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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 11 U 6703/00
Rechtsgebiete: ZPO, VerbrKrG, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 149 Abs. 2 Satz 1 n. F.
VerbrKrG § 9 Abs. 1
BGB § 31
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 826
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 11 U 6703/00

verkündet am: 29. September 2004

hat der 11. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Präsidentin des Kammergerichts Nöhre, die Richterin am Landgericht Dr. Emmrich und den Richter am Kammergericht Groth auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 5. Juni 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den aus der Beteiligung an einem Immobilienfonds entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die so genannte Enn Gruppe initiierte einen geschlossenen Immobilienfonds, der zunächst unter dem Namen Enn -Grundstücksverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG auftrat und nunmehr unter dem Namen "Bnnn nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn KG (im Folgenden: nnnn KG) firmiert. Die Fondsgesellschaft sollte auf dem in Berlinnnnn , nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn gelegenen Grundstück mit einem Investitionsvolumen von DM 100,725 Mio. ein Dienstleistungszentrum errichten. Die Bnnn KG übernahm mit dem Kauf des Grundstücks bestehende Kreditverbindlichkeiten bei der Beklagten - einer der Geschäftsbanken der Enn Gruppe - in Höhe von DM 25 Mio.

Die Zeichnungssumme des Fonds betrug DM 32,5 Mio. Die Einlagen sollten auf ein von der Bnnn KG bei der Beklagten unterhaltenes Sperrkonto eingezahlt werden. Sie durften von dem Treuhänder erst freigegeben werden, wenn (u. a.) das Eigenkapitel vollständig platziert und die End- und Zwischenfinanzierung des Projekts nachgewiesen waren. Die Haftsumme der Kommanditisten belief sich auf das Doppelte der jeweiligen Pflichteinlage. Die Beteiligungen sollten nach dem Gesellschaftsvertrag erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden können.

Die Kläger traten der Bnnnn KG in der Zeit vom 28. Dezember 1993 bis zum 29. November 1994 auf der Grundlage eines von der KG herausgegebenen Prospekts bei, in dem die Enn Holding AG für einen Zeitraum von zehn Jahren Mieteinnahmen in bestimmter Höhe garantierte. Im Juli 1994 erklärte die B- Bank... AG (nachfolgend: B- Bank) ihre Bereitschaft, die Endfinanzierung des Projekts mit einem Teilbetrag von DM 50 Mio. zu übernehmen. Das übrige Fremdkapital sollte mittels einer Darlehenszusage der Enn Holding AG aufgebracht werden. Die Beklagte signalisierte die Bereitschaft, Zwischenfinanzierungsmittel in Höhe von DM 51,9 Mio bereitzustellen und ließ sich die Ansprüche der Bnnnn KG gegen die Kommanditisten auf Zahlung der Einlagen und der Haftungssummen abtreten. Mit Vorlage vom 27. März 1995 genehmigte der Vorstand der Beklagten die Kreditvorlage für die Zwischenfinanzierung und Eigenkapitalvorfinanzierung in Höhe von DM 66,666 Mio. Zugleich kam sie der Auflage der B-Bank nach, eine Bürgschaft in Höhe von DM Mio. 13 zu übernehmen. In der Folgezeit zeichneten weitere Anleger Anteile. Der Fonds wurde geschlossen und der Treuhänder gab die von den Anlegern geleisteten Einlagen frei.

Die B-Bank erklärte im November 1995 die Kündigung der Endfinanzierungszusage. Das zwischenzeitlich fertig gestellte Bürogebäude ist nicht vollständig vermietet, die erzielten Mietzinsen liegen erheblich unter den Prospektangaben. Die Mietgarantie erwies sich als nicht werthaltig. Über das Vermögen der Bnnn KG ist mittlerweile ein Insolvenzverfahren anhängig.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, sie seien bei der Zeichnung der Anlage betrogen worden. Sie haben behauptet, die Beklagte habe in Kenntnis der sich abzeichnenden Insolvenz der Enn Gruppe und der sich daraus ergebenden Wertlosigkeit der Mietgarantie weitere Interessenten zum Zeichnen von Fondsanteilen gedrängt, indem sie die Zwischenfinanzierung übernommen und dadurch den Immobilienfonds gestartet habe. Dies habe sie getan, um gegenüber Gesellschaften der Enn Gruppe bestehende - gefährdete - Kreditforderungen durch den Zugriff auf die auf dem Sperrkonto lagernden Einlagen und auf die ihr zur Sicherheit abgetretenen Hafteinlagen der Kommanditisten der Bnnnn KG zu sichern. Die Bnnn KG sei notleidend, der vollständige Verlust der Einlagen stehe bevor.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweiligen Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen aus deren Kommanditbeteiligung an der "Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnnnnn KG" entstanden ist, und zwar

