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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 1 W 8620/99
Rechtsgebiete: FGG, THG, ZGB, ParteienG, VertragsG, KombinatsVO, KostO


Vorschriften:

FGG § 20
FGG § 13
FGG § 12
FGG § 142
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 4
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 141 Abs. 3
FGG § 142 Abs. 1
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
THG § 11
THG § 13
THG § 15
THG § 11 Abs. 1
THG § 11 Abs. 2
ZGB § 18 Abs. 4
ParteienG § 20b
ParteienG § 20b Abs. 1
VertragsG § 76 Abs. 2
KombinatsVO § 38
KombinatsVO §§ 35f.
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

1 W 8620/99 HRB 35991 AG Charlottenburg HRC 538 Magistrat von Groß-Berlin HRB 4001 AG Berlin-Mitte

in der Handelsregistersache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. sowie auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 98 des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1999 in der Sitzung vom 21. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. wird nach einem Wert bis 1 Million DM zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. wird der angefochtene Beschluss geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.Dezember 1997 wird aufgehoben.

Gründe:

A. Sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5.:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. richtet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als es unter Aufhebung der den Widerspruch der Beteiligten zu 6. zurückweisenden Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Juni 1998 den Widerspruch für gerechtfertigt erklärt hat. Sie ist daher ersichtlich mit dem Ziel eingelegt, in Änderung der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 6. auch insoweit zurückzuweisen, als das Amtsgericht Charlottenburg deren Widerspruch gegen seine Ankündigung in der Verfügung vom 19.Dezember 1997, die im Jahre 1955 in HRB gelöschte Verlag GmbH als Liquidationsgesellschaft wieder einzutragen, zurückgewiesen hat.

Nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dagegen die weitergehende Anregung der Beteiligten zu 1. bis 5. im Schriftsatz vom 28.August 1997 (Bd. I Bl.94 ff.), die Beteiligte zu 4. als bloße Scheingesellschaft im Handelsregister zu löschen. Gegen deren Zurückweisung seitens des Amtsgerichts mit Verfügung vom 19.Dezember 1997 haben sie Erstbeschwerde nicht eingelegt, so dass sie auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung geworden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren der weiteren Beschwerde (vgl. Schriftsatz vom 27. Juni 2001, Bd. II Bl. 185 ff., und später) sind auch lediglich als bloße Anregung, die Frage mitzubehandeln, formuliert.

Das mit dem Ziel der Wiedereintragung der 1955 in HRB 4001 gelöschten GmbH eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde an sich statthaft (vgl. Keidel/Winkler, FGG, 14.Aufl., § 141 Rdn.16; Keidel/Kahl, a.a.O. § 29 Rdn. 37-39). Da eine "Wiedereintragung" einer Gesellschaft im Handelsregister nicht vorgesehen ist, handelt es sich der Sache nach um die Weiterverfolgung der Anregung der Löschung der Eintragung in HRB vom 19.April 1955, die lautet:

"Die Gesellschaft ist auf Anordnung des Sekretärs des Magistrats von Groß-Berlin aufgrund des § 2 Abs.2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 4.9.1952 ... in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter Nr.538 eingetragen und auf Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin, Abt. Finanzen Verwaltung des Staatlichen Eigentums in Berlin vom 5.April 1955 hier gelöscht. Von Amts wegen eingetragen."

I. Zulässigkeit:

Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt worden. Anlass zur Prüfung bieten jedoch die Beschwerdebefugnis und teilweise auch die Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 1. bis 5.

Die gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen die Ablehnung der Amtslöschung setzt voraus, dass diese durch die Ablehnung in eigenen sachlichen Rechten beeinträchtigt werden; es genügt nicht, dass sie die Löschung angeregt haben und die ihrer Anregung folgende Verfügung des Amtsgerichts durch die angefochtene Entscheidung aufgehoben worden ist (vgl. Senat FGPrax 2001, 31; BayObLG NJW-RR 2001, 613; Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn.21, jew.m.w.N.). Für die Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung ist die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu unterstellen und bedürfen solche Tatsachen, die das rechtliche Betroffensein ergeben und mit denen zusammenfallen, aus denen sich die Begründetheit des Rechtsmittels ergibt, nicht des Nachweises (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn. 18 m.w.N.).

An Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich nur rechtsfähige Rechtsträger, also natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beteiligt sein; die Beteiligtenfähigkeit im Sinne von § 13 FGG ist von Amts wegen zu prüfen; ihr Fehlen macht das Verfahren oder die weitere Beteiligung daran unzulässig (Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13 Rdn.51 f.).

1. Beteiligter zu 1.:

Bei dem Beteiligten zu 1. handelt es sich nach dem im vorangegangenen Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Vereinigungs- und Vereinsregister (Bd. II 39 ff. HRB) um den Rechtsnachfolger des Kulturbundes der ehemaligen DDR, der als eingetragener Verein beteiligtenfähig ist. Er unterliegt auch hinsichtlich etwa bei ihm verbliebenen Vermögens des Verlages keiner Beschränkung seiner Verfahrensfähigkeit, da insoweit keine Verwaltung nach § 20b Abs.2 des Parteiengesetzes der DDR besteht (vgl. die vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG 26 A 191/95 - am 29.November 1999 zur Beilegung des Rechtsstreits abgegebene Erklärung der Beteiligten zu 6. sowie die Zustimmungserklärung der dort beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, vom 14.Dezember 1999, Bd. II Bl. 136 ff. d.A.).

Für die Prüfung der Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. ist zunächst davon auszugehen, dass der Kulturbund der DDR alleiniger Gesellschafter der GmbH bis zu ihrer Umtragung in das Handelsregister C und ihrer Löschung im Handelsregister B war, was sich bereits aus den Registerakten ergibt. Weiter ist sein Vortrag als richtig zu unterstellen, die Umtragung der GmbH in das HRC und ihre Löschung im HRB seien ohne seine wirksame Zustimmung erfolgt, eine Umwandlung in einen organisations- oder volkseigenen Betrieb mit der Folge ihres Erlöschens sei daher nicht erfolgt. Die Frage, ob die seitens des Präsidenten des Kulturbundes, der bis dahin stets den Kulturbund als alleinvertretungsberechtigter Vorstand vertreten hatte, mit Schreiben vom 23.Februar 1955 den damaligen Geschäftsführern des Verlages, und, erteilte Ermächtigung und der daraufhin von ihnen gestellte Antrag vom 25.März 1955 auf Eintragung des Verlages in das Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft als ein den volkseigenen Betrieben gleichgestellter Betrieb die Geltendmachung eines Zustimmungsmangels nicht ausschließen, ist hier nicht zu prüfen. Gleiches gilt für seinen weiteren Vortrag, er habe sein Eigentum an dem Verlag nicht an die SED bzw. PDS verloren, diese habe den Verlag daher nicht wirksam in Volkseigentum überführen können, sodass eine Umwandlung nach § 11 THG nicht eingetreten und dessen Veräußerung ins Leere gegangen sei. Auch die Wirksamkeit seiner dazu unter dem 18.September 1991 erteilten Zustimmung ist insoweit nicht zu prüfen.

Aufgrund seiner Stellung als (angeblicher) Gesellschafter der im Handelsregister gelöschten GmbH ist der Beteiligte zu 1. für das vorliegende Verfahren als beschwerdebefugt im Sinne von § 20 Abs.1 FGG anzusehen. Zwar hat er, vertreten durch seine vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, bereits mit notariellem Vertrag vom 28.Februar 1995 (Urkunde Nr.89/95 des Notars G) seine "sämtlichen Geschäftsanteile" an der 1955 im Handelsregister gelöschten GmbH an den Beteiligten zu 3. veräußert und übertragen. Mit dem Übergang der (angeblichen) Geschäftsanteile auf den Beteiligten zu 3. wäre dieser Alleingesellschafter geworden und die auf der Gesellschafterstellung beruhende Beschwerdebefugnis auf ihn übergegangen, während die des Beteiligten zu 1. entfallen wäre (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn.14 m.w.N.).

