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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 1 W 87/02
Rechtsgebiete: BGB, RAG-DDR


Vorschriften:

BGB § 2032
BGB § 2087
BGB § 2247
RAG-DDR § 25 Abs. 2
1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1 Januar 1976 und dem 2.Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblasser ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört.

2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen.

3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht.

4. Bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung eines Briefs als Testament sind an die Feststellung, dass er vom Erblasser mit ernstlichem Testierwillen verfasst worden ist, strenge Anforderungen zu stellen.


Kammergericht Beschluss

1 W 86/02 1 W 87/02

in dem Erbscheinsverfahren

betreffend den Nachlass der am 20. September 1902 geborenen und am 12. August 1976 verstorbenen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2001 in der Sitzung vom 3. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli 1998 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Tiergarten wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. bei Vorliegen der kostenrechtlichen Voraussetzungen den am 22.April 1997 beantragten Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass sie in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen DDR Alleinerbin der Erblasserin in Anwendung des Zivilgesetzbuchs der DDR ist.

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Beschluss nur insoweit, als das Landgericht (unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel) die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den ihren Erbscheinsantrag vom 22.April 1997 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 8.Juli 1998 zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde ist die unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausgesprochene Aufhebung des Vorbescheids des Amtsgerichts vom 27.Januar 1999, durch den die Erteilung eines den Beteiligten zu 2. als Alleinerben hinsichtlich des im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens ausweisenden Erbscheins angekündigt worden war.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen das Amtsgericht zur Erteilung des in notarieller Erbscheinsverhandlung vom 22.April 1997 beantragten Erbscheins anzuweisen, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin der Erblasserin sowohl in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen DDR als auch in Bezug auf das übrige Vermögen der Erblasserin ausweisen soll. Der Antrag ist demnach zunächst auf die Erteilung eines gegenständlich auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen beschränkten Eigenrechtserbscheins gerichtet, in dem in entsprechender Anwendung des § 2369 BGB die Erbfolge nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (i.F. ZGB-DDR) bezeugt wird. In Ansehung des übrigen Vermögens der Erblasserin ist er auf die Erteilung eines unbeschränkten, die Erbfolge nach dem BGB bezeugenden Eigenrechtserbscheins gemäß § 2353 BGB gerichtet. Beide Erbscheine können in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst werden (sog.Doppelerbschein). Jedoch ist auch dann, wenn die Erbfolge nach beiden Erbstatuten übereinstimmt, in entsprechender Anwendung des § 2369 BGB in dem Erbschein anzugeben, dass hinsichtlich des im Gebiet; der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens das ZGBDDR für die Erbfolge maßgebend ist (vgl. zu Vorstehendem Senat OLGZ 1992, 279/284; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., Art.235 § 1 EGBGB, Rdn. 104f.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2369 Rdn. 9f.).

Die weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ergibt sich die erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. bereits daraus, dass durch die angefochtene Entscheidung ihre Erstbeschwerde in diesem Umfang zurückgewiesen worden ist.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 546f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung des Amtsgerichts und zur Anweisung an das Amtsgericht, den beantragten Erbschein zu erteilen. Jedoch mit der (klarstellenden) Maßgabe, dass in Bezug auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen das für die Erbfolge maßgebende ZGB-DDR entsprechend § 2369 BGB anzugeben ist.

1. Verfahrensrechtlich richtig hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. gemäß §§ 19, 20 FGG für zulässig erachtet. Mit Recht hat es insbesondere ihre Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 und 2 FGG bejaht im Hinblick darauf, dass durch den Beschluss des Amtsgerichts ihr Erbscheinsantrag zurückgewiesen worden ist.

