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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: 1 W 9102/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 182
BGB § 1560
BGB § 1561
Die Zustimmung des beim Abschluss eines Ehevertrages vollmachtlos vertretenen Ehegatten ist für die Eintragung in das Güterrechtsregister dem Registergericht in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 9102/00

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2000 in der Sitzung vom 24. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 20.000,00 DM.

Gründe:

Der beurkundende Notar hat beim Amtsgericht Charlottenburg (Güterrechtsregister) beantragt, im Güterrechtsregister den Güterstand der Gütertrennung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, einen tunesischen Staatsangehörigen, einzutragen. Dazu hat der Notar einen von ihm beurkundeten Ehevertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung vorgelegt, worin es u. a. heißt, die Eheleute beantragten die Eintragung im Güterrechtsregister. Zur Beurkundung erschienen waren die Beschwerdeführerin und für ihren Ehemann Frau U S , diese unter Hinweis auf die dem Registergericht in beglaubigter Abschrift vorliegende notarielle Vollmachtsurkunde. Darin erklärten die Ehegatten, sie würden für längere Zeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen; jeder von ihnen bevollmächtige gesondert Herrn H B und Frau U S , und zwar jeden allein, gegenüber Gerichten, Behörden und Privatpersonen wie auch Banken, Sparkassen und Kreditinstituten alle Rechtshandlungen vorzunehmen sowie Rechtserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die sie auch selbst vornehmen könnten.

Das Registergericht hat mit Verfügung vom 18. August 2000 um Einreichung der Zustimmungserklärung des Ehemannes innerhalb einer Frist von drei Monaten gebeten. Dagegen ist durch den beurkundenden Notar Beschwerde eingelegt worden, die das Landgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2000 zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss hat die Geschäftsstelle am 13. November 2000 verlassen. Das Landgericht hat allein die Ehefrau als Beschwerdeführerin angesehen und seine Entscheidung damit begründet, die auf Frau S lautende Vollmacht beziehe sich nicht auf Rechtsgeschäfte der Ehegatten untereinander und decke deshalb den Abschluss des Ehevertrages nicht. Inzwischen hatte der beurkundende Notar mit Schriftsatz vom 1. November 2000 an das Registergericht als Zustimmungserklärung des Ehemannes eine undatierte privatschriftlich unterzeichnete Erklärung eingereicht, wonach der zur Zeit in Tunesien aufhältliche Ehemann der Eintragung des Güterstandes der Gütertrennung im Güterrechtsregister gemäß dem näher bezeichneten Ehevertrag zustimme. Diese Erklärung ist vom Registergericht an das Landgericht weitergeleitet worden und dort am 10. November 2000 eingegangen. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Oktober 2000 ist durch den beurkundenden Notar am 14. November 2000 weitere Beschwerde eingelegt worden. Das auf Veranlassung des Senats erneut befasste Registergericht hat die beantragte Eintragung auch im Hinblick auf die nachgereichte Zustimmungserklärung nicht vorgenommen, weil diese durch Angabe eines Datums zu ergänzen sei.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Es handelt sich ebenso wie bei der Erstbeschwerde (§19 FGG) um ein unbefristetes Rechtsmittel, da § 161 FGG und die darin genannten Vorschriften keine Sonderregelung betreffend Rechtsmittel enthalten. Eine Zwischenverfügung nach Art derjenigen des Amtsgerichts vom 18. August 2000 ist eine nach § 19 FGG beschwerdefähige Verfügung.

Soweit zweifelhaft ist, für wen der Notar den Eintragungsantrag gestellt hat, ist jedenfalls die weitere Beschwerde nur für die im Beschluss des Landgerichts als Anmelderin und Beschwerdeführerin bezeichnete Ehefrau eingelegt worden. Nur über eine von ihr eingelegte Erstbeschwerde hat das Landgericht entschieden.