Jedoch kann die Wirksamkeit dieses Geschäftsanteilsveräußerungsvertrages im Rahmen der Prüfung der Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. im vorliegenden Verfahren nicht abschließend festgestellt werden. Zwar hat die Beteiligte zu 6. - ihre zunächst vertretene Auffassung von der Unwirksamkeit bzw. Zustimmungsbedürftigkeit des Vertrages nach § 20b Abs.1 ParteienG im Zuge des Prozesses vor dem Verwaltungsgericht durch Abgabe ihrer Erklärung vom 29.November 1999, der die Unabhängige Kommission unter dem 14.Dezember 1999 zugestimmt hat, fallengelassen. Auch führt die eventuelle Gegenstandslosigkeit des Vertrages in dem Fall, dass die GmbH erloschen ist und ihre Geschäftsanteile untergegangen sind, nicht zu dessen Unwirksamkeit. Jedoch könnte die Vertretungsmacht der handelnden Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1. im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass die Rechtsmittelführer gerade im Zusammenhang mit der 1955 erfolgten Umtragung des Verlages in das HRC geltend machen, der damalige Vorsitzende habe seine "Ermächtigung" nicht ohne entsprechende Beschlussfassung der Mitglieder erteilen können, und auch hier nicht ersichtlich ist, dass dem Vertrag vom 28.Februar 1995 eine solche vorangegangen wäre. Dem ist hier jedoch nicht weiter nachzugehen.

2. Beteiligter zu 3.:

Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. folgt - gemäß vorstehenden Ausführungen - aus dessen Einzelrechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 1. aufgrund des Geschäftsanteilsveräußerungsvertrages vom 28.Februar 1995, von dessen Wirksamkeit für das vorliegende Verfahren auszugehen ist.

3. Beteiligter zu 2.:

Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um die im Register der volkseigenen Wirtschaft zu Nr. am 5.April 1955 unter der Bezeichnung Verlag eingetragene und später in Verlag Berlin und Weimar umbenannte Wirtschaftseinheit, deren Umwandlung nach dem Treuhandgesetz ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Amtslöschungsverfahrens ist.

a) Beteiligtenfähigkeit:

Der Senat hat in den Gründen seines im vorangegangenen Verfahren ergangenen Beschlusses vom 27.Mai 1997 - 1 W 1897/96 - die (allerdings jene Entscheidung nicht tragende) Auffassung vertreten, dass dem Beteiligten zu 2. die Beteiligtenfähigkeit fehle. Maßgebend hierfür war die Erwägung, dass diese Wirtschaftseinheit, soweit es sich um einen volkseigenen Betrieb handelte, mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes vom 17.Juni 1990 (GBl. I 300) am 1.Juli 1990 gemäß § 11 Abs.1 THG in eine GmbH im Aufbau, nämlich die Beteiligte zu 4., umgewandelt und daher als solche erloschen sei. Soweit sie dagegen im Frühjahr 1990 noch im Eigentum des Kulturbundes der DDR, des Rechtsvorgängers des Beteiligten zu 1., gestanden habe und durch die PDS nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden sei, habe sie zwar zunächst als organisationseigener Betrieb fortbestanden. Jedoch habe ihre ausschließlich nach dem Recht der ehemaligen DDR begründete Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Beteiligtenfähigkeit nach § 13 FGG mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.Oktober 1990 geendet. In jedem Fall und unabhängig von der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden materiell-rechtlichen Beurteilung seiner rechtlichen Verhältnisse bis zum 3.Oktober 1990 sei er seither im Rechtssinne nicht mehr existent.

An dieser Auffassung ist insoweit nicht festzuhalten, als ein Verlust der Rechtsfähigkeit des organisationseigenen Betriebes am 3.Oktober 1990 angenommen wurde. Vielmehr ist allgemein davon auszugehen, dass solche organisationseigenen Betriebe, die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und rechtsfähige juristische Personen waren, nicht bereits aufgrund des Umstands, dass das jetzt geltende Recht diese Rechtsform nicht kennt und für sie Überleitungsvorschriften vom Gesetzgeber nicht geschaffen worden sind, mit der Folge des Verlusts ihrer Rechtsfähigkeit erloschen sind, sondern dieser Umstand allenfalls einen gesetzlichen Auflösungsgrund darstellt mit der Folge, dass organisationseigene Betriebe ihre Rechtsfähigkeit behalten, nunmehr aber zu liquidieren sind (vgl. KG - 14.ZS. - VIZ 1996, 233/234; betr. DDR-Rechtsanwaltskollegien BGH MDR 1995, 529). Dies entspricht auch den Grundsätzen des intertemporalen Gesellschaftsrechts. Danach richtet sich die Entstehung einer juristischen Person nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Recht, während ihr Fortbestand bzw. Erlöschen nach neuem Recht zu beurteilen ist. Ebenso entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine aufgelöste juristische Person zumindest solange fortbesteht, als sie sich in Abwicklung befindet, und ihre Vollbeendigung als Rechtsträger nicht eintritt, solange sie noch Vermögen hat (vgl. zu Vorstehendem Schubel, ZRG 116 (1999), 314/371 ff. m.w.N).

Für das vorliegende Verfahren ist daher von der Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 2. auszugehen, da seine gegenwärtige Rechtsform und sein möglicher Fortbestand als organisationseigener Betrieb in Abwicklung gerade zweifelhaft und Gegenstand dieses Verfahrens sind.

b) Beschwerdebefugnis:

Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2. setzt gemäß § 20 Abs.1 FGG voraus, dass er durch die Ablehnung der Amtslöschung der Eintragung vom 19.April 1955 in einem eigenen sachlichen Recht beeinträchtigt wird. Dies ist ausgehend von seinem Vorbringen der Fall.

Durch die Eintragung vom 19.April 1955 wird bekundet, dass der Beteiligte zu 2. aus der im HRB zu eingetragenen GmbH hervorgegangen ist, wobei nach den Umständen eine "Reorganisation" (nach der Terminologie der DDR) im Sinne einer formwechselnden Umwandlung der GmbH in einen volkseigenen Betrieb bzw. ein diesen gleichgestelltes Unternehmen stattgefunden haben soll, die sich entweder bereits zuvor außerhalb der Register vollzogen hatte (vgl. etwa das Schreiben Walter J vom 14.Januar 1955, Bd. II Bl. 64 f. d.A. HRB 4001) oder mit der antragsgemäßen Durchführung der Eintragungen vollzogen worden ist (vgl. § 2 Abs.2 und § 8 der 4.Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft - Register der volkseigenen Wirtschaft - vom 7.April 1952, GBl. I 290, bzw. der dritten Durchführungsbestimmung des Magistrats von Groß-Berlin vom 4.September 1952, VOBl. für Groß-Berlin I 447).

Der Beteiligte zu 2. macht geltend, entgegen der Eintragung sei eine Reorganisation bzw. Umwandlung der GmbH in ein volkseigenen Betrieben gleichgestelltes Unternehmen nicht wirksam erfolgt, er sei daher nicht (Gesamt-) Rechtsnachfolger in das Vermögen der GmbH geworden und diese sei nicht erloschen. Hiervon ausgehend wird er durch die Eintragung in einem eigenen Recht verletzt, da seine Entstehung unrichtig wiedergegeben wird.

4. Beteiligte zu 4.:

Die Beteiligte zu 4. ist die zu HRB 35991 eingetragene Verlag GmbH, deren Entstehung durch Umwandlung des Verlages Berlin und Weimar gemäß dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 zwischen der Beteiligten zu 6. und den Beteiligten zu 1. bis 5. streitig ist. Unter Zugrundelegung der Auffassung Letzterer, wonach die Beteiligte zu 4. nicht durch Umwandlung gemäß § 11 Abs.2 THG entstanden, sondern als bloße Scheingesellschaft gar nicht exitent und zu löschen sei, würde es ihr schon an der Beteiligtenfähigkeit, jedenfalls aber an der erforderlichen Beschwerdebefugnis fehlen. Denn wenn sie nicht durch Umwandlung aus dem Beteiligten zu 2. hervorgegangen ist, kann sie durch die allein diesen und die ursprüngliche GmbH betreffende Eintragung vom 19.April 1955 nicht in eigenen Rechten betroffen sein.

