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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 11 U 16/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AVBWasserV, AVBGasV und AVBEltV, WEG, BerlBG, BauOBln


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 151 Satz 1
BGB § 247
BGB § 286
BGB § 288
ZPO § 533 Nr. 1
AVBWasserV § 1 Abs. 2
AVBWasserV § 1 Abs. 3
AVBWasserV § 2
AVBWasserV § 2 Abs. 1 Satz 2
AVBWasserV § 2 Abs. 2
AVBWasserV § 6 Abs. 5
AVBWasserV § 14 b
AVBWasserV § 21
AVBWasserV § 22
AVBWasserV § 26
AVBWasserV § 27 Abs. 1
AVBWasserV § 32
AVBGasV und AVBEltV § 26 Abs. 2
AVBGasV und AVBEltV § 32
WEG § 7
BerlBG § 3 Abs. 2
BauOBln § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 11 U 16/07

verkündet am: 7. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch die Präsidentin des Kammergerichts Nöhre als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Schönberg und den Richter am Kammergericht Dr. Kapps

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 426/06 - wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt bleiben, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 2.137,41 € für die Zeit vom 10. Juli 2004 bis zum 25. Oktober 2006, aus 5.993,19 € für die Zeit vom 22. Juli 2005 bis zum 25. Oktober 2006, aus 4.002,35 € für die Zeit vom 26. Oktober 2006 bis zum 28. November 2006, aus 2.024,75 € für die Zeit vom 29. November 2006 bis zum 21. Dezember 2006, aus 1.024,75 € für die Zeit vom 22. Dezember 2006 bis zum 10. Januar 2007, aus 524,75 € vom 11. Januar 2007 bis 8. Februar 2007, aus 24,75 € für die Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 7. März 2007, aus 2.927,69 € für die Zeit vom 28. Februar 2006 bis zum 7. März 2007, aus 1.952,44 € für die Zeit vom 8. März 2007 bis zum 22. März 2007, aus 1.037,31 € für die Zeit vom 23. März 2007 bis zum 15. Mai 2007, aus 537,31 € für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis zum 21. Juni 2007, aus 37,31 € für die Zeit vom 22. Juni 2007 bis zum 20. Juli 2007 und aus 2.627,49 € für die Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 20. Juli 2007 zu zahlen und festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist.

2. Die Kosten beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache - mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen - im Berufungsrechtszug einseitig für erledigt hat, war die Berufung wie erkannt zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die im Berufungsrechtszug mit der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin erfolgte Klageänderung auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Hauptforderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, da sie geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, mithin sachdienlich ist (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 533 ZPO, Rd. 6).

2.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Das Landgericht hat im Ergebnis den nunmehr noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Entgelte für die Belieferung des Grundstücks Knnnn, mit Trinkwasser sowie für die Schmutzwasserbeseitigung und -entsorgung gemäß Rechnung vom 23. Juni 2004 - Rechnungs-Nr. nnnn - (Zeitraum 6. April 2003 bis 31. Mai 2004), Rechnung vom 6. Juli 2005 - Rechnungs-Nr. nnnnnn - (Zeitraum 1. Juni 2004 bis 28. Juni 2005), Rechnung vom 10. Februar 2006 - Rechnungs-Nr. nnnnnn (Zeitraum 29. Juni bis 31. Dezember 2005) sowie vom 4. Juli 2006 - Rechnungs-Nr. nnnnnnn - (Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2006) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.137,41 € für die Zeit vom 10. Juli 2004 bis zum 25. Oktober 2006, aus 5.993,19 € für die Zeit vom 22. Juli 2005 bis zum 25. Oktober 2006, aus 4.002,35 € für die Zeit vom 26. Oktober 2006 bis zum 28. November 2006, aus 2.024,75 € für die Zeit vom 29. November 2006 bis zum 21. Dezember 2006, aus 1.024,75 € für die Zeit vom 22. Dezember 2006 bis zum 10. Januar 2007, aus 524,75 € vom 11. Januar 2007 bis 8. Februar 2007, aus 24,75 € für die Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 7. März 2007, aus 2.927,69 € für die Zeit vom 28. Februar 2006 bis zum 7. März 2007, aus 1.952,44 € für die Zeit vom 8. März 2007 bis zum 22. März 2007, aus 1.037,31 € für die Zeit vom 23. März 2007 bis zum 15. Mai 2007, aus 537,31 € für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis zum 21. Juni 2007, aus 37,31 € für die Zeit vom 22. Juni 2007 bis zum 20. Juli 2007 und aus 2.627,49 € für die Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 20. Juli 2007 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 286, 288, 247 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 1 AVBWasserV, 17 Abs. 1 ABE zu Recht zuerkannt. Die Voraussetzungen liegen vor.

