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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.05.2008
Aktenzeichen: 1 W 91/08
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 30 Abs. 1 S. 3
ZPO § 526 Abs. 3
Die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter ist auch in Unterbringungssachen nicht ausgeschlossen; sie kann nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs gemacht werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 W 45/08; entgegen OLG Rostock, MDR 2008, 103).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 91/08

13.05.2008

In der Unterbringungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 22. Februar 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Müller am 13. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist ein Behördenbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung" und "Gesundheitssorge (=Zustimmung zur Heilbehandlung)" bestellt. Der Betroffene ist in der Vergangenheit immer wieder sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich geschlossen untergebracht gewesen. Unter dem 9. Juni 2005 erteilte er seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten.

Am 4. November 2007 wurde der Betroffene durch Feuerwehr und Polizei in die geschlossene Abteilung des Beteiligten zu 3 verbracht, weil er in der Zeit seit seiner letztmaligen Entlassung am 9. Oktober 2007 in seiner Wohnung anhaltend Lärm und Unruhe verursacht hatte.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 5. November 2007 hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom selben Tag die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis zum 3. Dezember 2007 angeordnet. Gegen diesen am 12. November 2007 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch seine Verfahrensbevollmächtigte am 20. November 2007 sofortige Beschwerde einlegen und mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 begründen lassen. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 auf den Einzelrichter übertragen der die sofortige Beschwerde mit am 8. Februar 2008 zugestelltem Beschluss vom 6. Februar 2008 zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der am 22. Februar 2008 erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

1. Die mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. November 2007 angeordneten vorläufigen Unterbringung eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, §§ 13 PsychKGBerlin, 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 70g Abs. 3, 70m Abs. 1, 22, 27, 29 FGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen ist nicht durch seine zwischenzeitliche Entlassung entfallen. Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme ist möglich. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen sich eine direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Eine Unterbringungsmaßnahme ist ein tief greifender Grundrechtseingriff (BVerfG, NJW 1998, 2432 ff; BVerfGE 104, 220 ff). Aufgrund der bis zum 3. Dezember 2007 vorläufig angeordneten Unterbringung konnte der Betroffene auch keine Entscheidung in den von der Verfahrensordnung vorgegebenen Instanzen erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 W 2749/00, FGPrax 2000, 213f.).

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf das die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 564 ZPO.

a) Der Beschluss des Landgerichts ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Einzelrichter an Stelle der Kammer über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Allerdings hat das OLG Rostock in einem Unterbringungsverfahren die Entscheidung eines Einzelrichters wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch die Kammer zurückverwiesen (OLG Rostock, MDR 2008, 103). Ebenso hat das OLG Rostock in einem Verfahren entschieden, in dem es um die Aufrechterhaltung einer Betreuung ging (OLG Rostock, Beschluss vom 24. August 2006 - 3 W 81/06). Der Senat hat in einem Betreuungsverfahren die gegenteilige Auffassung vertreten (Senat, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 W 45/08, veröffentlicht in Juris). Überträgt die Zivilkammer die Sache auf den Einzelrichter, kann dies nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs gemacht werden, §§ 30 Abs. 1 S. 3 FGG, 526 Abs. 3 ZPO. Insbesondere kann nicht die Besetzung des Gerichts gerügt werden, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 547 Nr. 1 ZPO, weil der Einzelrichter, dem die Sache zur Entscheidung übertragen worden ist, mit der Übertragung zum gesetzlichen Richter wird. Die Besonderheiten des Unterbringungsverfahrens, insbesondere die damit verbundene Schwere der Grundrechtseingriffe gebieten es nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Das Landgericht konnte danach das Verfahren gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 3 FGG, 526 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen. Dies war auch deshalb möglich, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, § 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

b) Die angefochtene Entscheidung ist auch in der Sache im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach §§ 70h Abs. 1, 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden, wenn dringende Gründe im Sinne einer erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 2000, 220 ff; Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 70h FGG, Rdn. 3) für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringung gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre sowie die weiteren in § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 FGG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die freiheitsentziehende Unterbringung nach dem in Berlin geltenden Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) ist eine Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 70h Abs. 1 FGG, vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FGG.

Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme erfordert vorwiegend die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht, gegen Denkgesetze oder gegen Verfahrensvorschriften verstößt oder ob Schlüsse gezogen werden, die mit feststehenden Beweisregeln oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind, oder ob solche Anforderungen an eine Überzeugungsbildung sonst überspannt oder vernachlässigt werden (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 W 2749/00 - FGPrax 2000, 213f.). Solche Fehler liegen hier nicht vor.

Das Landgericht hat zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 30. April 2002 die zutreffenden rechtlichen Grundlagen herangezogen. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 PsychKG können psychisch Kranke gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch Kranke in diesem Sinne sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, § 1 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 PsychKG.

Das Landgericht hat ausgeführt, es hätten dringende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass bei Antragstellung die schizoaffektive Psychose des Betroffenen wieder einmal exazerbiert gewesen sei. In diesem Zustand verliere der Betroffene die Impulskontrolle und neige zu tätlichen aggressiven Ausbrüchen. Auch wenn im Antrag des Beteiligten zu 2 keine konkreten eigen- oder fremdgefährdenden Handlungen des Betroffenen geschildert worden seien, ergebe sich sein typisches Verhalten im Fall einer Exazerbation seiner Krankheit aus den Betreuungsakten. Der Betroffene habe zur Abwendung akuter hochgradiger Eigen- und Fremdgefährdung hochdosiert zwangsmediziert werden müssen. Diese Schlussfolgerungen, die die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 S. 1 PsychKG in Verbindung mit §§ 70h Abs. 1 S. 2, 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG ausfüllen, erscheinen möglich und sind deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere stand der Unterbringung nicht entgegen, dass sich der Betroffene gegenüber der Vormundschaftsrichterin während seiner Anhörung mit einer Unterbringung für vier Wochen "zufrieden" zeigte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sowohl das Vormundschaftsgericht als auch das Landgericht daraus nicht den Schluss gezogen haben, der Betroffene werde auch freiwillig in der Klinik bleiben.

Das Vormundschaftsgericht konnte nicht bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Unterbringungsantrag abwarten, weil mit dem Aufschub der Unterbringungsmaßnahme Gefahr verbunden gewesen wäre, vgl. §§ 70h Abs. 1 S. 2, 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG. Denn der Betroffene befand sich in akut psychotischem Zustand und hatte bereits am 1. November 2007 in der Klinikambulanz wahnhaft und affektiv gereizt gewirkt. Deshalb stand auf Grund der bereits mit dem Betroffenen in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen konkret zu befürchten, dass sich in naher Zukunft durch ihn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung realisieren werde, die durch Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 PsychKG gerade abgewehrt werden soll.

bb) Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5. November 2007 ist auch verfahrensrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der erforderliche Antrag des örtlich zuständigen Bezirksamts Spandau von Berlin lag vor, vgl. §§ 11, 12 Abs. 1 S. 1 PsychKG. Der Antrag beinhaltete auch ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen, vgl. §§ 70h Abs. 1 S. 2, 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG. Das Zeugnis war ausreichend, weil es nicht nur Feststellungen zum Zustand des Betroffenen, sondern auch Äußerungen über die Notwendigkeit ihrer Unterbringung enthielt (vgl. Jürgens/Marschner, a.a.O., § 70h FGG, Rdn. 5). Entsprechende Angaben hat auch der bei der Anhörung hinzugezogene Arzt V? gegenüber dem Vormundschaftsgericht gemacht. Die angeordnete Dauer von vier Wochen entsprach dem Rahmen des § 70h Abs. 2 S. 1 FGG und war von der Amtsärztin empfohlen worden.

