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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 11/09
Rechtsgebiete: StPO, RVG


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 2
RVG § 22
RVG § 49
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ws 11/09

In der Strafsache

wegen Körperverletzung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 16. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin ... Berlin, ... , wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 28. November 2008 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung der Rechtsanwältin aus der Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen Le und Tran jeweils auf 473,62 EUR festgesetzt wird. Der Rechtsanwältin ist somit ein weiterer Betrag von 387,94 EUR auszuzahlen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Vor dem Landgericht Berlin hat gegen die Angeklagten ... Hauptverhandlung u.a. wegen des Vorwurfs einer zum Nachteil der Zeugin ... sowie einer unmittelbar danach aufgrund eines neuen Tatentschlusses an einem anderen Tatort begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Tran stattgefunden. Das Landgericht hat beide Zeuginnen als Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen jeweils gemäß § 397a Abs. 2 StPO die Beschwerdeführerin als Beistand bestellt. Außerdem hat es beiden Zeuginnen jeweils unter. Beiordnung der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das von ihnen beantragte Adhäsionsverfahren bewilligt (§ 404 Abs. 5 StPO). Durch Urteil vom 18. September 2008 hat das Landgericht gegen die Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen bzw. eine Jugendstrafe verhängt. Zugleich hat es die Angeklagten ... und ... gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz an die Adhäsionsklägerin Tran sowie die Angeklagten ... und ... gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz an die Adhäsionsklägerin verurteilt; den Gegenstandswert für die Adhäsionsverfahren hat es jeweils auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

In ihrem Antrag auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung für die Adhäsionsverfahren hat die Rechtsanwältin für jede der Adhäsionsklägerinnen eine Verfahrensgebühr (Nr. 4143 VV RVG) in Höhe von 378,00 EUR sowie die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 75,62 EUR, mithin jeweils einen Betrag von 473,62 EUR und insgesamt 947,24 EUR, geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 28. November 2008 lediglich einen Gesamtbetrag von 559,30 EUR festgesetzt. Die Absetzung hat sie unter Berufung auf § 22 RVG damit begründet, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr beide Gegenstandswerte zusammenzurechnen seien (= 6.000,00 EUR), woraus sich gemäß Nr. 4143 VV RVG in Verbindung mit § 49 RVG eine Verfahrensgebühr von 450,00 EUR ergebe. Des Weiteren hat sie nur eine Post- und Telekommunikationspauschale angesetzt.

Das Landgericht (Einzelrichter) hat die Erinnerung der Rechtsanwältin als unbegründet zurückgewiesen. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde der Rechtsanwältin hat Erfolg.

§ 22 RVG, der die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit" vorsieht, ist nicht einschlägig. "Dieselbe Angelegenheit" liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - 3 Ws 499/05 - und 19. Mai 2006 - 4 Ws 136/05 -; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG 2. Aufl., Vergütungs-ABC "Angelegenheiten (§§ 15 ff.)"/. Rdn. 5). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist von beiden Adhäsionsklägerinnen jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhaltes mit der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden. Der Umstand, dass beide Angelegenheiten in derselben Hauptverhandlung verhandelt wurden, macht sie noch nicht zu derselben Angelegenheit.

Auch für den Ansatz nur einer Post- und Telekommunikationspauschale gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Pauschale ist in jedem der beiden Adhäsionsverfahren angefallen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Beschluss des Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dahin abzuändern, dass die Vergütung der Rechtsanwältin aus der Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen antragsgemäß jeweils auf 473,62 EUR festgesetzt wird und ihr somit ein weiterer Betrag von 387,94 EUR auszuzahlen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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