In der Sache ist das Landgericht im Wege der Auslegung des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 14.Januar 1976 und ihres Schreibens vom 26.Mai 1976 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1. durch das Testament vom 14.Januar 1976 zu ihrer Alleinerbin eingesetzt habe, während sie in dem ebenfalls als Testament anzusehenden Schreiben vom 26.Mai 1976 zugunsten des Beteiligten zu 2. nur Vermächtnisse angeordnet habe. Jedoch sei die Erbeinsetzung auf ihr Geldvermögen und sonstiges bewegliches Vermögen beschränkt und erstrecke sich nicht auch auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundstück. Dieses bilde einen rechtlich selbständigen Nachlass, weil sich die erbrechtlichen Verhältnisse an ihm nach dem ZGB-DDR richteten. Da es an einer testamentarischen Regelung in Ansehung des Grundstücks fehle, sei insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zunächst verkannt, dass lediglich der hälftige Miteigentumsanteil des Grundstücks, der auf die Erblasserin als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes übergegangen war, einen abgespaltenen Nachlass bildete. Dagegen fiel die lediglich gesamthänderische Beteiligung der Erblasserin an dem weiteren hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen der aus ihr und dem Beteiligten zu 2. bestehenden Erbengemeinschaft, der sie anstelle ihres vorverstorbenen Ehemannes als dessen Alleinerbin angehörte, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in den abgespaltenen Nachlass, sondern wurde nach den allgemein für die Erbfolge nach der Erblasserin maßgebenden Vorschriften des BGB vererbt. Der Miterbenanteil an dem Grundstück gehörte damit ohnehin zum "Westvermögen" der Erblasserin, zu dessen Alleinerbin sie die Beteiligte zu 1. nach Auffassung des Landgerichts eingesetzt hatte. Der Umstand, dass die Erblasserin das Grundstück in ihrem Testament vom 14. Januar 1976 nicht erwähnt hat, ist daher nicht geeignet, die Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass sich die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. nicht auf das Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR beziehe, zu stützen.

Die Auslegung des Testaments vom 14.Januar 1976 ist zudem deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dessen Wortlaut nicht genügend Bedeutung beigemessen hat, indem es die Anordnung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1. solle ihren Nachlass verteilen und erhalte den größten Anteil, der einschränkungslos auf ihren gesamten Nachlass bezogen ist, allein auf das Geldvermögen und das bewegliche Vermögen bezogen hat. Schließlich beruht die Annahme des Landgerichts, bei dem Schreiben vom 26.Mai 1976 handele es sich um ein weiteres Testament der Erblasserin, auf unzureichender Würdigung der sich aus seinem Inhalt und sonstigen, aus den Akten und Beiakten ersichtlichen Umständen ergebenden Zweifel am Bestehen eines Testierwillens der Erblasserin bei dessen Verfassen.

a) Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB auf die erbrechtlichen Verhältnisse nach der vor dem 3.Oktober 1990 verstorbenen Erblasserin das bis dahin geltende Recht anzuwenden und das danach maßgebende Sachrecht nach dem bereits damals in der Bundesrepublik geltenden interlokalen Privatrecht zu bestimmen ist. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der Bundesrepublik oder im ehemaligen Westteil Berlins, so richtete sich die Erbfolge bei einem im Jahre 1976 - wie hier - eingetretenen Erbfall entsprechend Art. 24 Abs. 1, 25 EGBGB a.F. grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Darüber hinaus war in entsprechender Anwendung des Art.28 EGBGB a.F. seit dem 1.Januar 1976 die besondere Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes der ehemaligen DDR (RAG-DDR) zu beachten. Danach bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an in der DDR befindlichen Grundstücken und Gebäuden nach deren Recht. Die damit in Bezug auf zum Nachlass gehörendes, in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen eintretende Nachlassspaltung hat zur Folge, dass die Erbfolge für jeden Nachlassteil nach dem maßgebenden Erbstatut gesondert zu beurteilen ist (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 124, 270 = NJW 1994, 582; BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001, 622; Senat OLGZ 1992, 279/280f.; Rpfleger 2001, 79/80, jew. m.w.N.).

Wie aus dem bei den Akten befindlichen Grundbuchauszug hervorgeht und von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, war die Erblasserin als Alleinerbin ihres am 17.Oktober 1975 vorverstorbenen Ehemannes Miteigentümerin zu 1/2 an dem im Grundbuch von Oranienburg eingetragenen Grundstück geworden. Dieser Miteigentumsanteil unterfiel dem Anwendungsbereich der besonderen Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG-DDR. An dem weiteren hälftigen Miteigentumsanteil war die Erblasserin im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, die zuvor aus dem Beteiligten zu 2. und ihrem vorverstorbenen Ehemann bestanden hatte und an dessen Stelle sie als seine Alleinerbin getreten war. Wie der Bundesgerichtshof (in BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001, 622) auf Vorlage des Senats (Rpfleger 2001, 79/80) entschieden hat, tritt eine Nachlassspaltung nicht ein, wenn der nach BGB beerbte Erblasser an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt war.

