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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 1 W 89/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG a.F. § 18
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 254
Kommt es bei einer Stufenklage nicht zur Bezifferung des Zahlungsantrages, so bestimmt sich der Wert der Stufenklage nach dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Wert des noch nicht bezifferten Zahlungsantrages bei Einreichung der Klage und richtet sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung ist die Zahlungserwartung des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er aufgrund seiner Klagebegründung objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat. (Bestätigung von KG, MDR 1993, 696.)
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 89/06

27.06.2006

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 am 27. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin wird der Streitwert der Stufenklage auf 27.500 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Auskunftsstufe beträgt 6.875 EUR.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin war in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin des ehemals volkseigenen hälftigen Anteils an dem Grundstück Pnnnnnn Snnn 36, welches die Beklagte vom 3. Oktober 1990 bis zur Rückgabe des Anteils an den Restitutionsberechtigten am 10. Mai 1998 verwaltet hat. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr und Frau Inn Hnnnnn Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 zu legen, ferner Auskunft darüber zu geben, ob der Restitutionsberechtigte innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 VermG seine Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG geltend gemacht hat, andernfalls Rechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 10. Mai 1998 zu legen sowie die nach Rechnungslegung noch zu bestimmenden Überschüsse an sie und Frau Inn Hnnnnn zu zahlen.

Durch Anerkenntnisteilurteil hat das Landgericht den Anträgen der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung stattgegeben. Nachdem die Auskunft der Beklagten keinen Zahlungsanspruch der Klägerin ergab, haben die Parteien die weiteren Zahlungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

Das Landgericht hat mit dem von der Beklagten angefochtenen Beschluss vom 23. Januar 2006 den Wert des Streitgegenstandes auf 40.000 EUR festgesetzt. Hierzu hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei zu Beginn des Verfahrens davon ausgegangen, dass im Durchschnitt für jedes Jahr der Abrechnung mit einem Überschuss aus der Grundstücksverwaltung in Höhe von 5.000 EUR gerechnet werden könne. Demgegenüber meint die Beklagte, bei der endgültigen Festsetzung des Streitwerts müsse die sich nach Auskunftserteilung ergebende Sachlage berücksichtigt werden. Der Auskunftsanspruch sei nicht höher als 2.000 EUR pro Abrechnungsjahr, der Streitwert insgesamt nicht höher als 10.000 EUR zu bewerten.

II. Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Januar 2006, auf die nach § 72 GKG noch das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung (im folgenden: GKG) anzuwenden ist, ist zum Teil begründet. Der Streitwert der Stufenklage beträgt nicht 40.000 EUR, sondern lediglich 27.500 EUR, wobei auf den Auskunftsantrag 6.875 EUR entfällt. Die von der Beklagten verlangte Herabsetzung des Streitwertes auf nur 10.000 EUR ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO, bei der mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist nach § 18 GKG für den Streitwert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend. Dieses Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Klägers an dem ganzen Prozess aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4252; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 32, Stufenklage; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5, Rn. 20).