Mit dieser Betrachtungsweise würde jedoch verkannt, dass der Vortrag der Beteiligten zu 1. bis 5. nur der Prüfung ihrer Beschwerdebefugnis in Bezug auf die hier allein verfahrensgegenständliche Eintragung vom 19.April 1955 zugrunde zu legen ist. Für die Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 4. kommt es allein darauf an, dass sie im Handelsregister eingetragen ist und daher von ihrer Existenz und Rechtsfähigkeit auszugehen ist. In Bezug auf ihre Beschwerdebefugnis ist gemäß dem im Handelsregister nach wie vor eingetragenen Umwandlungsvermerk vom 29.November 1990 davon auszugehen, dass sie durch Umwandlung aus dem Beteiligten zu 2. hervorgegangen und dessen Rechtsnachfolgerin ist, so dass sie - ebenso wie dieser für den Fall seines Fortbestehens - durch die Eintragung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird.

5. Beteiligte zu 5.:

Die Beteiligte zu 5. hat durch notariellen Vertrag vom 18.September 1991, dem durch notariellen Vertrag vom 27.September 1991 weitere Personen beigetreten sind, die Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 4. erworben und ist deren (Mit-)Gesellschafterin.

Aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der Beteiligten zu 4. kann sie ein Beschwerderecht in Bezug auf die Eintragung vom 19.April 1955 nicht unmittelbar herleiten. Denn sie wird im Falle der Unrichtigkeit dieser Eintragung nicht in ihren Individualrechten als Gesellschafterin verletzt.

Durch die Eintragung wird die Entstehung des Beteiligten zu 2. aus der GmbH und entsprechend dessen Gesamtrechtsnachfolge in ihr Vermögen bekundet. Dies berührt zunächst nur die Beteiligte zu 4. als weitere - mögliche - Gesamtrechtsnachfolgerin, soweit von deren Existenz als rechtlich selbständiger juristische Person für das vorliegende Verfahren auszugehen ist. Auf die Beteiligte zu 5. als deren Gesellschafterin hat die Frage der Gesamtrechtsnachfolge dann lediglich mittelbare Auswirkungen insoweit, als sie für Umfang und Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens der Beteiligten zu 4. von Bedeutung ist; ihre Gesellschafterrechte werden nicht unmittelbar berührt. In Registerangelegenheiten der Gesellschaft kann eine nur mittelbare Beeinträchtigung der Gesellschafterstellung die Beschwerdebefugnis des Gesellschafters jedoch grundsätzlich nicht begründen (vgl. Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn. 21 m.w.N.).

Die Beteiligte zu 5. macht jedoch weiter geltend, bei der Beteiligten zu 4. handele es sich um eine bloße Scheingesellschaft, da eine Umwandlung des Beteiligten zu 2. nach dem Treuhandgesetz nicht stattgefunden habe. Ausgehend von diesem Vorbringen fehlt es an der Entstehung einer Gesellschaft überhaupt, die rechtlich selbständiger Vermögensträger sein könnte. In diesem Fall wären die (vermeintlichen) Gesellschafter der Scheingesellschaft - also auch die Beteiligte zu 5. - unmittelbar Träger des Vermögens der Scheingesellschaft. Dies gilt auch hinsichtlich des Vermögens der Verlag GmbH, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übergegangen sein soll. Als unmittelbare Vermögensträgerin und Rechtsnachfolgerin wird die Beteiligte zu 5. daher durch die Unrichtigkeit der Eintragung vom 19.April 1955 in eigenen Rechten berührt.

II. Begründetheit:

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Ankündigung des Amtsgerichts Charlottenburg, die im Jahre 1955 in HRB gelöschte Verlag GmbH als Liquidationsgesellschaft wieder einzutragen, die - wie dargelegt - als Ankündigung der Amtslöschung der Eintragung vom 19.April 1955 auszulegen ist, auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 6. aufgehoben.

1. Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 6.:

Verfahrensrechtlich richtig ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Diese ist als sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gemäß §§ 22 Abs. 1, 142, 141 Abs.3 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 6. beschwerdebefugt. Denn sie hat als durch die Löschungsankündigung in einem sachlichen Recht gemäß § 20 Abs.1 FGG Betroffene erfolglos Widerspruch eingelegt (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 141 Rdn. 14, 17).

Gemäß § 20 Abs.1 FGG steht gegen die Ankündigung der Amtslöschung der Widerspruch demjenigen zu, der durch die Löschung in einem eigenen sachlichen Recht beeinträchtigt würde. Das beeinträchtigte Recht muss dem Widerspruchsführer tatsächlich zustehen, wobei für die Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu unterstellen ist und dann, wenn die Tatsachen, die das rechtliche Betroffensein ergeben, mit denen zusammenfallen, aus denen sich die Begründetheit des Rechtsmittels ergibt, diese nicht des Nachweises bedürfen (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a) Die Beteiligte zu 6. macht zunächst geltend, die zu HRB 35991 eingetragene Gesellschaft (Beteiligte zu 4.) sei im Wege der Umwandlung des zu HRC 538 eingetragenen Verlages Berlin und Weimar kraft Gesetzes gemäß § 11 Abs.2 des Treuhandgesetzes vom 17.Juni 1990 entstanden, die gemäß §§ 13, 15 THG eingetragenen Umwandlungsvermerke seien daher richtig, wovon für die Prüfung der Beschwerdebefugnis auszugehen ist. Eine Löschung dieser Vermerke - die Gegenstand der von ihr eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde ist - ist geeignet, sie in eigenen Rechten zu verletzen, was bereits an dieser Stelle ausgeführt werden soll.

Durch die - lediglich deklaratorisch wirkende - Eintragung der Umwandlung aufgrund des Treuhandgesetzes wird bekundet, dass die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheit in die im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist, und zwar nach Maßgabe des Treuhandgesetzes mit den darin angeordneten gesetzlichen Folgen. Diese umfassen insbesondere den Erwerb der Anteile der durch die Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft seitens der Treuhandanstalt, der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 6., gemäß § 1 Abs.4 THG sowie den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs.2 Satz 2 THG). Da im Falle der Löschung der Umwandlungsvermerke die Entstehung der GmbH im Wege der Umwandlung aus der genannten Wirtschaftseinheit nach dem Treuhandgesetz und die Gesellschafterstellung der Treuhandanstalt nach Maßgabe der für sie geltenden Sonderregelungen nicht mehr verlautbart würden, ist die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 6. gegeben.

b) In Bezug auf die Ankündigung der Löschung der Eintragung vom 19.April 1955 ist die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 6. jedenfalls aus folgenden Erwägungen gegeben:

Die durch die Eintragung vom 19.April 1955 erfolgte Verlautbarung der Entstehung des Beteiligten zu 2. aus der im HRB zu eingetragenen GmbH durch Umwandlung unter dessen Gesamtrechtsnachfolge in ihr Vermögen berührt zwar zunächst nur die Beteiligte zu 4., da von ihrer Entstehung aus dem Beteiligten zu 2. durch Umwandlung nach dem Treuhandgesetz und Existenz als rechtlich selbständige juristische Person für das vorliegende Verfahren auszugehen ist. Auf die Beteiligte zu 6., die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz deren Gesellschafterin wurde, wirkt sich die mit der Eintragung bekundete Gesamtrechtsnachfolge insoweit lediglich mittelbar aus, als sie für Umfang und Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens der Beteiligten zu 4. von Bedeutung ist, während ihre Gesellschafterrechte nicht unmittelbar berührt werden.

Auch in diesem Zusammenhang kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beteiligten zu 1. bis 5. im vorliegenden Verfahren auch geltend machen, bei der Beteiligten zu 4. handele es sich um eine bloße Scheingesellschaft, da eine Umwandlung des Beteiligten zu 2. nach dem Treuhandgesetz nicht stattgefunden habe. Ausgehend von diesem Vorbringen wäre die Beteiligte zu 6. lediglich Gesellschafterin einer Scheingesellschaft und als solche unmittelbar Trägerin des Vermögens der Scheingesellschaft geworden. Dies gilt auch hinsichtlich des Vermögens der Verlag GmbH, das gemäß der Eintragung vom 19.April 1955 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 2. und sodann auf sie übergegangen sein soll. Als unmittelbare Trägerin auch des im Wege der Rechtsnachfolge erworbenen Vermögens wird die Beteiligte zu 6. daher durch die Ankündigung der Löschung der Eintragung vom 19.April 1955 in eigenen Rechten berührt.

