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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.12.2003
Aktenzeichen: 1 W 64/03
Rechtsgebiete: GBO, WEG
Vorschriften:
GBO § 53 Abs. 1 S. 2 | |
WEG § 10 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 64/03 1 W 65/03
in der Grundbuchsache betreffend die im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von Mariendorf Blatt ... und ... verzeichneten Wohnungs- und Teileigentumsrechte,
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des eingetragenen Eigentümers zu II.1. gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 in der Sitzung vom 30. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 Euro zurückgewiesen.
Der eingetragene Eigentümer zu II.1. hat dem eingetragenen Eigentümer zu I. die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 78 GBO, §§ 546 f. ZPO).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Sondernutzungsrecht nicht zu Gunsten des eingetragenen Eigentümers zu II.1. als Miteigentümer des im Grundbuch Blatt 6718 gebuchten Teileigentumsrechts eingetragen werden kann, da eine solche Eintragung inhaltlich unzulässig wäre. Eine Eintragung ist i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 53 Rn. 42). Es ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen, ein gemäß § 10 Abs. 2 WEG im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht - d.h. ein durch Änderung von § 13 Abs. 2 WEG geschaffenes ausschließliches Nutzungsrecht für einen Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum (vgl. BGHZ 145, 158, 167 f.) - einem bloßen Miteigentumsanteil (§§ 741, 1008 BGB) an einem Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 1, 2 WEG) zuzuordnen.
Soll -wie hier- ein bereits bestehendes Sondernutzungsrecht ohne das Sondereigentum, dem es zugeordnet ist, übertragen werden, kann Begünstigter nur ein Wohnungseigentümer i.S.v. § 10 Abs. 2 WEG sein; die Übertragung auf einen bloßen Bruchteilseigentümer oder einen außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten ist ausgeschlossen (vgl. BGHZ 73, 145, 149). Das folgt zum einen aus der Natur der Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WEG, welche dem Sondernutzungsrecht zu Grunde liegt, denn diese kann nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 W -228 + - 229/02). Zum anderen ergibt sich die Beschränkung der Übertragungsempfänger auf den Kreis der Wohnungseigentümer aus dem in § 6 WEG niedergelegten Grundsatz der zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück (BGHZ, a.a.O.; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 57 m.w.N.). Durch die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch wird dieses gemäß § 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums, das nur einem Wohnungseigentümer zustehen kann. Der eingetragene Eigentümer zu II.1. ist aber als bloßer Bruchteilseigentümer nicht Wohnungseigentümer i.S.v. § 10 Abs. 2 WEG; er ist nicht (alleiniger) Berechtigter eines Sondereigentums gemäß § 5 Abs. 1 WEG, sondern dieses steht den Bruchteilseigentümern nach §§ 741, 1008 BGB gemeinschaftlich zu.
Die Übertragung des Sondernutzungsrechts auf einen Bruchteilseigentümer hätte eine unterschiedliche Ausgestaltung des im Miteigentum stehenden Sondereigentums zur Folge. Würde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Blatt 6718 eingetragen, dass das Sondernutzungsrecht nunmehr dem 10/36-Anteil des eingetragenen Eigentümers zu 11.1. zugeordnet ist, wiese das gebuchte Teileigentumsrecht keinen einheitlichen Inhalt auf; die Bruchteile der Miteigentümer unterschieden sich dadurch, dass die (positive) Nutzungsbefugnis dem Miteigentumsanteil des eingetragenen Eigentümers zu II.1. zugeordnet wäre, während der (negative) Entzug des Rechts zum Mitgebrauch die Miteigentumsanteile der eingetragenen Eigentümer zu II.2. bis 30. beträfe. Eine solche Differenzierung ist rechtlich ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 WEG nur die Eintragung von Vereinbarungen als Inhalt des Sondereigentums, nicht aber als Inhalt eines Teils des Sondereigentums vorsieht.
Es kann dahinstehen, ob dies auch für Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums gilt (vgl. dazu BayObLGZ 1994, 195; Thüringer OLG, FGPrax 2000, 7; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527 jeweils ohne Erörterung des Problems). Die genannten Entscheidungen betreffen einen Sonderfall und besagen nicht, dass darüber hinaus die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsbruchteil zulässig sein soll. Aus diesem Grund ist auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 und 3 FGG nicht geboten.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Die Anordnung der Kostenerstattung folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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