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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 1 W 7/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 2 n. F. | |
GKG KV Nr. 1810 | |
GKG KV Nr. 1811 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 7/05
01.03.2005
In Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2004 in der Sitzung vom 1. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG n. F. zulässig. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausdrücklich zugelassen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2004 (Sollstellung vom 28.10.2004 zur Ksb-Nr.: nnnnnnn ) auf 50 Euro herabgesetzt.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. August 2004 ergangene Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen, weil die Anfechtung nur der Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Hierdurch ist lediglich die Festgebühr von 50 Euro gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1811 zum GKG ausgelöst worden, nicht die Festgebühr von 75 Euro nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1810.
Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Festgebühr von 75 Euro gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1810 zum GKG nur anfällt in den dort abschließend aufgeführten Beschwerdeverfahren nach §§ 71 Abs. 2, 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl., Kostenverzeichnis GKG Nr. 1810 Rn. 1; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl., KV 1810 Rn. 150). Die sofortige Beschwerde, die die Klägerin als Ausnahme zu § 99 Abs. 1 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der ergangenen Kostenentscheidung eingelegt hat, zählt aber nicht zu diesen Verfahren.
Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin liegt darin keine Regelungslücke. Die Vorschrift in Kostenverzeichnis Nr. 1810 bezieht sich bewusst auf Verfahren, in denen nach dem Gesetz eine isolierte Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zulässig ist und der mit einer solchen Beschwerde verbundene Arbeitsaufwand durch eine höhere Festgebühr abgegolten werden sollte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 164). Ansonsten fallen Beschwerden in Kostensachen unter den Auffanggebührentatbestand des Kostenverzeichnisses Nr. 1811, wonach die geringere Festgebühr von 50 Euro anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Meyer, a. a. O., KV 1811, Rn. 159). Die Auffassung der Bezirksrevisorin, dass Beschwerden in Kostensachen generell unter das Kostenverzeichnis Nr. 1810 fallen, lässt sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus der Systematik der vom Gesetzgeber bestimmten Kostenregelung ableiten. Vielmehr sind Hauptanwendungsfall für den Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses Nr. 1811 Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104 Abs. 3 ZPO (vgl. BT- Drucks. a. a. O.).
Die im Kostenverzeichnis Nr. 1810 aufgeführten Beschwerdeverfahren betreffen hingegen - abgesehen von demjenigen nach § 71 Abs. 2 ZPO - die Fälle, in denen als Ausnahme von dem Grundsatz des § 99 Abs. 1 ZPO eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung statthaft ist. Liegt eine solche Beschwerde nach der maßgeblichen Sachbehandlung des Gerichts vor, so kommt es für die Anwendung der KV 1810 nicht darauf an, ob diese Beschwerde - etwa mangels Erreichen des Mindestbeschwerdewertes von 200 Euro gemäß § 567 Abs. 2 ZPO - unzulässig war (vgl. Meyer a.a.O. Rn. 150). Die sonstigen nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässigen Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung fallen hingegen unter KV 1811 auch dann, wenn zur Begründung ihrer ausnahmsweisen Zulässigkeit eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der Kostenentscheidung behauptet wurde. Der damit verbundene Prüfungsaufwand des Gerichts rechtfertigt einen Ansatz der erhöhten Festgebühr entsprechend KV 1810 ebensowenig wie im Falle der Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO (Festgebühr nach KV 1700: 50 Euro), die nach neuerer Auffassung an die Stelle der außerordentlichen Beschwerde getreten ist (zur Gehörsrüge gegen eine fehlerhafte Kostenentscheidung vgl. OLG Frankf., NJW 05, 517).
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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