Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 64/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 309 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, ist entgegen § 309 Abs. 2 StPO geboten, wenn die getroffene Entscheidung von einer Ermessensausübung abhängt, jedoch nicht mit Gründen versehen ist und sich in der Zitierung der angeblich angewandten Vorschrift - hier § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO - erschöpft.
KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer: 1 Ws 64/09

2 AR 135/01

In der Strafsache gegen H. und andere,

wegen versuchten Betruges

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Auslagenentscheidung in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten durch Beschluß vom 13. März 2009 nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt und entschieden, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Die gegen die Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Das Beschwerdegericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO). Der angefochtene Beschluß weist jedoch einen derart schwerwiegenden Mangel auf, daß die Sache ausnahmsweise an den Tatrichter zurückverwiesen werden muß. Die Entscheidung der Strafkammer ist entgegen § 34 StPO nicht mit Gründen versehen und erschöpft sich in der Zitierung der Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Welche Tatsachen für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift maßgeblich waren und von welchen Ermessenserwägungen sich die Strafkammer hat leiten lassen, teilt sie nicht mit. Der Senat hat somit keine Grundlage für eine Sachentscheidung und kann nicht prüfen, ob das Landgericht sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Eigene Ermittlungen anzustellen, ist dem Senat verwehrt, da das Beschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Auslagenentscheidung des Tatrichters beruht, gebunden ist (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ein einfach gelagerter Fall, bei dem ein die angefochtene Entscheidung tragender Sachverhalt zweifelsfrei den Akten entnommen werden kann (vgl. BGHSt 26, 29), liegt nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück