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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 11 U 6/08
Rechtsgebiete: Berliner StrReinG


Vorschriften:

Berliner StrReinG § 7
1. Für Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist in Berlin der ordentliche Rechtsweg gegeben.

2. Die ordentlichen Gerichte gewähren in rechtsstaatlich ausreichendem Maße einen Rechtsschutz gegen die Einordnung einer Straße in eine Reinigungsklasse i.S. der Berliner Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse.

3. Das für die Reinigung einer Straße zu zahlende Entgelt darf in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen des für die Reinigung Straßenreinigungspflichtigen stehen. Ein Missverhältnis ist anzunehmen, wenn gar nicht gereinigt wird oder der Reinigungszweck verfehlt wird. Eine nur geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der zu erbringenden Leistung mindert einen Entgeltanspruch in der Regel noch nicht.

4. Anlieger und Hinterlieger schulden grundsätzlich nur dann ein Entgelt, wenn "ihre " Straße gereinigt wird.


Gründe:

Der Senat vermag auch nach dem weiteren Vorbringen des Berufungsklägers einen Verstoß gegen Artt. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG oder gegen europäisches Recht nicht zu erkennen. Weiterhin nicht zutreffend ist, dass dem Beklagten keine rechtsstaatliche Kontrolle der Leistungen der Klägerin gewährt wird.

Ordentlicher Rechtsweg

Der Berufungskläger hält aus Gründen des Rechtsschutzes den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht gegeben. Für seine Haltung beruft er sich u.a. auf ein Urteil des Kammergerichts vom 17.12.1984 (8 U 1348/84).

Zutreffend ist insoweit, dass der 8. Zivilsenat in der zitierten Entscheidung und in weiteren Entscheidungen bei einem Streit um das Straßenreinigungsentgelt den ordentlichen Rechtsweg als nicht eröffnet ansah. Diese Haltung - die bereits damals isoliert war - musste der Senat indes nach einer Entscheidung des BGH (v. 11.10.1990 - III ZR 169/89, NVwZ-RR 1992, 223) aufgeben. Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied, dass bei einem Streit um das Straßenreinigungsentgelt in Berlin der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Maßgebend für die Zuordnung (des gesamten Benutzungsverhältnisses) sei der Wille des zuständigen Verwaltungsträgers, der aus den jeweiligen Umständen, insbesondere aus der Benutzungsordnung, zu ermitteln ist. Indizien bildeten die Art der Benutzungsordnung (Satzung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen), die jeweils verwendeten Rechtsformen (etwa Auflösung des Verhältnisses durch Widerruf oder Kündigung), das Entgelt (Gebühr oder Nutzungsentgelt), oder der Hinweis auf Rechtsmittel. Der Wille der Berliner Verwaltung, einen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu begründen, ergäbe sich aus den für die Beurteilung des Entgeltanspruchs maßgebenden Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe. Sie seien ausdrücklich als "Geschäftsbedingungen" bezeichnet. Die in ihnen vorgesehenen Straßenreinigungsentgelte würden ferner nicht durch einen Verwaltungsakt festgesetzt; vielmehr würden für sie "Rechnungen" ausgestellt. Für Rechtsstreitigkeiten aus den Leistungsbedingungen sei der ordentliche Rechtsweg vorgesehen und das Amts- bzw. Landgericht für zuständig erklärt. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Die Rechtslage ist klar. Auf dieser Grundlage entscheiden die Berliner ordentlichen Gerichte (Senat v. 14.3.2007 - 11 U 28/06; KG v. 8.12.2003 - 8 U 158/03, NVwZ-RR 2004, 397 = ZMR 2004, 187) in ständiger Rechtsprechung über die Höhe verlangten Straßenreinigungsentgelts.

Diese Haltung ist auch aus verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung richtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (BVerwG v. 6.3.1990 - 7 B 120.89, JZ 1990, 446 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Der Anspruch auf einen anderen Rechtsweg folgt auch nicht aus den Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Art. 19 Abs. 4 GG unterstellt vielmehr, dass die Rechtswege unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig sind (BVerfG v. 27.7.1971 - 2 BvR 443/70, BVerfGE 31, 364, 368; BVerwG v. 29.5.1990 - 7 B 30/90, NVwZ 1991, 59; v. 16.9.1977 - BVerwG 7 C 13.76, Buchholz 442.061 § 9 FAG Nr. 4). Die Verfassung garantiert nur irgendeinen gerichtlichen Rechtsschutz (Huber, in; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 2005, Art. 19 Rn. 446), hingegen keinen vor einer bestimmten Gerichtsbarkeit.