Die weitere Beschwerde ist nicht schon unter dem Gesichtspunkt unbegründet, dass sich das Eintragungsverfahren vor Erlass der Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache erledigt habe, die nicht auf den Kostenpunkt beschränkte Erstbeschwerde also in der Hauptsache unzulässig geworden sei. Der an das AG Charlottenburg gerichtete Schriftsatz des Notars vom 1. November 2000 nebst beigefügter privatschriftlicher Zustimmungserklärung ist zwar noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung an das Landgericht weitergeleitet worden und dort am 10. November 2000 eingegangen. Der Beschluss des Landgerichts mit Datum vom 5. Oktober 2000 hat die Geschäftsstelle erst am 13. November 2000 verlassen. Erst damit ist der Beschluss im Rechtssinne erlassen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt hervorgetretene neue Tatsachen im Erstbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen waren, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie der Zivilkammer 84 des Landgerichts noch vor Herausgabe des Beschlusses vom 5. Oktober 2000 bekannt geworden sind. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn das Eintragungsverfahren, auf dessen Fortgang die Zwischenverfügung gerichtet war, hat sich mit dem Eingang der Zustimmungserklärung beim Landgericht noch vor Erlass seines Beschlusses nicht erledigt. Erledigung wäre vielmehr erst mit Vornahme der beantragten Eintragung eingetreten, die das Amtsgericht aber nicht vorgenommen hat, ohne dass es dabei auf die Gründe dafür ankäme.

Die Zwischenverfügung ist nicht deshalb aufzuheben, weil sich die vom Ehemann erteilte, im Eintragungsverfahren vorgelegte notariell beurkundete Vollmacht auch auf den Abschluss eines Ehevertrages bezöge, die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Ehemannes also von vornherein nicht erforderlich wäre. Vielmehr war das Registergericht berechtigt, sich die Zustimmung (Genehmigung) des Ehemannes nachweisen zu lassen, da der Ehevertrag auf seiner Seite im Ergebnis vollmachtlos abgeschlossen worden ist.

Das Landgericht hat die auch vom Ehemann erteilte notariell beurkundete Vollmacht vom 21. April 1992 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie nicht zum Abschluss eines Ehevertrages berechtigt. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Deren tatrichterliche Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht, wenn sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist und nicht gesetzlichen Auslegungsregeln oder dem klaren Wortlaut und Sinn der Erklärung widerspricht oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt lässt. Fehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht konnte seine Auslegung entscheidend darauf stützen, dass die Vollmacht gemäß ausdrücklicher Erklärung der Ehegatten im Hinblick auf einen längeren Auslandsaufenthalt beider Ehegatten erteilt worden sei und deshalb kein Anlass bestanden habe, die in der Vollmacht genannten Bevollmächtigten auch zum Abschluss von Rechtsgeschäften der Vollmachtgeber untereinander zu bevollmächtigen. Eine solche weitergehende Reichweite der Vollmacht ist zwar auch unter den genannten Umständen nicht ausgeschlossen, kann aber als eher fernliegend angesehen werden. Daher wäre gegebenenfalls eine ausdrückliche Hervorhebung der Vertretungsbefugnis auch im Hinblick auf Rechtsgeschäfte der Ehegatten untereinander zu erwarten gewesen, an der es fehlt. Bei dieser Sachlage musste das Landgericht nicht von einer derartigen, nach den Umständen eher ungewöhnlichen Reichweite der Vollmacht ausgehen.

Das Registergericht war auch zur Prüfung berechtigt, ob die mit dem Eintragungsantrag vorgelegte Vollmacht den Abschluss eines Ehevertrages deckt und dieser unter dem vorbezeichneten Gesichtspunkt überhaupt zustande gekommen ist. Zwar hat das Registergericht die Wahrheit der einzutragenden Tatsache nicht zu prüfen, sondern nur, ob die formellen Voraussetzungen der beantragten Eintragung vorhanden sind und ob die Eintragung zulässig ist (vgl. KGJ 45 A 187; OLG Düsseldorf FamRZ 1959, 250; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 161 Rdn. 8; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 161 Rdn. 20 m. w. N.). Es kann dahinstehen, was in Fällen der vorliegenden Art zu den formellen Eintragungsvoraussetzungen und zur Zulässigkeit der Eintragung gehört, insbesondere ob dazu hier der Nachweis jedenfalls des formwirksamen Zustandekommens des dem einzutragenden Güterstand zugrunde liegenden Ehevertrages gehört. Jedenfalls ist das Registergericht berechtigt und verpflichtet, die sachliche Wirksamkeit zugrunde liegender Erklärungen zu prüfen, soweit sich begründete Zweifel ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; MünchKommBGB-Kanzleiter, 4. Aufl., § 1560 Rdn. 6). Denn das Registergericht darf ebenso wie etwa das Grundbuchamt im Interesse des Rechtsverkehrs nicht eine Eintragung herbeiführen, die nach den vorgelegten Eintragungsunterlagen nicht der wahren Rechtslage entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O. S. 251). Das Grundbuchamt etwa wäre nicht verpflichtet, eine Eigentumsumschreibung vorzunehmen, wenn für den Auflassenden ein Vertreter vollmachtlos gehandelt hat, sondern es wäre berechtigt und auch verpflichtet, sich in solchem Fall eine Vollmacht vorlegen zu lassen, welche das Geschäft deckt, oder eine Zustimmungserklärung des Vertretenen. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall.