dem Kläger zu 1) den Schaden aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnnnnn KG vom 12.10.1994 in Höhe von 50.000,- DM

dem Kläger zu 2) aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnn nnnn KG vom 29.11.1994 in Höhe von DM 200.000,-

den Klägern zu 3) und 4) gemeinschaftlich aus der am 23.11.1994 gezeichneten Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnnnnn KG in Höhe von DM 100.000,-

dem Kläger zu 5) aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnn nnnn KG vom 20.09.1994 in Höhe von DM 75.000,-

dem Kläger zu 6) aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnn nnnn KG vom 10.10.1994 in Höhe von DM 100.000,-

dem Kläger zu 7) aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnn nnnn KG vom 23.08.1994 in Höhe von DM 200.000,-

dem Kläger zu 8) aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnn nnnn KG vom 10.09.1994 in Höhe von DM 80.000,-

dem Kläger zu 9) aus der Zeichnung der Beteiligung am Eigenkapital der Enn Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co., nnnnnnnnnnnnnnnn nnnn KG vom 28.12.1993 in Höhe von DM 100.000,-

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich etwaiger unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung bestehender Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhoben und die Meinung vertreten, es fehle an einem haftungsbegründenden Verhalten ihrerseits, da sich im vorliegenden Fall ausschließlich die im Allgemeinen mit einer derartigen Kapitalanlage verbundenen Risiken realisiert hätten. Die erst im März 1995 erteilte Zwischenfinanzierungszusage bilde für eine deliktische Haftung schon wegen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse keinen tauglichen Anknüpfungspunkt, da die Kläger die Beteiligungen in den Jahren 1993 und 1994 gezeichnet haben. Die Beklagte hat behauptet, durch die Einräumung der Zwischenfinanzierung habe sich ihr eigenes Kreditrisiko nicht vermindert, sondern erhöht.

Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 5. Juni 2000 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo mangels eigener vertraglicher Beziehungen der Kläger zur Beklagten verneint und Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der Prospekthaftung an der fehlenden Beteiligung der Beklagten an der Prospektgestaltung scheitern lassen. Das Landgericht hat es als nicht hinreichend dargelegt angesehen, dass der Start des Fonds tatsächlich der Rückführung ungesicherter Kreditlinien gedient habe; die pauschale Bezugnahme auf die Anklageschrift stelle keinen zulässigen Beweisantritt dar. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte hafte die Beklagte mangels Drittbezogenheit des Darlehensvertrags nicht. Für ein deliktisches Verhalten bzw. die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehle es zumindest an der Ursächlichkeit der Zwischenfinanzierungszusage der Beklagten für die Anlageentscheidung der Kläger. Eine unterlassene Aufklärung über die Vermögensverhältnisse der Enn Gruppe setze im Übrigen rechtzeitige Kenntnis von der Illiquidität der Gruppe voraus, die durch die Bezugnahme auf die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht hinreichend dargelegt sei. Auf der subjektiven Seite sei nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte bei Erteilung der Zwischenfinanzierungszugsage im März 1995 positive Kenntnis vom Scheitern des Fonds und vom damit einhergehenden Vermögensnachteilen auf Seiten der Kläger gehabt habe.

Gegen dieses ihnen am 24. Juli 2000 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 23. August 2000 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage am 25. Oktober 2000 begründet haben.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe, wovon sich das Landgericht durch Beiziehung der Akten des Strafverfahrens ohne weiteres Kenntnis habe verschaffen können, spätestens im Juni 1994 Kenntnis davon gehabt, dass die Enn -Holding AG sowie die Enn -Bauträger KG vermögenslos und konkursreif und die Mietgarantien damit wertlos gewesen seien. Gleichwohl habe sie die Anwerbung weiterer Zeichner unterstützt und so die Schließung des Fonds erreicht, um an die Einlagen der Anleger zu gelangen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die bereits in erster Instanz begehrte Feststellung der Schadensersatzpflichten zu treffen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2001 (Bd. II Bl. 48 d. A.) die Verhandlung gemäß § 149 ZPO a. F. bis zur Erledigung eines vor dem Landgericht Berlin wegen der geschilderten Vorgänge anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Die Strafkammer sprach die Angeklagten, darunter einen der Geschäftsführer der Bnnn KG sowie die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten Mnnn und Pnnn sowie den Bankkaufmann Rnnnn (Urteilskopie Bd. II Bl. 60 d. A.) vom Vorwurf des Betruges frei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Aussetzung zwischenzeitlich gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. aufgehoben (Bd. II Bl. 141 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