Nach alledem richtet sich die Erbfolge nach der Erblasserin hinsichtlich ihres beweglichen Nachlasses einschließlich ihrer gesamthänderischen Beteiligung an einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück im Rahmen der Erbengemeinschaft nach dem BGB, in Ansehung des weiteren hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück dagegen nach den am 1.Januar 1976 in Kraft getretenen Vorschriften des ZGBDDR.

b) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht sodann davon ausgegangen, dass die beiden Schriftstücke vom 14. Januar 1976 und vom 26. Mai 1976 von der Erblasserin eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben worden sind und damit die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments gemäß § 2247 BGB erfüllen. Dabei ist hinsichtlich des an den Beteiligten zu 2. gerichteten Schreibens vom 26.Mai 1976 davon auszugehen, dass es von der Erblasserin mit "eure Mutz" unterschrieben wurde und es sich hierbei um einen von ihr geführten Kosenamen handelte. Denn sie wird auch in dem von der Beteiligten zu 1. eingereichten Schreiben des Beteiligten zu 2. an sie vom 14. März 1997 als "Mutz" bezeichnet. Dagegen hatte die Erblasserin das Schreiben nicht etwa zusätzlich mit "dein Teppich" unterschrieben. Vielmehr handelte es sich hierbei ersichtlich um einen Nachtrag zu der vorangegangenen Aufzählung der verschiedenen Gegenstände, die der Beteiligte zu 2. erhalten sollte. Nach allgemeiner Auffassung genügt auch die Unterzeichnung mit einem vom Erblasser geführten Kosenamen den Anforderungen an eine Unterschrift gemäß § 2247 Abs. 3 BGB, ist jedoch bei der Prüfung, ob das Schriftstück von ihm mit Testierwillen verfasst wurde, zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2247 Rdn. 1 m.w.N.).

Das Landgericht hat weiter rechtlich zutreffend angenommen, dass die beiden Schriftstücke vom 14 Januar 1976 und vom 26.Mai 1976 auslegungsbedürftig sind. Dabei konnte es hinsichtlich des mit "Mein letzter Wille" überschriebenen Schriftstücks vom 14.Januar 1976 ohne nähere Prüfung annehmen, dass es sich um ein Testament handelt, das der Auslegung bedarf, soweit es um die Frage geht, ob die Erblasserin die Beteiligte zu 1. oder alle darin bedachten Personen zu ihren Erben bestimmt hat und ob die Erbeinsetzung auch den abgespaltenen Nachlass umfasst, zu dem allerdings - wie dargelegt - nur der Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück gehört. Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine vom Rechtsbeschwerdegericht im vollen Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. Senat Rpfleger 2001, 79/82 m.w.N.). Sie ist vorliegend schon im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Erblasserin keine der bedachten Personen ausdrücklich als ihre Erben bezeichnet hat, jedoch die Beteiligte zu 1. nach Satz 1 und 2 des Testaments den Nachlass der Erblasserin verteilen und den größten Anteil erhalten sollte, während im nachfolgenden Satz weitere 5 Personen, darunter die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils 1000 Mark erhalten sollten, und das Grundstück, das seitdem Tode ihres Ehemannes am 17.Oktober 1975 zu % in ihrem Miteigentum stand, keine Erwähnung findet.

