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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 1 W 9827/00
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag
Vorschriften:
Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A/ Rechtspflege Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 9827/00
in Sachen
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2000 in der Sitzung vom 8. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin nach einem Wert bis 600,- DM zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Annahme der Klägerin ist auf Seiten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Gebührenermäßigung um 10 % nach der Regelung des Einigungsvertrages (Art. 8 i. V. m. Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 26 a Satz 1) in Verbindung mit § 1 der ErmäßigungsanpassungVO vom 15.04.1996 (BGBl. I S. 604) nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. KG-Report Berlin 1993, 14) tritt diese Gebührenermäßigung bei einer sogenannten überörtlichen Anwaltssozietät, der sowohl Anwälte mit Kanzleisitz im alten Bundesgebiet einschließlich des Westteils Berlins als auch Anwälte mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet angehören, jedoch nicht ein, wenn das Mandat allen einer solchen Sozietät angehörenden Rechtsanwälten erteilt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ebenfalls beauftragten Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im alten Bundesgebiet selbst tatsächlich tätig geworden sind bzw. wo das Schwergewicht der Bearbeitung und des Auftrages gelegen hatte. Von einer solchen umfassenden Mandatserteilung seitens des Beklagten an die überörtliche Sozietät, der auch Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in München angehören ist hier ohne weiteres auszugehen, auch wenn tatsächlich ausschließlich ein im Ostteil Berlins kanzleiansässiges Mitglied der Sozietät für den Beklagten tätig geworden sein sollte. Denn der Rechtssuchende, der ein Mitglied einer Sozietät beauftragt, will sich in aller Regel gerade die Vorteile zunutze machen, die ihm aus der gemeinschaftlichen Berufsausübung verschiedener Rechtsanwälte erwachsen. Daher schulden alle einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälte grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der Anwaltspflichten (vgl. BGH NJW 1991, 49/50). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist davon auszugehen, dass einem Sozietätsanwalt ausnahmsweise ein Einzelmandat erteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1994, 257 m. w. Nachw.).
Mit diesen Grundsätzen verträgt sich nicht die im zitierten Senatsbeschluss geäußerte Auffassung, die von einer überörtlichen Anwaltssozietät vertretene Partei trage die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass der Auftrag auch solchen Mitgliedern der Sozietät erteilt ist, die ihren Kanzleisitz im alten Bundesgebiet einschließlich des Westteils Berlins haben. Der Senat hat diese Auffassung bei der nach gleichen Grundsätzen zu beantwortenden und zu verneinenden Frage, ob die Mitglieder einer überörtlichen Anwaltssozietät neben der Prozessgebühr eine Verkehrsgebühr verdienen können, nicht vertreten (vgl. Senat KG-Report 1995, 117/118 = JurBüro 1996, 140) und gibt sie auch für die vorliegende Fallgestaltung auf. Jedenfalls die auf 10 % zurückgeführte Gebührenermäßigung ist für sich genommen nach Auffassung des Senats kein ausreichender Grund, sich der Vorteile der Beauftragung aller Mitglieder der überörtlichen Sozietät zu begeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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