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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 56/09
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 11 Abs. 1 Satz 1
JVEG § 11 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 1 Ws 56/09

In der Strafsache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Übersetzerin R---- A---, --- Berlin, --------Straße ---, gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. April 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG beträgt das Übersetzerhonorar 1,25 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Vergütungssatz von 1,85 EUR kommt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG nur dann in Betracht, wenn die Übersetzung "erheblich erschwert" war. Das ist noch nicht dann der Fall, wenn in dem Text überhaupt Fachbegriffe benutzt werden (vgl. OLG München DS 2005, 275) oder nur gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe zu übersetzen sind (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Dezember 2008 - 1 Ws 358/08 -), die dem durchschnittlich erfahrenen Übersetzer, der beide Sprachen professionell beherrscht, keine erheblichen Schwierigkeiten bereiten. Die Anwendung des Erhöhungstatbestandes setzt voraus, daß die Übersetzung des schriftlichen Textes in dessen Gesamtheit (vgl. OLG Nürnberg DS 2005, 274) nach Art und Umfang der verwendeten Fachterminologie zu einer erheblichen Erschwerung geführt hat (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Januar 2009 - 1 Ws 359/08 -). Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin kann auch nicht damit gehört werden, daß sie seit der Einführung des JVEG "von allen Berliner Gerichten" stets mit einem "Zeilensatz" von 1,85 EUR entschädigt worden sei. Eine derartige ständige Praxis der Kostenbeamten wäre nicht zulässig, da die Bemessung des Honorars gemäß § 11 JVEG immer eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Daß möglicherweise davon abweichend bei Übersetzungen von Anklageschriften in der Vergangenheit regelmäßig ein Satz von 1,85 EUR gezahlt worden ist, vermag ein Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Rechtmäßigkeit und den Bestand solcher Festsetzungen nicht zu begründen. Eine zur Verwaltungsvereinfachung - vom Einzelfall unabhängige - pauschale Festlegung des Vergütungssatzes setzt nach § 14 JVEG eine entsprechende Vereinbarung der Übersetzerin mit der obersten Landesbehörde voraus. Auf eine solche Übereinkunft beruft sich die Beschwerdeführerin hier jedoch nicht.

Soweit sie anführt, ihr sei nach dem alten Recht des ZSEG bereits ein Zeilensatz von 1,30 EUR zugesprochen worden, übersieht die Beschwerdeführerin, daß § 17 Abs. 3 Satz 2 ZSEG innerhalb eines Entschädigungsrahmens von 1,00 bis 3,00 EUR eine Erhöhung des Mindestbetrages schon dann vorsah, wenn die Übersetzung (nur) "erschwert" war, während sie jetzt zur Einstufung in den zweiten Vergütungssatz von 1,85 EUR nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG "erheblich erschwert" gewesen sein muß. Daß diese Neuregelung im Einzelfall zu einer im Vergleich zum alten Recht niedrigeren Vergütung führen kann, ist hinzunehmen, da mit der Einführung des JVEG nicht eine generelle Anhebung, sondern aus Gründen der Vereinfachung eine Neustrukturierung der Vergütung mit festen Sätzen unter Abschaffung des bisherigen Entschädigungsrahmens bezweckt war.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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