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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 11 U 28/06
Rechtsgebiete: StrReinG Berlin


Vorschriften:

StrReinG Berlin § 7 Abs. 2 Satz 1
StrReinG Berlin § 7 Abs. 6 Satz 2
Die Regelung über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG (Berlin) befreit nicht von der Pflicht zur Leistung der Entgelte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin).
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 11 U 28/06

verkündet am: 14. März 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07. März 2007 durch die Präsidentin des Kammergerichts Nöhre als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Dr. Emmrich und den Richter am Landgericht Dr. Kapps

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. September 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 154/05 - teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 12.300,08 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.831,92 € seit dem 20. Dezember 2003, aus weiteren 1.445,96 € seit dem 1. Januar 2004 und aus weiteren 4.022,20 € seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und nimmt als solche für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörende Aufgabe der Straßenreinigung wahr. Sie begehrt von dem Beklagten Straßenreinigungsentgelte für die Jahre 2002 bis 2004 sowie die Erstattung nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten, die sie für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben aufgewandt hat, jeweils nebst Zinsen.

Der Beklagte ist Eigentümer des 18.866 qm großen Grundstücks W--------------- / P-------straße / S-----straße in Berlin W-----------, bestehend aus den Flurstücken --, -- und---. Das Flurstück -- umfasst den Kreuzpfuhl, ein Gewässer (See) 2. Ordnung sowie die zwischen der Wasserfläche und der W------------ liegenden Fußgängerpromenade (Größe 135 qm), die als Bestandteil der W------------------- öffentlich gewidmet ist. In diesem Bereich reicht die W----------------- unmittelbar an den See. Ober- und unterhalb dieses Abschnitts grenzen die Flurstücke -- sowie --- an die W------------ an. Im Übrigen wird das Flurstück -- von dem Flurstück -- umschlossen, das den Großteil der Grünfläche einnimmt und neben der W-------------- an die P----------------- angrenzt. Eine zwischen den Flurstücken -- und -- gelegene Teilfläche des Flurstücks -- mit einer Größe von 480 qm, bei dem es sich um eine Stichstraße zur P--------------- handelt, ist ebenfalls öffentlich gewidmet. Das Flurstück --- bildet schließlich den nordöstlichen Zipfel des Parkgeländes und besteht neben Grünanlagen im Wesentlichen aus einem Weg, der den Park an die S-------straße anschließt. Das Flurstück -- hat eine Größe von 10.189 qm, das Flurstück -- von 8.492 qm und das Flurstück -- von 800 qm. Abzüglich der jeweils öffentlich gewidmeten Teilflächen von 135 qm und 480 qm ergibt sich eine Fläche von 18.866 qm. Die Länge der Grundstücksgrenze zur im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2 eingetragenen P---------straße beträgt 60 m, die Länge der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 3 eingetragenen S----straße und der ebenfalls dort eingetragenen Wo---------------- beträgt zusammen 181 m.

Für die Straßenreinigung im Jahr 2002 stellte die Klägerin zunächst mit der Jahresabrechnung vom 17. Januar 2002 einen Betrag von 5.020,16 € (ohne Gewässerfläche) in Rechnung. Mit der Änderungsrechnung vom 11. Dezember 2003 rechnete die Klägerin einen Betrag von 8.665,80 € (mit Gewässerfläche) ab. Nach Verrechnung von Sondergutschriften für die Jahre 1999 - 2001 machte die Klägerin noch eine Restforderung in Höhe von 6.831,92 € (1. Quartal: 332,57 € und 6.499,35 € für die Quartale 2-4) geltend.

Für die Straßenreinigung im Jahr 2003 stellte die Klägerin zunächst mit der Jahresabrechnung vom 23. April 2003 einen Betrag von 4.168,12 € (ohne Gewässerfläche) in Rechnung. Mit der Änderungsrechnung vom 11. Dezember 2003 rechnete die Klägerin einen Betrag von 8.190,32 € (mit Gewässerfläche) ab, von dem die Klägerin - nach Verrechnung von Teilleistungen - noch einen Betrag in Höhe von 1.445,96 € geltend macht.

