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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 1 W 81/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 |
Entscheidung wurde am 31.05.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz hinzugefügt
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 81/05
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2005 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Einzelrichter am 7. April 2005 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.098,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2004 festgesetzt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 615,42 EUR zu tragen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
Nach § 91 Absatz 1 ZPO sind die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu erstatten, wie diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets als notwendig anzusehen, die Reisekosten eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts aber nur, soweit dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dabei ist die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH MDR 2003, 233). Was dabei als Wohn- oder Geschäftssitz der Partei anzusehen ist, ist nach objektiven Maßstäben, insbesondere auch im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 17 Absatz 1 ZPO) zu ermitteln. Denn die Vorschriften über die Pflicht zur Kostenerstattung dienen der Vermeidung unnötiger Kosten auch aus der Sicht der gegnerischen Partei, die darauf vertrauen kann, dass etwa der Sitz einer GmbH entsprechend § 4a GmbHG am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit gewählt ist. Danach hat die Beklagte entsprechend ihrer Registereintragung (§ 7 Absatz 1 GmbHG) und ihrem Geschäftspapier ihren Sitz in Berlin. Dem steht nicht entgegen, dass die Klagezustellung in Hockenheim erfolgte. Denn dies beruhte allein darauf, dass eine Zustellung am Berliner Geschäftssitz nicht möglich war. Umstände, die die Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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