Auch hinsichtlich des Schreibens vom 26.Mai 1976 ist das Landgericht rechtlich zutreffend von dessen Auslegungsbedürftigkeit ausgegangen. Diese betrifft allerdings vorrangig schon die vom Landgericht ohne nähere Begründung bejahte Frage, ob es sich überhaupt um eine von der Erblasserin mit ernstlichem Testierwillen verfasste letztwillige Verfügung handelt. Anlass zu näherer Prüfung gibt der Umstand, dass es in Form eines Briefes gehalten, nur mit einem Kosenamen unterschrieben und selbst vom Beteiligten zu 2. offenbar zunächst nicht als Testament angesehen wurde, wie die Tatsache zeigt, dass er es erst geraume Zeit nach Einleitung des Erbscheinsverfahrens bei dem Nachlassgericht eingereicht hat. Sofern die Frage zu bejahen ist, bedarf das Schreiben der Auslegung hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang es eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2. enthält.

c) Die danach vorzunehmende Auslegung der beiden Schriftstücke liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beachtet oder eine in Betracht kommende andere Auslegung nicht erwogen hat, Umstände zu Unrecht verwertet oder für die Auslegung wesentliche Umstände nicht beachtet hat oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat (§§ 12, 25 FGG; vgl. dazu Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 21; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 49). Der rechtlichen Nachprüfung nach diesen Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

aa) Das Landgericht ist im Wege der Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 14.Januar 1976 und ihres als weiteres Testament angesehenen Schreibens vom 26.Mai 1976 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund dieser Testamente Alleinerbin der Erblasserin nur hinsichtlich ihres im ehemaligen Westteil Berlins bzw. der früheren Bundesrepublik belegenen Nachlasses, nicht jedoch in Bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen geworden sei. Denn die Erblasserin habe nur über ersteren testiert, während sie in Bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen von einer Testierung abgesehen habe mit der Folge, dass insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Dabei hat das Landgericht das Schreiben vom 26.Mai 1976 dahin ausgelegt, dass es lediglich Vermächtnisanordnungen enthalte, nach denen der Beteiligte zu 2. einige Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung der Erblasserin erhalten sollte, die teilweise aus der ersten Ehe ihres Ehemannes, seines Vaters stammten.

Die Auslegung des Testaments vom 14.Januar 1976 hat es dahingehend vorgenommen, dass die Erblasserin darin über ihr geldwertes Vermögen, das etwa 15.000 DM ausgemacht habe, in der Weise verfügt habe, dass die Zuwendungen von jeweils 1.000 DM an die Beteiligten zu 2. und 3. und drei weitere Personen ebenfalls Vermächtnisse darstellten, während die Beteiligte zu 1. als diejenige, die den Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten sollte, die Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin erhalten sollte und damit als ihre Alleinerbin anzusehen sei. Aus dem Umstand, dass sich beide Testamente ausschließlich mit der Verteilung des geldwerten Vermögens und von Einrichtungsgegenständen befassten, hat es hergeleitet, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung auf das "Westvermögen" beschränkt und in Bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen von einer Testierung abgesehen habe.

bb) Hinsichtlich des in Briefform gehaltenen Schreibens der Erblasserin vom 26.Mai 1976 unterliegt schon die Annahme des Landgerichts, dass es sich um ein Testament handele, durchgreifenden Bedenken.

Nach allgemeiner und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung kann zwar eine letztwillige Verfügung auch in einem Brief enthalten sein. Jedoch kann eine solche, an sich der Formvorschrift des § 2247 BGB genügende schriftliche Erklärung nur dann als Testament gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser sie als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen t oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden. Ob ein ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. Dabei sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen, weil die Briefform nicht der üblichen Testamentsform entspricht.

Die Vorschrift des § 2084 BGB findet bei verbleibenden Zweifeln keine Anwendung (vgl. zu Vorstehendem Senat NJW 1959,1441; BayObLG FamRZ 1990, 672 und 2001, 944; Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2247 Rdn. 4).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass es das Schriftstück einer Auslegung nach vorstehenden Grundsätzen im Hinblick auf das Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens der Erblasserin unterzogen hat (§ 25 FGG). Näherer Prüfung bedurften insoweit Wortlaut und Inhalt des Schreibens, die von dem zuvor verfassten und eindeutig als Testament gekennzeichneten Schreiben vom 14.Januar 1976 erheblich abweichen, wie auch der Umstand, dass es sich auf einem zur Hälfte abgeschnittenen Papierbogen befindet. Ferner bestand Anlass zur Erörterung des Umstands, dass der Beteiligte zu 2. das Schreiben offenbar selbst zunächst nicht als Testament angesehen hat. Denn er hat es erst am 11.März 1998 und damit geraume Zeit nach Einleitung dieses und des parallel geführten Erbscheinsverfahrens nach dem Ehemann der Erblasserin bei dem Nachlassgericht abgeliefert. Auch die Beteiligte zu 1. hat er nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zuvor nicht - auch nicht im Rahmen der nach dem Tode der Erblasserin von ihr durchgeführten Nachlassabwicklung - über dessen Existenz informiert.

