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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 1 W 93/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
Zur Zulässigkeit der Bestimmung des männlichen Vornamens "Djehad".
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 93/07

In dem Personenstandsverfahren

betreffend die Berichtigung des Eintrags in dem beim Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Nummer ... geführten Geburtenbuch

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 23. Februar 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzender Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger sowie den Richter am Kammergericht Hinze am 30. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) - 3) zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3) wurde am 10. Juli 2005 als eheliches Kind der Beteiligten zu 1) und 2) in Berlin geboren. Die Beteiligte zu 1) ist albanische Staatsbürgerin. Der Beteiligte zu 2) wurde in Ägypten geboren und besitzt seit 1993 die deutsche Staatsbürgerschaft. Beide sind muslimischen Glaubens. In der Geburtenanzeige bzgl. des Beteiligten zu 3) gaben die Beteiligten zu 1) und 2) zum Namen des Beteiligten zu 3) an: Sbb (Djehad). Im Geburtenbuch des Standesamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Nr. 3bbb ist die Geburt des Beteiligten zu 3) ohne Vornamen beurkundet worden. Der Standesbeamte hat die Beurkundung des Vornamens Djehad mit der Begründung abgelehnt, das Wohl des Kindes sei bei dieser Vornamenswahl erheblich gefährdet, weil der Begriff "Heiliger Krieg" bedeute und in der Bundesrepublik Deutschland spätestens seit dem 11. September 2001 eine starke negative Bedeutung erlangt habe.

Dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Standesbeamten anzuweisen, die Beurkundung des Vornamens Djehad vorzunehmen, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. September 2006 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Vornamensgebung sei gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht maßgeblich. Das Recht der Eltern, gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für das Kind Sorge zu tragen, umfasse auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben, wobei sie bei ihrer Wahl des Vornamens mangels einschlägiger Bestimmungen grundsätzlich frei seien. Eine Grenze bestehe nur dort, wo die Ausübung des Wahlrechts das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. In Wahrnehmung seines Wächteramts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei der Staat verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Nach der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Namensberatungsstelle der Universität Leipzig vom 6. Juli 2006 handele es sich bei dem Namen Djehad um einen anerkannten arabischen männlichen Vornamen, dessen Bedeutung darin bestehe, sich anzustrengen, sich zu bemühen, für Gott bzw. gegen Unterdrückung zu kämpfen. Die Erteilung dieses Vornamens sei nicht geeignet, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Auch wenn das Wort "Djehad" in dieser oder ähnlicher Schreibweise mit "Heiliger Krieg" übersetzt werde, spreche dies nicht gegen die wirksame Erteilung des Vornamens Djehad, weil es sich hierbei erkennbar um einen Vornamen handele und nicht um die Bezeichnung für "Heiliger Krieg". Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2007, der Beteiligten zu 4) zugestellt am 19. Februar 2007, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2007 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4). Die Beteiligte zu 4) hält den Vornamen Djehad für verunglimpfend und macht geltend, die Bedeutung des Namens Djehad "für Gott kämpfen" enthalte eine politische Dimension, die für das Kind im täglichen Leben zur Belastung werden könne. Von erheblicher Bedeutung sei, dass der Vorname Djehad in Deutschland stets mit der Assoziation "Heiliger Krieg" verbunden werde. Zudem widerspreche es dem Wohl des Kindes, wenn sein Vorname dazu geeignet sei, das Kind politisch zu instrumentalisieren. Es bestehe die Gefahr, dass Kindern als Botschafter der politischen Einstellung der Eltern ein bestimmter Vorname beigelegt werde.

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

1) Die gemäß §§ 48, 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG, 22, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. September 2006 zurückgewiesen.

a) Zutreffend sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Namensgebung des Beteiligten zu 3) gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Hinblick auf die deutsche Staatsbürgerschaft des Beteiligten zu 2) nach deutschem Recht richtet.

Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 ff; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298; Senat, KGR Berlin 2006, 715 ff). Die - grundsätzlich freie - Wahl eines Vornamens ist Ausdruck des Rechts der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüberhinaus wird durch etwaige Reglementierungen seitens des Staates in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen (BVerfG a.a.O., 2051; FamRZ 2006, 182, 184; FamRZ 2002, 306, 308). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist es zuförderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen Wahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; Senat a.a.O.). Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 3006, 3008; FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 f.; Senat a.a.O.). Auf die Gebräuchlichkeit und Geschlechtsbezogenheit eines von den Eltern gewählten Vornamens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2005, 2049, 2050) nur insoweit an, als das Kindeswohl beeinträchtigt sein könnte. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem geschützten Interesse der Eltern, für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, und einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050). Dabei darf die Möglichkeit, dass das Kind mit seinem Namen in seiner Umwelt auf Probleme stößt, nicht allzufern liegen (Staudinger/Coester, BGB, 2007, § 1616 Rdnr. 60).

b) Zutreffend haben Amtsgericht und Landgericht eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Bestimmung des Vornamens Djehad, die das geschützte Interesse der Eltern, für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, überwiegen würde, verneint.

aa) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie mit der weiteren Beschwerde der Sache nach geltend macht, der Vorname Djehad sei verunglimpfend. Allerdings verletzen anstößige und lächerliche Vornamen das Kindesinteresse. Entscheiden sich Eltern für einen Vornamen, der die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben und ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird, so ist die Namensbestimmung nicht zulässig (Staudinger/Coester, a.a.O. Rndr. 60 m. w. N.). Hierher gehören entwürdigende Namen wie "Ogino", "Gin", "Rotkäppchen", "Gastritis" oder "Meningitis" (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. Rdnr. 60). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder die eigentliche Bedeutung des Vornamens "sich anstrengen, sich bemühen für Gott" bzw. "gegen Unterdrückung kämpfen" noch die eigentlich unkorrekte Übertragung als "Heiliger Krieg" sind als solche anstößig oder lächerlich.

bb) Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es bestehe die Gefahr, das Kind politisch zu instrumentalisieren und als Botschafter der politischen Einstellung der Eltern zu missbrauchen, führt nicht zur Unzulässigkeit des Vornamens Djehad. Die Motive der Eltern sind als solche nicht Gegenstand rechtlicher Beurteilung. Auch wenn die Namensgebung zum Ausdruck elterlicher Weltanschauung, religiöser oder politischer Überzeugung missbraucht wird, kann es immer nur der konkret erteilte Name selbst sein, aus dem eine Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet werden kann (Staudinger/Coester a.a.O. Rdnr. 42). Entscheidend ist nicht die Einstellung der Eltern zur Religion sondern das Kindesinteresse (Schweizerisches Bundesgericht, StAZ 1982, 219). Schließlich sollte die Zulassung oder Nichtzulassung ausländischer Vornamen auch kein Mittel nationaler Kulturpolitik sein (Diederichsen, NJW 1981, 705, 709).

