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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 1 W 60/06
Rechtsgebiete: BGB, GKG, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1903
GKG § 22
FGG § 14
ZPO § 114
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen (Abgrenzung zu OLG Schleswig, OLG-Report 2005, 350).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 60/06

09.01.2007

In der Betreuungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere und die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 7. Februar 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Müller am 9. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die weitere und die sofortige weitere Beschwerde sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Gründe:

A.

I. Die weitere Beschwerde, mit der sich der Betroffene gegen die Verlängerung der Betreuung unter Erweiterung der Aufgabenkreise wendet (dazu unten II.) ist zulässig. Dies gilt ebenso für die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich der Betroffene gegen die Verlängerung und die Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts wendet (dazu unten III.).

II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf der Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Betroffene leide an einer paranoiden Psychose mit einem ausgedehnten systematisierten Wahn einschließlich Größenideen. Dies zeige sich konsequent in allen seinen Schriftsätzen, in denen er darauf poche, adeliger Abstammung zu sein und deswegen besondere Behandlung, insbesondere eine Apanage, beanspruchen zu können.

Wegen seiner Erkrankung könne er seine Angelegenheiten auf dem Gebiet der Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten nicht besorgen. Es sei deutlich, dass er sich insoweit nicht von den alltäglichen Notwendigkeiten, sondern von seinen Größenideen leiten lasse. Er glaube, ihm stünde wegen seiner "adeligen Abstammung" mehr als Sozialhilfe zu; die Bemühungen des Betreuers, sein Geld zusammenzuhalten, habe er unterlaufen und ihm zur Verfügung gestelltes Geld nicht zur Zahlung seiner Miete verwendet. Die Wohnung habe er gekündigt, weil sie ihm nicht "angemessen" erschienen sei, ohne jedoch für anderweitigen Wohnraum gesorgt zu haben.

Aufgrund unzähliger grundloser Schreiben an Behörden und vieler aussichtsloser Rechtsstreite sei die Betreuung auch im Hinblick auf den Bereich der Behördenangelegenheiten und gerichtlicher Auseinandersetzungen erforderlich.

Wegen des nicht an der Realität orientierten Verhaltens des Betroffenen bezüglich der vorgenannten Angelegenheiten, welches das Zurückweisen von Postsendungen umfasse, sei es auch nötig, dem Betreuer die Entgegennahme und das Öffnen der Post zu übertragen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Rechtsfehler, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.

Gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (BayObLG, FamRZ 2001, 1244 f.). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und ohne oder gegen seinen Willen, setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, § 1896 Abs. 1a BGB (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 W 414/04, KG-Report Berlin 2005, 709; BayObLG, FamRZ 2001, 1244f; 2001, 1245f.). Die Vorschriften über die Bestellung eines Betreuers gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises entsprechend, § 1908d Abs. 3 BGB.

Das Landgericht ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler und damit für den Senat bindend, vgl. §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO, vom weiteren Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen mit der Folge, dass die bestehende Betreuung über den Ablauf der ursprünglich mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 22. Juni 2000 festgesetzten Überprüfungsfrist, § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG, hinaus zu verlängern und auf die Befugnis zur Entgegennahme und zum Öffnen der Post zu erweitern war.

a) Verfahrensrechtlich ist die angegriffene Entscheidung fehlerfrei ergangen. Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers gelten die Vorschriften für die erstmalige Entscheidung entsprechend, § 69i Abs. 6 FGG. Das Gleiche gilt für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betroffenen, § 69i Abs. 1 S. 1 und 3 FGG. Danach ist das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholen, § 68b Abs. 1 S. 1 FGG, und der Betroffene persönlich anzuhören, § 68 FGG. Hier hat das Amtsgericht das Gutachten der Ärztin Hnn vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamts Mnnn von Bnnn eingeholt und den Betroffenen am 7. Februar 2005 persönlich angehört.