Für die Straßenreinigung im Jahr 2004 stellte die Klägerin mit der Jahresabrechnung vom 15. Januar 2004 einen Betrag von 8.190,32 € (mit Gewässerfläche) in Rechnung, so dass sich die diesbezügliche Klageforderung ursprünglich auf insgesamt 16.468,20 € (6.831,92 € zzgl. 1.445,96 € zzgl. 8.190,32 €) belief.

Auf die letzt genannte Rechnung hat der Beklagte im laufenden Verfahren zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe von 4.168,12 € gezahlt (verbleibender Restbetrag: 12.300,08 €). Insofern haben die Parteien den Rechtsstreit erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Anträge im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 - 9 O 154/05 - Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht - klarstellend - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen 4.168,12 € erledigt ist und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.168,12 € für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 2. Juli 2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil dem Klägervertreter am 13. September 2006 zugestellt. Die Berufung ist am 11. Oktober 2006 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift hat das Gericht nach bis zum 15. Januar 2007 verlängerter Frist am 5. Januar 2007 erreicht.

Die Parteien vertiefen im zweiten Rechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Nachdem die Klägerin die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für ein außergerichtliches Mahnschreiben i.H.v. 480,12 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, unter Abänderung des am 7. September 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 9 O 154/05 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 12.300,08 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.831,92 € seit dem 20. Dezember 2003, aus weiteren 1.445,96 € seit dem 1. Januar 2004 und aus weiteren 4.022,20 € seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1.

Der Klägerin stehen für die vorbezeichneten Grundstücksflächen die für die Jahre 2002 bis 2004 geltend gemachten weiteren Straßenreinigungsentgelte gemäß den Rechnungen vom 11. Dezember 2003 und vom 15. Januar 2004 in Höhe von insgesamt 12.300,08 € nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin) i.V.m. den Tarifen gegen den Beklagten zu.

a)

Die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin) liegen vor. Danach sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten.

aa)

Der Beklagte ist Anlieger i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG (Berlin) der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2 eingetragenen P-----------straße, der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 3 eingetragenen S-------straße und der ebenfalls dort eingetragenen W--------. Er ist unstreitig Eigentümer des an diese öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücks mit den Flurstücken --, -- und --.

Als Anlieger werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG (Berlin) die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke definiert; sie haben alleine durch die Angrenzung eine Zufahrt oder einen Zugang zu der öffentlichen Straße (vgl. KG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61). Gemäß § 5 Abs. 2 StrReinG (Berlin) grenzt ein Grundstück an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dabei ein Grundstück als angrenzend auch dann, wenn es durch Grün- und Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Ausweislich der von den Parteien eingereichten Luftbildaufnahme, Flurkartenauszüge und Unterlagen des Bauamtes sowie Flurstücknachweise (Anlage B 3, Bl. -- - -- und Bl. -- d.A. sowie Anlage K 5, Bl. -- d.A.) grenzt dementsprechend das streitgegenständliche, aus den Flurstücken --, -- und -- bestehende Grundstück des Beklagten, an die W---------------, die P-----------straße und die S-----straße. Dem steht auch nicht entgegen, dass Teile des Grundstücks, insbesondere die auf dem Flurstück -- gelegene Fußgängerpromenade als Bestandteil der W-------------------- öffentlich gewidmet ist, da das Grundstück darüber hinaus über eine erhebliche Straßenlängenfront auch direkt an die W------------------------- heranreicht. Anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück selbst um einen Verkehrsweg (bspw. Kanalgrundstück etc.) handeln würde. Denn Grundstücke, die selbst Verkehrswege darstellen, können keine Anlieger oder Hinterliegergrundstücke des öffentlichen Straßenlandes sein, weil sie durch dieses nicht erschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1993 - 12 L 141/90 -, DÖV 1994, 350). Entsprechendes ist hier aber nicht der Fall. Vorliegend besteht die anliegertypische Erschließungsfunktion des öffentlichen Straßenlandes, also eine "Beziehung zur betroffenen Straße", so dass - von einer möglichen Befreiung nach § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) abgesehen - der Beklagte auch als Anlieger Entgelte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin) schuldet.

