 503; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 6 Rn. 30; Staudinger/Dörner, a.a.O., Art. 25 Rn. 729).
(2) Der genannte Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führt jedenfalls nicht dazu, dass dem Beteiligten zu 2) eine Erbenstellung einzuräumen ist, die ihm weder bei Anwendung des ägyptischen noch des deutschen Rechts zukäme. Greift die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB ein, ist zwar grundsätzlich zunächst eine Lösung im fremden Recht zu suchen; deutsches Recht ist nur hilfsweise als Ersatzrecht anzuwenden (Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 25 Rn. 13; Staudinger/Blumenwitz, a.a.O., Art. 6 EGBGB Rn. 169, 171). Stellte man den Beteiligten zu 2) - mit dem Landgericht - einem ehelichen Sohn muslimischen Glaubens gleich, würde der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der hier im Ergebnis lediglich in der Verwehrung einer Mindestbeteiligung liegt, aber überkompensiert. Die sich aus Art. 6 EGBGB ergebende Lücke ist vielmehr entweder durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über das gesetzliche Vermächtnis nach Art. 76 ff. ägTestG zu schließen (vgl. Pattar, a.a.O., S. 506, 524) oder durch Gewährung eines Pflichtteilsanspruchs nach deutschem Recht (vgl. Lorenz, a.a.O., S. 441). In beiden Fällen haben die nur schuldrechtlichen Ansprüche keinen Einfluss auf die im Erbschein allein auszuweisende Erbenstellung.
III.
Eine Kostenentscheidung ist auch aus Billigkeitsgründen nicht zu treffen, § 13a Abs.1 S.1 FGG.
Ende der Entscheidung
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