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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 1 W 96/02
Rechtsgebiete: ASOGBIn, GG


Vorschriften:

ASOGBIn § 47
GG Art. 1
GG Art. 2
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.

2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


KAMMERGERICHT Beschluss

1 W 89/02 1 W 90/02 1 W 91/02 1 W 92/02 1 W 93/02 1 W 94/02 1 W 95/02 1 W 96/02 1 W 97/02 1 W 98/02

in der Gefahrenabwehrsache betreffend Maßnahmen nach § 47 ASOG,

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2002 in der Sitzung vom 16. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird zu 1. seiner Formel aufgehoben.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2001 in der berichtigten Fassung vom 21. September 2001 (Beschwerdewert: 5.000,00 DM) sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. September 2001 (Beschwerdewert: 5.000,00 DM) werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 (Beschwerdewert: 5.000,00 DM) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Beschlussformel auf Seite 1 hinter den Worten "aus allen Dateien", auf Seite 2 Zeilen 22 und 30 sowie auf Seite 3 Zeile 3 jeweils das Wort "namentlich" entfällt. In diesem Umfang wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 3.000,00 EUR.

Gründe:

Der in Berlin (Antragsteller) hat mit Schreiben vom 19. September 2001 beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin beantragt, näher beschriebene Maßnahmen des Datenabgleichs gemäß § 47 ASOGBIn anzuordnen. Zur Begründung hat der Antragsteller im Einzelnen ausgeführt, die Anordnung sei angesichts der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 zur Abwehr der Gefahr weiterer Terroranschläge islamischer Extremisten erforderlich. Mit Beschluss vom 20. September 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 2001 hat das Amtsgericht die Übermittlung personenbezogener Daten durch bestimmte Stellen, u. a. Universitäten, angeordnet (sog. Rasterfahndung) und als Merkmale der einzubeziehenden Personengruppe lediglich vermutete islamische Religionszugehörigkeit und vermutlich legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland bestimmt. Auf einen weiteren Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. September 2001 die Anordnung um eine weitere zur Übermittlung verpflichtete Stelle ergänzt. Sodann hat der Antragsteller im Hinblick auf hervorgetretene Schwierigkeiten bei der Umsetzung der bisherigen Anordnung unter dem 17. Oktober 2001 beim Amtsgericht eine "Beschlussneufassung" beantragt und die zu übermittelnden Daten und verpflichteten Stellen neu aufgeführt. Dazu hat er zur einzubeziehenden Personengruppe weitere Merkmale bezeichnet sowie für das bisherige Merkmal vermutlich islamischer Religionszugehörigkeit Hilfsmerkmale angegeben (insbesondere Geburtsort mit Länderliste). Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 200.1 entsprochen.

Der Beteiligte zu 1. ist algerischer Staatsangehöriger und an der Beteiligten zu 5., einer Berliner Universität, als Student der Sozialwissenschaften immatrikuliert. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind sudanesische Staatsgehörige und an der Beteiligten zu 5. als Studenten im Fach Biologie immatrikuliert. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20./21. und 26. September sowie vom 24. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt, die Beteiligte zu 5. nur gegen den zuletzt ergangenen Beschluss. Das Landgericht Berlin hat alle drei angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die zu Grunde liegenden Anträge des Antragstellers im Wesentlichen deshalb zurückgewiesen, weil es mangels konkreter Anhaltspunkte für in Deutschland drohende Terroranschläge an der erforderlichen gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 47 ASOG für die darin aufgeführten Rechtsgüter fehle. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG i. V. m. § 47 Abs. 4 Satz 7 ASOGBIn zulässig, wonach die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren entsprechend gelten. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. bis 3. fehlt es insbesondere nicht an der Beschwerdeberechtigung des Antragstellers:

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung von Daten zum Zwecke des Datenabgleichs verlangen. Gemäß Abs. 4 der Vorschrift darf die Maßnahme außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Hervorhebung ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Anordnungsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, für das die Vorschriften des FGG entsprechend gelten, und die Polizei, d. h. hier der Antragsteller, antragsbefugt ist, weil er die richterliche Anordnung benötigt, um in Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG seinen polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr nachkommen zu können. Seine generelle Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 4 ASOG folgt auch daraus, dass er bei Gefahr im Verzug die Maßnahme selbst anordnen kann und sodann unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen hat (§ 47 Abs. 4 Satz 4 und 5 ASOG). Allerdings ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der Antragsbefugnis noch nicht ein Beschwerderecht im Falle der Ablehnung des Antrages. Vielmehr normiert § 20 Abs. 2 FGG kein von der Voraussetzung des § 20 Abs. 1 FGG unabhängiges Beschwerderecht des Antragstellers, sondern beschränkt das Beschwerderecht in Antragsverfahren auf den Antragsteller und die weiteren antragsberechtigten Personen (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rdn. 50 f.). Der Antragsteller ist aber durch die Aufhebung der die Maßnahmen nach § 47 ASOG anordnenden Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge als unmittelbar betroffene Verwaltung zumindest entsprechend § 20 Abs. 1 FGG in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass seine weitere Beschwerde zulässig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass unter Rechten i. S. v. § 20 Abs. 1 FGG allgemein subjektive Rechte zu verstehen sind, welche dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zugehören (vgl. Keidel/Kahl, a. a. O. Rdn. 7 m. w. N.). Danach können auch Behörden oder Verbände beschwerdeberechtigt sein, wenn sie selbst am Verfahren beteiligt und durch die Verfügung beeinträchtigt sind (Keidel/Kahl, a. a. O. Rdn. 24). Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Wahrnehmung bestimmter allgemeiner Interessen berufen sind, haben ein Beschwerderecht nur innerhalb des ihnen zugewiesenen Interessenkreises (Keidel/Kahl, a. a. O. Rdn. 42). Ob der Antragsteller bereits danach beschwerdeberechtigt ist, kann dahinstehen. Soweit die Beteiligten zu 1. bis 3. dem Antragsteller ein Beschwerderecht absprechen, weil er im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand nicht Inhaber einer subjektiven materiellen Rechtsposition sei, ist nach der Art des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidend, ob sich der Antragsteller auf eine materielle Rechtsposition berufen kann, auf die es bei unmittelbarer Anwendung des § 20 Abs. 1 FGG ankäme. Soweit die Beschwerdeberechtigung der Polizei im Falle der Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen nach dem ASOG mit Richtervorbehalt im Schrifttum unter Hinweis darauf verneint wird, sie könne nicht beschwert sein und sei nicht Trägerin subjektiver Rechte (vgl. Berg/Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Aufl., § 47 Erl. III. B. 4. unter Bezugnahme auf § 25 Erl. III. D. 3.), kann dem aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