bb)

Die Entgeltpflicht des Beklagten entfällt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz bzw. des Beklagten - nicht aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG (Berlin), wonach das Land Berlin u.a. auch "die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen ... an Gewässern erster und zweiter Ordnung..." zu tragen hat. Der erkennende Senat schließt sich insofern - unter Abweichung von den Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2000 (KGR Berlin, 2000, 307-309), vom 20. Mai 2002 und vom 31. Mai 2002 (KGR Berlin 2002, 251-252), jeweils zum Aktenzeichen 13 U 9125/99 - der Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61 und Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487) an. Die vorbezeichnete Kostenregelung in § 7 Abs. 6 S. 2 StrReinG (Berlin) ist lediglich im Sinne einer zusätzlichen Kostentragung durch das Land für die dort bezeichneten Fallgruppen, nicht aber als Befreiung des Anliegers von der Entgeltpflicht auszulegen. Dies ergibt sich aus einer an dem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang (systematische Auslegung) sowie dem Gesetzeszweck orientierten Auslegung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl., Rd. 41 ff) der Vorschrift.

(1)

Bereits der klare Wortlaut des § 7 StrReinG (Berlin) steht einer Auslegung im Sinne des Beklagten entgegen, da Absatz 6 lediglich eine zusätzliche Kostenübernahmeregelung zu Lasten des Landes Berlin, nicht aber eine Regelung über die Befreiung von der Entgeltpflicht gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift enthält. So heißt es in § 7 Abs. 1 StrReinG (Berlin), dass "die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 ... zu 75 v.H. durch Entgelte zu decken (sind); die restlichen 25 v.H. der Kosten trägt das Land Berlin". Korrespondierend zu dieser Regelung geht es dementsprechend in Absatz 6 auch ausdrücklich nur um bestimmte "Kosten", die das Land Berlin gesondert zu tragen hat und die deshalb gemäß § 7 Abs. 1 StrReinG (Berlin) nicht durch Entgelte zu decken sind. Ein weitergehender Befreiungstatbestand für Anlieger solcher Straßen hinsichtlich Ihrer Entgeltpflicht findet sich in Absatz 6 jedoch nicht. Ebenso enthält auch § 7 Abs. 1 StrReinG (Berlin) keine Regelung, wonach im Falle einer Kostentragungspflicht nach Absatz 6 für die betroffenen Anlieger/Hinterlieger die Pflicht, Entgelte zu entrichten, entfällt. Vielmehr verbleibt es auch in solchen Fällen - nach dem eindeutigen Regelungskonzept des § 7 Abs. 1 und 2 StrReinG (Berlin) - bei der Entgeltpflicht für jeden Anlieger und Hinterlieger bezogen auf 75 % der weiteren Kosten. Dabei haben sich diese Entgeltschuldner anteilig an den Gesamtkosten zu beteiligen (§ 7 Abs. 1 - 3 StrReinG (Berlin) und nicht nur die Kosten der Reinigung ihrer jeweiligen Straße zu tragen (vgl. KG, Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01). Dementsprechend kann sich weder ein Anlieger noch ein Hinterlieger der Entgeltpflicht dadurch entziehen, indem er auf die zusätzliche Kostentragungspflicht des Landes Berlin gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) für die ordnungsgemäße Reinigung der Straßen an Gewässern etc. verweist. Die gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) anfallenden Reinigungskosten dürfen lediglich nicht in die durch "Entgelte" zu deckende Kosten einfließen, lassen aber die grundsätzliche Entgeltpflicht solcher Anlieger unberührt. Auch der Beklagte kann deshalb, nur weil er zusätzliche Kosten für Straßen an Gewässern zu tragen hat, nicht der Entgeltpflicht nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin) entgehen. Denn der dort geregelte Gebührentatbestand knüpft seinem eindeutigen Wortlaut nach gerade nicht daran an, dass für das vor seinem Grundstück liegende öffentliche Straßenland ein anderer Kostenträger vorhanden ist, sondern daran, dass er Eigentümer von Grundstücksflächen ist, die faktisch einen Zugang oder eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland haben und er damit einen Personen- und Güterverkehr eröffnen kann (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61). Dass darüber hinaus die Pflicht zur Übernahme zusätzlicher Kosten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) auch von der Pflicht zur Leistung von Entgelten befreien soll, kann - wie ausgeführt - dem Gesetz nicht entnommen werden. Dagegen spricht im Übrigen auch der jeweils konkret gewählte Wortlaut in den einzelnen Absätzen der Vorschrift. So wird in § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin) nur vom "Entgelt" gesprochen, während Absatz 6 Satz 2 der Vorschrift - korrespondierend zu der Regelung in § 7 Abs. 1 StrReinG (Berlin) - ausdrücklich die Übernahme von "Kosten" beinhaltet. Die Bestimmungen stehen also nebeneinander (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