cc) Nicht für durchschlagend hält der Senat den Hinweis, eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch den gewählten Vornamen Djehad sei deshalb zu befürchten, weil der Begriff "Djehad" insbesondere nach den Anschlägen vom 11. September 2001 mit der Planung von Terroranschlägen islamistischer Fanatiker in Verbindung gebracht wird. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass sog. Assoziativnamen, die die Allgemeinheit mit bestimmten Vorstellungen, Gegenständen und Personen verbindet, für den Namensträger belastend sein können, weil hieraus negative Wirkungen des Namens zu befürchten sind (Staudinger/Coester a.a.O. Rdnr. 68 m.w.N.). Ob der Vorname im konkreten Fall eine Last für das Kind ist, hängt nicht zuletzt von der sozialen Umwelt des Kindes ab. Vor allem geht es dabei um die Frage, ob und inwieweit die Gefahr besteht, dass das Kind im Schulalter wegen des Namens Nachteile erleidet, die sich hindernd auf das ganze Leben des Betroffenen auswirken können, während sich ein erwachsener Namensträger der Nachteile, die mit einem belastenden Vornamen verbunden sind, im Zweifel zu entledigen weiß (vgl. Schweizerisches Bundesgericht a.a.O.). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beteiligte zu 3) in Deutschland wohnt und, soweit ersichtlich, ein Wechsel des Wohnsitzes in ein islamisches Land auch nicht beabsichtigt ist. Andererseits ist es aber anerkannt, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines bestimmten Vornamens zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung er in dem Kulturkreis hat, aus dem er stammt. So entsprach es der Rechtsprechung, für die Frage, ob ein Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lässt (zur Aufgabe dieses Erfordernisses vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 f.), auf dem Sprachgebrauch im Herkunftsland abzustellen und nicht darauf, ob ein Name nach hiesigen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen oder einen männlichen Vornamen hindeutet (BGHZ 73, 239, 242; Senat a.a.O.). Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff "Dschihad" von radikalen Islamisten im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen "Ungläubige" auch mit den Mitteln des Terrors verwendet wird. Dies ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur eine Deutung des Begriffes, was auch das von der Beschwerdeführerin selbst im Schriftsatz vom 21. März 2007 eingereichte Dossier zum Stichwort "Heiliger Krieg" belegt. Danach "verstehen die meisten muslimischen Rechtsgelehrten unter dem wörtlich mit Anstrengung oder Abmühen übersetzten Dschihad die Verpflichtung zu einem geistigen und gesellschaftlichen Einsatz zur Verbreitung des Glaubens". Muslime sollen den Dschihad sowohl mit dem "Herzen" (gegen sich selbst), der "Zunge und Hand" (zur Überzeugung und als Beispiel für andere) sowie mit dem "Schwert" führen. Krieg dürfe nach dieser Auslegung nur gegen Angreifer, also ausschließlich zur Verteidigung und zum Schutz geführt werden. Erst im Laufe der islamischen Religionsgeschichte seien weltliche Kämpfe und Kriege zum Dschihad hochstilisiert worden.

Handelt es sich demnach bei "Djehad" um eine im Arabischen auch als männlicher Vorname gebräuchliche Bezeichnung für eine religiöse Pflicht der Gläubigen, so kann der Umstand, dass diese Bezeichnung in der aktuellen Enwicklung von religiösen Fanatikern und Terroristen für sich in Anspruch genommen wird, keine Einschränkung des Rechts der Eltern begründen, diesen Namen für ihr Kind als Vornamen zu bestimmen. Dabei kommt es, wie unter I. b) bb) ausgeführt, auf die Motivation der Beteiligten zu 1) und 2), aus der heraus sie dem Kind den Namen Djehad geben wollen, nicht an. Für die Frage, ob sich aus dem gewählten Vornamen Djehad für den Beteiligten zu 3) eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, die die Einschränkung des Rechts der Eltern auf freie Namenswahl rechtfertigt, kann letztlich auch nicht darauf abgestellt werden, ob das Kind eine Schule besuchen wird, in der ihm aufgrund seines Vornamens möglicherweise mit Ablehnung entgegengetreten wird. Hier wäre es Aufgabe der Pädagogen, in der Schule einer "Brandmarkung" durch einseitig verkürzende Deutung des Namens Djehad entgegenzuwirken.

2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen davon abgesehen hat, der Standesamtsaufsichtsbehörde die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen, weil sie nicht Beteiligte im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PStG sei, wird daran für den Fall, dass die sofortige weitere Beschwerde von der Standesamtsaufsichtsbehörde eingelegt wurde, nicht festgehalten. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist jedenfalls dann beteiligt im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und damit auch kostenerstattungspflichtig, wenn sie in dem Verfahren nicht nur aufgrund ihr allgemein obliegenden öffentlichen Aufgabe gehört wird, sondern ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht ausübt (Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 1 W 10/06 -; Jansen/Baronin von König, FGG, 3. Aufl., § 13 a Rdnr. 5; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rdnr. 12; Johannson, StAZ 1997, 93, 96). So liegt der Fall hier.

3) Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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