Denn der Ehevertrag ist nicht durch den Ehemann persönlich, sondern, wogegen an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, durch eine Bevollmächtigte geschlossen worden. In solchen Fällen muss das Registergericht grundsätzlich als berechtigt angesehen werden, sich die Berechtigung des Bevollmächtigten zum Abschluss des Ehevertrages durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn eine Vollmacht zwar vorgelegt wird, diese aber den Abschluss eines Ehevertrages nicht deckt, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist. Das Registergericht ist dann berechtigt, sich die Zustimmung des vollmachtlos vertretenen Ehegatten nachweisen zu lassen. Die ursprünglich angefochtene Zwischenverfügung vom 18. August 2000 erweist sich daher als berechtigt, so dass das Landgericht die Erstbeschwerde rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.

Erweist sich eine Zwischenverfügung mit dem angeführten Inhalt als berechtigt, so ist im Verfahren betreffend die Aufhebung der Zwischenverfügung nicht zu prüfen, ob das in der Zwischenverfügung angeführte Eintragungshindernis aufgrund nachgereichter weiterer Eintragungsunterlagen inzwischen behoben worden ist. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die Zwischenverfügung, sondern vom Registergericht zu prüfen, falls die Zwischenverfügung nach Durchführung des Beschwerderechtszuges - wie hier - Bestand behält. Unter den hier gegebenen Umständen besteht jedoch Anlass zu wegweisenden Bemerkungen für das weitere Verfahren. Denn das Registergericht hat sich auf Veranlassung des Senats mit der Frage befasst, ob dem Antrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Zustimmungserklärung zu entsprechen ist, und dies deshalb verneint, weil die nicht mit einem Datum versehene Zustimmungserklärung um das Datum zu ergänzen sei. Eine solche Ergänzung hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Es ist daher mit einer erneuten Zwischenverfügung zu rechnen, an die sich ein erneutes Beschwerdeverfahren anschließen kann. Aus verfahrensökonomischen Erwägungen hält der Senat eine Klarstellung für angebracht, inwieweit das Eintragungshindernis fortbesteht:

Die vorgelegte Zustimmungserklärung ist nicht allein deshalb zum Nachweis der erforderlichen Zustimmung ungeeignet, weil sie kein Datum trägt. Denn in der Erklärung wird auf den bereits abgeschlossenen Ehevertrag und seinen Inhalt Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es auf den genauen Zeitpunkt der Erklärung ankommen soll. Die vorgelegte Erklärung reicht aber jedenfalls deshalb als Eintragungsgrundlage nicht aus, weil die Zustimmung des Ehemannes dem Registergericht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen ist. Das Registergericht braucht und darf sich in Fällen der vorliegenden Art nicht mit einer privatschriftlichen Erklärung begnügen, weil es dann nicht ansatzweise die Möglichkeit hätte, sich mit den Mitteln des Registerverfahrens davon zu überzeugen, dass die anderweit vollzogene Unterschrift tatsächlich von dem betroffenen Ehegatten stammt, hier dem Ehemann.