Von der Einholung eines weiteren Gutachtens hat das Landgericht abgesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 69g Abs. 5 S. 4 FGG kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten stützen. Das Landgericht musste kein neues Gutachten einholen, auch wenn das vorliegende Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts bereits knapp 10 Monate alt war (zum Erfordernis einer zeitnahen Begutachtung: OLG Köln, OLG-Report 2000, 154; Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 16; Sonnenfeld, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 69g, Rdn. 59). Auf ältere Gutachten kann dann zurückgegriffen werden, wenn sich das Krankheitsbild des Betroffenen seit längerem nicht entscheidend verbessert hat (BayObLG, FamRZ 2001, 1558). So ist es hier. Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Bnnnnnn hat in ihrem im Rahmen der erstmaligen Betreuerbestellung gefertigten Gutachten vom 2. August 1995 festgestellt, dass der Betroffene bereits damals seit ca. 10 Jahren an einer paranoiden Psychose litt. Diese Diagnose wurde von dem Arzt Snnn im Jahr 2000 bestätigt. Auch die Ärztin Hnnn ist in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, der Betroffene leide an einer paranoiden Psychose mit einem ausgedehnten systematischen Wahn; die Vorgeschichte, der bisherige Verlauf und die bestehende Krankheitsuneinsichtigkeit erforderten die Verlängerung der Betreuung um weitere fünf Jahre.

Mit der zutreffenden Erwägung, angesichts des gesamten Akteninhalts, insbesondere der Schreiben des Betroffenen selbst, seien von einer erneuten Anhörung des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, hat das Landgericht von einer solchen abgesehen, § 69g Abs. 5 S. 3 FGG.

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts im Hinblick darauf, dass dem Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt worden war. Durch die von ihm zur Akte gereichten Schreiben, insbesondere durch jene, mit denen er form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen die vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen eingelegt hat, hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, seine Rechte im vorliegenden Verfahren selbst wahrzunehmen, vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 FGG. Dagegen spricht nicht, dass das Landgericht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen gebilligt hat. Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen als Helfer zur Seite stehen, um, soweit möglich dem Verfahren folgen zu können (Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 67 FGG, Rdn. 7). Hierzu war der Betroffene aber ungeachtet seiner krankheitsbedingt mangelnden Einsichtsfähigkeit selbst in der Lage. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers war deshalb zur Wahrung der Rechte des Betroffenen nicht erforderlich, §§ 69g Abs. 5 S. 1, 67 Abs. 1 S. 1 FGG.

b) Auch materiell-rechtlich bestehen gegen die angegriffene Entscheidung keine Bedenken.

aa) Die fortdauernde Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen hat das Landgericht fehlerfrei auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Hnn bejaht. Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 W 91/05 -, OLG-Report 2005, 621, 623). Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens nur kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts. Das Gutachten entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 1 W 6687/94 -, FamRZ 1995, 1379ff). Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, § 68b Abs. 1 S. 4 FGG. Dies ist vorliegend geschehen. Die Sachverständige Hnn hat den Betroffenen im Rahmen der Anhörung vom 7. Februar 2005 untersucht und befragt. Kommt nach Auffassung des Sachverständigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit zu erstrecken, § 68b Abs. 1 S. 5 FGG. Die Sachverständige hat die Aufrechterhaltung der bestehenden Aufgabenkreise, die Erweiterung um die Regelung der Wohnungsangelegenheiten, das Öffnen und die Entgegennahme der Post von Behörden, Gerichten, Vermietern sowie eine Verlängerung um weitere fünf Jahre vorgeschlagen.