(1) Ansprüche aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der Prospekthaftung scheiden aus. Die Beklagte ist für die Prospektangaben nicht verantwortlich. Sie hat den Prospekt weder (mit) herausgegeben noch muss sie sich die Prospektangaben zurechnen lassen. Sie hat keine Erklärungen abgegeben, die das Vertrauen in die Prospektangaben hätten begründen können, insbesondere hat sie die Fondsanlage nicht als "bankgeprüfte Beteiligung" vermittelt oder sich im Prospekt als Referenz nennen lassen.

Zudem wäre die Beklagte berechtigt, die Erfüllung der sich aus der Prospekthaftung ergebenden Schadensersatzforderungen zu verweigern. Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer Anlagen-Kommanditgesellschaft verjähren nach der Rechtsprechung des BGH in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 83, 222, 226 ff.; NJW 2001, 1203 f.). Zur Begründung hat der BGH auf die abgekürzten Verjährungsfristen hingewiesen, die der Gesetzgeber in anderen Fällen der Haftung für unrichtige Prospekte bestimmt hat (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AusIInvestmG, § 47 BörsG). Da alle Kläger bis Ende 1994 ihren Beitritt erklärt haben, war die Verjährung bei Einreichung der Klage bereits vollendet.

(2) Ebenso wenig muss sich die Beklagte vorwerfen lassen, sie habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt (Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluss). Die Beklagte war an der Finanzierung der von den Klägern gezeichneten Einlagen nicht beteiligt, sie hatte keinen Kontakt zu den Anlegern. Ansprüche der Bnnn KG gegen die Beklagte sind hier nicht zu vertiefen. Im vorliegenden Rechtsstreit klagt nicht die Gesellschaft, sondern es klagen (einige) Gesellschafter.

(3) Die von den Klägern angeführte neuere Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Banken (II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02, jeweils verkündet am 14. Juni 2003) ist nicht einschlägig. Nach diesen Entscheidungen steht dem getäuschten Anleger eines Immobilienfonds das Recht zu, seine Beteiligung zu kündigen und alle daraus folgenden Ansprüche (auch) der Bank entgegen zu halten. Dies gilt allerdings nur, wenn die in Anspruch genommene Bank die Fondsanlage finanziert und gegenüber dem Anleger als Geschäftspartner der Fondsinitiatoren, Prospektverantwortlichen oder Gründungsgesellschaftern aufgetreten ist.

Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist erfüllt. Die Beklagte hat die Einlagen der Kläger nicht finanziert. Es genügt nicht, dass sie sich die Ansprüche der Bnnn KG gegen die Anleger hat abtreten lassen. Die Zession macht Kreditvertrag und Fondsbeitritt schon deshalb nicht zu einem verbunden Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, weil eine Abtretung verdeckt ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgen kann. Ferner haben sich Beklagte und Bnnn KG nicht derselben Vertriebsorganisation bedient.

(1) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien in den Schutzbereich des von der Bnnn KG mit der Beklagten für die Finanzierung des Ankaufs des Baugrundstücks geschlossenen Darlehensvertrages einbezogen (genauer: der geschäftliche Kontakt habe Schutzpflichten begründet, der die Beklagte hätte daran hindern müssen, den Darlehensvertrag abzuschließen).

Die ergänzende Vertragsauslegung eines Darlehensvertrages nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB kann - wie bei jedem anderen Schuldverhältnis - ergeben, dass Schutzwirkungen für Ditte entstehen (vgl. Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, Band 2a, 4. Auflage, § 328 BGB, Rdnr. 112, 133). Der Kreis der Begünstigten ist jedoch eng zu ziehen (vgl. bereits BGHZ 66, 51 ff., 57). Andernfalls würden die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung verwischt und das vertragliche Haftungsrisiko würde unkalkulierbar.

Vor diesem Hintergrund scheiden Ansprüche der Kläger aus. Denn der Umfang des Vertrauensschutzes richtet sich insbesondere nach den berechtigten Erwartungen der Hauptpartei (vgl. Krüger, a. a. O., Rdnr. 104). Die Bnnn KG konnte jedoch nicht erwarten, von der Beklagten vor den geschäftlichen Risiken des Projekts gewarnt zu werden. Denn niemand hatte bessern Einblick in das Projekt als sie selbst.