Demgegenüber hat er in mehreren Schreiben (vom 20.Mai und 22.Juli 1997 und 11.Februar 1998) sowie mündlich gegenüber dem Nachlassgericht am 28.Mai und 13.Oktober 1997 vorgetragen, es habe einen Anhang zum Testament vom 14.Januar 1976 gegeben, in dem er bedacht worden sei, diesen habe die Beteiligte zu 1. zusammen mit dem Testament am Abend des Sterbetages der Erblasserin vorgelesen und sodann an sich genommen. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem Schreiben vom 26.Mai 1976 nicht um den behaupteten Anhang handeln kann, dessen Existenz die Beteiligte zu 1, mit gewichtigen Argumenten bestreitet. Diese für die Auslegung des Schreibens vom 26.Mai 1976 als Testament wesentlichen Umstände hat das Landgericht nicht gewürdigt.

cc) Hinsichtlich des Testaments vom 14.Januar 1976 ist das Landgericht zwar von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Es hat jedoch teilweise unrichtige Voraussetzungen zugrunde gelegt und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

(1) Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist gemäß §§ 133, 2084 BGB ausgehend von ihrem Wortlaut der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, wobei nicht am buchstäblichen Wortsinn zu haften ist und auch ein an sich klarer und eindeutiger Wortlaut keine Grenze setzt. Dabei ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde zu würdigen und ihr Sinn unter Heranziehung aller, auch außerhalb des Testaments Hegender Umstände zu ermitteln. Kann sich der Richter von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am besten entspricht. Soweit dann noch Zweifel verbleiben, sind die gesetzlichen Auslegungsregeln heranzuziehen (vgl. zu Vorstehendem Palandt/Edenhofer, a.a.O. § 2084 Rdn. 1 m.w.N.). Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach ein Bedachter, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, im Zweifel nicht als Erbe anzusehen ist, findet daher keine Anwendung, wenn die vorherige Auslegung des Testaments gemäß § 133 BGB ergibt, dass der Erblasser einem (oder mehreren) Bedachten nicht nur einzelne Vermögensgegenstände oder -gruppen zuwenden, sondern ihm in Wahrheit einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und ihn somit zum Erben einsetzen wollte. Eine Erbeinsetzung kann daher insbesondere dann anzunehmen sein, wenn zugewendete einzelne Vermögensgegenstände oder -gruppen das übrige Vermögen an Wert so sehr übersteigen, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe erstere als sein wesentliches Vermögen angesehen. Denn es kann in solchem Fall nicht angenommen werden, dass der Erblasser überhaupt keine Erben einsetzen wollte. Maßgebend sind hierbei die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom Wert seines Vermögens hatte, aber auch seine Vorstellungen über die weitere Entwicklung seines Vermögens sind einzubeziehen. Hat der Erblasser sowohl eine Verteilung einzelner Gegenstände vorgenommen als auch einer Person sein verbleibendes, nicht einzeln aufgeführtes Vermögen zugewandt und handelt es sich bei diesem nach seiner Vorstellung um sein wesentliches Vermögen, kann in dessen Zuwendung die Alleinerbeinsetzung dieser Person zu sehen sein (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1275 und 1399/1400; 2001,1252/1253).

Für die Frage, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es aber auch auf alle sonstigen Umstände wie darauf an, ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hatte, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben sollte. Für die Erbenstellung nicht entscheidend ist dabei, ob dem Erben nach Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch Vermächtnisse gehören, noch ein mehr oder weniger großer wirtschaftlicher Vorteil an der Erbschaft zukommt (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1986, 728/731; 835/837; 2001, 1174/1176, jew. m.w.N.).

Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend, soweit die Erbfolge - in Bezug auf den abgespaltenen Nachlass - nach den Vorschriften des ZGB-DDR zu beurteilen ist. Nach der Bestimmung des § 372 ZGB ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Die Bestimmung setzt dabei ebenso wie § 2084 BGB voraus, dass der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgeblich ist, als er einen - wenn auch unvollkommenen - Anhalt im Testament gefunden hat, so dass die zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können (vgl. Senat FGPrax 1995, 200/201; Rpfleger 1996,111/112 und 2001, 79/82; OLG Dresden FamRZ 2000, 448/450). Nach diesen Grundsätzen ist auch zu ermitteln, ob eine letztwillig bedachte Person als Erbe eingesetzt worden ist (§ 375 Abs. 1 ZGB) oder lediglich Vermächtnisnehmer geworden ist (§ 380 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber handelt es sich bei den Bestimmungen des § 375 Abs. 1 und 2 ZGB, wonach Erbe derjenige ist, dem der Erblasser seinen gesamten Nachlass oder einen Teil davon zuwendet, während derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, im Zweifel nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer anzusehen ist - ebenso wie bei den inhaltlich gleichlautenden Vorschriften des § 2087 Abs. 1 und 2 BGB - um gesetzliche Auslegungsregeln, die dann keine Anwendung finden, wenn die vorherige Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser einem (oder mehreren) Bedachten nicht nur einzelne Vermögensgegenstände oder -gruppen zuwenden, sondern in Wahrheit einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und ihn somit zum Erben einsetzen wollte.

(2) Die Auslegung des Testaments vom 14. Januar 1976 ist nach vorstehenden Grundsätzen nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht angenommen hat, dass die mit Zuwendungen von jeweils 1.000 DM bedachten Personen Vermächtnisnehmer seien, während die Beteiligte zu 1. als diejenige, die den Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten sollte, die Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin erhalten sollte und daher als ihre Alleinerbin anzusehen Erblasserin neben ihrem Geldvermögen jedenfalls auch ihre Wohnungseinrichtung und persönlichen Gegenstände als regelungsbedürftigen Nachlass ansah und ihre letztwillige Anordnung gerade in Bezug auf die Verteilung dieser Gegenstände getroffen hat. Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn das Schreiben vom 26.Mai 1976 als weitere letztwillige Verfügung auszulegen ist, weil es im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 14. Januar 1976 noch nicht verfasst war und zudem nur einzelne Einrichtungsgegenstände betraf.

Der Annahme, dass die Erblasserin entsprechend dem Wortlaut über ihren gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat, steht auch nicht entgegen, dass sie die infolge des Todes ihres Ehemannes auf sie übergegangene Rechtsstellung an dem Grundstück in Oranienburg nicht erwähnt hat, zumal sie es aufgrund der bekannten politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR im Zeitpunkt der Testierung möglicherweise als für ihre Erbin wertlos, wenn nicht sogar belastend angesehen hat.

Die nach dem Testamentswortlaut gegebene letztwillige Zuwendung des gesamten Nachlasses an die Beteiligte zu 1. entspricht - wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - einer ausdrücklichen Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass. Es bedürfte daher zusätzlicher Anhaltspunkte im Testament selbst, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Erblasserin habe den aus dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Oranienburg bestehenden abgespaltenen Nachlass von dieser Erbeinsetzung ausgenommen. Denn der Sachverhalt ist nicht anders als bei einer ausdrücklichen Einsetzung einer oder mehrerer Personen zu Erben zu beurteilen, die ebenfalls ohne Weiteres den gesamten Nachlass umfasst, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der abgespaltene Nachlass von der Erbeinsetzung nicht umfasst sein sollte, gegeben sind wobei eine an die Erbeinsetzung anschließende Aufzählung einzelner zum "Westvermögen" gehörender Vermögensgegenstände als Anhalt regelmäßig nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Rpfleger 1996,111/112 und 2001,79/82; ebenso BGH FamRZ 2001, 622/624).

Im Hinblick auf die erfolgte Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass fehlt es daher auch an einem Anknüpfungspunkt für eine Anwendung der Auslegungsregeln des § 2088 BGB bzw. § 375 Abs. 3 ZGB-DDR. Denn sie setzen voraus, dass die vorgenommene Erbeinsetzung nur einen Bruchteil der Erbschaft umfasst, und ordnen für diesen Fall hinsichtlich des übrigen Bruchteils gesetzliche Erbfolge an (vgl. Senat a.a.O.).

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf vorgenannten Rechtsfehlern und ist deshalb aufzuheben. Der Senat kann das Testament der Erblasserin vom 14.Januar 1976 und ihr Schreiben vom 26. Mai 1976 nunmehr selbst auslegen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht geboten sind (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 563 Abs. 3 ZPO). Die Auslegung nach vorstehenden Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 1. durch das Testament vom 14Januar 1976 als Alleinerbin der Erblasserin auch in Bezug auf den abgespaltenen Nachlass eingesetzt worden ist, während das Schreiben vom 26.Mai 1976 nicht als Testament angesehen werden kann.

a) Hinsichtlich des Schreibens der Erblasserin vom 26.Mai 1976 bestehen bereits aufgrund seiner Briefform sowie seines Wortlauts und Inhalts gewichtige Zweifel daran, dass es auf einem ernstlichen Testierwillen beruht, nämlich von ihr als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen wurde oder sie zumindest das Bewusstsein hatte, es könne als solche angesehen werden.

Bereits die Verwendung der Briefform und insbesondere des Kosenamens "eure Mutz" als Abschluss des Schreibens spricht gegen die Annahme, dass es mit Testierwillen verfasst wurde. Denn sie steht im Gegensatz zu der Form des von der Erblasserin zuvor verfassten Testaments vom 14Januar 1976. Dieses hatte sie durch die Überschrift "Mein letzter Wille!" eindeutig als solches gekennzeichnet, mit Vor- und Familiennamen unterschrieben und ihre Adresse beigefügt. Auch das ersichtlich von ihr verfasste gemeinschaftliche Testament vom 1.10.1960 hatte sie mit der Überschrift "Unser letzter Wille!" versehen und mit vollem Namen unter Beifügung der Adresse unterschrieben. Insoweit kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Schreiben auf einem zur Hälfte abgeschnittenen Papierbogen geschrieben wurde.

Der Wortlaut des Schreibens lässt ebenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Erblasserin über die angeführten Gegenstände gerade durch dieses Schreiben letztwillig verfügen wollte. Es erscheint in gleicher Weise möglich, dass sie dem Beteiligten zu 2. lediglich - rechtlich unverbindlich - anheim stellen wollte, sich nach ihrem Tode wegen der genannten und etwaiger weiterer, von ihm als Andenken an seine Eltern gewünschter Gegenstände an ihre Schwester Frieda zu wenden.

Für eine Deutung im letztgenannten Sinne spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 2. das Schreiben offenbar selbst zunächst nicht als Testament angesehen und erst geraume Zeit nach Einleitung des Erbscheinsverfahrens abgeliefert hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte für einen Testierwillen der Erblasserin über den nicht eindeutigen Wortlaut hinaus nicht ersichtlich.

b) Der Senat legt das Testament vom 14.Januar 1976 aus den bereits dargelegten Erwägungen dahin aus, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1. als ihre Alleinerbin eingesetzt hat und die mit Zuwendungen von jeweils 1.000 DM bedachten Personen Vermächtnisnehmer geworden sind. Die Anordnung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1. solle ihren Nachlass verteilen und erhalte den größten Anteil, begründet nach ihrem Wortlaut und Sinn die Annahme, dass sie ihren Nachlass regeln, die Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Vermächtnisse erfüllen, den danach verbleibenden Nachlass erhalten und so ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin fortsetzen sollte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt in dem Testament selbst für die Annahme, die Erblasserin habe die nach dessen Wortlaut auf ihren gesamten Nachlass bezogene Erbeinsetzung nicht auch auf den einen rechtlich selbständigen Nachlassbildenden Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück bezogen, sondern insoweit von einer Testierung abgesehen.

Nach alledem gibt der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 22. April 1997 die Erbfolge nach der Erblasserin auch hinsichtlich des zum abgespaltenen Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück (mit der in der Entscheidungsformel enthaltenen klarstellenden Maßgabe) zutreffend wieder.

Eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beteiligten zu 1. gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten zu 2. und 3. dem Beschwerdeziel nicht entgegengetreten sind.

Ende der Entscheidung

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