(2)

Auch der im Rahmen einer systematischen Auslegung zu berücksichtigende weitere Regelungsaufbau bzw. -zusammenhang der Norm spricht gegen die Annahme, dass mit § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) - entgegen seinem Wortlaut - von der Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin), Entgelte zu entrichten, befreit werden sollte.

(2.1)

§ 7 StrReinG (Berlin) unterscheidet eindeutig zwischen "Kosten der Straßenreinigung" (vgl. die Überschrift der Vorschrift) und "Entgelten". Das Verhältnis zwischen beiden Begriffen ist dem Absatz 1 der Vorschrift zu entnehmen. Danach ist es notwendig, bei den Kosten der Straßenreinigung zunächst zwischen den Kosten nach Absatz 6 und den übrigen Kosten zu differenzieren. Nur die übrigen Kosten, mithin nicht die Kosten nach Absatz 6, sind zu 75 % durch Entgelte und zu 25 % vom Land Berlin zu tragen. Die sich nachfolgend weiter anschließenden Absätze 2 bis 7 der Vorschrift nehmen nach ihrem eindeutigen Wortlaut jeweils entweder auf "Entgelte", so die Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 oder nur auf die "Kosten", so Absatz 6, Bezug. Bereits diese eindeutige Regelungssystematik steht der Annahme entgegen, dass § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) auch eine Regelung zur Veranlagungsfähigkeit (Entgeltpflicht) von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken enthält.

(2.2)

Darüber hinaus spricht auch die in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) aufgeführte Ausnahmeregelung gegen eine Auslegung im Sinne des Beklagten, wonach sich aus Absatz 6 S. 2 ein Befreiungstatbestand hinsichtlich der Entgeltpflicht ergeben soll. Wäre tatsächlich Entsprechendes beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber, wie dies in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, konkret vorgesehen ist, auch derartige Anlieger ausdrücklich von einer "Entgeltpflicht" ausgenommen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487). Das ist jedoch nicht geschehen. Der in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) geregelte Befreiungstatbestand ist gerade nicht auch auf Straßen an Gewässern ausgedehnt worden. Angesichts dieser klaren und eindeutigen Regelungsstruktur in § 7 StrReinG (Berlin) kann aber ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, allein aus der Übernahme zusätzlicher Kosten, nicht auch auf eine gleichzeitige Befreiung des Anliegers oder Hinterliegers von den Straßenreinigungsentgelten geschlossen werden. Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG (Berlin) einzuschränken (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61). Dies muss um so mehr gelten, wenn - wie vorliegend - der ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich Rechtsstreitigkeiten wegen der Entgeltforderungen, nicht aber wegen der Kostenübernahme durch das Land Berlin, zugewiesen sind, § 7 Abs. 7 StrReinG (Berlin).

(2.3)

Soweit der Beklagte im Übrigen darauf hinweist, dass eine Befreiung von der Entgeltpflicht auch deshalb geboten sei, weil von einem Gewässer regelmäßig keine Verschmutzung hinsichtlich der angrenzenden Straße ausgehe, sondern eher umgekehrt von einer Straße Schmutz in ein Gewässer hineingetragen werde, vermag auch dieser Umstand keine abweichende Auslegung zu rechtfertigen. Eine solche wäre nicht mit der in § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) getroffenen Regelung vereinbar.