Die entsprechende Geltung der Vorschriften des FGG für das Verfahren ändert nichts daran, dass sich der Richtervorbehalt des § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG auf Verwaltungshandeln bezieht und dieses regelt, der Verfahrensgegenstand also dem öffentlichen Recht angehört. Das Verfahren berührt den Antragsteller nicht nur im Rahmen seines Aufgabenkreises. Vielmehr dient die Vorschrift des § 47 ASOG einschließlich des Richtervorbehalts der Regelung der im öffentlichen Recht begründeten Befugnisse des Antragstellers im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr und wirkt die gerichtliche Entscheidung ähnlich wie in einem Verwaltungsprozess auf die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Antragstellers als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung unmittelbar ein. Diese Einwirkung führt im Falle der Ablehnung seines Antrages durch das nach § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG befasste Gericht oder das Beschwerdegericht zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers, die im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs. 1 FGG der Beeinträchtigung eines subjektiven materiellen Rechts zumindest vergleichbar ist. Als Beteiligter des auf dem Richtervorbehalt beruhenden besonderen Anordnungsverfahrens nach § 47 Abs. 4 ASOG ist der Antragsteller daher ebenso zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt, wie er dazu als die Maßnahme anordnende Behörde im anschließenden Verwaltungsprozess zweifelsfrei berechtigt wäre, wenn es, wie in zahlreichen anderen Bundesländern, den Richtervorbehalt nicht gäbe. Es spricht nichts dafür, dass dem Antragsteller im Rahmen der vorgeschalteten richterlichen Kontrolle seines Verwaltungshandelns die Möglichkeit abgeschnitten werden sollte, als beteiligte Verwaltungsbehörde im Falle der Ablehnung der Anordnung Rechtsmittel einzulegen. Angesichts der Vergleichbarkeit der Position des Antragstellers im Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG mit der Stellung der rechtsmittelberechtigten Behörde im Verwaltungsprozess bedurfte es entgegen der Annahme der Beteiligten zu 1. bis 3. auch keiner ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung der Beschwerdeberechtigung des Antragstellers.

Die weitere Beschwerde ist im Wesentlichen auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2002 erhobenen Rügen treffen in den wesentlichen Punkten zu.

Soweit das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2001 in der Fassung des berichtigenden Beschlusses vom 21. September 2001 und den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. September 2001 auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. aufgehoben hat, ist die weitere Beschwerde schon deshalb begründet, weil die Beschwerden mit dem Erlass des weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 unzulässig geworden, aber dennoch in der Hauptsache aufrechterhalten geblieben sind.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 ist nach den Umständen dahin aufzufassen, dass es sich um eine vollständige Neufassung der nach § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG angeordneten Maßnahme handelt, die in vollem Umfang an die Stelle der bisherigen Anordnungen getreten ist, insbesondere auch derjenigen vom 20./21. und 26. September 2001. Dem steht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht entgegen, dass das Amtsgericht den Beschluss vom 24. Oktober 2001 nicht mit einem ausdrücklichen Hinweis verbunden hat, die früheren Beschlüsse würden aufgehoben oder durch den späteren Beschluss ersetzt. Letzteres ergibt sich hinreichend zweifelsfrei daraus, dass der Antragsteller den Antrag vom 17. Oktober 2001, auf den der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2001 ergangen ist, einleitend ausdrücklich als "Antrag auf Beschlussneufassung" bezeichnet und anschließend nochmals hervorgehoben hat, es werde "eine Beschlussneufassung wie folgt beantragt:" ... Sodann folgt die Bezeichnung der vom Gericht anzuordnenden Maßnahme, wie sie dann vom Amtsgericht auch antragsgemäß angeordnet worden ist. In der Begründung des Antrages vom 17. Oktober 2001 heißt es: "Zunächst ist aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Beschlusses und dessen beiden Änderungen für die zur Übermittlung verpflichteten, öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ein zusammengefasster Beschluss geboten. Darüber hinaus ist es zur weiteren besseren Verständlichkeit für diese Stellen, welche personenbezogenen Daten sie im Einzelnen zu übermitteln haben, nötig, die polizeilichen Maßnahmen noch eindeutiger bzw. unmissverständlicher zu formulieren. Diverse Rückfragen der zur Übermittlung Verpflichteten bei der Polizei haben diesen Umstand verdeutlicht. Auch sollen einige geänderte Passagen dem Grundsatz des mildesten Mittels und der Bestimmtheit der Maßnahme in einem noch größeren Maße genügen." Sodann heißt es: "Die Beschlussänderungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:" und enthalten die nachfolgenden Ausführungen zahlreiche ausdrückliche Hinweise, dass es um "Änderungen" des bisherigen Begehrens geht, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Maßnahme und die hervorgetretenen Schwierigkeiten der zur Übermittlung Verpflichteten bezüglich der Datenauswahl anhand der im Berichtigungsbeschluss vom 21. September 2001 nur enthaltenen Merkmale "(vermutlich islamische Religionszugehörigkeit und vermutlich legaler Aufenthaltsstatus in Deutschland)".

Wenn das Amtsgericht diesem ausdrücklichen "Antrag auf Beschlussneufassung" vom 17. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf diesen Antrag entsprochen hat, so folgt daraus für alle Beteiligten hinreichend klar ersichtlich, dass nunmehr entsprechend dem unmissverständlichen Antrag vom 17. Oktober 2001 als Anordnung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG allein der Beschluss vom 24. Oktober 2001 gelten soll.

Damit waren die früheren Beschlüsse auch ohne ausdrückliche, offensichtlich versehentlich unterbliebene Hervorhebung aufgehoben oder jedenfalls gegenstandslos. Soweit Gegenstand der Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. die Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 20./21. und 26. September 2001 war und dieses Begehren nicht mehr zulässigerweise verfolgt werden konnte, sind die Beschwerden unzulässig geworden und deshalb ohne Sachprüfung zu verwerfen. Es ist daher insbesondere nicht zu erörtern, ob die vom Amtsgericht im Beschluss vom 21. September 2001 berichtigend getroffene Anordnung rechtmäßig ist, dass die Merkmale der zu überprüfenden Personengruppe anders als im Beschluss vom 20. September 2001 lediglich die Eigenschaften "vermutlich islamische Religionszugehörigkeit und vermutlich legaler Aufenthaltsstatus in Deutschland" umfassen.

Ob im vorliegenden Fall eine Fortführung der Erstbeschwerdeverfahren betreffend die vorbezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts mit der Verfahrenslage angepassten Anträgen ohne weiteres zulässig gewesen wäre, etwa auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beschlüsse (vgl. dazu für den Fall tatsächlicher Beendigung der Maßnahme OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 351/01 - unter Hinweis auf BVerfGE 96/27/39 f.), ist nicht zu erörtern. Denn die Beteiligten zu 1. bis 3. haben keinen Antrag gestellt, aus dem ein solches Begehren erkennbar wäre. Es bestand auch kein Anlass, auf einen solchen Antrag hinzuwirken, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die von den Beteiligten zu 1. bis 3. als Beeinträchtigung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts empfundene Durchführung der Rasterfahndung überhaupt maßgeblich auf den Beschlüssen vom 20./21. und 26. September 2001 oder erst auf der Neufassung vom 24. Oktober 2001 beruht. So hat der Antragsteller den Beschluss vom 24. Oktober 2001 auf der Grundlage seines Antrages vom 17. Oktober 2001 u. a. gerade deshalb erwirkt, weil sich im Nachgang zu den Anträgen gezeigt habe, dass die zur Übermittlung Verpflichteten auf der Grundlage des berichtigenden Beschlusses vom 21. September 2001 Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Anordnung gehabt hätten; deshalb sei es zwingend erforderlich, die Anfragemerkmale zu modifizieren, indem sie insbesondere genauer gefasst werden (vgl. S. 7 der Antragsschrift vom 17. Oktober 2001). Auch deshalb lag nicht ohne weiteres auf der Hand, sondern wäre von den Beteiligten zu 1. bis 3. vorzubringen gewesen, dass sie auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller als "Beschlussänderung" beantragten Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2001 ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch den späteren Beschluss überholten früheren Beschlüsse geltend machen wollen.