2. Begründetheit der Erstbeschwerde:

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen gemäß § 142 Abs. 1 FGG für eine Löschung der Eintragung vom 19.April 1955 von Amts wegen, nämlich deren Unzulässigkeit, nicht gegeben sind.

a) Voraussetzungen der Amtslöschung:

aa) Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen von der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit des Amtslöschungsverfahrens betreffend die zur Zeit der Führung des Handelsregisters durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte der ehemaligen DDR erfolgte Eintragung ausgegangen.

Die Registerführung war in der damaligen DDR wie folgt geregelt: Die Zuständigkeit für die Führung des Handelsregisters A und B wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.Oktober 1952 (Gbl. I 1057; bzw. vom 19.März 1953 für Groß-Berlin; VOBl. I 99) auf den Rat des Kreises, Abteilung örtliche Industrie und Handwerk, übertragen (§ 49 d.VO). Soweit in den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verfügungen des Registergerichtes eine Beschwerde vorgesehen war, entschieden über die Beschwerde die den genannten Abteilungen übergeordneten Abteilungen des Rates des Bezirkes endgültig (§ 52). Die bisher dem Richter oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte waren von den mit der Führung des Registers beauftragten Angestellten wahrzunehmen (§ 53). Die Führung des als HRC neu eingeführten Registers der volkseigenen Wirtschaft wurde gemäß § 60 d.VO ebenfalls den Räten der Kreise, Referat staatliches Eigentum, übertragen. Während das Register der volkseigenen Wirtschaft bereits 1968 den Bezirksvertragsgerichten übertragen wurde, verblieb die Führung des Handelsregisters A und B bei den Räten der Kreise (vgl. zu Vorstehendem Kelm, DB 1990, 973; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 718 f.).

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trat im Beitrittsgebiet gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages i.V.m. Anlage I Kapitel III, Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 13 c) und d) mit den Maßgaben in Kraft, dass die Register von bestimmten Kreisgerichten geführt werden und die bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge zu diesen übergeführt werden (BGBl. II, 889/932f.; s.a. Keidel/Schmidt a.a.O. Einl. Rdn.21).

Nach alledem ist die Eintragung vom 19.April 1955 verfahrensrechtlich nach dem seit dem Beitritt geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen. Ein Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG ist daher grundsätzlich statthaft, auch wenn das Register seinerzeit durch den Rat des Stadtbezirks Mitte geführt wurde (ebenso zum Vereinsregister Tietje DtZ 1994, 138/141 f.).

Zum Umfang der rechtlichen Nachprüfung der damaligen Registervorgänge bestimmen die Übergangsregelungen des Einigungsvertrages folgendes: Gemäß Art. 18 Abs.1 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990, II 894) bleiben die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR wirksam; sie können nach Maßgabe des in Kraft gesetzten bzw. des fortgeltenden Rechts auf ihre Vereinbarkeit mit rechtstaatlichen Grundsätzen überprüft werden; dies gilt auch für Entscheidungen in Registersachen. Eine entsprechende Regelung trifft Art. 19 Abs.1 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990, II 895) für Verwaltungsakte der ehemaligen DDR. Sie bleiben wirksam, können jedoch aufgehoben werden, wenn sie mit rechtstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind.

Da das Landgericht vorliegend bereits die Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Eintragung im Sinne von § 142 Abs. 1 FGG rechtsfehlerfrei nicht festgestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang sich aus Art.18 f. EV eine Beschränkung der rechtlichen Nachprüfung in der ehemaligen DDR ergangener gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit rechtstaatlichen Grundsätzen ergibt (vgl. dazu Tietje a.a.O.; Stelkens/Sachs, VerwVerfG, 5. Aufl., § 43, Rdn. 237/242 ff.).

bb) Gemäß § 142 Abs. 1 FGG kann das Registergericht eine Eintragung in das Handelsregister, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie erfolgt ist, ohne dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn. 1). Während rechtsbegründende (konstitutive) Eintragungen schon dann gelöscht werden können, wenn sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt sind, rechtfertigt bei nur rechtsfeststellenden (deklaratorischen) Eintragungen ein bloßer Verfahrensmangel die Löschung nicht; vielmehr muss die Eintragung auch sachlich unrichtig sein (vgl. Senat, OLGZ 1986, 296/299; OLG Hamm OLGZ 1971, 475/476; Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn. 13, jew. m.w.N.).

Da es sich bei dem Löschungsverfahren nach § 142 Abs. 1 FGG wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung um ein dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters dienendes Amtsverfahren handelt, steht die Einleitung und Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Von der Befugnis zur Amtslöschung ist in der Regel nur Gebrauch zu machen, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht und die Löschung im öffentlichen Interesse oder im schützenswerten Interesse eines Beteiligten liegt (vgl. Senat OLGZ 1967, 97/101). Zuvor hat das Gericht gegebenenfalls gemäß § 12 FGG den Sachverhalt aufzuklären, das Ergebnis seiner Ermittlungen zu würdigen und darf nur bei völlig zweifels- und bedenkenfreier Sach- und Rechtslage die bestehende Eintragung löschen. Im Übrigen kann es von einem Amtslöschungsverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen auch absehen und den Beteiligten in geeigneten Fällen die weitere Klärung im Prozesswege überlassen (vgl. zu Vorstehendem OLG Hamm OLGZ 1971, 226/228; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241/242; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 756/757; Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn. 17,19; zum Vereinsregister BayObLGZ 1979, 351/356 f.; 1989, 187/190 f.).

b) Löschungsvoraussetzungen in Bezug auf die Eintragung vom 19.April 1955:

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der Eintragung vom 19.April 1955 im Wesentlichen mit der Begründung verneint, in der Eintragung des Verlages in das Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft am 5.April 1955 und dessen zeitgleich am 19.April 1955 erfolgter Löschung im HRB von Amts wegen komme die entsprechend den damaligen gesellschaftlichen Verhältnissen und vor allem mit Willen des Inhabers aller Geschäftsanteile erfolgte Umwandlung der GmbH in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) des Kulturbundes zum Ausdruck, diese sei daher nicht unrichtig. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit es möglicherweise verfahrensrechtlich unzutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Amtslöschung gemäß § 142 FGG nicht erst dann zulässig ist, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht, sondern umgekehrt die Richtigkeit der Eintragung der Umwandlung festzustellen war, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die positive Feststellung der Richtigkeit der Eintragung beinhaltet, dass erst recht ihre Unzulässigkeit nicht festgestellt werden kann. Seine tatsächlichen Feststellungen lassen im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Das Landgericht konnte zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die mit Schreiben der damaligen Geschäftsführer und K vom 25. März 1955 an den Magistrat von Groß-Berlin, Abt. Staatliches Eigentum - HRC, gerichtete Bitte, ihren Verlag als einen den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb in das Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft einzutragen und zugleich von Amts wegen ihre Löschung im Handelsregister B zu veranlassen (vgl. Bl.1 d.A. HRC 538), auf einer wirksamen Ermächtigung der Geschäftsführer durch den Kulturbund beruhte. Diese ergibt sich aus dem Schreiben des damaligen Präsidenten des Kulturbundes vom 23.Februar 1955 an den Verlag z.Hd. wonach er als Vertreter sämtlicher Geschäftsanteile die Geschäftsführung des Verlages ermächtigte, die Löschung im Register B und die Eintragung im Register C in die Wege zu leiten (Bd. II Bl. 66 d.A. HRB 4001). An der Wirksamkeit dieser Ermächtigung besteht schon deshalb kein Zweifel, weil Johannes R. Becher seit dem Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH durch den Kulturbund sämtliche Erklärungen und Beschlussfassungen in Registersachen als allein den Kulturbund vertretender Präsident vorgenommen hatte. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er diese Ermächtigung ohne Wissen "des Kulturbundes" vorgenommen hatte, zumal die Frage der Umtragung in dem zuständigen Gremium des Kulturbundes zuvor erörtert worden war, wie das Schreiben W.J vom 14Januar 1955 an das Druckerei- und Verlagskontor zeigt (Bd. II Bl. 64 f. HRB 4001; nach den Angaben zum Verteiler war zugleich im Sekretariat des Kulturbundes). Es kommt hinzu, dass im Jahre 1955 zugleich Minister für Kultur war. Auch deshalb ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Umtragung dem Willen des Kulturbundes entsprach.

bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, die Umtragung sei nicht lediglich zum Schein, d.h. zur Verschleierung der "wahren" Rechtsverhältnisse im Sinne eines Fortbestandes der kapitalistischen Rechtsform der GmbH, sondern entsprechend der auch tatsächlich erfolgten Umwandlung in einen OEB vorgenommen worden.