Eine Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen (vgl. § 1410 BGB) Ehevertrages bedarf zwar nach materiellem Recht nach der auch hier geltenden Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der für den Ehevertrag bestimmten Form; Gleiches gilt für die nachträgliche Genehmigung eines vollmachtlos abgeschlossenen Ehevertrages, vgl. § 182 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1998, 1857 m. w. N.). Eine solche Genehmigung bedarf daher zu ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit keiner besonderen Form, kann daher auch privatschriftlich erteilt werden. Entsteht etwa in einem Prozessverfahren Streit darüber, ob der betreffende Ehegatte die Erklärung unterzeichnet hat, so müsste darüber mit den Mitteln des Prozessverfahrens Beweis erhoben werden. Die fehlende materiell-rechtliche Formbedürftigkeit bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht des Güterrechtsregisters in Fällen der vorliegenden Art mit einer privatschriftlichen Genehmigung eines vollmachtlos abgeschlossenen Ehevertrages begnügen darf und muss. Es steht vielmehr in seinem pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Form es sich die nach der Sachlage gebotenen Nachweise vorlegen lässt (§ 12 FGG). Kann - wie hier- nur durch die notarielle Unterschriftsbeglaubigung hinreichend sichergestellt werden, dass die Unterschrift betreffend die Genehmigung eines vollmachtlos abgeschlosssenen Ehevertrages tatsächlich von dem betroffenen Ehegatten geleistet worden ist, so ist das Registergericht auch ohne konkrete Anhaltspunkte für Zweifel berechtigt und verpflichtet, die Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung zu verlangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Registergericht anders als ein Prozessgericht die Echtheit der Unterschrift mit den Mitteln seines Verfahrens nicht feststellen kann. Ist - wie hier - die Genehmigung des vollmachtlos abgeschlossenen Ehevertrages erforderlich und deshalb dem Registergericht nachzuweisen, so kann dies im Regelfall sinnvollerweise nur in öffentlich beglaubigter Form geschehen.

Dafür sprechen auch noch andere Erwägungen: Der Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen (§ 1560 Satz 2 BGB), und zwar grundsätzlich durch beide Ehegatten (§ 1561 Abs. 1 BGB). Mit der öffentlichen Beglaubigung soll sichergestellt werden, dass Eintragungen in das Güterrechtsregister ohne jeden Zweifel auf den Willen der Antragsberechtigten zurückgehen (MünchKommBGB-Kanzleiter, 4. Aufl., § 1560 Rdn. 4). Deshalb bedarf nach allgemeiner Meinung die Vollmacht zur Antragstellung (anders als für die materiell-rechtliche Erklärung, § 167 Abs. 2 BGB) der öffentlichen Beglaubigung (Kanzleiter, a. a. O.; BGB-RGRK-Finke, 12. Aufl., § 1560 Rdn. 5; Soergel/Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1560 Rdn. 3; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1560 Rdn. 7). Zur Eintragung eines Ehevertrages genügt nach § 1561 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Antrag eines Ehegatten ausnahmsweise nur dann, wenn mit dem Antrag der Ehevertrag vorgelegt wird. Der Sinn dieser Ausnahme ist darin zu sehen, dass die im Ehevertrag in der Form der öffentlichen Beurkundung (§ 1410 BGB) abgegebene güterrechtliche Erklärung des anderen Ehegatten regelmäßig die Annahme rechtfertigt, auch er sei mit der Offenlegung des Vertrages im Güterrechtsregister einverstanden, jedenfalls steht ohne die Notwendigkeit besonderer Nachprüfung fest, dass er selbst durch die formbedürftig abgegebene Erklärung am Abschluss des Ehevertrages mitgewirkt hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird dann die eigene Antragstellung in der Form des § 1560 Satz 2 BGB für entbehrlich gehalten. Es würde jedoch dem Zweck des Formerfordernisses des § 1560 Satz 2 BGB widersprechen, die Ausnahmevorschrift des § 1561 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch dann anzuwenden und den Antrag nur eines Ehegatten ausreichen zu lassen, wenn der vorgelegte Ehevertrag für den anderen Ehegatten vollmachtlos abgeschlossen worden ist und seine Zustimmungserklärung nicht in öffentlich beglaubigter Form vorliegt. In solchem Fall lässt sich nicht zuverlässig feststellen, dass der Ehevertrag und seine Offenlegung im Güterrechtsregister dem eigenen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Wäre das Registergericht in einem solchen Fall nicht nach § 12 FGG berechtigt und verpflichtet, sich die Zustimmungserklärung im öffentlich beglaubigter Form nachweisen zu lassen, um das wirksame Zustandekommen des Ehevertrages zu prüfen, so bedürfte es jedenfalls der Antragstellung auch durch den anderen Ehegatten persönlich in der Form des § 1560 Satz 2 BGB, was im Ergebnis auf das Gleiche hinausliefe. Auch daran fehlt es hier.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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