Schließlich fehlt es an der erforderlichen Nähe der Kläger zur Leistung der Beklagten. Diese hat ihnen kein besonderes Vertrauen gewährt. Die Gewährung der Zwischenfinanzierung war nicht drittbezogen. Die Darlehensgewährung wirkte sich auf die Vermögenslage der Gesellschafter der Anlagegesellschaft allenfalls mittelbar aus (vgl. OLG Hamm, MDR 1999, 556; Krüger a. a. O., Rdnr. 143; Rümker in EWiR, 1985, 61, § 328 BGB, Nr. 1).

Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fordert kein anderes Ergebnis. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist als Auffangtatbestand konzipiert. Hätte die Bnnn KG in Kenntnis der Wertlosigkeit der Mietgarantien Anleger geworben, stünden den Klägern Ersatzansprüche gegen den Fonds zu.

(2) Der Vortrag der Kläger trägt schließlich nicht die Feststellung, die Beklagte sei nach deliktsrechtlichen Vorschriften (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 oder § 264a StGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten - deren Verhalten sie sich über § 31 BGB zurechnen lassen muss - in Täterschaft oder Teilnahme einen Betrug zu Lasten der Kläger begangen haben.

Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe unter Vorspiegelung werthaltiger Mietgarantien Zeichner für den Fonds geworben, zumindest die Anwerbung gefördert. Als Tathandlung haben sie einzig die Gewährung der Zwischenfinanzierung genannt. Diese ist nicht geeignet, den strafrechtlichen Vorwurf zu begründen. Die Zwischenfinanzierung war für die Anlageentscheidung der Kläger nicht ursächlich. Sie haben die Fondsanteile in den Jahren 1993 und 1994 gezeichnet, die Beklagte hat den Kreditantrag jedoch erst im Folgejahr genehmigt.

Der Vorwurf des Betruges zu Lasten der Kläger lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, sie hätten ihre auf einem Sperrkonto lagernden Einlagen zurückerhalten, wenn die Beklagte die Zwischenfinanzierung unterlassen hätte. Zum einen haben die Kläger nicht vorgetragen, dass für die Anleger, die nach März 1995 Fondsanteile gezeichnet haben, die Genehmigung der Zwischenfinanzierung maßgeblich war. Zum anderen verlangt § 263 StGB die Identität von Getäuschtem und Verfügendem.

Soweit die Kläger sich darauf berufen, die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten die geschäftsführenden Gesellschafter der Bnnn KG zu Betrugshandlungen angestiftet, ist der Vortrag unbeachtlich. Er ist derartig unsubstanziiert, dass er für die Beklagte nicht einlassungsfähig ist. Es verringert die Anforderungen an den Vortrag der Kläger nicht, dass das gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten geführte Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Einfügen eines zweiten Absatzes in § 149 ZPO (ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I. S. 1887) die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass in der Regel nach einem Jahr das Interesse einer Partei - hier der Beklagten - am Fortgang des Rechtsstreits der Vorrang vor dem Interesse des Prozessgegners auf weitere Aufklärung im Strafverfahren gebührt. Das vorliegende Zivilverfahren war drei Jahre lang ausgesetzt; in dieser Zeit hat die Strafkammer eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Die Kläger hatten das Recht, die Strafakten einzusehen (§ 406e StPO). Gleichwohl haben sie eine Anstiftungshandlung nicht konkret benannt. Es genügt nicht, dass sie geltend machen, dass Strafurteil, mit dem die Angeklagten freigesprochen worden sind, werde keinen Bestand haben, insbesondere weil das Landgericht die Begriffe Rohgewinnertrag und Liquidität falsch verwendet habe. Wenn das Strafurteil auf einem solchen Fehler beruhen sollte, wären die Kläger nicht gehindert, konkrete Anknüpfungstatsachen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder der Beklagten zu benennen.

Ebenso unzureichend ist der Vortrag der Kläger zu der Kenntnis der Beklagten zur finanziellen Verfassung der Enn Gruppe zu der Zeit, in der sie die Fondsanteile erworben haben.

(3) Aus den unter Gliederungsziffer (5) genannten Gründen ist auch eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB zu verneinen.

II.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen (Umkehrschluss aus § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht um die Feststellung individueller Verfehlungen von Organmitgliedern der Beklagten. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von § 713 ZPO war kein Gebrauch zu machen, da die Nichtzulassung der Revision der Beschwerde unterliegt (§ 544 ZPO n.F).

Ende der Entscheidung

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