(1) Auszugehen ist zunächst von der Tatsache, dass es sich bei dem Kulturbund der ehemaligen DDR um eine sogenannte gesellschaftliche Organisation bzw. Massenorganisation mit staatstragendem Charakter handelte. Er gehörte zum sogenannten Demokratischen Block unter der Führung der SED, dem Kern der "Nationalen Front", hatte eine eigene Fraktion in der Volkskammer und war mit eigenen Abgeordneten in örtlichen Volksvertretungen vertreten (vgl. zu Vorstehendem Lehrbuch zum Staatsrecht der DDR, S. 119-124; DDR-Handbuch, hrsg.v. Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, Bd. I, S.764; 2.Zwischenbericht der Unabhängigen Kommission, BT-DS 12/6515 S. 52 f.; KrG Erfurt, KPS §§ 20a,b PartG-DDR Bl 103/92).

Das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen bildete neben dem Volkseigentum und dem Eigentum sozialistischer Genossenschaften eine weitere Form des in Art. 10 der Verfassung der DDR verankerten, in § 18 des Zivilgesetzbuches der DDR näher geregelten sozialistischen Eigentums. Gemäß § 18 Abs.4 ZGB diente das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Erfüllung ihrer politischen Aufgaben. Die Rechte aus ihm standen der gesellschaftlichen Organisation zu und waren entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen. Als Form des sozialistischen kollektiven Eigentums war es der Verfügung durch das einzelne Mitglied entzogen und unterschied sich dadurch qualitativ von dem gemeinschaftlichen Eigentum von Einzelpersonen (vgl. Lehrbuch zum Staatsrecht der DDR S. 137; Heuer u.a., Lehrbuch zum Wirtschaftsrecht, S.253). Erfasst wurde das gesamte Eigentum der Organisation unabhängig von der konkreten Organisationsform und Zweckbestimmung (vgl. Kommentar zum ZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz, § 18 Anm.4).

Nach alledem hatten gesellschaftliche Organisationen kein "privates" Eigentum, um dessen "Verschleierung" es bei der Eintragung in das HRC hätte gehen können. Zwischen dem sozialistischen Staat und den gesellschaftlichen Organisationen bestand auch kein Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern der "kameradschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Ziele" (vgl. Lehrbuch zum Staatsrecht der DDR, S. 124). Im Hinblick darauf ist es auch ausgeschlossen, Veränderungen der Eigentumszuordnung innerhalb des sozialistischen Sektors als "Enteignungen" zu werten; sie unterfallen daher auch nicht dem Vermögensgesetz (vgl. zu Vorstehendem betr. Konsumgenossenschaften BGH VIZ 1997, 646 m.Anm. Behnke; BVerwG ZIP 1996, 1187).

(2) Die Parteien und gesellschaftlichen Organisationen waren in großem Umfang Eigentümer von Wirtschaftsunternehmen. Auch soweit diese - wie hier zunächst - in der Rechtsform von GmbH's betrieben wurden, handelte es sich demnach um Organisations- d.h. sozialistisches Eigentum. Dies erklärt ohne Weiteres, warum organisationseigene GmbH's (wie die Jugendheim GmbH der FDJ) Rechtsträger von Volkseigentum sein konnten.

Zur Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten wurden aber auch sogenannte organisationseigene Betriebe (OEB) gebildet. Diese waren Fondsinhaber bzw. Rechtsträger von Organisationseigentum der jeweiligen gesellschaftlichen Organisation, denen vom Staat die Rechtsfähigkeit verliehen wurde (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Vertragsgesetzes der DDR; Kommentar zum Vertragsgesetz, § 2, Anm. 2.5). Sie konnten auf Antrag in das Register der volkseigenen Wirtschaft - als volkseigenen Betrieben gleichgestellte Betriebe - eingetragen werden (vgl. § 2 Abs.2 der 4.Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 7.April 1952, Gbl. I 290, bzw. der 3. Durchführungsbestimmung betreffend dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehende Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 4.September 1952, VOBl. I 447). Damit war ihre Rechtssubjektivität eindeutig (vgl. Heuer u.a., Lehrbuch zum Wirtschaftsrecht, S. 75 f.). Allgemeine Rechtsvorschriften zur Regelung von Organisationseigentum wurden nicht geschaffen, da dies dem dargelegten Verhältnis der Parteien und gesellschaftlichen Organisation zum Staat wiedersprochen hätte. Die für volkseigene Wirtschaftsunternehmen geltenden Regelungen fanden daher entsprechende Anwendung (vgl. zu Vorstehendem Senat ZIP 1993, 872; KG - 14.ZS - VIZ 1996, 233/234; Lörler in: Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1, Rdn.33-35; Kloth, ZOV 1994, 15/16).

(3) Vorliegend ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Vortrag der Beteiligten, den von ihnen eingereichten Dokumenten und dem übrigen Inhalt der Akten jedenfalls nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass mit der Eintragung des Verlages in das Register der volkseigenen Wirtschaft und seiner Löschung im Handelsregister B kein Wechsel der Rechtsform von einer organisationseigenen GmbH in einen volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb verbunden war.

Die Registereintragungen lassen den Schluss auf einen solchen Vorgang zu: Gemäß dem Antrag der damaligen Geschäftsführer vom 25.März 1955, ihren Verlag als einen den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb in das Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft einzutragen und zugleich von Amts wegen ihre Löschung im Handelsregister B zu veranlassen, erfolgten die Eintragung in das Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft am 5.April 1955 (unter Eintragung des staatlichen Druckerei- und Verlagskontors als übergeordnetes Organ) und die Löschung der GmbH am 20.April 1955 im HRB. Der Verlag bestand fortan als OEB unter der bisherigen Bezeichnung ohne den GmbH-Zusatz weiter und wurde ohne weitere Vermögensübertragungsakte als Gesamtrechtsnachfolger der GmbH behandelt. Diese wurde ihrerseits im HRB ohne vorangehende Liquidation gelöscht, wie es bei Umwandlungen der Fall ist (vgl. Kleine, Hrsg., Das Zivilrecht der DDR, Allg. Teil, 2.Aufl., S. 200; Bd. I Bl. 316 d.A.). Auch wurden keine späteren Anmeldungen auf der Grundlage des GmbHG mehr vorgenommen. Dies lässt die Annahme als möglich und naheliegend erscheinen, dass entweder ein bereits vollzogener Wechsel der Rechtsform im Sinne einer formwechselnden Umwandlung der organisationseigenen GmbH in einen OEB durch die Eintragungen - deklaratorisch -bekundet wurde oder - konstitutiv - durch sie vollzogen wurde (vgl. LG Berlin VIZ 1995, 425/426).

Dem steht das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen betreffend eine solche Umwandlung nicht entgegen, da dies - wie dargelegt - generell für OEB gilt und seinen Grund in der dem Staat gleichgeordneten Stellung der Parteien und Massenorganisationen hatte.

Zur Frage der deklaratorischen oder konstitutiven Wirkung der Eintragung in das HRC ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich schon bei der GmbH um Organisationseigentum handelte. Lediglich die Rechtsform der GmbH entsprach nicht mehr der Struktur des Verlages, sondern gerade die eines volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebes, wie sie mit der Eintragung in das HRC zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. das Schreiben W J vom 14. Januar 1955; s.a. die Erinnerungen des Hauptbuchhalters Rösner, 5.3.17, zur Umgestaltung der Buchführung, Anlage 37 zum Ss. RA Schrader v.29.10.98, Bd. I 309 ff. d.A.). Danach hatte sich in Bezug auf die tatsächliche wirtschaftliche Struktur des Verlages die "Umwandlung" bereits außerhalb des Registers vollzogen, während der Wechsel der Rechtsform erst durch die Umtragung eindeutig verlautbart werden sollte. Die Eintragung in das HRC war demnach konstitutiv für die künftige entsprechende Geltung der Vorschriften betreffend volkseigene Betriebe anstelle des GmbHG, das in der Folgezeit nicht mehr zu Anwendung kam (vgl. a. Kleine a.a.O. S. 200; Gutachten Schlink/Hohmann, Bd. II Bl. 280/302 d.A. HRB 4001).