Die weitere Beschwerde ist im Wesentlichen auch begründet, soweit sich der Antragsteller gegen die vom Landgericht auf die insoweit zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. (zur Beschwerdebefugnis der Betroffenen vgl. zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 20 W 479/01 -), sowie der Beteiligten zu 5. ausgesprochene Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 wendet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insbesondere auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der gegenwärtigen Gefahr in § 47 ASOG, insbesondere auch auf einer Überspannung der Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf das Bestehen einer solchen Gefahr. Ähnlichen Bedenken begegnet auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 - zur vergleichbaren Vorschrift des § 26 HSOG, auf die sich die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. berufen. Der Senat schließt sich im Ergebnis sowie im Wesentlichen auch in der rechtlichen Würdigung den überzeugend begründeten Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 351/01 - zur vergleichbaren Vorschrift des § 31 PolGNW und des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. März 2002 - 12 B 10331/02.OVG - zur (mit Ausnahme des Rechtsweges) vergleichbaren Vorschrift des § 25 d RhPfPOG an, wonach die dort aus dem gleichen Anlass erfolgte Anordnung der Rasterfahndung rechtmäßig ist (ebenso bereits die Vorinstanz VG Mainz, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 1 L 1106/01.MZ -, ferner auch VG Bremen, Beschluss vom 27. März 2002 - 8 V 356/02 - zu § 29 BremPolG unter Hinweis auf eine entsprechende Auffassung des VG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 14 VG 446/02). Diese Auffassung hatte im Übrigen auch das Landgericht noch in seinem Beschluss vom 30. November 2001 betreffend die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in der vorliegenden Sache vertreten.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG kann die Polizei von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift als solche werden von den Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. im Einzelnen nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich (ebenso z. B. SächsVerfGH LKV 1996, 273/293 f. zur vergleichbaren Vorschrift des § 47 SächsPolG, soweit es dort um die Alternative der Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ging, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG). Insbesondere ist die Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, soweit es um die Eignung der Rasterfahndung als Maßnahme der Gefahrenabwehr geht. Fragen der Erforderlichkeit der Maßnahme sowie der Angemessenheit im Hinblick auf das von den Beteiligten zu 1. bis 3. sowie 5. geltend gemachte informationelle Selbstbestimmungsrecht stellen sich in erster Linie im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der konkret beantragten und vom Amtsgericht Tiergarten angeordneten Maßnahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das eingesetzte Mittel geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 33, 171/187; 30, 292/316 m. w. N.). Danach reicht auch für die Eignung der Rasterfahndung die denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Förderung des verfolgten Gemeinwohlzwecks aus, die im Hinblick auf in der Vergangenheit, wenn auch nur vereinzelt, bereits erzielte Erfolge anzunehmen ist (vgl. Siebrecht, Rasterfahndung, S. 91 f. mit Hinweisen). An der grundsätzlichen Eignung der Rasterfahndung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für wichtige Rechtsgüter ändert nichts, dass nicht sicher beurteilt werden kann und teilweise bezweifelt wird, ob durch dieses Fahndungsinstrument, welches herkömmlicherweise auf dem Gebiet der Strafverfolgung, insbesondere der Terrorismusbekämpfung eingesetzt wird (vgl. § 98 a StPO), die Effektivität der präventiv-polizeilichen Ermittlungsarbeit tatsächlich merklich erhöht wird (vgl. SächsVerfGH, a. a. O.). Wenn sich angesichts dessen der Gesetzgeber, wie hier in den Polizeigesetzen fast aller Bundesländer sowie der Strafprozessordnung (§ 98 a StPO), auf Grund parlamentarischer Meinungsbildung für die Einführung der Rasterfahndung entschieden hat, so kann es nicht Sache des Rechtsanwenders, insbesondere der Gerichte sein, im Hinblick auf abweichende Stellungnahmen in eine nähere Klärung der Frage der grundsätzlichen Eignung der Rasterfahndung als Vorfeldmaßnahme zur Gefahrenabwehr einzutreten. Die Vorschrift des § 47 ASOG wäre allenfalls dann als verfassungswidrig zu beurteilen und die Sache einem der in Art. 100 Abs. 1 GG bezeichneten Verfassungsgerichte vorzulegen, wenn ohne weiteres feststünde, dass die Rasterfahndung nicht einmal möglicherweise erfolgversprechend im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Auch das Vorbringen der Beteiligten zu 1. bis 3. erschöpft sich insoweit in Spekulationen, insbesondere lässt der Umstand keine Rückschlüsse auf feststehende Ungeeignetheit von Maßnahmen nach § 47 ASOG zu, dass in der vorliegenden Angelegenheit bisher kein Erfolg nach außen erkennbar geworden sei.

Der Antragsteller hat die beim Amtsgericht Tiergarten nach § 47 Abs. 4 Satz 1 und 2 ASOG gestellten Anträge auf richterliche Anordnung von Maßnahmen des Datenabgleichs gemäß § 47 Abs. 1 ASOG (Rasterfahndung) unter Bezugnahme auf die Gefahrenlage nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA begründet, auf Vermutungen der US-Sicherheitsbehörden hingewiesen und näher ausgeführt, dass diese verheerenden Anschläge erst der Beginn einer geplanten und möglicherweise andauernden Anschlagsserie sein könnten, wobei die Tatmodalitäten auf eine Urheberschaft des seinerzeit in Afghanistan aufhältlichen und von den dortigen Taliban-Milizen unterstützten O B und seiner weltweit operierenden terroristischen Organisation von Fanatikern islamischer Glaubensrichtung (sog. Netzwerk A Q) oder entsprechender Organisationen hindeuteten. Nach erstmaliger Ausrufung des Bündnisfalles seitens der NATO seien auch in Deutschland und Berlin Anschläge mit möglicherweise unmittelbar bevorstehender Tatausführung zu befürchten. Der Berliner Polizei lägen Erkenntnisse vor, wonach einer der ermittelten Selbstmordattentäter des 11. September 2001, der in Ägypten geborene M E bzw. M E sich seit 1992 als an der TU H-H eingeschriebener Student unauffällig in Deutschland und zeitweise auch in Berlin aufgehalten habe. A sowie weitere in Berlin aufhältlich gewesene Personen, die mit B L in Zusammenhang gebracht werden könnten, zeichneten sich durch bestimmte persönliche Kennzeichen, Eigenschaften und Merkmale aus. Maßnahmen nach § 47 ASOG seien erforderlich, um der dargelegten gegenwärtigen Gefahr durch Aufspüren von Personen aus dem Umfeld von B L oder vergleichbarer Terrororganisationen zu begegnen. Dazu wird der Inhalt der beantragten Maßnahme im Einzelnen bezeichnet (vgl. zuletzt die Antragsschrift vom 17. Oktober 2001). Die Maßnahme sei unerlässlich, weil andere Mittel, die potentiellen Störer zu identifizieren und durch weitere polizeiliche Maßnahmen von ihren Taten abzuhalten, nicht ersichtlich seien.

