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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 243/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Strafsache
wegen Bedrohung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Verurteilten die Kosten seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. Mai 2007 auferlegt, weil er das Rechtsmittel am 26. September 2007 zurückgenommen hat. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Die nach der Rücknahme der Berufung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergehende selbständige Kostenentscheidung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 - unter Aufgabe früherer entgegenstehender Rechsprechung des Kammergerichts). Nach dieser Vorschrift ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nur dann unzulässig, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht "statthaft" ist. Dies bedeutet, dass nur dann die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, wenn für den Betroffenen generell kein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung eröffnet ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung kein Gebrauch gemacht oder dieses verspätet eingelegt wurde oder der statthafte Rechtsbehelf - etwa wegen Versäumung der Begründungsfrist - unzulässig geworden ist. Denn die Kostenentscheidung kann selbständig angefochten werden und muss schon deshalb nicht das Schicksal des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung teilen. Dies gilt auch für den Fall des eingelegten statthaften Rechtsmittels, welches zurückgenommen wurde, weil die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung dadurch nicht aufgehoben wird (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2002, 174; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 56; Franke in Karlsruher Kommentar StPO 5. Auflage, Rdnr. 8 zu § 464; a.A. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., Rdnr. 13, 18 zu § 464).
2. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde erfüllt jedoch nicht die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach bei einer Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigen muss. Wenn sich das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ohne weiteres den Akten entnehmen lässt, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass sie erfüllt ist (vgl. Senat a.a.O. m. w. Nachw.). Eine entsprechende Darlegung fehlt vorliegend. Nach der Aktenlage ist durch die Rücknahme der Berufung eine Gerichtsgebühr in Höhe von 120,-- EUR entstanden (Ziffer 3321 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Zudem wurden den beiden erschienenen Zeugen als Entschädigung 16,20 Euro und 15,20 Euro zur Auszahlung angewiesen. Das Vorhandensein weiterer Kosten ist anhand der Akten nicht feststellbar. Der im Ermittlungsverfahren tätige Verteidiger hat auf Nachfrage der Vorsitzenden der kleinen Strafkammer vor der Ladung zum Termin mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete. Der Beschwerdewert ist damit nicht erreicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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