aa)

Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin ist zwischen der Klägerin und allen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft Knnnnnn in Bnnn, zu denen die Beklagten auch bereits in den hier maßgebenden Zeiträumen gehört haben, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl., Jahrgang 1980, Teil I, S. 750) in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 der Ergänzenden Bedingungen der Bnnnn -Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 05. Juni 1992 (Abl. Nr. 51 vom 25. September 1992, S. 2940) sowie § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2, 14 b, § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Bnnn -ABE- vom 20. Dezember 1999 (Abl. Nr. 67 vom 30. Dezember 1999, S. 5155) durch die Entnahme von Frischwasser und Inanspruchnahme der Schmutzwasser- und Entsorgungsleistungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Versorgungsvertrag, aufgrund dessen die Beklagten als Gesamtschuldner haften, konkludent zustande gekommen. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Auffassung des 22. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -) und des 7. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -) an.

(1)

Zwischen den Parteien ist durch die Bereitstellung der Leistung (Wasserversorgung) und die Entnahme von Frischwasser konkludent ein entsprechender Versorgungsvertrag über die Lieferung von Wasser zustande gekommen, wonach die jeweiligen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der anfallenden Entgelte verpflichtet sind.

(1.1)

Indem die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum das Grundstück Knnnnnn in nnn Bnnn mit Wasser beliefert hat, hat sie in der Form der Realofferte den Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages angeboten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf v § 145 BGB, Rd. 25). An wen sich dieses Angebot richtet, ist dabei im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB zu ermitteln, mithin danach, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 133 BGB, Rd. 11; Busche in Münchener Kommentar, BGB, Bd. 1, 5. Aufl. 2006, § 133 BGB, Rd. 12; Singer in Staudinger, BGB, Buch 1, Bearbeitung 2004, § 133 BGB, Rd. 18; Hefermehl in Soergel, BGB, Band 2, Stand: März 1999, § 133 BGB, Rd. 14 u. 20), wobei insbesondere auch der von der Klägerin verfolgte Zweck und ihre Interessenlage im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436). Einzubeziehen bei der Auslegung ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände (vgl. Busche in Münchener Kommentar, BGB, Bd. 1, 5. Aufl. 2006, § 133 BGB, Rd. 52 m.w.N.; Hefermehl in Soergel, BGB, Band 2, Stand: März 1999, § 133 BGB, Rd. 25). Für die Auslegung konkludenter/schlüssiger Willenserklärungen gelten dabei dieselben Grundsätze wie bei der Auslegung ausdrücklicher Erklärungen (vgl. Busche in Münchener Kommentar, BGB, Bd. 1, 5. Aufl. 2006, § 133 BGB, Rd. 33; Singer in Staudinger, BGB, Buch 1, Bearbeitung 2004, § 133 BGB, Rd. 26).