Das Landgericht hat den antragsgemäß erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 mit der Begründung aufgehoben, eine gegenwärtige Gefahr i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG sei weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich, und dies nachfolgend näher begründet. Diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist schon unter Berücksichtigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts durch hinreichende Tatsachen belegt, dass eine gegenwärtige Gefahr durch weitere terroristische Anschläge vorliegt.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung in erster Linie die im Polizei- und Ordnungsrecht verbreitete, in einigen Landesgesetzen normierte Begriffsbestimmung zu Grunde gelegt, eine Gefahr sei nur dann gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf das betroffene Schutzgut entweder bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. z. B. § 2 Nr. 3 Buchst. a BremPolG, Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Kap. E Rdn. 43; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., Rdn. 147; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 94; Heesen/Hönle, BGSG, § 14 Rdn. 16; vgl. auch BVerwGE 45, 51/58; je m. w. N.). Ausweislich der Begründung seiner Entscheidung hat sich das Landgericht an der Prognose, der Schadenseintritt stehe in allernächster Zeit bevor, maßgeblich deshalb gehindert gesehen, weil keine konkreten Anzeichen für terroristische Anschläge islamischer Extremisten in Deutschland, insbesondere keine Anhaltspunkte für fortgeschrittene Planungen konkreter Anschläge in Deutschland erkennbar seien. Dabei bleiben die Besonderheiten von Gefahrenlagen der hier vom Antragsteller geltend gemachten Art unberücksichtigt. Die vom Antragsteller dargelegte Gefahr ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass Wahrscheinlichkeitsprognosen zum Zeitpunkt und zum Ort sowie zur Art und Weise der erneuten Verwirklichung nach Art der Gefahr nicht möglich sind, sondern nur zum Bestehen der Gefahr überhaupt und zum in Betracht kommenden, hier im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. September 2001 ungewöhnlich großen Ausmaß möglicher Schäden. Es handelt sich um eine Dauergefahr (so zutreffend VG Mainz, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 1 L 1106/01 MZ), die sich jederzeit erneut verwirklichen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002). Weiter hat das Landgericht nicht einbezogen, dass auch auf der Grundlage der angeführten Definition an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts einschließlich des Merkmals besonderer Zeitnähe umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Es ist mit Recht anerkannt, dass auch eine Dauergefahr gegenwärtig ist, weil sie jederzeit, also auch alsbald in einen Schaden umschlagen kann, mag sich auch nicht feststellen lassen, dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht, sondern die Möglichkeit offen bleibt, dass er noch eine, unter Umständen auch längere Zeit auf sich warten lässt (BGH St 5, 371/373 zu §§ 52, 54 StGB der damaligen Fassung; BGH LM Nr. 3 und OLG Hamm NJW 1972,1374/1375, je zu § 904 BGB; Staudinger/Sailer, BGB, 13. Aufl., § 904 Rdn. 14 ff./18). Insoweit wird mit Recht hervorgehoben, das Wesen der gegenwärtigen Gefahr bestehe oft gerade darin, dass der Zeitpunkt des Eintritts eines schadensstiftenden Ereignisses ungewiss ist, mit ihm aber nach Lage der Dinge jederzeit gerechnet werden muss (OLG Hamm, a. a. O.). In diesem Zusammenhang kann das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr auch in der Weise gekennzeichnet werden, dass der nach Lage der Dinge zu besorgende Schaden zwar nicht sicher unmittelbar bevorstehen muss, aber zu seiner Abwendung dennoch sofortiges, gegenwärtiges Handeln geboten ist (BGH St, a. a. O.), es bei Beginn der Verwirklichung der Gefahr also voraussichtlich zu spät wäre, der Gefahr entgegenzutreten (BGH LM, a. a. O.). Simples, aber sinnfälliges Beispiel ist der baufällige Turm, der nach den Erkenntnissen der Statik jederzeit zusammenstürzen kann, mag der Einsturz tatsächlich auch noch längere Zeit auf sich warten lassen.

Es ist geboten, diese allgemein gültigen Grundsätze auch im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr anzuwenden, insbesondere auch hier im obigen Sinne auf die nach der Eigenart der Gefahr bestehende Möglichkeit jederzeitiger Verwirklichung abzustellen (vgl. Berg/Knape/Kiworr, a. a. O., § 17 ASOG Erl. 2. Teil, IV. B. 1. d; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 225: Kann eine Gefahr sich jederzeit verwirklichen, darf eingeschritten werden, da dann der Schaden auch in aller Kürze eintreten kann). Eine solche Gefahr hat der Antragsteller hier geltend gemacht. Das verkennen auch die Beteiligten zu 1. bis 3., soweit sie der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8. Februar 2002 eine zeitliche Komponente des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr im Sinne der sicheren Prognose eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts entgegenhalten.

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses lässt erkennen, dass sich das Landgericht bei der Beurteilung des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr den Besonderheiten von Dauergefahren der hier geltend gemachten Art, die sich ohne sichere Möglichkeit der Bestimmung eines Zeitpunkts jederzeit verwirklichen können, nicht bewusst war. Daran ändert auch nichts der anschließende Hinweis des Landgerichts, selbst wenn es nicht allein auf die zeitliche Nähe des schädigenden Ereignisses ankomme, wäre für eine gegenwärtige Gefahr mindestens zu fordern, dass ein sofortiges Einschreiten der Polizei unerlässlich erscheint, um den Schaden für das Schutzgut effektiv abwenden zu können (vgl. Berg/Knape/Kiworr, a. a. O.; ähnlich z. B. BGH St und BGH LM, je a. a. O.: sofortige Abhilfe erforderlich). Denn wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, stellt das Landgericht der Sache nach gleichwohl darauf ab, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in allernächster Zeit in Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu rechnen sei.

Nach der Eigenart der vom Antragsteller geltend gemachten Gefahr als Dauergefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann, kann es nach alledem nicht entscheidend auf Äußerungen der Bundesregierung betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr terroristischer Anschläge oder Erkenntnisse über ihr konkretes Bevorstehen in Deutschland im jeweiligen Zeitpunkt der Verlautbarung ankommen. Vielmehr ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose erforderlich, die sich unabhängig von konkreten Erkenntnissen und Verlautbarungen etwa der Bundesregierung über in allernächster Zeit drohende Anschläge auch längerfristig auszurichten hat. Soweit die Gegenwärtigkeit der Gefahr u. a. voraussetzt, dass nicht abgewartet werden kann, ob die Gefahr wieder verschwindet (BGH LM, a. a. O.), lassen die vom Landgericht angeführten Verlautbarungen der Bundesregierung jedenfalls nicht erkennen, dass sie sich auf eine endgültige Entspannung der Sicherheitslage beziehen.