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Löschung im HRB seinerzeit zu Unrecht erfolgt war. Erst recht kann von einem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze nicht ausgegangen werden. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bis 5. bleibt nach alledem ohne Erfolg.

B. Sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6.:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist ersichtlich mit dem Ziel eingelegt, in Änderung der angefochtenen Entscheidung die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.Dezember 1997 auch insoweit aufzuheben, als es angekündigt hat, die Vermerke betreffend die Umwandlung des Verlages Berlin und Weimar in die Verlag GmbH (i.A.) gemäß dem Treuhandgesetz vom 17.Juni 1990 zu HRB 35991 und HRC 538 zu löschen. Das mit diesem Ziel eingelegte Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden (§§ 27, 29 Abs.4, 22 Abs.1,142, 141 Abs.3 FGG; vgl. dazu Keidel/Winkler a.a.O. § 141 Rdn.16). Die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 6. folgt bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde gegen die vorbezeichnete Verfügung in diesem Umfang (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O. § 27 Rdn.10 m.w.N.).

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 6. hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung der Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.Dezember 1997 auch insoweit, als es angekündigt hat, die Umwandlungsvermerke zu löschen. Das Landgericht ist - wie bereits dargelegt - mit Recht von der Zulässigkeit der sofortigen Erstbeschwerde ausgegangen. In der Sache hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

Das Landgericht hat verkannt, dass - wie ausgeführt - eine Amtslöschung gemäß § 142 FGG erst und nur dann zulässig ist, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht, und dies vorliegend nach seinen eigenen Feststellungen nicht der Fall ist. Denn es stellt in den Beschlussgründen (ab S.7) jeweils nur fest, dass sich aus den jeweils erörterten Unterlagen ein Eigentumsübergang vom Kulturbund auf die SED nicht ergebe. Für die Zulässigkeit der Amtslöschung kommt es aber allein darauf an, ob ein Eigentumsübergang vom Kulturbund auf die SED und eine anschließende wirksame Überführung in Volkseigentum zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Dies ist aufgrund des aus den Akten ersichtlichen und von den Beteiligten unterbreiteten Sachverhalts schon deshalb nicht der Fall, weil die vorgelegten Dokumente die rechtlichen Verhältnisse des Verlages nicht lückenlos wiedergeben, sondern sich im Gegenteil widersprechen, soweit zunächst von Eigentum des Kulturbundes, später aber - nach der Zusammenfassung des Verlages mit weiteren Verlagen (mindestens) zu einer Wirtschaftseinheit unter neuer Firmierung - nur noch von Parteieigentum der SED die Rede ist. Schon deshalb steht die Unwirksamkeit der Umwandlung des Verlag Berlin und Weimar in die GmbH i.A. keinesfalls zweifelsfrei fest. Entscheidend ist aber zu berücksichtigen, dass das Kammergericht - 14.Zivilsenat - in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 5.Mai 1998 zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt ist. Auch wenn das Registergericht an das Urteil, in Bezug auf das es das Verfahren zunächst ausgesetzt hat, nicht gebunden ist (vgl. Keidel/Winkler a.a.O. § 127 Rdn.46 m.w.N.), bedürfte es jedoch gewichtiger Gründe, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die von den Beteiligten zu 1. bis 5. nachträglich beigebrachten und im Urteil des 14.Zivilsenats nicht mehr berücksichtigten Unterlagen (die Anlagen 34 bis 38 zum Schriftsatz vom 29.10.1998, Bd. I Bl.309 ff. d.A.) können aber für sich allein eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, wie nachfolgend im Zusammenhang dargelegt werden wird.

Darüber hinaus hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Amtslöschung nach pflichtgemäßem Ermessen weiter davon abhängig zu machen ist, ob sie im öffentlichen Interesse oder im schützenswerten Interesse eines Beteiligten liegt, und dazu keinerlei Erwägungen angestellt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 550 f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, kann der Senat den Sachverhalt selbst in eigener Zuständigkeit würdigen und in der Sache entscheiden (§ 27 FGG; § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Diese eigene Würdigung seitens des Senats führt zu dem Ergebnis, dass ein Eigentumsübergang vom Kulturbund auf die SED und eine anschließende wirksame Überführung in Volkseigentum nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Daher ist in Änderung des angefochtenen Beschlusses die Löschungsankündigung insgesamt aufzuheben.

I. Entwicklung zu einem parteieigenen Verlag in Folge des SED-Beschlusses v. 31. Juli 1962:

1. Rechtliche Möglichkeit der Verschmelzung zu einem parteieigenen Verlag

Nach dem bereits zitierten Lehrbuch zum Zivilrecht der DDR (Hrsg. Kleine) aus dem Jahre 1958 konnte bei der Auflösung staatlicher juristischer Personen zugleich bestimmt werden, dass ihr Vermögen auf andere staatliche Institutionen im Wege der Rechtsnachfolge übergeht (Reorganisation) oder dass eine Abwicklung (Liquidation) erfolgen soll, wobei die größere Bedeutung der Reorganisation zukam. Als Formen der Reorganisation, mit denen die Auflösung staatlicher juristischer Personen verbunden war, wurden Ersetzung, Verschmelzung, Angliederung und Aufteilung genannt. Die Verschmelzung (Fusion) wurde definiert als die mit Auflösung verbundene Vereinigung mehrerer juristischer Personen zu einer neuen als deren gemeinsamer Rechtsnachfolgerin (vgl. Kleine a.a.O. S. 198 f.). Bei genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen war eine Auflösung im Wege der Reorganisation im freiwilligen Verfahren möglich, wozu es eines Beschlusses aller an der Reorganisation beteiligten Organisationen bedurfte; die Reorganisation wurde erst mit der Registrierung wirksam (Kleine a.a.O. S.200).

In ähnlicher Weise sah später die Kombinatsverordnung vom 8.November 1979 (GBl. I 355) die Möglichkeit vor, volkseigene Kombinate und Betriebe allein aufgrund von Anweisungen der zuständigen wirtschaftsleitenden Organe zusammenzulegen und miteinander zu verschmelzen. Der dadurch entstandene Betrieb bzw. das Kombinat wurde ohne weitere Übertragungsakte Rechtsnachfolger der an der Zusammenlegung Beteiligten (vgl. Heuer, Wirtschaftsrecht, S. 137 f.). Da in Ermangelung von Spezialvorschriften für OEB und VOB (Vereinigungen von OEB) die für volkseigene Wirtschaftsunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet wurden, jedenfalls wenn sie - wie hier - in das HRC als solchen gleichgestellte Betriebe eingetragen waren, fand auch die Kombinatsverordnung auf OEB entsprechende Anwendung (vgl. dazu Kloth ZOV 1994, 15/18f.). Nach alledem war eine Verschmelzung von OEB aufgrund von Anweisungen der zuständigen wirtschaftsleitenden Organe rechtlich möglich.

Rechtlich vorgesehen war auch die Bildung bloßer Kooperations- bzw. Wirtschaftsgemeinschaften. Sie wurden zwischen verschiedenen Wirtschaftseinheiten gebildet, die juristisch selbständig blieben, und waren auch bei unterschiedlichen Formen sozialistischen Eigentums möglich. Sie dienten aber der gemeinschaftlichen Wahrnehmung nur bestimmter begrenzter Aufgaben (vgl. Kommentar zum VertragsG, § 73 Anm.1; Lörler a.a.O. Rdn. 27ff.). Soweit für diese gemeinschaftliche Fonds gebildet wurden, waren deren Inhaber an den Fonds gemeinschaftlich berechtigt. Die Bildung gemeinschaftlicher Fonds war jedoch unerwünscht und wurde durch § 76 Abs.2 des Vertragsgesetzes ausdrücklich für unzulässig erklärt; die Fondsinhaberschaft war einer der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu übertragen. Im Rahmen des Volkseigentums konnten Fondsveränderungen unmittelbar durch Leitungsentscheidungen übergeordneter Organe erfolgen (vgl. zu Vorstehendem Heuer a.a.O. S. 255 ff.; Lörler a.a.O. Rdn. 27 f.). Auch dies wird für Wirtschaftsgemeinschaften der OEB verschiedener Eigentümer entsprechend gegolten haben (vgl. allg. Heuer a.a.O. S.255).

