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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 123/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1
VV RVG Nr. 4142
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nur, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet ist. Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus.
KAMMERGERICHT Beschluss

1 Ws 123/08

In der Strafsache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 17. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts xxx gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.611,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 21. Februar 2006 von dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2007 verworfen. Mit Beschluss vom 13. März 2006 hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Beschlagnahme des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 99.420,-- EUR zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf erweiterten Verfall anzuordnen, im Hinblick auf den Freispruch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Staatanwaltschaft am 24. Mai 2006 zurückgenommen.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. August 2007 hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Verfahrensgebühr bei Verfall gemäß Nr. 4142 VV RVG für die Revisionsinstanz sowie die entsprechende Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von insgesamt 1.611,26 EUR geltend gemacht. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Berlin hat seinen Antrag insoweit zurückgewiesen. Die dagegen erhobene, zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren eine Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG nicht zusteht. Denn eine derartige Gebühr entsteht lediglich, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen - wie vorliegend den Verfall - gerichtet ist und sich dieser dadurch für das - oft besonders wertvolle - Eigentum des Auftraggebers einsetzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG VV 4142 Rdn. 2; Kammergericht, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 5 Ws 256/05 -). Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl., Teil 4 Nr. 4142 VV Rdn. 15 mit weit. Nachw.).

Im vorliegenden Verfahren war der Verfall des sichergestellten Geldbetrags nicht Gegenstand des Revisionsverfahren. Das Landgericht hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Beschlagnahme bereits abgelehnt, die Beschwerde dagegen wurde zurückgenommen. Selbst im Fall der Aufhebung des Urteils des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof hätte dieser keine Entscheidung über eine erneute Beschlagnahme getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der festzusetzende Wert der Beschwerde bemisst sich nach dem begehrten Betrag in Höhe von 1.611,26 EUR.

Ende der Entscheidung

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