(1.1.1)

Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagten Adressaten des Vertragsangebots waren. Dies ergibt sich bereits aus den im Rahmen der Auslegung heranzuziehenden Ergänzenden Bedingungen der Bnnnn Wasser-Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 05. Juni 1992 (Abl. Nr. 51 vom 25. September 1992, S. 2940), womit der Inhalt der Versorgungsverträge einheitlich und allgemein festgesetzt wird. In Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Ergänzenden Bedingungen der Bnnnn Wasser-Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 05. Juni 1992 ist ausdrücklich bestimmt, dass, für den Fall, dass an "die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes" tritt, der "Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen" wird und "jeder Wohnungseigentümer ... als Gesamtschuldner haftet" (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen der Klägerin vom 23. Juni 2004 (Rechnungs-Nr. nnnn ) [Anlage K 1], vom 06. Juli 2005 (Rechnungs-Nr. nnnnnn) [Anlage K 2], vom 10. Februar 2006 (Rechnungs-Nr. nnnnnn) [Anlage K 3] und vom 04. Juli 2006 (Rechnungs-Nr. nnnnnn) [Anlage K 4] - aus Gründen der Praktikabilität - an die WEG adressiert sind. Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich der Vertragsschluss - abweichend von den eindeutigen Regelungen in den Ergänzenden Bedingungen der Bnnnn Wasser-Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 05. Juni 1992 (Abl. Nr. 51 vom 25. September 1992, S. 2940) - ausschließlich auf die WEG beziehen sollte (vgl. Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -). Auch aus verobjektivierter Sicht der Beklagten konnte diese Praxis der Rechnungslegung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Vertrag mit der WEG selbst angeboten wurde. Dagegen spricht, dass diese gleich bleibende Praxis der Rechnungslegung bereits mit der Rechnung vom 23. Juni 2004 (Rechnungs-Nr. nnnn) [Anlage K 1], mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Teilrechtsfähigkeit der WEG durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Juni 2005 -V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) überhaupt noch nicht bekannt gewesen ist, geübt worden ist. Dementsprechend vermag - auch aus der Sicht der Beklagten - die bloße Art der Adressierung der Rechnungen nicht die Annahme rechtfertigen, es handele sich bei der streitgegenständlichen Realofferte um ein Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der WEG. Die Auslegung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe oder des Zugangs der Erklärung abzustellen, spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgebenden Umstände sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, NJW 1988, 2878; BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 -, NJW 1998, 3268; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 133 BGB, Rd. 6 b). Weitergehende Umstände bzw. ein faktisch abweichendes Verhalten der Klägerin, welches ggf. zu einer anderen Beurteilung zwingen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan worden.

(1.1.2)

Darüber hinaus liegt in der Bereitstellung von Leistungen (Frischwasser) im Leitungsnetz durch ein Versorgungsunternehmen, hier die Klägerin, auch deshalb eine Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, die sich typischerweise an den bzw. die Grundstückseigentümer, mithin die Mitglieder der WEG, richtet, weil nur diesen ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.; BGH, Urteil vom 06. April 2005 - VIII ZR 260/04 -, NJW-RR 2005, 960; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; OLG Dresden, Urteil vom 5. April 2001 - 9 U 3037/00 -, Grundeigentum 2001, 851; OLG Dresden, Urteil vom 7. Januar 1999 - 21 U 3045/98 -, VIZ 2000, 500 = NJW-RR 2000, 684; Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5) und E § 2 Abs. 2, Anm. a), S. 14).

