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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 1 W 74/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 | |
GKG § 69a |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 74/07
13.03.2007
In dem Kostenstreit
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Klägerin vom 2. Februar 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Müller am 13. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG, und auch ansonsten zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546 ZPO, stand.
Zu Recht hat das Landgericht das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juni 2006 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt und von dem Amtsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht zugelassen worden war, § 66 Abs. 2 GKG.
Es begegnet zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Rechtsmittel vom 27. Juni 2006 auch als außerordentliche Beschwerde für unzulässig erachtet hat. Allerdings war es nach früherer Rechtsprechung anerkannt, dass auch letztinstanzliche Entscheidungen, die auf der Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte beruhten oder sonst eine greifbare Gesetzeswidrigkeit aufwiesen, anfechtbar sein mussten (NJW 1993, 135, 136). Dies ist jedoch nach Einführung der Anhörungsrüge in § 321a ZPO für Entscheidungen, die nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhten, streitig geworden. Der BGH hat die außerordentliche Beschwerde im Zivilprozess seither für unzulässig gehalten (BGH, NJW 2002, 1577; BauR 2006, 1019; NJW-RR 2006, 1184, 1185). Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetz (vom 9. Dezember 2004, BGBl. I, 3220) wurde mit § 69a GKG ein dem § 321a ZPO entsprechender Rechtsbehelf geschaffen. Der Senat hat im Hinblick auf die parallele Regelung § 29a FGG die Auffassung vertreten, dass für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Notwendigkeit mehr besteht, mit der außerordentlichen Beschwerde einen Rechtsbehelf außerhalb des geschriebenen Rechts zuzulassen, weil der Gesetzgeber mit dem Anhörungsrügengesetz in den einzelnen Verfahrensordnungen ein förmliches Verfahren zur instanzinternen Behebung eines grundrechtsrelevanten Verfahrensfehlers, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgesehen hat und nach dem Gesetzgebungsauftrag des BVerfG vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924) die von der Rechtsprechung bis dahin teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügten (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 W 238 und 239/04; FGPrax 2005, 66). Zwischenzeitlich wird die Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde von der Rechtsprechung überwiegend verneint (BFH, NJW 2006, 861; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 9 B 9/05 -, Juris; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 5 B 92/05, Juris; BAG, NJW 2005, 3231, 3232; OLG München, FGPrax 2006, 109; OLG Jena, FGPrax 2006, 115; OLG Hamm, FGPrax 2006, 154, 155; a.A. OLG München, FGPrax 2005, 278). Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest. Auch die Besonderheiten des kostenrechtlichen Verfahrens nach dem GKG geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Nach der Plenarentscheidung des BVerfG vom 30. April 2003 können außerordentliche Rechtsbehelfe nicht mehr statthaft sein. Aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit folgt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen (BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928). Die Einführung zusätzlicher Rechtsschutzmöglichkeiten durch eine höhere Instanz ist demnach dem Gesetzgeber vorbehalten (BFH, NJW 2006, 861, 863).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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