Dies hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, soweit es, und zwar auch in der nachfolgenden weiteren Begründung, auf eine Gefahr abstellt, die zum sofortigen Einschreiten nötigt, um konkret drohende Schäden zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht damit etwas anderes gemeint hat als die aus konkret feststellbarem Anlass hinreichend sichere Prognose einer Verwirklichung der Gefahr in allernächster Zeit. Darauf kommt es aber bei Dauergefahren nicht an, die ohne Bestimmbarkeit des Zeitpunkts ihrer Verwirklichung auch längerfristig jederzeit in einen Schaden umschlagen können. In solchen Fällen ist ein sofortiges Einschreiten der Polizei gerade deshalb notwendig, weil der Zeitpunkt des drohenden Schadenseintritts zwar ungewiss bleibt, unter Umständen auch über einen längeren Zeitraum, der Schaden aber jederzeit, also auch in allernächster Zeit eintreten kann. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch hervorzuheben, dass die Notwendigkeit des sofortigen Einschreitens bei einer Vorfeldmaßnahme wie der Rasterfahndung keineswegs voraussetzt, dass die Maßnahme auf eine unmittelbare Beseitigung oder Verminderung der Gefahr gerichtet ist. Soweit die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5., geltend machen, mit Hilfe der Rasterfahndung sei eine Gefahrenabwehr mit unmittelbarer Einwirkung auf die Gefahrenquelle ohnehin nicht möglich, verkennen sie den Sinn und Zweck von Maßnahmen nach § 47 ASOG.

Darüber hinaus hat das Landgericht rechtlich verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob terroristische Anschläge nach Art derjenigen vom 11. September 2001 oder auf andere verheerende Weise gerade in Deutschland oder gar in Berlin drohen. Darauf bezogene Verlautbarungen der Bundesregierung, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, sind daher schon deshalb nicht maßgebend. Daher kann auch dahinstehen, ob diese Äußerungen eher beschwichtigend zu verstehen sind, um unerwünschten Reaktionen der Bevölkerung entgegen zu wirken, und ob eine gegenwärtige Gefahr terroristischer Anschläge insbesondere auch in Berlin als der Hauptstadt eines NATO-Mitgliedstaates besteht.

Soweit es um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person geht, lässt die Vorschrift des § 47 ASOG eine Beschränkung des Schutzzwecks auf im Geltungsbereich des Gesetzes aufhältliche Personen nicht erkennen. Eine solche Beschränkung entbehrte auch jeder sachlichen Grundlage, worauf das OVG Rheinland-Pfalz in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 22. März 2002 zutreffend hinweist. Ergänzend ergibt sich jedenfalls bei Gefahrenlagen der hier geltend gemachten Art auch im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr die Zuständigkeit jeder Polizeibehörde für die Ergreifung von Abwehrmaßnahmen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich auch im Hinblick auf Gefahren, die sich nach ihrer Eigenart auch oder gar insbesondere im Ausland verwirklichen können, was bei weltweiter terroristischer Bedrohung der Fall ist, aus dem etwa in § 6 StGB zum Ausdruck kommenden Prinzip internationaler Solidarität oder Weltrechtsprinzip (vgl. VG Mainz, a. a. O.; zu § 6 StGB etwa Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Aufl., Vorbem §§ 3-7 Rdn. 8 und Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 6 Rdn. 1, je m. w. N.).

Schließlich beruht die Würdigung des Landgerichts unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch sonst auf einer Überspannung der Anforderungen an die erforderliche Prognose. Das Landgericht geht unter Bezugnahme auf eine allgemeine Definition des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr uneingeschränkt von dem höchsten in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsgrad aus, nämlich der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass im Rahmen der Prognose, ob eine Gefahr vorliegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG DÖV 1972, 713; BVerwGE 47, 31/40; ferner z. B. Heesen/Hönle, BGSG, § 14 Rdn. 16; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a. a. O. S. 224 m. w. N.). Dabei wird in Anwendung dieses Grundsatzes darauf hingewiesen, dass wegen des hohen Ranges des Schutzguts und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische Anschläge zur Folge haben können, die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei solchen Gefahren nur gering sein können (BVerwGE 62, 36/39). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Begriff der "gegenwärtigen" Gefahr ergangen sind. Denn auch bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit einer Gefahr handelt es sich um eine Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die voraussichtliche Verwirklichung der Gefahr, nämlich in zeitlicher Hinsicht, und zwar bei einer Dauergefahr der hier gegebenen Art unter denn Gesichtspunkt der Möglichkeit des jederzeitigen Eintritts des Schadens. Der vorbezeichnete Grundsatz wird daher zutreffend auch in Zusammenhang mit dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr hervorgehoben (Heesen/Hönle, a. a. O.).

Hier steht unter dem Eindruck der Anschläge vom 11. September 2001 mit Tausenden von Toten außer Frage, dass mit Personenschäden ungewöhnlich großen Ausmaßes zu rechnen ist, wenn sich die vom Antragsteller als Möglichkeit dargelegte Gefahr organisierter weiterer terroristischer Anschläge gegen die westliche Welt durch islamische Extremisten verwirklicht. Im Anschluss an die Anschläge vom 11. September ist es in der Öffentlichkeit zu Äußerungen von Fachleuten gekommen, wonach das Ausmaß möglicher Schäden noch weit über die Ereignisse des 11. September hinausgehen kann. Das leuchtet insbesondere unter Einbeziehung möglicher Angriffsziele wie etwa Kernkraftwerke, Chemieanlagen, Gasspeicheranlagen, Mineralölbehälter, Talsperren, Wasserversorgungsanlagen, Bahnhöfe oder Großveranstaltungen mit Massenansammlungen von Menschen (vgl. etwa die Hinweise bei Ossenbühl, NVwZ 2002, 290 ff.) oder für den denkbaren Einsatz radioaktiv angereicherter Sprengkörper sowie die Verbreitung biologischer oder chemischer Substanzen ein. Solche Möglichkeiten können nicht überzeugend ausgeschlossen werden. Dabei kommt nach entsprechenden Äußerungen von Fachleuten noch hinzu, dass solche Anschläge bei entsprechender Planung, insbesondere durch Selbstmordattentäter, vielfach relativ leicht auszuführen und in der Ausführungsphase kaum mehr zu verhindern sind. Angesichts der in Betracht kommenden verheerenden Schäden, auf die das Landgericht in seinem Beschluss nicht eingeht, beruht die angefochtene Entscheidung auch auf einer rechtsfehlerhaften Überspannung der Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit, dass sich die vom Antragsteller dargelegte Gefahr jederzeit verwirklichen kann, also eine gegenwärtige Gefahr ist. Dass das Landgericht das Bestehen einer Gefahr überhaupt verneinen wollte, kann nicht angenommen werden.

Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und im Wesentlichen zur Zurückweisung auch der Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. und der Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2001. Die Sache ist zur Entscheidung durch den Senat reif, da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Dabei ist der Senat nicht gehindert, im Verfahren der weiteren Beschwerde hervorgetretene feststehende Tatsachen zu berücksichtigen.

Die vom Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 gemäß § 47 ASOG angeordnete Maßnahme der Rasterfahndung ist hinsichtlich der Beteiligten zu 1. bis 3. sowie 5., um die es im vorliegenden Verfahren nur geht, im Wesentlichen rechtmäßig. Entgegen der Annahme des Landgerichts lag im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme und fortdauernd eine diese Maßnahme rechtfertigende gegenwärtige Gefahr i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG jedenfalls für Leib oder Leben für Personen vor, deren jederzeitige Verwirklichung nicht notwendigerweise in Deutschland oder gar Berlin zu befürchten sein muss. Der Senat schließt sich insbesondere den überzeugenden Darlegungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8. Februar 2002) und des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22. März 2002) an:

Auszugehen ist davon, dass mit Rücksicht auf das bereits hervorgehobene Ausmaß möglicher Schäden durch terroristische Anschläge von Mitgliedern extremistischer islamischer Gruppierungen keine übertriebenen, sondern eher geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognosen einschließlich der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne der Möglichkeit ihrer jederzeitigen Verwirklichung zu stellen sind. Auf dieser Grundlage erweist sich die vom Amtsgericht Tiergarten im Anschluss an die Darlegungen des Antragstellers in seinen Antragsschriften getroffene Einschätzung der Gefahr schon unter Berücksichtigung der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Ereignisse und der darauf bezogenen Verlautbarungen offizieller Stellen als zutreffend. Weitere Darlegungen oder gar einzelne Nachweise waren daher vom Antragsteller nicht zu verlangen.

Danach ist unter dem Eindruck der terroristischen Gewalttaten vom 7. August 1998 (Bombenattentate auf die Botschaften der USA in N und D), vom 12. Oktober 2000 (Sprengstoffanschlag auf ein Kriegsschiff der USA in A) und insbesondere der verheerenden Selbstmordanschläge vom 11. September 2001 als vorläufigem Höhepunkt als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen, dass nicht nur den USA, sondern weiten Teilen der übrigen westlichen Welt vergleichbare Anschläge drohen. Diese sind nach Zeitpunkt, Ort, Art und Weise der Ausführung und der Dimensionen möglicher Schäden nicht vorhersehbar und kalkulierbar. Den drohenden Gefahren kann mit herkömmlichen Methoden der Polizei kaum wirksam begegnet werden, was insbesondere die völlig überraschenden Anschläge vom 11. September 2001 bewiesen haben. Aufgrund der vom Antragsteller dargelegten bisherigen Erkenntnisse, insbesondere über Hintergründe der Terroranschläge vom 11. September 2001, ist weiter ausreichend wahrscheinlich, dass es sich um Taten religiöser Fanatiker aus dem Umfeld des islamischen Extremisten O B L und des von ihm aufgebauten Netzwerks A Q oder vergleichbarer terroristischer Organisationen mit entsprechender Schlagkraft handelt. Es wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die bereits durchgeführten Anschläge als Ausdruck einer planmäßig angelegten Vernichtungsstrategie dieser Organisationen anzusehen sind (OVG Rheinland-Pfalz).

Auch die Gegenwärtigkeit der Gefahr weiterer verheerender Anschläge durch islamisch geprägte Terrororganisationen in allen Teilen der westlichen Welt im Sinne der Möglichkeit einer jederzeitigen Ausführung war und ist hinreichend wahrscheinlich gegeben. Das folgt nicht nur aus der Ausführung insbesondere der Anschläge vom 11. September 2001 ohne erkennbaren äußeren Anlass, für deren bevorstehende Begehung es auch sonst keinerlei konkrete Anzeichen gab. Darüber hinaus kann besonderer Anlass für weitere Terroranschläge insbesondere das militärische Vorgehen der USA gegen Ziele in Afghanistan mit dem erklärten Ziel der Bekämpfung der terroristischen islamischen Organisation um O B L und anderer Gruppierungen an den in Afghanistan vermuteten Wurzeln sowie der Vertreibung der dort herrschenden und diese Organisationen unterstützenden Taliban-Milizen sein. Dementsprechend hatten diese bekanntlich über den von ihnen eingesetzten Botschafter Afghanistans Vergeltungsschläge gegenüber den an den Militärschlägen beteiligten Ländern angedroht. Mit solchen Vergeltungsschlägen war und ist jederzeit zu rechnen, zumal inzwischen Truppen der USA und weiterer NATO-Mitgliedsländer einschließlich Deutschlands in Afghanistan anwesend sind, was von den entsprechenden Kreisen als Besetzung durch fremde Streitkräfte empfunden werden wird, auf deren Beendigung mit allen erdenklichen Mitteln, insbesondere terroristischen Anschlägen hinzuwirken sei.

Die Gefahr weiterer terroristischer Anschläge ist ungeachtet der Vertreibung vermutlich wesentlicher Teile der Taliban-Milizen und der maßgebenden Führer aus dem Umfeld des O B L aus Afghanistan weiterhin gegenwärtig. Denn es spricht nichts für die Annahme, dass die Schlagkraft der entsprechenden terroristischen Organisationen dadurch entscheidend geschwächt und die Dauergefahr weiterer Anschläge damit beendet oder merklich geringer geworden ist. Insbesondere muss angenommen werden, dass im Verlauf des militärischen Vorgehens in Afghanistan den meisten, insbesondere den führenden Mitgliedern der Taliban-Milizen und der dort aufhältlichen islamischen Terrorbewegung die Flucht nach Pakistan und in andere Länder gelungen ist. Auch in dem vom Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgelegten Fernschreiben des Bundeskriminalamts werden erhebliche Anhaltspunkte für die fortbestehende Gefahr jederzeit möglicher terroristischer Anschläge dargelegt. Soweit es darin u. a. heißt, es gebe derzeit keine konkreten Erkenntnisse über Anschlagsziele, Ort, Zeit und Modalitäten der Ausführung, kommt es darauf - wie ausgeführt - insbesondere für die Beurteilung der Gegenwärtigkeit der Gefahr nicht an.

Schließlich spricht auch nicht gegen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr weiterer terroristischer Anschläge, dass es in der Zeit seit dem 11. September 2001 nicht zu vergleichbaren Anschlägen gekommen ist, die eindeutig Mitgliedern extremistischer islamischer Organisationen zugeordnet werden können. Denn zur erfolgreichen Ausführung der Terroranschläge vom 11. September 2001 bedurfte es einer eingehenden Vorbereitung, deren Dauer im Einzelfall nicht abgeschätzt werden kann. Im Übrigen kann der Militäreinsatz in Afghanistan zumindest zu einer Verzögerung etwaiger Vorbereitungen geführt haben. Jedenfalls bestand und besteht weiterhin die hinreichende Wahrscheinlichkeit jederzeitiger Umsetzung von Ausführungsplänen. Es sind auch nicht einschätzbare Ausführungsmodalitäten denkbar, die weniger Vorbereitungszeit unklarer Dauer benötigen als etwa die Anschläge vom 11. September 2001, die nach Meinung von Fachleuten unter Umständen über Jahre vorbereitet worden sind.