Für etwaige Fälle der Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) nämlich eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift geschaffen. Nach § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Wann eine unzumutbare Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich geregelt. Er bezweckte indes, durch diese Regelung einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten zu schaffen, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG (Berlin) ergeben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487; amtliche Begründung, Abgeordnetenhaus-Drs. 7/1236 vom 5. Mai 1978 zu § 5). Ein aus der Regel fallender atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 3 StrReinG (Berlin) durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zu mildern, ist dabei gegeben, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, außergewöhnlich gering sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 492, Rd. 365). Mithin sollen nach Auffassung des Gesetzgebers etwaige Unbilligkeiten oder unzumutbare Härten - im Wege einer individuellen Regelung - grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) und nicht über einen generellen Wegfall der Entgeltpflicht aufgefangen werden.

Im Übrigen sind im Hinblick auf § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) im Amtsblatt von Berlin vom 30. Juli 1999/Nr. 39 S. 2934 bzw. vom 03. September 2004/Nr. 3480 auch Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht erlassen worden, mit denen die von den zuständigen Behörden zu gewährenden Befreiungen von der Entgeltpflicht wegen Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit geregelt sind. Die Regelungskompetenzen für diese Entscheidungen sind gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) i.V.m. Ziff. 8 der vorbezeichneten Ausführungsvorschriften auf das Landeseinwohneramt Berlin bzw. das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin übertragen worden. Zudem findet nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Vorschrift des § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zugunsten der Behörden des Landes Berlin aufgrund der Regelungssystematik des Straßenreinigungsgesetzes auch keine Anwendung (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - VG 1 A 216.02). In einem solchen Fall ist es aber einem Zivilgericht, das über eine Entgeltforderung zu entscheiden hat, verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61). Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, ist er gehalten, entsprechende Umstände ggf. in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen bzw. sich ggf. an den Gesetzgeber zu wenden.

(3)

Schließlich rechtfertigen auch die mit § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) verfolgten Zwecke keine abweichende Auslegung im Sinne des Beklagten. Mit der vorbezeichneten Regelung wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Straßenreinigung nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger erfolgt, sondern dass sie vielmehr bei allen Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984, BVerwGE 69, 242-247 = NVwZ 1984, 650-652; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487). Dient die Straßenreinigung aber nicht nur den Interessen der Anlieger, sondern zugleich in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß allgemeinen Interessen, so ist es nicht sachgerecht und würde auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn Kosten, die die Befriedigung dieses Allgemeininteresses betreffen, den Anliegern auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984, BVerwGE 69, 242-247 = NVwZ 1984, 650-652; Sauthoff, Straße und Anlieger, S. 616, Rd. 1559). Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verbietet es insofern, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungsgebührenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Die Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils festzulegen, liegt dabei im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Dem Gleichheitssatz wird entsprochen, wenn man den für das Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch die Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt absetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, NVwZ 1990, 169; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 469, Rd. 353). Ausgehend davon hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG (Berlin) - in Ergänzung zu § 7 Abs. 1 StrReinG (Berlin) - eine Regelung für solche Fälle geschaffen, in denen es keine Anlieger gibt oder die Anlieger durch Gesetz (§ 4 Abs. 6 StrReinG (Berlin) oder Verwaltungsakt (§§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 2 StrReinG (Berlin) von ihren Pflichten befreit sind, mithin die Straßenreinigung im Allgemeininteresse liegt (vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 470, Rd. 353). Danach sind diese Kosten allein vom Land Berlin zu tragen und dürfen nicht über Entgelte den Anliegern und Hinterliegern auferlegt werden (§ 7 Abs. 1 StrReinG (Berlin). Eine Befreiung von der allgemeinen Entgeltpflicht gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 StrReinG (Berlin) entsprechend den Grundstücksflächen ist jedoch weder vorgesehen noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich.

b)

