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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 291/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 210 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Strafsache
wegen schwerer räuberischer Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2007 dahingehend ergänzt, dass die Landeskasse Berlin die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Juli 2007 die Eröffnung des Sicherungsverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt. Eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten ist unterblieben. Die gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten hat Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt worden, weil eine die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO in Lauf setzende Zustellung des außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Beschlusses an den Beschwerdeführer unterblieben ist. Der Zulässigkeit steht die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, weil die Hauptentscheidung gemäß § 414 Abs. 1 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO - wenn auch nicht durch den Beschuldigten - angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 464 Rdn. 19; OLG München StraFo 1997, 191; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 235/07 - und vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 92/07 -).
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Da das Landgericht die Nichteröffnung der Hauptverhandlung beschlossen hat, sind gemäß § 467 Abs. 1 StPO die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin aufzuerlegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
Ende der Entscheidung
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