Aus allen diesen Gründen ordnet § 7 Abs. 7 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ausdrücklich an, dass bei Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Ein Verstoß gegen höheres Recht ist dabei nach dem Vorstehenden nicht erkennbar.

Einordnung der Reinigungsklasse

Der Beklagte kann in rechtsstaatlich ausreichendem Maße der Einordnung der Hauptstraße in Berlin Buchholz in die Reinigungsklasse 2 entgegentreten. Die ordentlichen Gerichte gewähren nämlich einen Rechtsschutz, der die Interessen des Beklagten ausreichend wahrt.

Für eine erfolgreiche Verteidigung müsste der Beklagte allerdings konkret darlegen, warum die Einstufung der Hauptstraße in die Reinigungsklasse 2 unzutreffend ist. Daran fehlt es vollständig. Der Beklagte behauptet allein, der Einstufung läge "kein Reinigungsbedarf" zu Grunde. Er trägt aber nicht vor, welcher Reinigungsbedarf aus welchen Gründen angemessen und richtig wäre. Dieser Vortrag wäre aber notwendig, damit der Senat entweder die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorlegen könnte oder - was vorrangig wäre - im Wege der so genannten "inzidenten Normenkontrolle" (BVerfG v. 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05, NVwZ 2007, 1172, 1174) die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse korrigieren könnte. Der Senat könnte dabei ebenso wie ein Verwaltungsgericht bei einem ausreichenden Vortrag die Rechtmäßigkeit der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und ihre Anwendung im Einzelfall prüfen und z.B. die Einordnung der Hauptstraße in eine bestimmte Reinigungsklasse als unrechtmäßig erkennen und nicht anwenden. Dazu bedürfte es keines Vortrages für die Rechtmäßigkeit der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse im übrigen.

Vor diesem Hintergrund unerheblich ist, auf welchem Wege der Verordnungsgeber zur Einteilung der Reinigungsklassen kommt. Hier vorstellbare Fehler entlasten den Beklagten nicht von einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie und vor allen Dingen warum die Hauptstraße anders zu klassifizieren wäre. Ein solcher Vortrag wäre auch unter einem anderen als dem Beibringungsgrundsatz unterliegenden Verfahren - z.B. bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage - notwendig. Auch wenn ein Amtsermittlungsgrundsatz gelte, müsste der Beklagte für weitere gerichtliche Ermittlungen einen ausreichenden, hier indes fehlenden Vortrag zu der angemessenen Reinigungsklasse der Hauptstraße bieten.

Reinigung als Gegenleistung für Entgelt

Der Beklagte bemängelt jedenfalls im Ergebnis zu Unrecht, dass die Senate des Kammergerichts das nach § 7 Abs. 2 S. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz zu zahlende Entgelt nicht als vollständig synallagmatisch verknüpfte Gegenleistung für eine mangelfreie Reinigung der Berliner Straßen auffassen. Zum einen gelten nach ganz h.M. in dem den Beklagten mit der BSR verbindenden Verhältnis die allgemeinen Grundsätze des privaten Vertragsrechts nicht unmittelbar. Dies zeigt bereits § 7 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes. Diese Vorschrift bürdet einen 25 % Teil der für die Reinigung anfallenden Kosten dem Staat auf. Diese Überbürdung zeigt, dass sich Entgelt und Reinigung nicht vollständig i.S. eines Ausgleichs von Leistung und Entgelt gegenüberstehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist in diesem Rechtsverhältnis vielmehr die Wahrung des Äquivalenzprinzips: das vom Beklagten zu zahlende Entgelt darf danach in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen der BSR stehen.

Wird hingegen ein Missverhältnis nach Vortrag des Grundstückseigentümers festgestellt, wäre das Entgelt tatsächlich zu ermäßigen. Ein Missverhältnis ist dabei dann anzunehmen, wenn gar nicht gereinigt wird oder der Reinigungszweck verfehlt wird. Eine geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der zu erbringenden Leistung mindert den Anspruch der BSR hingegen - anders als nach dem Recht des BGB - noch nicht (vgl. allgemein Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, Rn. 314 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist sogar ein kompletter Ausfall bis zu einem Monat für einen vollständigen Entgeltanspruch noch kein Hindernis (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, Rn. 322 auch hier mit umfangreichen Nachweisen).

