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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 10 U 103/04
Rechtsgebiete: BGB, GG, BVerfG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfG § 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 10 U 103/04

verkündet am : 14.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus und die Richter am Kammergericht Kuhnke und Frey

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 32/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO).

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahme seines Wohnhauses in Pnnn unter Nennung seines Namens nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

1. Durch die Veröffentlichung der Aufnahme des Wohnhauses des Klägers in der Zeitschrift "Hnn un Wnn " vom 15. Oktober 2003 hat die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - NJW 2004, 762) - der sich der Senat anschließt - ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist regelmäßig zwar nicht gegeben, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Dagegen ist ein Eingriff zu bejahen, wenn Bilder aufgenommen werden, um sie unter Namensnennung des Betroffenen gegen dessen Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dadurch wird das Recht des Betroffenen auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt.

Danach liegt im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, denn die Beklagte hat die Anonymität des Anwesens durch die Beiordnung des Namens ("Dn Vnn in Pnnn ist der einzige Luxus, den sich die Familie Jnn leistet") aufgehoben. Dies begründet die Gefahr, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsort für den Kläger beeinträchtigt wird, weil Schaulustige das Grundstück besuchen.

2. a) Über die Klage ist aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; BVerfG NJW 2000, 2189; BGH NJW 2004, 762).

b) Mit der Veröffentlichung hat die Beklagte im Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gehandelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (BVerfGE 10, 118, 121). Auch wenn die Berichterstattung über die Lebens- und Wohnverhältnisse eines Prominenten in erster Linie das Bedürfnis nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt, ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt. Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BGH NJW 2004, 762).

c) An diesen Grundsätzen ist auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, Cnnnn vn Hnnnn / Dnnnnn ) festzuhalten. Der EGMR hat ausgeführt, dass die Veröffentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel in dem zu entscheidenden Fall nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben der Beschwerdeführerin befriedigen wollte und trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin nicht als Beitrag von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden könne (Tz. 65). Unter diesen Umständen sei die Freiheit der Meinungsäußerung weniger weit auszulegen (Tz. 66).

Soweit die Ausführungen des EGMR dahin zu verstehen sein sollten, dass rein unterhaltende Presseveröffentlichungen wie im vorliegenden Fall von vorneherein nicht von der Freiheit der Meinungsäußerung bzw. der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK) umfasst seien, folgte der Senat dem nicht.

Zwar sind alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich an die Entscheidungen des EGMR gebunden (Art. 20 Abs. 3, 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) und haben diese zu "berücksichtigen". Dies bedeutet, dass die entsprechende Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden ist, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstößt. Danach ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, Entscheidungen des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen und der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben, solange im Rahmen methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2004, 3407, 3411).

Die Frage, ob auch rein unterhaltende Beiträge in den Schutzbereich der Pressefreiheit fallen, ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (NJW 2000, 1021) für die deutschen Gerichte jedoch verbindlich geklärt. Insoweit bestehen keine Auslegungs- und Abwägungsspielräume (vgl. Mann, NJW 2004, 3220). Die Entscheidungen des BVerfG binden alle ordentlichen Gerichte, § 31 Abs. 1 BVerfG. Der Umfang der Bindungswirkung beschränkt sich dabei nicht auf den Tenor, sondern bezieht die tragenden Gründe der Entscheidung mit ein (BVerfG NJW 1975, 1355). Diese Bindungswirkung entfaltet auch nach wie vor die genannte Entscheidung, in der das BVerfG festgestellt hat, dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung umfaßt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen (Leitsatz 4).

d) Danach bleibt es nach Auffassung des Senats dabei, dass erst bei der Frage der Abwägung der kollidierenden Grundrechte zu berücksichtigen ist, ob der Medienbericht einen besonderen Bezug zum demokratischen Prozess hat oder "lediglich" unterhaltender Art ist (vgl. KG AfP 2004, 564; Mann, NJW 2004, 3220, 3221). Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen das Schutzinteresse des Klägers das Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt.

Zwar berührt die Veröffentlichung weder den Kernbereich der Privatsphäre, noch hat der Kläger substanziiert vorgetragen, dass der räumlich gegenständlicher Schutzbereich der Privatsphäre gerade durch die streitgegenständliche Veröffentlichung nachhaltig beeinträchtigt worden sei. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen - und kann dies auch nicht - , dass gerade die Veröffentlichung in der "Hnn un Wnn " vom 15. Oktober 2004 zu dem von der Beklagten in dem Artikel beschriebenen Bustourismus oder anderen negativen Auswirkungen geführt habe. Darauf kommt es nach Auffassung des Senats jedoch auch nicht an. Entscheidend ist, dass infolge der Aufhebung der Anonymität des Gebäudes die Gefahr besteht, dass das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für den Kläger und seine Familie beeinträchtigt wird. Diese Gefahr besteht, obwohl die Beklagte lediglich berichtet hat, dass die Vnn des Klägers in Pnnn stehe. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen nicht ohne weiteres hätten erlangt werden können, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zwar mag es für einen Ortsfremden nicht einfach sein, anhand des Bildes das Haus des Klägers zu identifizieren, mit einem gewissen Aufwand ist dies jedoch möglich. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 28. September 2004 - 7 U 60/04 -) zutreffend hervorgehoben hat, wird durch die Veröffentlichung zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen oder erstmals sehen, die Identität des Eigentümers und Bewohners zur Kenntnis gebracht, so dass eine erhöhte Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Beobachtung des Hauses droht. Diese Erwägung trägt auch im vorliegenden Fall, denn das fragliche Foto wurde von einer allgemein zugänglichen Stelle aus aufgenommen, somit aus einer Sicht, die sich auch jedem Passanten bietet.

Hinzu kommt, dass der Kläger das Grundstück mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern bewohnt. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Kinder des Klägers besonders schutzbedürftig sind, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis besteht in besonderer Weise hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an den Lebensverhältnissen des Klägers und seiner Familie ausgehen. Der Bereich, in dem sich Kinder frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muß deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern fällt grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 101, 361 m.w.N.). Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um die Veröffentlichung von Fotos, die den Kläger mit seinen Kindern zeigen. Die Veröffentlichung der Aufnahme des Wohnhauses begründet - wie ausgeführt - jedoch die Gefahr, dass die Eignung als Rückzugsort für die Familie beeinträchtigt wird. Der Kläger hat indessen das Recht, auf seinem Grundstück nach Möglichkeit unbeobachtet mit seinen Kindern umzugehen.

Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 9. Dezember 2003 entschiedenen Fällen (NJW 2004, 762 - IV ZR 373/02 -; NJW 2004, 766 - VI ZR 404/02) hat der Kläger seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Pnnn auch nicht durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht. Es ist vielmehr unstreitig, dass er Bildveröffentlichungen seines Haus in der Vergangenheit untersagt hat.

Unter den gegebenen Umständen muss das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildes unter Nennung des Namens des Klägers zurückstehen. Zutreffend mag zwar sein, dass der Kläger der beliebteste Moderator Deutschlands ist und dass viele Menschen wissen möchten, wie er lebt. Diese Interessen betreffen jedoch keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange. Die Berichterstattung der Beklagten befriedigt die Neugier der Leser und deren Bedürfnis nach Unterhaltung. Der Informationswert der beanstandeten Berichterstattung ist gering. Da der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361), ist die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung verpflichtet. Dieses Abwägungsergebnis steht im Einklang mit den vom EGMR aufgestellten Grundsätzen zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, denn die Veröffentlichung kann nicht als Beitrag von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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