Mit der Vorhaltung der Leistung richtet der Anbieter ein Vertragsangebot an den, den es angeht, mithin an den Grundstückseigentümer (vgl. Morell, AVBWasserV, § 2 Abs. 2, Anm. a), S. 14; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, AVBEltV § 26, Rd. 11). Denn nur dem Grundstückseigentümer steht ein Anspruch auf Abschluss und Versorgung zu, nicht dagegen anderen Personen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436). Dies ergibt sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl., Jahrgang 1980, Teil I, S. 750) [vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5, E § 2 Anm. d), S. 5; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, AVBEltV § 26, Rd. 11; a.A. Röhl, NZM 1999, 101]. Deutlich wird dies durch die Vorschriften der §§ 6, 22, 26 und 32 AVBWasserV. Nach § 6 Abs. 4 AVBWasserV erhält ein Dritter, an den das Wasser weitergeleitet wird, einen direkten quasivertraglichen Anspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen in demselben Umfang, wie ihn der Kunde für den Fall einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit hat. Ein Vergleich mit den Haftungsregelungen in den AVBGasV und AVBEltV, in denen die haftungsrechtlichen Folgen für den Fall, dass der Kunde die Energie an Dritte weiterleitet, nicht geregelt worden sind, lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 4 AVBWasserV - und gleichermaßen auch durch § 6 Abs. 5 AVBWasserV - der Besonderheit Rechnung tragen wollte, dass entsprechend der Rechtslage in der Wasserversorgung regelmäßig nur der Grundstückseigentümer Kunde des Wasserversorgungsunternehmens ist (vgl. Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5, E § 2 Anm. d), S. 5). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Regelung in § 22 AVBWasserV (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5, E § 2 Anm. d), S. 5). Danach wird das Wasser nur für eigene Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Kunden zur Verfügung gestellt. Auch hier macht die Verordnung deutlich, dass sie vom Grundstückseigentümer als Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens ausgeht (vgl. Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5, E § 2 Anm. d), S. 5). Schließlich fehlt bei § 26 AVBWasserV eine vergleichbare Regelung zu den §§ 26 Abs. 2 AVBGasV und AVBEltV, wonach der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraum anzugeben ist. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass in der Wasserversorgung infolge des Umstandes, dass Versorgungsverträge nur mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen werden, die für die Regelungen in §§ 26 Abs. 2 AVBGasV und AVBEltV maßgeblichen Gründe nicht vorliegen (vgl. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, AVBEltV § 26, Rd. 11; Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5, E § 2 Anm. d), S. 5). Letztlich ist in § 32 ABVWasserV nicht wie in den §§ 32 AVBGasV und AVBEltV eine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen. Auch hiermit hat der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verträge mit den Grundstückseigentümern ihrer Natur nach langfristig sind, so dass es der Angabe einer Mindestlaufzeit nicht bedurfte (vgl. Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5, E § 2 Anm. d), S. 5).

Grundstückseigentümer ist jedoch der einzelne Wohnungseigentümer und nicht die WEG, denn sie ist als solche nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Eingetragen wird nach § 7 WEG nur der einzelne Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung. Hieran hat sich auch durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) nichts geändert (vgl. Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -; Kammergericht, Urteil vom 23. September 2005 - 7 U 70/05 -, Grundeigentum 2006, 1478 = ZMR 2007, 136). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der Wasserversorgung liegende Leistung unmittelbar an die Grundstückseigentümer bewirkt wird; sie sind Eigentümer des Hausanschlusses und des Leitungsnetzes, durch welches das Wasser fließt. Die Wasserversorgung kommt unmittelbar ihnen zugute (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436).

(1.2)

Durch den Bezug und Verbrauch des Wassers über den Hausanschluss haben die Beklagten diese Vertragsangebote der Klägerin - entsprechend § 151 Satz 1 BGB - konkludent angenommen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; OLG Dresden, Urteil vom 7. Januar 1999 - 21 U 3045/98 -, VIZ 2000, 500 = NJW-RR 2000, 684; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05-; Landgericht Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 - 48 S 97/03 -, Grundeigentum 2004, 1298; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf v § 145 BGB, Rd. 26 - 27). Wer aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, nimmt die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, 928; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 -, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf v § 145 BGB, Rd. 27); eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.). Nach den Grundsätzen über den Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten hat die tatsächliche Inanspruchnahme einer jedermann angebotenen Leistung "sozialtypisch" die Bedeutung, dass bei Inanspruchnahme ein Vertragsverhältnis zu den tarifmäßig festgesetzten Bedingungen begründet wird (vgl. Morell, AVBWasserV, E § 2 Abs. 2, Anm. a), S. 13 - 14 m.w.N.). Die sichere und rasche Abwicklung der typischen Vorgänge des Massenverkehrs verlangt, dass sich der Benutzer die sozialtypische Bedeutung seines Verhaltens ohne Rücksicht darauf zurechnen lassen muss, ob er sie im Einzelfall gekannt, die Rechtsfolge gewollt hat oder nicht. Es kommt mithin auf einen auf den Vertragsschluss gerichteten Willen desjenigen, der die allgemein angebotene Leistung entgegennimmt, nicht an (vgl. Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5) und E § 2 Abs. 2, Anm. a), S. 14). Diese Rechtsauffassung hat in § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl., Jahrgang 1980, Teil I, S. 750) ihren Niederschlag gefunden. Darin ist ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Versorgungsvertrag dadurch zustande kommt, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird.