Die vom Amtsgericht angeordnete Rasterfahndung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des OLG Düsseldorf und des OVG Rheinland-Pfalz. Durchgreifende Bedenken ergeben sich weder im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks im vorliegenden Einzelfall noch im Hinblick auf die Angemessenheit unter Berücksichtigung des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1. bis 3.

Wie bereits ausgeführt, lässt sich die in § 47 ASOG vom Gesetzgeber vorausgesetzte grundsätzliche Eignung der Rasterfahndung als Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für wichtige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben von Personen, nicht verneinen. Es spricht auch nichts dagegen, dementsprechend auch von der Eignung der Maßnahme insbesondere zur Erreichung des hier gegebenen konkreten Zwecks der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr durch terroristische Anschläge extremistischer islamischer Organisationen auszugehen. Denn die vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegte Gefahrenlage ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass aus den bekannten Gründen im Regelfall konkrete herkömmliche polizeiliche Fahndungsmöglichkeiten noch nicht bestehen, bevor der als potentielle Störer ernsthaft in Betracht kommende Personenkreis hinreichend eingegrenzt ist. Insoweit sind zunächst Vorfeldmaßnahmen notwendig, wie sie die Rasterfahndung darstellt. Deshalb steht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. bis 3. sowie 5. der Eignung der angeordneten Rasterfahndung zur Gefahrenabwehr auch nicht entgegen, dass sie als Vorfeldmaßnahme ihrer Art nach nicht zur unmittelbaren Beseitigung oder Verminderung der Gefahr führen kann, ferner sich die Durchführung und Auswertung der Rasterfahndung über einen gewissen, auch längeren Zeitraum erstreckt und die Gefahr darüber weiter andauert.

Unter Einbeziehung der vorbezeichneten Gesichtspunkte liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass die angeordnete Rasterfahndung zur Abwehr der festgestellten gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil ASOG; ferner allgemein § 11 Abs. 1 ASOG). Unabhängig davon, dass sich die Gefahr terroristischer Anschläge auch anderswo verwirklichen kann, ist die Rasterfahndung insbesondere auch im Land Berlin durchzuführen, weil Deutschland insgesamt hinreichend wahrscheinlich als Vorbereitungsland für Terroranschläge durch islamische Extremisten anzusehen ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Polizei weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen, die insbesondere nicht im Wege des Datenabgleichs in großem Umfang Nichtstörer einbeziehen. Denn der Einsatz sonst üblicher Ermittlungsmethoden wie Vernehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung, Einsatz sog. verdeckter Ermittler und Einzelüberwachungen, setzt individualisierbare Anknüpfungspunkte voraus, an denen es zunächst fehlt (OVG Rheinland-Pfalz).

Auch gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Amtsgericht Tiergarten beschlossenen Rasterfahndung im engeren Sinne, wonach eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen darf, der zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (§ 11 Abs. 2 ASOG), bestehen entgegen der Annahme der Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. keine durchgreifenden Bedenken. Das von ihnen geltend gemachte grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet, insbesondere kann es mit Rücksicht auf überwiegende Allgemeininteressen gesetzlich eingeschränkt werden (vgl. im Einzelnen BVerwGE 65,1/43 ff. und zuletzt z. B. NJW 2001, 503). Hier ist der Datenabgleich im Wege der Rasterfahndung von den Beteiligten zu 1. bis 3. und damit auch von der Beteiligten zu 5. als zur Datenübermittlung verpflichteter Stelle im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen (ebenso im Einzelnen OLG Düsseldorf und OVG Rheinland-Pfalz). Das folgt insbesondere daraus, dass die Rasterfahndung letztlich zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr durch terroristische Anschläge erforderlich ist, die zu Personenschäden sehr großen Ausmaßes führen kann. Die Betroffenen müssen sich entgegenhalten lassen, dass den von ihnen geltend gemachten Grundrechten bei der erforderlichen Güterabwägung nicht der Rang der hier mit Hilfe zunächst der Rasterfahndung zu schützenden Rechtsgüter zukommt.

Demgegenüber sind Auswirkungen der Rasterfahndung für die große Zahl der betroffenen Nichtstörer im Regelfall nicht als besonders belastend anzusehen, weil der Datenabgleich lediglich in Form von automatisierten Vergleichsvorgängen innerhalb einer Datenverarbeitungsanlage stattfindet (vgl. SächsVerfGH LKV 1996, 273/294; OVG Rheinland-Pfalz). Die Beteiligten zu 1. bis 3. machen außer der formalen Berufung auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht auch nichts geltend, was eine gravierende, im Hinblick auf die mit Hilfe der Maßnahme zu schützenden Rechtsgüter unverhältnismäßige Beeinträchtigung aufgrund der vom Amtsgericht Tiergarten angeordneten Rasterfahndung nachvollziehbar erscheinen lässt. Das gilt insbesondere, soweit sie einwenden, die Anknüpfung der Rasterfahndung u. a. an das Merkmal islamischer Religionszugehörigkeit führe potentiell zu einer Stigmatisierung und Ausgrenzung der Betroffenen, die damit einer informationellen "Gruppenverfolgung" ausgesetzt würden. Dabei verkennen die Betroffenen, dass es sich bei der Rasterfahndung um einen internen Datenabgleich handelt, die Anknüpfung u. a. an das Merkmal islamischer Religionszugehörigkeit aus sachlichen Gründen geboten ist und die betroffenen Nichtstörer wegen fehlender Außenwirkung dadurch nicht diskriminiert werden.

