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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 1 W 69/04
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 147 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 69/04
In der Notariatskostensache
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2004 am 16. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Notars wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 128,76 EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Die gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler, auf den die angefochtene Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zu prüfen ist, hat das Landgericht eine 5/10-Geschäftsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der außerordentlichen Löschungsbewilligung gemäß § 13 des notariellen Kaufvertrages vom 13. Juni 2002 in Ansatz gebracht.
a) Enthält ein notarieller Grundstückskaufvertrag eine Löschungsbewilligung des Käufers bezüglich der zu seinen Gunsten zur Eintragung gelangenden Auflassungsvormerkung für den Fall des Scheiterns des Kaufvertrages, so fällt die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an, wenn der Notar den Treuhandauftrag erhält, die bedingungslos erteilte Löschungsbewilligung erst dann zum Vollzug zu bringen, wenn die Nichterfüllung des Kaufvertrages feststeht (Fembacher/Klinger MittBayNot 2005, 105, 106). Während die bloße Vollmacht an den Notar, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, wenn die Nichterfüllung feststeht, noch nicht die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst, beginnt dann, wenn die unbedingte Löschungsbewilligung - wie im vorliegenden Fall - bereits im Kaufvertrag erteilt worden ist, die Überwachungstätigkeit dadurch, dass der Notar vom Kaufvertrag Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen erteilt, welche die Bestimmungen über die Löschungsbewilligung des Käufers nicht enthalten (Korinten-berg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 16. Aufl., § 147 Rdn. 112 d a. E.). Zwar weist der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 7. April 2004 zutreffend darauf hin, dass die Herausnahme der Auflassung und der außerordentlichen Löschungsbewilligung aus dem Urkundentext für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften einen tatsächlichen Vorgang bei Beginn der Abwicklung des beurkundeten Kaufvertrages darstellt, doch beinhaltet sie zugleich den Beginn der Tätigkeit des Notars im Rahmen der ihm erteilten Treuhandauflage (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedke, a.a.O. m. w. N.).
b) Die Überwachung der Löschungsbewilligung stellt auch kein Nebengeschäft dar, welches durch die Beurkundungsgebühr mit abgegolten wird (Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O.; Fembacher/Klinger a.a.O.). Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Überwachung der Kaufpreiszahlung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst (BGHZ 163, 77 ff; ebenso OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 149 ff).
c) Ebensowenig wird die Gebühr für die Überwachung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Vormerkung durch die vom Notar berechnete Betreuungsgebühr hinsichtlich der in § 6 des notariellen Kaufvertrages vom 13. Juni 2002 enthaltenen Belastungsvollmacht abgegolten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mehrere Tätigkeiten eines Notars aufgrund eines Beurkungsgeschäftes jeweils eine eigene Gebühr nach § 147 KostO auslösen können (Bundesgerichtshof a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1978, 72 ff; Senat JurBüro 1981, 1555 ff). Hat der Notar im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung mehrere Überwachungsakte durchzuführen, so liegen dann besondere Betreuungsgeschäfte vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslösen, wenn die Überwachungsakte dem Schutz unterschiedlicher Interessen dienen (Senat a.a.O.). So liegt der Fall hier. Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die in § 13.3 des notariellen Kaufvertrages vom 13. Juni 2002 enthaltene Anweisung an den Notar, keine die außerordentliche Löschungsbewilligung enthaltende Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, bevor nicht die Voraussetzungen für die Einreichung dieser Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt gegeben sind, dem Schutz des Käufers dient, nachdem dieser den Kaufpreis belegt hat. Demgegenüber dient die Überwachungspflicht hinsichtlich der Belastungsvollmacht gemäß § 6 des notariellen Kaufvertrages der Sicherung des Interesses des Verkäufers daran, dass das Grundstück nicht belastet wird, solange der Kaufpreis nicht belegt ist.
d) Dem Umstand, dass die Tätigkeit zur Überwachung der Löschungsbewilligung nur einen geringen Umfang hat, hat das Landgericht dadurch Rechnung getragen, dass es der Berechnung einen Wert von nur 10% des Kaufpreises zugrundegelegt hat (vgl. BGH a.a.O.). Das wird vom Notar nicht beanstandet.
2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben (§ 156 Abs. 6 Satz 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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