Vorliegend liegt die Annahme nahe, dass mit der Zusammenlegung des Verlages des Kulturbundes mit dem parteieigenen Volksverlag Weimar und der Abteilung Belletristik des Verlags per 1. Januar 1964 eine Reorganisation in Form der Verschmelzung zu dem Verlag Berlin und Weimar stattgefunden hat. Gegen die Schaffung einer bloßen Wirtschaftsgemeinschaft spricht dagegen, dass für eine fortbestehende juristische Selbständigkeit der eingebrachten Verlage nichts ersichtlich ist und auch keine begrenzte, sich lediglich auf bestimmte Bereiche erstreckende Zusammenarbeit erfolgen sollte.

2. Vorgänge 1963/64:

a) Aus den von den Beteiligten eingereichten Dokumenten sowie dem übrigen Akteninhalt, der auch vom Landgericht vollständig berücksichtigt worden ist, ergibt sich das Folgende:

Im Zuge des Beschlusses des Politbüros der SED vom 31. Juli 1962 (Bd. II Bl. 71 ff. d.A. HRB 4001), die partei- und organisationseigenen Verlage, darunter der Verlag des Kulturbundes und die parteieigenen Verlage und Weimar, der politisch-ideologischen und ökonomischen Leitung der neu gebildeten Hauptverwaltung (HV) Verlage und Buchhandel beim Ministerium für Kultur zu unterstellen, wobei die Gewinne der Verlage deren Eigentümern zugeleitet werden sollten, wurde zunächst die Vereinbarung über die Verwaltung des Partei- und Organisationsvermögens durch das Ministerium für Kultur vom 28.Dezember 1962 zwischen diesem und dem Zentralkommittee (ZK) der SED (Abteilung Wissenschaften) getroffen, in der der Verlag als organisationseigener Verlag des Kulturbundes angeführt und u.a. vereinbart wurde, dass die Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben (Bd. II Bl. 73 ff. d.A. HRB 4001). Demnach wurde zwar die Verwaltung und Leitung der Verlage dem Ministerium für Kultur unterstellt, ihre Eigentumsverhältnisse blieben jedoch unverändert.

Diese Vereinbarung wurde durch das Abkommen vom 13.Dezember 1963 zwischen dem Zentralkommittee der SED (Abteilungen Finanzverwaltung und Parteibetriebe und Wissenschaften) ersetzt (Bd. II Bl. 79 ff. d.A. HRB 4001). Darin wurde unter Ziffer 2 zur Durchführung des Politbürobeschlusses zur Profilierung im Verlagswesen u.a. festgelegt: Für die Verlage wird per 31.12.1963 ein Vermögensstatus aufgestellt. Aufgrund dieses Status werden die Vermögensanteile der verschiedenen Vermögensträger als Fonds der betreffenden Organisation in den Bilanzen der profilierten Verlage ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz des Verlages Berlin/Weimar werden die Vermögenswerte der festgelegten Verlage zusammengefasst: verlag (Belletristik), verlag Weimar.

Ähnliche Regelungen enthält das Abkommen vom 27.Februar 1964 zwischen dem Kulturbund und dem Ministerium für Kultur (eine Vereinbarung vom 28.2.1963 über die Abführung der Gewinne des Verlages ersetzend). Danach werden die Vermögensanteile des Kulturbundes per 31.12.1963 als Fonds des Kulturbundes in den durch Beschluss profilierten Verlag Berlin-Weimar eingebracht und in dieser Höhe in den jeweiligen Bilanzen ausgewiesen (vgl. Anlage 36 zum Ss. RA Schrader v. 29.10.98, Bd. I 309 ff. d.A.).

In der Folge wurde die Eintragung der Bezeichnung des Betriebes im HRC auf Antrag des damaligen Verlagsleiters vom 19.Februar 1964 (Bl.13 d.A. HRC 538) am 12.März 1964 in Verlag Berlin und Weimar geändert.

Die Eröffnungsbilanz des Verlages Berlin und Weimar per 1. Januar 1964 weist die Fondsanteile des Verlages gemäß seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1963 neben denen des verlags Weimar und des Verlags und die sich daraus ergebenden Gesamtwerte - als solche des verlages Berlin und Weimar - aus (vgl. Anlagen 34 und 35 zum Ss. RA Schrader v. 29.10.98, Bd. I 309 ff. d.A.).

Der Rechenschaftsbericht der HV Verlage und Buchhandel (Verfasser: Hauptbuchhalter Rösner) über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage 1964 (Bd. II Bl. 230 ff. d.A. HRB 4001) enthält auch die Verwaltung des Verlages. Als Auswirkung der Profilierung wird die Überführung der Verlage und verlag Weimar in den Verlag erwähnt. In der Auflistung der Verlagsgewinne wird der Summe der Gewinne der 3 Einzelverlage 1963 ein einheitlicher Betrag für 1964 gegenübergestellt. Der nur teilweise (2 Blatt) vorliegende Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage 1965 betrifft ebenfalls die Verwaltung des Verlages (Bd. II Bl. 180 f. d.A. HRB 4001).

Der vorgelegte Auszug aus den "Erinnerungen des Parteiveteranen (Anlage 38) verhält sich offenbar nicht zu den Vorgängen 1963/64, sondern behandelt seine Zeit als Hauptbuchhalter beim Druckerei- und Verlagskontor - DVK, also vor dessen Zusammenfassung zur HV Verlage und Buchhandel gemäß dem Politbürobeschluss vom 31. Juli 1962.

b) Diese Dokumente belegen zunächst die Annahme, dass gemäß dem sogenannten Profilierungsbeschluss des ZK der SED eine Reorganisation in Form der Verschmelzung der parteieigenen Verlage (Abteilung Belletristik) und verlag Weimar und des organisationseigenen Verlages zu der neuen Wirtschaftseinheit Verlag Berlin und Weimar vorgenommen wurde. Dabei ist aufgrund der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1964, in der die Anteile der drei Verlage an den Grund- und Umlaufmittelfonds entsprechend dem von ihnen jeweils eingebrachten Vermögen ausgewiesen werden, davon auszugehen, dass der entstandene Verlag zunächst im gemeinschaftlichen Eigentum bzw. in gemeinschaftlicher Fondsinhaberschaft der SED und des Kulturbundes stand, wie es der Vereinbarung, die Eigentumsverhältnisse unverändert zu lassen, entsprach (vgl. a. BGH ZIP 1997, 656/658 betr. den Fortbestand des Gesellschaftsanteils einer Konsumgenossenschaft an einer durch sie und ein Großhandelskontor gegründeten Großhandelsgesellschaft). Der anderslautenden Titulierung der Rechenschaftsberichte kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.

3. Vorgänge 1966 bis 1990:

Aus den nachfolgenden Jahren sind weitere Bilanzen oder sonstige Schriftstücke, die Klarheit über den Fortbestand gemeinschaftlichen Eigentums an dem Verlag bzw. einer später erfolgten vollständigen Übertragung der Fondsanteile des Kulturbundes auf die SED geben könnten, weder in den beiden Registerverfahren (zu HRB 4001 und 35991) noch in den Prozessen vor den Zivilgerichten (LG Berlin 9.O.57/95) und dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden. Dem Verwaltungsgericht haben zudem die Verwaltungsvorgänge der BVS vorgelegen, aus denen in diesem Verfahren ebenfalls vorgetragen worden ist. Für das vorliegende Verfahren muss daher angenommen werden, dass derzeit auch keine weiteren Dokumente beschafft werden können. Anhaltspunkte für weitere erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten (§ 12 FGG) sind daher nicht gegeben. Der Senat kann daher eine abschließende eigene Würdigung der vorliegenden Dokumente und des übrigen Akteninhalts vornehmen.

Es kann nicht mit der für das vorliegende Amtslöschungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass ein vollständiger Eigentumsübergang, d.h. auch der in der Eröffnungsbilanz des Verlages Berlin und Weimar per 1.Januar 1964 ausgewiesenen Fondsanteile des Verlages auf die SED ausgeschlossen werden kann. Dagegen kommt es - wie dargelegt - nicht darauf an, ob sich ein solcher Übergang aus diesen positiv herleiten lässt.