Die Wertberechnung der Stufenklage nach § 18 GKG in Fällen, in denen es - wie hier - aufgrund einer negativen Auskunft nicht mehr zu einer Bezifferung des Klageantrags in der Leistungsstufe kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat (MDR 1993, 696 ) hat in einer früheren Entscheidung im Anschluss an die vorherrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert der Stufenklage unter diesen Umständen nach dem Wert des noch unbezifferten Zahlungsantrages bemisst, der gemäß §§ 3 und 4 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen ist (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; OLG Celle, MDR 2003, 55 und FamRZ 1997, 99; OLG Schleswig (3. ZS), JurBüro 2002, 80; OLG Bremen, OLGR 1998, 192; OLG Dresden (10. ZS), MDR 98, 64; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4256 und 4261ff.; Hartmann, KostG, 36. Aufl., § 44, Rn. 4; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: 2003, Stufenklage; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn.16, Stichwort: Stufenklage; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 33, Stichwort: Stufenklage; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5, Rn. 22). Demgegenüber hält ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1765; FamRZ 1990, 652; OLG Dresden (7. ZS), MDR 1997, 691; OLG Schleswig (4. ZS), MDR 1995, 642; OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 878; zustimmend Lappe, KostRspr. § 18 Nr. 36 und Nr. 40) dafür, dass sich der Wert der Stufenklage nur nach der Auskunftsstufe richtet, wenn sich aufgrund der Auskunftserteilung kein Zahlungsanspruch ergibt. Diesen Standpunkt teilt auch der 16. Zivilsenat des Kammergerichts, demzufolge sich der Gebührenstreitwert des mit der Stufenklage erhobenen noch unbezifferten Zahlungsanspruchs nicht nach den vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits richtet, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz (KG, MDR 1997, 598; NJW-RR 1998, 1615).

Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass sich die Bewertung der sog. "steckengebliebenen" Stufenklage nach dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Wert des noch nicht bezifferten Leistungsanspruchs bei Einreichung der Klage und nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richtet. Auch wenn sich nach Informationserteilung ergibt, dass kein Hauptanspruch besteht, bleibt der Wert des noch nicht bezifferten Hauptanspruchs der höherwertige, da seine Höhe anhand der nachvollziehbaren, realistischen Erwartung des Klägers bei Einreichung der Klage zu schätzen ist, diese im Nachhinein nicht mit Null angesetzt werden kann und der nur zur Vorbereitung des Leistungsanspruchs erhobene Informationsanspruch immer im Verhältnis zum Leistungsanspruch zu sehen und mit einem Bruchteil von dessen Wert zu beziffern ist.

1. Mit der Einreichung einer Stufenklage wird neben dem Auskunftsverlangen der noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch in seinem ganzen noch nicht bezifferten Umfang anhängig (BGH MDR 61,751; NJW 1991, 1893; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5, Rn. 22 m. w. Nachw.). Kostenrechtlich folgt daraus, dass der nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 4 ZPO und § 15 GKG auf den Zeitpunkt des Klageeingangs festzustellende Streitwert in der Weise zu bestimmen ist, dass der Auskunftsanspruch und der unbezifferte Hauptanspruch zu bewerten und miteinander zu vergleichen sind (Mümmler, JurBüro 1997, 879). Es ist nicht vorgesehen und wäre verfahrenswidrig, den noch nicht bezifferten Leistungsanspruch unbewertet zu lassen.

Da zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht feststeht, welchen Streitwert der Leistungsanspruch hat, ist dieser gemäß § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung sind die Vorstellungen des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er aufgrund seiner zur Begründung der Klage vorgebrachten Behauptungen objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs, der sich nach dem Interesse des Klägers an der Bestimmung der Höhe seines Leistungsanspruchs richtet, ist regelmäßig mit einer Quote des geschätzten Wertes des Leistungsanspruchs anzunehmen, weil der Anspruch auf Information nur vorbereitender Natur ist und den Leistungsanspruch klarstellen soll (BGH, NJW 1960, 1252; NJW 1983, 1182). Der Wert des Auskunftsanspruchs kann an den Wert des Leistungsanspruchs allenfalls heranreichen, diesen aber niemals übersteigen, es sei denn, die klagende Partei besitzt bereits einen Teil dessen, was sie aufgrund der Rechnungslegung für sich in Anspruch nehmen und behalten will.