Ausgehend von vorstehend aufgezeigten Grundsätzen kann aus objektiver Sicht der Klägerin (§ 133 BGB) das Verhalten der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als für das Leitungsnetz betreffend die Wasserversorgung grundsätzlich zuständiger Personenkreis bzw. Nutznießer die auf die Belieferung mit Frischwasser gerichtete Realofferte angenommen hat. Aus Sicht der Klägerin konnte die Einspeisung des Frischwassers über einen einheitlichen Zähler sowie dessen Nutzung durch die Beklagten nur als Annahme des vorbezeichneten Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrags gewertet werden. Nutzer der Versorgungsleistung sind vorliegend allein die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, mithin die Beklagten, nicht aber die WEG. Hätten die Beklagten abweichendes vereinbaren wollen, hätte es eines entsprechenden Vorbehalts bzw. Hinweises bedurft. Ein derartiger Vorbehalt wurde jedoch gegenüber der Klägerin weder erklärt noch ist dieser sonst ersichtlich.

(1.3)

Der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses stehen schließlich auch nicht früher geschlossene ausdrückliche Verträge über die Lieferung von Wasser entgegen. So fehlen regelmäßig die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss, wenn bereits zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten ein Vertragsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, 928). In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch Zurverfügungstellung der Leistung die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen die Leistung entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines Angebots auf Abschluss eines weiteren Versorgungsvertrages zu verstehen. Vielmehr ist grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, 928). Entsprechendes ist vorliegend jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen worden.

(1.4)

Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Zustandekommens eines Versorgungsvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, ZIP 2007, 772 = Grundeigentum 2007, 661 = WM 2007, 1095) bzw. vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 = ZIP 2005, 1233 = WM 2005, 1423) geboten.

(1.4.1)

Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 = ZIP 2005, 1233 = WM 2005, 1423) kommt jedenfalls (neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Verwaltungsvermögen) nach der bis zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes geltenden Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig verpflichtet haben. Dies ist hier - wie aufgezeigt - der Fall (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

(1.4.2)

Schließlich ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, ZIP 2007, 772 = Grundeigentum 2007, 661 = WM 2007, 1095) keine andere Beurteilung. Die vorbezeichnete Entscheidung ist vorliegend nicht einschlägig. Ihr lag eine andere, hier nicht maßgebliche Fallgestaltung zugrunde. In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof über das Zustandekommen eines Gaslieferungsvertrages konkludent durch Entnahme von Gas zu befinden und hat für diesen speziellen Fall einen Vertrag mit der Eigentümergemeinschaft angenommen, da es an einer klaren und eindeutigen persönlichen Verpflichtung seitens der Wohnungseigentümer gefehlt habe. Anders als in dem dort zur Entscheidung anstehenden Fall hat die Klägerin vorliegend in ihren - im Rahmen der Auslegung maßgeblichen - Vertragsbedingungen eindeutig geregelt, dass sie mit dem Grundstückseigentümer kontrahieren und im Falle des Vertragsschlusses mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung haften sollen (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Ergänzenden Bedingungen der Bnnnn Wasser-Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 05. Juni 1992 (Abl. Nr. 51 vom 25. September 1992, S. 2940).

(2)

Ausgehend von vorstehend aufgezeigten Grundsätzen und den in § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2, 14 b, § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Bnnn -ABE- vom 20. Dezember 1999 (Abl. Nr. 67 vom 30. Dezember 1999, S. 5155) enthaltenen Bestimmungen ist auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Entwässerungsleistungen ein entsprechender, zur gesamtschuldnerischen Leistung verpflichtender Entsorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -).

