Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 354/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154a Abs. 2
Zur Kostenentscheidung im Berufungsurteil nach Teilbeschränkung des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 1497/08 - 1 Ws 354/08

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt, wobei es auf Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätze zu je 35 EUR erkannt hat. Hiergegen hat der Angeklagte zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, diese jedoch in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen des nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO verbliebenen Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Zugleich hat es der Landeskasse die Kosten des - gesamten - Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das zulässige (§§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311, 304 Abs. 3 StPO) Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat der Landeskasse unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO zu Unrecht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.

1. Für den ersten Rechtszug ergibt sich die Entscheidung über die Kosten im Umfang der schließlich erfolgten Verurteilung durch das Landgericht aus § 465 Abs. 1 StPO.

2. Für die Berufungsinstanz hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. § 473 Abs. 3 und 4 StPO finden keine Anwendung. Denn kostenrechtlich war das Rechtsmittel erfolglos.

Eines Ausspruchs über die notwendigen Auslagen bedarf es nicht (BGHSt 36, 27). Denn im Falle der Verurteilung oder eines erfolglosen Rechtsmittels hat der Angeklagte stets seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

a) Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung (Tat zu 1) wirkt sich auf die Kostengrundentscheidung des Urteils ebenso wenig aus wie die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Tat zu 2). Es handelt sich in keinem Fall um einen kostenmäßig zu berücksichtigenden Teilerfolg. Denn durch die Beschlussfassung nach §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO sind die Vorwürfe aus dem Verfahren ausgeschieden. Damit waren sie nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und der im Urteil zu treffenden Kostenentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1995, 856; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rdnr. 49 und Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 473 Rdnr. 25 a. E. jeweils zu § 154a StPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landgericht davon abgesehen hat, den Beschluss gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO mit einer - an sich gebotenen (vgl. BGH NJW 1996, 2518) - Kostenentscheidung zu versehen.

b) Dass die durch das Landgericht für die Tat zu 2) festgesetzte Strafe mit 30 Tagessätzen zu je 30 EUR geringfügig unter der durch das Amtsgericht für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 EUR liegt, ist als Folge der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO anzusehen und wirkt sich demzufolge kostenmäßig ebenso wenig aus wie die Herabsetzung der Tagessatzhöhe von 35 auf 30 EUR, die als nicht wesentlicher Teilerfolg keinen Anlass gibt, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück