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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 1 W 611/01
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einem Beteiligten, der selbst Rechtsanwalt ist, grundsätzlich nicht die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 611/01

In der Nachlasspflegschaftssache

betreffend den Nachlass des am ... geborenen und am ... mit letztem Wohnsitz in ... Berlin, verstorbenen ...

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2001 in der Sitzung vom 11. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1. hat die der Beteiligten zu 2. im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf bis 200 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist zwar als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.). Es ist jedoch unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht, wie gemäß § 20a Abs. 2 FGG in der hier maßgebenden, bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderlich, 200 DM übersteigt.

Allgemein ist der Beschwerdewert gemäß § 20a Abs. 2 FGG nach dem Betrag der Kosten zu bestimmen, der bei Stattgabe von dem Beschwerdeführer eingespart würde oder ihm - wie hier - von dem Beschwerdegegner zu erstatten wäre. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es genügt, dass der Beschwerdeführer den Wert nachvollziehbar darlegt, oder ob der Wert entsprechend § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. bzw. § 511 Abs. 3 ZPO n.F. glaubhaft zu machen und erforderlichenfalls vom Gericht zu schätzen ist (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O. § 20a Rdn. 12 m.w.N.). Denn es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der dem Beteiligten zu 1. von der Beteiligten zu 2. gegebenenfalls zu erstattende Betrag 200 DM nicht übersteigt.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Gegenstand der Entscheidung über eine Kostenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nur diejenigen Kosten eines Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Dies gilt - anders als im Zivilprozess - auch für die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts eines Beteiligten. Denn § 13a Abs. 3 FGG verweist nur auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nicht aber auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, und auch nicht auf § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann daher grundsätzlich nicht Erstattung der Gebühren und Auslagen verlangen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte. Dazu bedürfte es vielmehr besonderer Gründe, die die Hinzuziehung eines - weiteren - Anwalts erforderlich gemacht hätten (wohl allg.M., vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 438 (LS); OLG Bamberg JurBüro 1980, 1772 und 1884; OLG Köln MDR 1991, 547; Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13a Rdn. 52 mit Fn. 205 und m.w.N.).

Nach vorstehenden Grundsätzen kann der Beteiligte zu 1. auch hier nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung der Gebühren und Auslagen verlangen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt hätte erstattet verlangen können. Insbesondere steht ihm keine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Verbindung mit §§ 1960 Abs. 2, 1915, 1835 Abs. 3 BGB für sein Tätigwerden im Beschwerdeverfahren nach dem vom Landgericht festgesetzten Beschwerdewert von 10.000 DM zu. Denn die Angelegenheit wies keinerlei besondere Schwierigkeiten auf, die die Hinzuziehung eines Anwalts objektiv erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. war nämlich bereits unzulässig, weil ihr als Mit-Erbeserbin kein Beschwerderecht gemäß § 20 Abs. 1 FGG zustand. Denn sie wurde durch die angefochtene Anordnung der Hinterlegung des Nachlasses vom 8. Januar 2001 nicht in ihrer Rechtsstellung nachteilig betroffen (vgl. Senat OLGZ 1977, 129/131 f.). Das nur vorsorglich eingelegte Rechtsmittel war im Übrigen auch offensichtlich unbegründet, weil die Nachlasspflegschaft ohnehin aufzuheben war, nachdem der Verbleib der Miterbin M J L von Sch geklärt und ihr - nach Rücknahme ihres Erbscheinsantrags vom 27. März 2000 - eine Ausfertigung des Erbscheins vom 4. März 1999 erteilt worden war (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 561/562 und 562/563).

Nach allem wären dem Beteiligten zu 1. gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB nur die Auslagen zu erstatten, die ihm durch seine Stellungnahme vom 16. Februar 2001 und möglicherweise durch weitere Schriftsätze im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Diese erreichen keinesfalls den Beschwerdewert von über 200 DM.

Die Anordnung der Erstattung der der Beteiligten zu 2. im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO in der bis 31.Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 KostO).

Ende der Entscheidung

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