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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: 1 W 644/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3
Eine rechtmäßig aus dem Vermögen des Betreuten entnommene Abschlagszahlung ist auf den Vergütungsanspruch des Betreuers auch dann anzurechnen, wenn sich bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung ergibt,dass sich der Vergütungsanspruch des Betreuers wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse richtet.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 644/01

08.03.2004

In dem Verfahren betreffend die Betreuung von

geb. am 26. Annn 1924,

gest. am 4. Ann 2004,

hier: Betreuervergütungssache,

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2001 in der Sitzung vom 8. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2001 - 87 T 221/01 - aufgehoben, soweit die für den

Beteiligten zu 1 festgesetzte weitere Vergütung den Betrag von 696 DM übersteigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde bei einem Wert von 696 DM zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Beteiligte zu 1 wurde am 27. September 1999 als Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er beantragte am 10. November 1999 eine "Vorschussvergütung bzw. Abschlagszahlung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB" in Höhe von 1.500 DM zzgl. 16 % MwSt, zahlbar aus dem Betreutenvermögen. Mit Beschluss vom 21. April 2000 bewilligte das Amtsgericht die beantragte Abschlagszahlung von insgesamt 1.740 DM und ermächtigte den Beteiligten zu 1, den Betrag dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen. Die Entnahme erfolgte am 23. Mai 2000. Die Betreute besaß damals Wertpapiere, welche einen Wert von mindestens 11.374 DM besaßen.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2000 beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Oktober 2000, und zwar wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit der Betreuten aus der Staatskasse. Dabei bezifferte der Beteiligte zu 1 seinen gesamten Zeitaufwand auf 5677 Minuten, legte die Abschlagszahlung mit einem Stundensatz von 150 DM auf 600 Minuten um und berechnete für die restlichen 5077 Minuten 60 DM pro Stunde, mithin 5077 DM netto. Zusammen mit den in Rechnung gestellten Auslagen von 403,34 DM netto und der Mehrwertsteuer von insgesamt 876,85 DM errechnete er einen Betrag von 6.357,19 DM.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 15. Februar 2001 unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung von 1.740 DM die aus der Staatskasse zu zahlende Betreuervergütung samt Auslagen und Mehrwertsteuer auf 4.617,43 DM fest, wobei es für den gesamten Zeitraum einen Stundensatz von 60 DM bewilligte, die Tätigkeit von insgesamt 5677 Minuten aber - rechnerisch falsch - nur mit 84,62 Stunden in Ansatz brachte.

Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht teilweise stattgegeben und mit Beschluss vom 16. Mai 2001 eine weitere Vergütung für die Tätigkeit im Zeitraum vom 10. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 in Höhe von brutto 1.544,88 DM aus der Landeskasse festgesetzt. Das Landgericht hat die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 von insgesamt 5677 Minuten (rechnerisch richtig: 94,62 Stunden) als vergütungsfähig anerkannt, hat den Zeitaufwand von 768 Minuten vor dem Antrag vom 10. November 1999 als mit der antragsgemäß bewilligten Abschlagszahlung abgegolten angesehen und für die verbleibenden 4.909 Minuten eine weitere Vergütung nach einem Stundensatz von 60 DM zzgl. 16 % MwSt, insgesamt 1.544,88 DM bewilligt. Gegen den ihm am 20. Juni 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2 als Vertreter der Landeskasse sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben. Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass in der bewilligten Abschlagszahlung von netto 1500 DM insgesamt 25 Stunden Zeitaufwand enthalten seien. Die Landeskasse sei durch die Entscheidung des Landgerichts insofern beschwert, als das Landgericht lediglich 12,8 Stunden als Abschlagszahlung berücksichtigt habe. B.

1. Die am 2. Juli 2001 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2001 ist gemäß § 29 Abs. 2 i. V. mit §§ 69e, 56g Abs. 5 FGG zulässig. Das Landgericht hat eine sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Die Staatskasse ist beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). Der Bezirksrevisor hat die nach §§ 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zu wahrende Zweiwochenfrist eingehalten. Der Beschluss des Landgerichts ist ihm erst am 20. Juni 2001 zugestellt worden.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat zwar zu Recht den Berechnungsfehler des Amtsgerichts korrigiert und dem Beteiligten zu 1 für weitere 10 Stunden eine Vergütung nach einem Stundensatz von 60 DM zzgl. 16 % MwSt, mithin 696 DM zugesprochen. Es begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Beteiligten zu 1 eine weitere Vergütung von mehr als 696 DM aus der Landeskasse festgesetzt hat.