2. Der nach diesen Kriterien zu bestimmende Streitwert ist auch dann maßgeblich, wenn es zu keiner Entscheidung hinsichtlich des Leistungsanspruchs kommt, sei es dass die Stufenklage schon in der Auskunftsstufe in vollem Umfang abgewiesen wird oder - wie hier - der Kläger seinen Leistungsanspruch nicht mehr weiterverfolgt. Auch wenn sich später herausstellt, dass ein Hauptanspruch nicht besteht, bleibt der unbeziffert gebliebene Leistungsanspruch als Ansatzpunkt für die Bewertung des Informationsanspruches entscheidend. Er kann nicht nachträglich für den Prozessbeginn mit Null bewertet werden. Dies widerspräche den prozessualen Besonderheiten der Stufenklage, wonach mit Klageeinreichung zum einen der Leistungsanspruch im vollen, erst später zu beziffernden Umfang anhängig wird, zum anderen der Auskunftsanspruch nur vorbereitender Natur ist und damit von der Höhe des angekündigten Leistungsanspruchs abhängt.

Eine isolierte, vom Wert des Leistungsanspruchs losgelöste Bemessung des Auskunftsanspruchs wird für die vorliegende Fallgestaltung auch durch § 18 GKG nicht ermöglicht. Die Vorschrift stellt zwar darauf ab, dass bei der Wertberechnung einer Stufenklage nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Wert des Hauptanspruchs übersteigen kann. Indes zielt die Formulierung der Norm nicht auf die Fälle, in denen sich nach Rechnungslegung kein oder nur ein geringerer als ursprünglich erwarteter Leistungsanspruch ergibt, sondern - wie oben bereits ausgeführt - auf die Fallgestaltung, bei der die klagende Partei "einen Teil dessen, was sie aufgrund der Rechnung oder des Vermögensverzeichnisses für sich in Anspruch nehmen zu können glaubt, bereits besitzt und durch die Auskunft neben dem Verlangen des weiter Geschuldeten sein Recht auf diesen Teil dartun will" (so schon Rittmann, Das dt. Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 1909, § 10 a Anm. 1 = S. 47).

Eine auf den Zeitpunkt der Klageerhebung rückwirkende Ermäßigung des Streitwerts des Leistungsanspruchs lässt sich auch nicht mit dem Kostenrisiko des Klägers rechtfertigen. Das mit der Klage nach § 254 ZPO verfolgte Ziel der Prozesswirtschaftlichkeit für den Kläger wird nicht dadurch gefährdet, dass der Streitwert der Klage nach dem Wert des noch unbezifferten Zahlungsantrages bemessen und nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung geschätzt wird. Die klagende Partei übernimmt hierdurch kein zusätzliches Prozesskostenrisiko. Den Kläger trifft keine Kostenpflicht, auch wenn er nach erteilter Auskunft seinen ursprünglich verfolgten Zahlungsantrag fallen lassen muss. Denn er braucht in diesem Fall die Klage nicht mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO zurückzunehmen, sondern kann im Wege der Klageänderung die Feststellung beantragen, dass ihm ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der durch die verspätete Auskunft entstandenen Verfahrenskosten zusteht (BGH NJW 1994, 2895 f.). Bleibt der bezifferte Antrag aufgrund der erteilten Auskunft erheblich unter den objektiv begründeten Erwartungen des Klägers, so führt auch das nicht zu einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO, soweit dieser Leistungsantrag in vollem Umfang Erfolg hat, § 91 Abs. 1 ZPO.

III. Nach diesen Bewertungsmaßstäben sind im vorliegenden Fall der Gegenstandswert des unbeziffert gebliebenen Leistungsanspruchs auf 27.500 EUR und der Wert der Auskunftsansprüche auf 6.875 EUR anzunehmen.

1. Zum Streitwert des Leistungsanspruches hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bei Einreichung der Stufenklage für jedes Abrechnungsjahr mit einem Überschuss aus der Grundstücksverwaltung in Höhe von 5.000 EUR gerechnet hat. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie anhand der Vielzahl der von der Beklagten übergebenen Grundstücksabrechnungen ein durchschnittliches Mittel der jährlich erzielten Überschüsse von ca. 5.000 EUR feststellen konnte.