Die Feststellung des Landgerichts, der Betroffene leide weiterhin an einer paranoiden Psychose mit einem ausgedehnten systematisierten Wahn einschließlich Größenideen, lässt sich ohne weiteres mit den Ausführungen der Sachverständigen Hnn in Übereinstimmung bringen. Bestätigt wird dies in den vielen zur Akte gelangten Schreiben des Betroffenen, in denen er sich "Jnnn von Lnnnnnn und Rnnn " nennt und sich als "bestätigter Staatsinhaber" und "bestätigter Hnnn von Pnnn " bezeichnet. Die Vielzahl der von ihm geführten Verfahren vor Behörden und Gerichten wird durch die zahlreichen, in den Akten befindlichen Anfragen dieser Institutionen an das Vormundschaftsgericht bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht daraus eine weiterhin bestehende Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und die Erforderlichkeit einer Betreuung für die Aufgabenkreise "Vermögenssorge", "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" und "Wohnungsangelegenheiten" gefolgert hat. Das gilt auch für die "Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises", was ausdrücklich anzuordnen war, § 1896 Abs. 4 BGB. Der Betroffene hat an ihn gerichtete Briefe des Vormundschaftsgerichts ungeöffnet zurückgesandt. Deshalb ist die Befürchtung gerechtfertigt - und hat sich im Hinblick auf die Rücksendung des Schreibens des Berichterstatters vom 16. Dezember 2006 auch bestätigt -, dass er dies auch mit weiterer Post so handhabt und dem Betreuer wichtige Schreiben nicht oder erst mit Verzögerung zur Kenntnis gelangen, was im Hinblick auf die vielen von dem Betroffenen angestrengten Verfahren zu einer Gefährdung seiner Vermögensinteressen führt.

Soweit der Betroffene die Feststellungen des Landgerichts in Zweifel zieht und vorträgt, er sei gesund und in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt er seine Sachverhaltsdarstellung an die Stelle der Feststellungen des Landgerichts. Dies ist im Rahmen der weiteren Beschwerde nicht zulässig. Die Prüfung des Gerichts der weiteren Beschwerde beschränkt sich darauf, ob die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustande gekommen sind. Ansonsten ist die Tatsachenwürdigung durch das Landgericht für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend. Es hat nicht erneut zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen auch richtig sind (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 42).

bb) Die Festlegung des Überprüfungszeitpunktes der Fortdauer der Betreuung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachverständige Hnnn hat die Verlängerung der Betreuung um die Dauer von fünf Jahren vorgeschlagen. Hiergegen ist nichts einzuwenden angesichts der Dauerhaftigkeit der Erkrankung des Betroffenen und dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts auch bereits eine Verlängerung um sieben Jahre möglich gewesen wäre, § 69a Abs. 1 Nr. 5 FGG.

cc) Die Betreuung war auch gegen den erklärten Willen des Betreuten zu verlängern. Das Landgericht konnte ohne Rechtsfehler unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen Hnn davon ausgehen, dass der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bilden kann. Dem Gutachten der Sachverständigen Hnnn ist zu entnehmen, dass bei dem Betroffene keinerlei Einsichtsfähigkeit und eine verminderte Kritik- und Urteilsfähigkeit bezüglich der Notwendigkeit zur Regelung seiner Angelegenheiten besteht.

III. Die sofortige weitere Beschwerde, die gegen die Anordnung der Einwilligungsvorbehalte gerichtet ist, ist ebenfalls unbegründet.

Das Landgericht hat die Verlängerung und Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts auf die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen für erforderlich gehalten, weil die massenhafte Erhebung von vornherein aussichtsloser Klagen zu erheblichen Kosten und damit zu einer Vermögensgefährdung des Sozialhilfe beziehenden Betroffenen führen könne.

Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn festgestellt wird, dass der Betreute am Rechtsverkehr teilnimmt und er hierbei Willenserklärungen abgibt, die ihm nachteilig sind (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1903, Rdn. 2). Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, FamRZ 1998, 454). Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich wird, § 1908d Abs. 4 BGB.

Das Landgericht ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler und somit für den Senat bindend vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen, so dass der Einwilligungsvorbehalt entsprechend der Entscheidung über die Fortdauer der Betreuung zu verlängern und zu erweitern war.