Auch insofern sind im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2, 14 b, § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Bnnn -ABE- vom 20. Dezember 1999 (Abl. Nr. 67 vom 30. Dezember 1999, S. 5155) enthaltenen Vertragsbedingungen heranzuziehen. Entsprechend der inhaltsgleichen Regelung in den BWB ist auch in § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Bnnn -ABE- vom 20. Dezember 1999 (Abl. Nr. 67 vom 30. Dezember 1999, S. 5155) ausdrücklich bestimmt, dass, für den Fall, dass an "die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes" tritt, der "Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümern abgeschlossen" wird und "jeder Wohnungseigentümer ... als Gesamtschuldner haftet". Mithin waren die Beklagten Adressaten des Vertragsangebots. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Berliner Betriebegesetz (BerlBG) und § 44 BauOBln hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung und -entsorgung ein sich an das Eigentum anknüpfender öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang gilt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -). Ausgehend davon richtet sich das Angebot zum Abschluss eines Entsorgungsvertrages - auch aus Sicht der Beklagten (§ 139 BGB) - regelmäßig an den Grundstückseigentümer, mithin die Mitglieder der WEG. Die Annahme des Angebots (Realofferte) erfolgte durch Inanspruchnahme der Schmutzwasser- und Entsorgungsleistungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch die Beklagten (so im Ergebnis auch: Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 -; Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -). Im Übrigen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer auch schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - m.w.N.).

bb)

Die Beklagten schuldeten für die Belieferung des Grundstücks Knnnnn, nnn Bnnn, mit Trinkwasser sowie für die Schmutzwasserbeseitigung und -entsorgung seitens der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Entgelte gemäß Rechnung vom 23. Juni 2004 - Rechnungs-Nr. nnnn - (Zeitraum 6. April 2003 bis 31. Mai 2004), Rechnung vom 6. Juli 2005 - Rechnungs-Nr. nnnnnn - (Zeitraum 1. Juni 2004 bis 28. Juni 2005), Rechnung vom 10. Februar 2006 - Rechnungs-Nr. nnnnnnn (Zeitraum 29. Juni bis 31. Dezember 2005) sowie vom 4. Juli 2006 - Rechnungs-Nr. nnnnnn - (Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2006). Die Höhe der für die Ver- und Entsorgungsleistungen der Klägerin geschuldeten Vergütung sowie die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig.

b)

Auch der hinsichtlich der Hauptforderung nunmehr geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist begründet. Dementsprechend war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erledigt hat, da die Klage auch insoweit zulässig und begründet war und erst durch die Zahlungen vom 7. und 22. März, vom 15. Mai, 21. Juni und 20. Juli 2007 hinsichtlich der noch verbliebenen Hauptforderung unbegründet geworden ist.

Der Klägerin stand - wie vorstehend ausgeführt - abzüglich geleisteter Teilzahlungen gemäß Rechnungen vom 6. Juli 2005 - Rechnungs-Nr. nnnnnnn - (Zeitraum 1. Juni 2004 bis 28. Juni 2005), Rechnung vom 10. Februar 2006 - Rechnungs-Nr. nnnnnnn (Zeitraum 29. Juni bis 31. Dezember 2005) sowie vom 4. Juli 2006 - Rechnungs-Nr. nnnnnnn - (Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2006) ursprünglich noch ein Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung des Grundstücks Knnnn , nnn Bnnn, mit Trinkwasser sowie für die Schmutzwasserbeseitigung und -entsorgung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von unstreitig noch offenen 5.579,93 € zu. Der nunmehr erfolgte vollständige Ausgleich der Hauptforderung durch die vorbezeichneten weiteren Teilzahlungen bzw. Verrechnungen ist zwischen den Parteien unstreitig.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 Satz 1 ZPO.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 = ZIP 2005, 1233 = WM 2005, 1423) bejahenden Haftung aufgrund persönlicher Schuldübernahme keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat vertritt hier auch keine sonst von der herrschenden Meinung bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, ZIP 2007, 772 = Grundeigentum 2007, 661 = WM 2007, 1095) liegt eine andere, hier nicht maßgebliche Fallgestaltung zugrunde. Zudem sind im Hinblick auf die zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr zu klären.

Ende der Entscheidung

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