Es ist im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse an der erhobenen Klage nur mit Hilfe einer Durchschnittsrechnung ermittelt hat. Die Klägerin hat ihren ehemals in Volkseigentum stehenden Anteil an dem Grundstück Pnnnnnn Snnn 36 zu keinem Zeitpunkt selbst verwaltet und war nicht imstande, die erwartete Höhe der jährlich erzielten Erlöse konkret mit der Lage, Größe und Nutzung des Hausgrundstücks näher zu begründen. Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin zu den durchschnittlich erzielten und ausgezahlten Überschüssen auch nicht bestritten. Und das Landgericht hat in dem Beschluss vom 23. Januar 2006 - insoweit unangefochten - bestätigt, dass die Klägerin gegen die Beklagte in drei weiteren Rechtsstreitigkeiten erhebliche Überschusszahlungen durchgesetzt habe, welche zumindest teilweise den klagegegenständlichen Zeitraum und Grundstücke in Bnnn -Fnnnnnnn betrafen.

Der von der Klägerin pro Jahr erwartete Überschuss von 5.000 EUR darf jedoch nicht unterschiedslos für den gesamten Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 10. Mai 1998 als Bemessungsgrundlage des unbezifferten Leistungsantrages herangezogen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Anteil an dem Grundstück am 10. Mai 1998 an den Restitutionsberechtigten rückübertragen wurde. Die Klägerin musste mithin damit rechnen, dass sie für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 10. Mai 1998 keinen Anspruch auf Herausgabe eines Überschusses haben würde, wenn der Restitutionsberechtigte seine Ansprüche gemäß § 7 Abs. 7 VermG fristgerecht geltend gemacht hatte. Dass sie damit auch gerechnet hat, zeigen im Übrigen die Auskunftsanträge zu 2) und zu 3). Der erwartete Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 war damit doppelt risikobehaftet, was in einem Abschlag von 50 % auf die errechnete Summe für diesen Zeitraum zum Ausdruck kommen muss.

Der Streitwert des unbezifferten Leistungsanspruchs ist mithin wie folgt zu berechnen:

Zeitraum vom 3.10.1990 bis 30.6.1994:

3,5 Jahre x 5.000 EUR = 17.500 EUR

Zeitraum vom 1.7.1994 bis 10.5.1998:

4 Jahre x 5.000 = 20.000 EUR; davon 1/2 = 10.000 EUR

zusammen 27.500 EUR

2. Der Streitwert der erhobenen Auskunftsansprüche ist ebenfalls festzusetzen, weil die anwaltliche Verhandlungsgebühr nach §§ 35, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für das im schriftlichen Verfahren ergangene Anerkenntnisteilurteil nur nach dem Wert der Auskunftsstufe angefallen und zu berechnen ist.

Das Auskunftsinteresse eines Klägers ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruches maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, FamRZ 2006, 619 m. w. N.). Der Streitwert des Informationsanspruchs nähert sich dem des Leistungsanspruchs umso mehr an, als der Kläger auf Information angewiesen ist, um seinen Leistungsanspruch durchsetzen zu können.

Der Wert der von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Rechenschaft ist damit eher hoch zu veranschlagen. Er ist für die Auskunftsansprüche zu 1) und zu 3) - Rechen-schaft für die Zeit von 1990 bis 1998 - auf 1/4 des Leistungsinteresses anzunehmen. Dem Auskunftsanspruch zu 2) kommt kein eigener Wert zu, da die nachgefragte Information, ob der Restitutionsberechtigte seine Ansprüche nach § 7 VermG fristgerecht angemeldet habe, Bedingung für den Auskunftsanspruch zu 3) ist. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Auskunftsanspruch zu 1)

1/4 von 17.500 EUR 4.375 EUR

Auskunftsanspruch zu 3)

1/4 von 10.000 EUR 2.500 EUR

insgesamt 6.875 EUR

IV. Die Nebenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.



Ende der Entscheidung

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