Der Betroffene ist vor der Anordnung seiner vorläufigen Unterbringung persönlich angehört worden, § 70c FGG. Die Anhörung dient in erster Linie der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Richters von dem Betroffenen (BVerfG, NJW 1990, 2309, 2310). Diesen Eindruck hat sich die Vormundschaftsrichterin am 5. November 2007 verschafft. Allerdings ist es zutreffend, dass die Anhörung auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, des Betroffenen dient. Ist er krankheitsbedingt nicht in der Lage, dieses Recht selbst wahrzunehmen, hat das Vormundschaftsgericht ihm in der Regel einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Soweit das Landgericht dies mit der Begründung gebilligt hat, der Betroffene sei in der Lage gewesen, seine Rechte selbst wahrzunehmen, sind hierzu ausreichende Feststellungen nicht getroffen worden. Vielmehr folgt aus dem Akteninhalt eher das Gegenteil. Der Betroffenen hat selbst kein Rechtsmittel gegen die Anordnung seiner Unterbringung erhoben. Seine Verfahrensbevollmächtigte hat von der Unterbringung auch nicht durch den Betroffenen, sondern erst nach einer Woche durch eine bei dem Beteiligten zu 3 beschäftigte Schwester erfahren. Zudem hatte sich das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers in dem Beschluss vom 5. November 2007 ausdrücklich vorbehalten, also die Notwendigkeit nicht sogleich verneint, in der Folgezeit insoweit aber keine weiteren Maßnahmen ergriffen, die gemäß §§ 70h Abs. 1 S. 1, 69f Abs. 1 S. 4 FGG überdies unverzüglich nach Anordnung der Unterbringung hätten erfolgen müssen.

Die unterlassene Bestellung eines Verfahrenspflegers hat sich im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen ausgewirkt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist kein absoluter Beschwerdegrund, bei dem unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht (BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 3Z BR 76/04 - Juris, Rdn. 14). Vielmehr ist dies zu prüfen, jedoch genügt dazu, wie stets bei Verfahrensfehlern, die Möglichkeit, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung des Amtsgerichts geführt hätte (BayObLG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, OLG-Report 2005, 316, 319; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 12, Rdn. 73; Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12, Rdn. 144). Das ist hier nicht der Fall. Der Betroffene hat selbst nicht in Frage gestellt, dass seine schwere Krankheit am 5. November 2007 wieder exazerbiert war und behandelt werden musste. Gegenüber dem Landgericht hat er auch lediglich die Behandlungen in der Vergangenheit gerügt, die zu Beeinträchtigungen geführt hätten. Die konkrete Behandlung während seiner Unterbringung ab dem 5. November 2007 hat er jedoch nicht beanstandet.

3. Der Senat hatte das Verfahren im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Rostock zur Zulässigkeit der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter (OLG Rostock, a.a.O.) nicht gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem BGH vorzulegen. Dies ist dann erforderlich, wenn bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll. So ist es hier nicht.

Das OLG Rostock hat seine Auffassung zur Unzulässigkeit der Übertragung auf den Einzelrichter im Wesentlichen damit begründet, dass die Anhörung regelmäßig durch die gesamte Kammer zu erfolgen hat, vgl. § 69g Abs. 5 S. 2 FGG. Dies müsse bei der abschließenden Entscheidung über das gesamte Verfahren erst recht gelten.

Den vorliegend zu entscheidenden Fall betrifft diese Begründung jedoch nicht. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts hatte sich die Unterbringungsmaßnahme bereits erledigt. In einem solchen Fall muss sich die Kammer regelmäßig nicht mehr einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen machen, weil es nicht mehr um die Fortdauer der Unterbringung, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts geht. Auf den gegenwärtigen Zustand des Betroffenen, über den sich der Richter im Rahmen der Anhörung ein Bild machen soll, kommt es dabei nicht an.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 128b KostO.

Ende der Entscheidung

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