Soweit die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts den Eindruck erweckte, es komme nicht auf das Reinigungsergebnis einer konkreten Straße an (KG v. 29.11.2004 - 23 U 148/02; v. 12.11.1984 - 24 U 1980/84, GE 1985, 359; siehe auch OVG Berlin vom 15.11.1996 - 1 B 7.94, GE 1998, 435: "Das Straßenreinigungsentgelt stellt nicht die Gegenleistung für die Übernahme der den Straßenanliegern obliegenden Reinigung dar, sondern dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern dadurch erwächst, daß die Berliner Stadtreinigungsbetriebe die Straßen in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand halten"), gibt der Fall nach dem dem Senat dargebrachten Sach- und Streitstand letztlich keinen Anlass, dies zu überprüfen. Richtig ist nach dem Vorstehenden jedenfalls, dass der Grundstückseigentümer wohl nur dann ein Entgelt schuldet, wenn "seine" Straße gereinigt wird. Auf die Vorteile anderer Grundstückseigentümer kommt es tatsächlich nicht an. Stets entscheidend ist das Reinigungsergebnis der Straße, für deren Reinigung ein Entgelt verlangt wird. Wird das Entgelt so verstanden, ist damit auch keine verkappte "Steuer" erkennbar: Das Entgelt wäre nämlich nicht zu erheben (jedenfalls nicht zu entrichten), wenn die BSR die entsprechende Straße gar nicht oder stets schlecht reinigte. Dass behauptet der Kläger aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend (siehe dazu noch zur Beweislast).

Privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zur Klägerin

Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es dem Land Berlin verwehrt ist, die Straßenreinigung in Berlin und das dafür zu entrichtende Entgelt in zivilrechtlicher Form zu regeln. Die Straßenreinigung gehört zur Daseinsvorsorge und damit zum Bereich der leistenden Verwaltung. Der Träger der leistenden Verwaltung kann die Benutzungsverhältnisse nach ganz h.M. öffentlich-rechtlich oder eben privatrechtlich ausgestalten; denn der Staat und die öffentlichen Unternehmen können überall dort, wo nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, zwischen den Handlungsformen des öffentlichen und des privaten Rechts wählen (dazu für alle Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2006, § 12 Rn. 130 mit umfangreichen Hinweisen). Auch die öffentlich-rechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs steht einer privatrechtlichen Regelung der Benutzung nicht entgegen (BGH v. 3.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Wo ein Leistungstausch auf öffentlich-rechtlichem Zwang beruht, ist zwar für die Zwangsbeziehung selbst das Privatrecht ausgeschlossen, nicht jedoch die Möglichkeit, für die Abwicklung wieder auf das Privatrecht zurückzugreifen.

Beweislast

Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte eine Nicht- oder Schlechtleistung der Klägerin beweisen müsste. Zwar haben die Verwaltungsgerichte in den Ländern, in denen die Streitigkeiten über Straßenreinigungsentgelte nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, eine Beweislast der Gemeinde für eine ordentliche Leistung angenommen (OVG Schleswig v. 17.6.1998, 2 L 88/97; für eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Reinigungsunternehmens aber VG Köln v. 25.4.1986 - 11 K 4483/85, ZKF 1986, 280). Dies kann aber nicht für die ordentlichen Gerichte gelten. Im Übrigen hat die Klägerin als Anlage K 6 Leistungsnachweise für 2002 - 2006 zu den Akten gereicht. Der Beklagte ist diesen nur unzureichend entgegen getreten. Seine Behauptung, die Tagesberichte seien "augenscheinlich gegriffene Zahlen" ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat demgegenüber allein - was aber unzureichend ist - nur für das Ende des Jahres 2005, den Anfang des Jahres 2006 sowie für 2007 - Entgelte für 2007 werden indes gar nicht eingeklagt - eine Schlechtleistung behauptet. Selbst wenn diese Behauptungen zutreffend wären und sie sich als wahr erwiesen, wären sie im Ergebnis unerheblich. Denn wie dargestellt, steht jedenfalls ein kurzfristiger Ausfall der Reinigungsleistungen der Klägerin einem vollständigen Entgeltanspruch nicht entgegen (OVG Saarlouis v. 8.11.1985 - 2 R 48/85, KStZ 1987, 54, 57). Etwas anderes könnte zwar gelten, wenn die Leistungen der Klägerin nicht nur an wenigen Tagen, sondern dauerhaft mangelhaft wären oder wenn sich die Schlechtleistung ganz regelmäßig wiederholte. Dafür ist hier aber nichts erkennbar und es sind keine konkreten Umstände vorgetragen.

Verstöße gegen europäisches Recht

Verstöße gegen europäisches Recht sind nicht erkennbar. Europarechtlich sind öffentliche Unternehmen grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 295 EGV). Ein über den gebotenen Rechtsschutz gewährter Rechtszug ist auch europarechtlich nicht veranlasst.

Den Parteien bleibt nachgelassen, auf die weiteren Hinweise des Senats binnen 3 Wochen weiter vorzutragen.

Berlin, den 29. Mai 2008

Ende der Entscheidung

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