Der Tauschvertrag vom 27.Juli 1966 zwischen dem ZK der SED und dem Ministerium der Finanzen über die Überführung parteieigener Grundstücke in Volkseigentum und solcher volkseigener Grundstücke in Eigentum der SED, die bereits bisher von Betrieben der SED genutzte wurden, betraf auch das Grundstück, den Betriebssitz des Verlages (Bd. III Bl. 174 ff. d.A. HRB 4001). Dies stellt ein Indiz für die Möglichkeit dar, dass der Verlag zwischenzeitlich vollständig parteieigen geworden war.

In der Vereinbarung v. 18.April 1984 zwischen dem ZK der SED (Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe) und dem Ministerium für Kultur - HV Verlage und Buchhandel (Bd. II Bl. 83 ff. d.A. HRB 4001), geschlossen wiederum in Durchführung des Politbürobeschlusses vom 31 Juli 1962, ist unter den von ihr erfassten parteieigenen Verlagen der Verlag aufgeführt. Auch hiernach erscheint es möglich, dass der Verlag zwischenzeitlich vollständig in das Eigentum der SED übergegangen war, zumal gemeinschaftliche Fonds nicht nur unerwünscht waren, sondern zwischenzeitlich mit § 76 Abs.2 VertragsG eine ausdrückliche Regelung ergangen war, wonach diese sogar unzulässig waren und die Fondsinhaberschaft auf eine Wirtschaftseinheit zu übertragen war (s.a. Heuer a.a.O. S.255).

Der Umstand, dass weiterhin Abführungen an den Kulturbund (außerdem an die Hauptkasse des ZK der SED und den Zentralrat der FDJ) erfolgten, steht dem nicht entgegen. Hierzu hat die Beteiligte zu 6. vorgetragen, dass die Finanzierung des Kulturbundes als Massenorganisation aus dem Verlagswesen später in jährlich gleichbleibenden Beträgen gewinnunabhängig erfolgte (vgl. die Widerspruchsschrift v. 11.10.1995, Bd. III Bl. 143/155 d.A.; zur staatlichen Finanzierung des Kulturbundes s.a. Christoph DtZ 1990, 257/260). Auf die Frage etwaiger weiterer Gewinnzuweisungen an den Kulturbund kann aber ohnehin schon deshalb nicht abgestellt werden, weil das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen als Form sozialistischen Eigentums nicht privatnützig war, sondern gemäß § 18 Abs.4 ZGB der Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben diente.

Ein weiteres Indiz für den vollständigen Übergang des Verlags in Parteieigentum bildet die Beschlussvorlage für das Präsidium des Parteivorstandes der PDS vom 10.Januar 1990 betreffend die künftige Leitung der organisationseigenen Verlage der SED-PDS (Bd. I Bl. 243 ff. d.A.), wonach der Verlag mit KPD-Mitteln gegründet wurde, in der Folgezeit als Verlag des Kulturbundes deklariert, aber Anfang der 60er Jahre nach Einbringung der beiden weiteren Verlage der SED nicht mehr als Verlag firmierte. Hiermit korrespondiert die Anfrage des damaligen Bundesgeschäftsführers des Kulturbundes vom 8.Januar 1990 an den Direktor des Bezirksvertragsgerichtes (in HRC 538), wer Rechtsträger des Verlages sei, unter Hinweis auf seine Kenntnis, dass der Verlag vor langen Jahren dem Kulturbund gehörte.

Das Fehlen schriftlicher Dokumente über den Eigentumsübergang bzw. den Übergang der Fondsanteile auf die SED schließt nicht aus, dass ein solcher Übergang stattgefunden hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Änderungen in der Zuordnung der Fondsinhaberschaft gemäß § 38 KombinatsVO durch einfache Anweisung des zuständigen wirtschaftsleitenden Organs erfolgen konnten (vgl. Heuer a.a.O. S.256f.), es also bestimmter zusätzlicher Förmlichkeiten nicht bedurfte. Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die SED schon aufgrund ihrer führenden Stellung auch gegenüber dem Kulturbund zu einer solchen Anordnung - entsprechend §§ 35f. KombinatsVO - befugt war (vgl. a. KrG Erfurt KPS §§ 20a, b PartG, 103/92, wonach der Kulturbund eine von der SED abhängige Organisation war).

II. Überführung in Volkseigentum/Umwandlung:

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verlag im Frühjahr des Jahres 1990 im Eigentum der SED-PDS stand. Als solcher konnte er durch die in dem Übergabe-/ Übernahmeprotokoll vom 14.März/2.April 1990 (Bd. I Bl. 143 d.A.) enthaltenen Erklärungen des Parteivorstands und des Ministeriums für Kultur der ehemaligen DDR sowie des Verlagsdirektors Faber über die Überführung des Verlages aus dem Eigentum der PDS in Volkseigentum wirksam in Eigentum des Volkes überführt werden. Insbesondere verstieß die Überführung in Volkseigentum nicht gegen die in § 20b ParteienG enthaltene Verfügungsbeschränkung, da diese erst am 1.Juni 1990 in Kraft trat (GBl. I 275; vgl. zu Vorstehendem VG Berlin, NJW 1991,1969/1970; Kloth VIZ 1995, 88/89; Schießl VIZ 1994, 377/379).

Als volkseigener Betrieb wurde der Verlag mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes vom 17.Juni 1990 (GBl. I 300) am 1.Juli 1990 gemäß § 11 Abs.1 THG in eine GmbH im Aufbau, nämlich die Beteiligte zu 4., umgewandelt. Die Umwandlung war gemäß § 13 THG von Amts wegen in das Register einzutragen, in dem der Betrieb bisher eingetragen war. Gemäß § 15 THG war die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.

Nach alledem kann die Unrichtigkeit der gemäß dem Antrag des geschäftsführenden Direktors des Verlages vom 2.Juli 1990 (Sonderband Bl.1ff.) am 29.November 1990 erfolgten Eintragung des Verlages in das Handelsregister als GmbH im Aufbau mit dem Vermerk über ihre Entstehung nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 durch Umwandlung des Verlag Berlin und Weimar (Bd. I Bl.6) sowie des am 19.Dezember 1990 zu HRC 538 eingetragenen Vermerks über dessen Umwandlung gemäß Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 nicht festgestellt werden.

III. Ermessen:

Da bereits die Unzulässigkeit der eingetragenen Umwandlungsvermerke nicht festgestellt werden kann, kann dahingestellt bleiben, ob für den Fall feststehender Unzulässigkeit dem Registergericht gemäß § 142 FGG ein Ermessen hinsichtlich der Vornahme der Amtslöschung zustünde und wie dies gegebenenfalls auszuüben wäre. Angemerkt sei insoweit lediglich, dass im Rahmen der Prüfung des Interesses des Rechtsverkehrs am Fortbestand der Eintragungen zu berücksichtigen wäre, dass die Beteiligte zu 4. offenbar jedenfalls tatsächlich sämtliche Vermögenswerte des Verlages erhalten hat und ihn seither fortführt, das Kammergericht - 14.Zivilsenat - von einer wirksamen Umwandlung ausgegangen ist und auch der 5.Zivilsenat die Haftung der GmbH für Altschulden des Verlages als dessen Rechtsnachfolgerin bejaht hat (vgl. Urteil v. 14.November 1995 VIZ 1996, 547).

Nach alledem hat die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist daher dahingehend zu ändern, dass die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.Dezember 1997 insgesamt, also auch insoweit aufgehoben wird, als mit ihr angekündigt worden ist, die Umwandlungsvermerke zu löschen.

C. Nebenentscheidungen:

Den Geschäftswert für die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. ist setzt der Senat gemäß §§ 131 Abs.2, 30 Abs.22 KostO auf die im Zivilprozess durch das Kammergericht - 14.Zivilsenat - erfolgte Streitwertfestsetzung auf 18 Mio. DM übereinstimmend mit dem Landgericht auf 1 Million DM fest.

Eine Kostenerstattungsanordnung gemäß § 13a Abs.1 Satz 1 oder 2 FGG ist nicht veranlasst, da keiner der Beteiligten dem Rechtsmittel des anderen entgegengetreten ist.

Ende der Entscheidung

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