Soweit die Betroffenen auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Erkenntnissen aus dem Datenabgleich hinweisen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Rasterfahndung kommt es allein auf deren Auswirkungen bei gesetzeskonformer Durchführung der Maßnahme an. Soweit im Rahmen der Durchführung eine missbräuchliche Verwendung der Daten außerhalb des Zwecks der Maßnahme oder sonst eine Benachteiligung von Nichtstörern allein wegen ihrer Einbeziehung in den Datenabgleich, was zweifelsfrei rechtswidrig wäre, nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist dem nicht im Wege der Anfechtung der Anordnung als solcher zu begegnen. Vielmehr müsste ggf. gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln im Einzelfall vorgegangen werden. Das gilt auch, soweit der Beteiligte zu 3. für das Ausmaß der Beeinträchtigung seines Grundrechts mit Schriftsatz vom 6. Januar 2002 anführt, die Polizei habe ihn zu Unrecht verdächtigt, sog. Schläfer zu sein, und deshalb am 19. Dezember 2001 versucht, ihn in seiner Wohnung anzutreffen. Soweit der Datenabgleich bei einzelnen Personen zu Folgeeingriffen Anlass gibt, sind diese nur unter gesonderten rechtlichen Voraussetzungen zulässig (vgl. SächsVerfGH, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz). Die Rechtswidrigkeit von Folgeeingriffen ist daher nach den einschlägigen Vorschriften und unabhängig von der Anordnung der Rasterfahndung als solcher gesondert zu beurteilen und geltend zu machen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. können sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine polizeiliche Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solange zulässig ist, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (§ 47 Abs. 3 ASOG, vgl. auch § 11 Abs. 3 ASOG). Zum einen betrifft die Sondervorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 ASOG nicht die hier mit der Erstbeschwerde angefochtene Anordnung der Maßnahme, sondern die sich später ergebende Verpflichtung der Polizei, ggf. die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Zweck der Rasterfahndung erreicht ist. Denn es spricht nichts dafür, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr terroristischer Anschläge nicht mehr besteht oder nicht mehr gegenwärtig ist. Vielmehr ist - wie ausgeführt - nach wie vor im erforderlichen Maß wahrscheinlich, das sich die Gefahr von Anschlägen jederzeit verwirklichen kann. Die Anordnung als solche ist daher aufrechtzuerhalten. Allein der Umstand, dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 seit vielen Monaten die Rasterfahndung angeordnet ist und ausgewertet wird, ohne dass in der Öffentlichkeit ein Erfolg bekannt geworden ist, rechtfertigt auch nicht die Feststellung, dass der Zweck der Rasterfahndung endgültig nicht erreicht werden kann. Es besteht daher auch kein Anlass, den Beschluss vom 24. Oktober 2001 unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben.

Gegen die Auswahl der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 ASOG im Einzelfall festzulegenden Merkmale bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken. Jedenfalls die Neufassung der Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 enthält mit der ausdrücklichen Aufzählung der zu übermittelnden Daten, den Merkmalen einer bestimmten Personengruppe und den zur Übermittlung verpflichteten Stellen hinreichend bestimmte Angaben. Diese erscheinen im Hinblick auf den vom Antragsteller als Anlass der Maßnahme dargelegten Sachverhalt und der Zubilligung eines Beurteilungsspielraums der den Antrag stellenden Fachbehörde auch sachgerecht ausgewählt. Soweit es um das Merkmal der Religionszugehörigkeit geht, nämlich vermutlich islamische Religionszugehörigkeit; davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Geburtsort der Person in einem Land in der als Anlage 1 beigefügten Länderliste (nicht abschließend) liegt, führen die Zusätze "vermutlich", "insbesondere" und (betreffend die Länderliste) "nicht abschließend" entgegen der insbesondere von der Beteiligten zu 5. im Schriftsatz vom 20. November 2001 vertretenen Auffassung nicht dazu, dass es an einer hinreichenden Festlegung i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 ASOG fehlt.

Vielmehr hat der Antragsteller mit dem vom Amtsgericht Tiergarten übernommenen Zusatz "vermutlich" dem Umstand Rechnung getragen, dass die bei den verpflichteten Stellen vorhandenen Daten vielfach nicht unmittelbar die Religionszugehörigkeit ausweisen werden und ggf. aus anderen vorhandenen Daten oder sonstigen konkreten Erkenntnissen im Wege der Vermutung auf islamische Religionszugehörigkeit geschlossen werden muss. Unter diesen Umständen und wegen der zentralen Bedeutung des Merkmals islamischer Religionszugehörigkeit für die konkret angeordnete Rasterfahndung reicht das Abstellen auf "vermutlich" islamische Religionszugehörigkeit in Verbindung mit dem Hilfsmerkmal des Geburtsorts und einer Länderliste noch als hinreichende Festlegung des Merkmals aus. Dabei ist im Hinblick auf die Zusätze "vermutlich" und "insbesondere" nämlich auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine abschließenden Kenntnisse über die bei den zahlreichen verpflichteten Stellen vorhandene Datenvielfalt haben kann. Rückschlüsse auf islamische Religionszugehörigkeit im Wege der Vermutung können sachgerecht möglicherweise auch aus anderen Daten als dem Geburtsort oder sonstigen Erkenntnissen gezogen werden. Bei verständiger Würdigung wird damit die Abgrenzung der Daten nicht dem Belieben der zur Übermittlung verpflichteten Stellen überlassen. Diese sind mit der Prüfung auch nicht unzumutbar überfordert, ob bei ihnen Daten oder sonstige Erkenntnisse vorhanden sind, die ähnlich wie der Geburtsort im Wege der Vermutung Rückschlüsse auf islamische Religionszugehörigkeit ermöglichen. Gleiches gilt für den Zusatz "(nicht abschließend)" betreffend die Länderliste. Soweit auf dieser Grundlage Betroffene einbezogen werden, die nicht islamischer Religionszugehörigkeit sind, ist dies im Interesse einer sachbezogenen Ausdehnung des Datenabgleichs hinzunehmen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass ggf. nicht die Hilfsdaten zu übermitteln sind, soweit sie in der vorangegangenen ausdrücklichen Aufzählung der zu übermittelnden personenbezogenen Daten nicht aufgeführt sind, sondern festzustellen ist, ob die betreffende Person zu der bestimmten Personengruppe gehört, deren ausdrücklich festgelegte Daten zu übermitteln sind.

Die Rügen der Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. betreffend die Unbestimmtheit der Anordnung sind dagegen berechtigt, soweit die Formel des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2001 die Zusätze "namentlich" enthält. Die Anordnung vom 24. Oktober 2001 kann daher im Ergebnis nur mit der Maßgabe bestätigt werden, dass sie auf die in der Beschlussformel ausdrücklich genannten personenbezogenen Daten und Merkmale der bestimmten Personengruppe sowie die ausdrücklich bezeichneten Übermittlungspflichtigen Stellen und deren aufgezählte Datenbestände beschränkt wird. Insoweit entfallen die Zusätze "namentlich", die als hier unzulässige Öffnungsklauseln betreffend weitere, insoweit unbestimmte eigene Entschließungen der verpflichteten Stellen zu verstehen sind. Das folgt aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "namentlich" im Sinne von: besonders, vor allem, hauptsächlich, vornehmlich oder in erster Linie (vgl. Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982, Bd. 4). Da die mögliche Reichweite dieses Zusatzes offen bleibt, entspricht die Anordnung insoweit nicht dem in § 47 Abs. 2 Satz 1 ASOG ausdrücklich geregelten Bestimmtheitserfordernis. Nur in diesem Punkt sind die Erstbeschwerden begründet.

Soweit der Senat von der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 6. Februar 2002 - 20 W 55/02 - abweicht, stellt sich die Frage einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG nicht, da es jeweils um die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften geht.

Eine Kostenerstattungsanordnung ist für beide Beschwerdeinstanzen nicht veranlasst. Die Wertfestsetzungen beruhen auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO in der für das Erstbeschwerdeverfahren sowie für das nach dem 31. Dezember 2001 eingeleitete Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils maßgebenden Fassung. Für die Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht erfolgen sie in DM, da die Kosten insoweit nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden DM-Tabelle zu berechnen sein werden.

Ende der Entscheidung

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