Der Klägerin stehen nach § 7 Abs. 3 StrReinG (Berlin) i.V.m. den jeweiligen Tarifen für die Jahre 2002 - 2004 gemäß der 1. Änderungsrechnung 2002 vom 11. Dezember 2003 (Anlage K 1) für das Jahr 2002 Entgelte in Höhe von 8.665,80 €, gemäß der 1. Änderungsrechnung 2003 vom 11. Dezember 2003 (Anlage K 2) für das Jahr 2003 in Höhe von 8.190,32 € und gemäß Jahresrechnung 2004 (Anlage K 3) in Höhe von 8.190,32 €, mithin insgesamt 25.046,44 €, abzüglich Sondergutschriften für die Jahre 1999-2001 bzgl. 2002 von 1.833,88 € sowie Teilzahlungen für 2003 von 2.576,24 € bzw. 4.168,12 € und für 2004 von 4.168,12 €, insgesamt weitere Straßenreinigungsentgelte in Höhe von 12.300,08 € gegen den Beklagten zu.

aa)

Zutreffend ist die Klägerin von einer zu berücksichtigenden Gesamtgrundstücksfläche von 18.866 qm (19.481 qm abzgl. 135 qm abzgl. 480 qm) ausgegangen. Nach der eingeholten Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster (Anlagen K 6 und K 7) hat das Flurstück -- eine Größe von 10.189 qm und das Flurstück -- eine Größe von 8.492 qm. Unbestritten hat die Klägerin ferner vorgetragen, dass das Flurstück -- über eine Größe von 800 qm verfügt. Demnach beläuft sich die Gesamtfläche auf 19.481 qm. Davon hat die Klägerin bezüglich des Flurstücks -- die 135 qm große Fußgängerpromenade, die als Bestandteil der W------------------- öffentlich gewidmet ist sowie ein ebenfalls öffentlich gewidmetes Teilstück auf dem Flurstück --- mit einer Größe von 480 qm in Abzug gebracht. Dementsprechend war bei der Entgeltberechnung eine veranlagungsfähige Grundstücksfläche von insgesamt 18.866 qm zu berücksichtigen.

bb)

Da das streitgegenständliche Grundstück an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzt, war bei der Berechnung der Entgelte gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG (Berlin) die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Unstreitig beträgt die Länge der Grundstücksgrenze zur im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2 eingetragenen P-----straße 60 m, die Länge der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 3 eingetragenen S----straße und der ebenfalls dort eingetragenen W---------------------------- zusammen 181 m, so dass die Klägerin zutreffend 4.696 qm nach dem Tarif für die Reinigungsklasse 2 und 14.170 qm nach dem Tarif für die Reinigungsklasse 3 abgerechnet hat.

cc)

Der noch ausstehende Restbetrag für die Entgelte der Jahre 2002 - 2004 beläuft sich auf insgesamt 12.300,08 € (25.046,44 € abzgl. 1.833,88 € abzgl. 2.576,24 € abzgl. 4.168,12 € abzgl. 4.168,12 €). Die Klägerin hat für die Jahre 1999-2001 bzgl. 2002 Sondergutschriften von 1.833,88 € gewährt, die abzuziehen sind. Darüber hinaus hat der Beklagte unstreitig abzusetzende Teilzahlungen in Höhe von 2.576,24 € bzw. 4.168,12 € für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 in Höhe von 4.168,12 € geleistet.

2.

Die geltend gemachten weiteren Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu. Soweit die Klägerin in den Jahresabrechnungen eine einseitige kalendermäßige Bestimmung getroffen hat, war diese zur Begründung des Verzugs ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04-, NJW 2005, 1772-1773; KG, Urteil vom 05. Mai 2004 - 24 U 138/03 - m.w.N.). Gemäß der 1. Änderungsrechnung vom 11. Dezember 2003 war das für das Jahr 2002 geschuldete Entgelt bis zum 19. Dezember 2003 und das für 2003 bis zum 31. Dezember 2003 sowie das für 2004 geschuldete Entgelt bis zum 30. Juni 2004 zu entrichten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 91a ZPO. Soweit die Klägerin die Berufung - hinsichtlich der Kosten des anwaltlichen Mahnschreibens - teilweise zurückgenommen hat, waren die Kosten analog § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gleichwohl dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. § 92 ZPO ist auch auf Teilrücknahmen anwendbar (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 92 ZPO, Rd. 3, BGH, NJW-RR 1996, 256). Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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