Hierzu hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt:

Als aus der Landeskasse zu vergütenden Zeitaufwand seien noch 4.909 Minuten Tätigkeit seit dem 10. November 1999 zu berücksichtigen. Die 768 Minuten aus der Zeit zuvor seien durch den Beschluss vom 17. April 1999 (richtig: 21. April 2000) abgegolten. Das ergebe sich aus §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB. Mit dem Beschluss über eine Abschlagszahlung werde abschließend über eine Vergütung für die der Abschlagszahlung zugrunde liegenden Tätigkeiten entschieden. Es handele sich nicht bloß um eine vorläufige Festsetzung, wie dies bei einem Vorschuss der Fall sei, sondern um eine abschließende Festsetzung, die sich von der in der Regel jährlichen Festsetzung nur betreffend den kürzeren Zeitraum unterscheide. Da weder der Antrag des Beteiligten zu 1 noch der Beschluss vom 17. April 2000 eine Aussage darüber enthalte, für welche Tätigkeit zu welchem Stundensatz die Abschlagszahlung begehrt und festgesetzt worden sei, sei der Beschluss dahingehend auszulegen, dass damit sämtliche bis zur Antragstellung erbrachten Leistungen vergütet worden seien.

Diese Argumentation hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht stand. Das Landgericht hat die Rechtswirkungen einer Abschlagszahlung im Hinblick auf die Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers verkannt.

§ 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB räumt dem Berufsbetreuer das Recht auf Abschlagszahlungen ein, weil ihm bei naturgemäß längerfristigen Betreuungen eine "Vorfinanzierung" seiner beruflichen Dienstleistung nicht zuzumuten sei (BT-Drucks. 13/7158, S. 26; Bienwald, BetrR, 3. Aufl., Vorbem. v. §§ 65 ff FGG, Rn. 151). Unter Abschlagszahlung versteht man - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - eine Teilzahlung auf eine prognostisch größere Leistung, die entweder noch nicht fällig ist oder deren Umfang sich derzeit noch nicht genau bestimmen lässt. Sie ist wie der Vorschuss eine Anzahlung auf die zu erwartende Gesamtvergütung, stellt aber - im Unterschied zum Vorschuss - eine Gegenleistung für bereits erbrachte Teilleistungen dar (vgl. BayObLG 2003, 1222; MünchKomm-Wagenitz, BGB, § 1836, Rn. 56; Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 Rn. 40; Tilch/Arloth (Hrsg.), Deutsches Rechtslexikon, 3. Aufl. 2001, Stichwort: Abschlag). Die Abschlagszahlung setzt damit bereits erbrachte Leistungen des Betreuers voraus; sie wird aber nicht als abschließende Vergütung bezahlt, weil die genaue Höhe des sich letztlich ergebenden Vergütungsanspruchs noch nicht feststeht. Wie im Werkvertragsrecht sind Abschlagszahlungen nur vorläufige Vergütungen bereits erbrachter Leistungen, zu hohe oder zu geringe Abschlagszahlungen sind im Rahmen der Abrechnung für den gesamten Abrechnungszeitraum auszugleichen (vgl. BGH, NJW 1986, 1684 zur ähnlichen Sachlage bei Abschlagszahlungen auf den Werklohn; Palandt/ Sprau, BGB, 64. Aufl., § 632a Rn. 4; vgl. auch BayObLG FamZ 2003, 1221, 1223).

Bereits aus dem Charakter der Abschlagszahlung als vorläufiger Leistung folgt, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - mit der geleisteten Abschlagszahlung von 1760 DM kein bestimmter Abrechnungszeitraum abgegolten worden ist, der aus der Endabrechnung ausgeklammert werden kann (vgl. OLG Frankfurt/M., FamRZ 2001, 1098, 1099). Vielmehr darf auf eine spätere Überprüfung, ob die geleisteten Zahlungen endgültig beim Betreuer verbleiben dürfen nicht verzichtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - weder der Antrag des Betreuers noch die antragsgemäße Bewilligung der Abschlagszahlung irgendwelche Angaben über den Umfang der zu vergütenden Betreuerleistung und den hierfür angesetzten Stundensatz enthalten. Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung des Antrags vom 10. November 1999 in einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum aus.