Verfahrensrechtlich ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Für die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Entscheidung entsprechend, § 69i Abs. 6 S. 1 FGG. Gemäß §§ 68 Abs. 1, 68b Abs. 2 und Abs. 1 S. 1 FGG hat das Vormundschaftsgericht den Betroffenen persönlich anzuhören und das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einzuholen. Beides ist vorliegend geschehen. Das Vormundschaftsgericht hat den Betroffenen am 7. Februar 1995 auch im Hinblick auf die Verlängerung der Einwilligungsvorbehalte persönlich angehört und das Gutachten der Sachverständigen Hnn befasst sich ebenfalls mit der Verlängerung, dem Umfang und der Dauer der anzuordnenden Einwilligungsvorbehalte.

Das Landgericht konnte ohne Rechtsfehler von der erneuten Anhörung und der Einholung eines weiteren Gutachtens absehen, § 69g Abs. 5 S. 3 und 4 FGG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Verlängerung und Erweiterung der Betreuung verwiesen werden.

Auch materiell-rechtlich begegnet die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken. Neben der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge ist eine solche Anordnung auch für Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen grundsätzlich möglich (BayObLG, FamRZ 1998, 454; im Ergebnis wohl auch OLG Schleswig, OLG-Report 2005, 350, das im konkreten Fall einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt zur Abwehr einer Vermögensgefährdung für ungeeignet hielt; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 62, Rdn. 14).

Die Erwägungen des Landgerichts, die massenhafte Erhebung von vornherein aussichtsloser Klagen könne zu erheblichen Kosten und damit zu einer Vermögensgefährdung des Betroffenen führen, sind nicht zu beanstanden. Dagegen spricht nicht, dass es dem Betreuer auch ohne die Anordnung eines entsprechenden Einwilligungsvorbehalts möglich wäre, in einen von dem Betroffenen angestrengten Rechtsstreit einzutreten und diesen etwa durch Klagerücknahme zu beenden, vgl. § 53 ZPO oder § 62 Abs. 4 VwGO. Das änderte aber etwa in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren, die der Betroffene vor allem eingeleitet hat, nichts am Entstehen mindestens einer Verfahrensgebühr nach GKG-VV Nr. 1210, 1211. Sind jedoch die Verfahrenshandlungen des Betroffenen auf Grund eines Einwilligungsvorbehalts von vornherein unwirksam, können auch keine gerichtlichen Gebühren entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Loseblatt 62. Lieferung 2006, § 22, Rdn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG, Rdn. 12; a.A. OLG Schleswig, OLG-Report 2005, 350).

Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Entscheidung auch nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge zurückgewiesen hat. Indem der Beklagte Geldbeträge, an die er ohne Wissen des Betreuers gelangt war, nicht zweckgerichtet zur Begleichung der laufenden Miete sondern anderweitig verwendete, hat sich gezeigt, dass nur durch eine ständige Kontrolle seiner Ausgaben eine weitere Vermögensgefährdung vermieden werden kann.

IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO.

B.

Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen von § 14 FGG in Verbindung mit §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 S. 1 ZPO.

Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die Rechtsverfolgung durch den Betroffenen aus den Gründen, die zur Zurückweisung seiner Rechtsmittel führte, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des betreuungsrechtlichen Verfahrens. Ob in Betreuungsverfahren die Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO immer schon dann bejaht werden können, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betroffenen im Raume stehen (vgl. LG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1091f.; Baronin von König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 14, Rdn. 5; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 14, Rdn. 9a), kann dahinstehen. Entsprechende Erwägungen können jedenfalls nicht im Beschwerdeverfahren gelten. Insoweit bleibt es dabei, dass Prozesskostenhilfe zu verweigern ist, wenn ein Rechtsmittel keine genügende Aussicht auf Erfolg bietet (Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rdn. 60).

Ende der Entscheidung

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