3. Mithin kann der Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren Ermittlungen bedarf, ist der Senat entsprechend § 563 Abs. 3 ZPO befugt, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses in der Sache abschließend zu entscheiden. Danach steht dem Beteiligten zu 1 gegen die Landeskasse kein weiterer Vergütungsanspruch zu, der den Betrag von 696.00 DM übersteigt.

a) Nach § 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB ist dem als Berufsbetreuer bestellten Beteiligten zu 1 eine Vergütung für seine Tätigkeit zu bewilligen. Dabei kann der Beteiligte zu 1 gemäß § 1836 a BGB die Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse (BVormVG) verlangen, weil die (inzwischen verstorbene) Betreute mittellos gewesen ist. Nach der Abrechnung des Beteiligten zu 1 sind die Wertpapiere der Betreuten, die den einzigen Vermögenswert der Betreuten darstellten, am 6. Juli 2000 verkauft und der Erlös von 11.369,93 DM noch im Juli/August 2000 für den Umzug der Betreuten in ein Seniorenheim verbraucht worden. Die Betreute war seither bei einem Aktivvermögen unter 4.500 DM und einem - nach Abzug der Heimkosten - anrechenbaren Einkommen von unter 1.579 DM nicht mehr in der Lage, die Vergütung des Beteiligten zu 1 aufzubringen (§§ 1836 c und d BGB).

b) Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG dem Beteiligten zu 1 zustehende Stundensatz beträgt 60 DM, weil der Beteiligte zu 1 als Rechtsanwalt über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch ein Hochschulstudium erworben hat. Dieser Stundensatz ist einheitlich für den gesamten abgerechneten Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Oktober 2000 anzusetzen.

Das ergibt sich zum einen aus dem System des Vergütungsrechts. Die Abrechnung des zur Vorleistung verpflichteten Berufsbetreuers erfolgt im Nachhinein, die Entscheidung des Gerichts zur Kostenübernahme durch die Staatskasse ist indes durch das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Einkommen und Vermögen des Betroffenen determiniert (MünchKomm-Wagenitz, a. a. O., § 1836a Rn. 11). Frühere wirtschaftliche Verhältnisse sind daher - auch bei Abrechnung zurückliegender Zeiten - ohne Bedeutung. Das hat zur Folge, dass die Stundensätze des BVormVG für den gesamten abgerechneten Zeitraum zur Anwendung kommen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 1098).

Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von diesen Grundsätzen im Hinblick auf die Entnahme eines Abschlags aus dem Vermögen der Betreuten abzuweichen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2000, mit dem eine Abschlagszahlung von 1.740 DM bewilligt wurde, ist auch nicht im Ansatz geeignet, eine zeitliche Zäsur mit der Folge einer unterschiedlichen Beurteilung der zu bewilligenden Stundensätze herbeizuführen. Der Beteiligte zu 1 hat zur Unterstützung seines Antrags auf Zahlung eines Abschlags nach § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB weder Angaben zum zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit noch zur Höhe des von ihm kalkulierten Stundensatzes gemacht. Mangels jeglicher Angaben hierzu konnte damit auch die antragsgemäße Bewilligung des Vergütungsabschlags kein Vertrauen auf die Bewilligung eines bestimmten Stundensatzes wecken. Die Bedeutung des Beschlusses vom 21. April 2000 liegt nicht in einer Vergütungsfestsetzung, sondern erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er dem Beteiligten zu 1 die Entnahme des bewilligten Betrages aus dem Vermögen der Betreuten erlaubt.

Zudem rechtfertigt sich der einheitliche Ansatz eines Stundensatzes von 60 DM für den gesamten Abrechnungszeitraum auch im Hinblick darauf, dass die in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist von ihnen deshalb nur dann abzuweichen, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies ausnahmsweise gebietet (BGH, BtPrax 2001, 30). Eine besondere Schwierigkeit der Betreuung liegt jedoch nach dem Bericht des Betreuers und dem übrigen Inhalt der Akte nicht vor.

c) Dem Beteiligten ist der Stundensatz von 60 DM für den im Abrechnungszeitraum angefallenen, von der Bezirksrevisorin auch nicht beanstandeten Zeitaufwand von 5.677 Minuten zuzubilligen, weshalb sich die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 6.585,32 DM (inkl. 16 % MwSt) beläuft.

Hierauf ist die aus dem Vermögen der Betroffenen entnommene Abschlagszahlung von 1.740 DM in voller Höhe anzurechnen. Der Beteiligte zu 1 ist nicht verpflichtet, die Abschlagszahlung dem Vermögen der Betroffenen bzw. jetzt dem Nachlass wieder zuzuführen. Zwar richtet sich der Anspruch des Beteiligten zu 1 wegen Mittellosigkeit der Betreuten nach § 1836 a BGB nur gegen die Staatskasse und die Abschlags-zahlung wurde dem Vermögen der Betreuten entnommen. Allerdings decken sich die Vergütungsschuld der Staatskasse und des Betreuten. Eine Rückzahlung des Abschlags käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Abschlagszahlung zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Betreutenvermögen rechtswidrig gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Die Entnahme erfolgte am 23. Mai 2000. Nach der Abrechnung des Betreuers besaß die Betreute damals noch Wertpapiere im Werte von mindestens 11.374 DM, so dass das Schonvermögen von 4.500 DM durch die Entnahme nicht beeinträchtigt wurde.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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