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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 12 U 10589/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 288
ZPO § 290

Entscheidung wurde am 12.10.2005 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozess zwar nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Die Indizwirkung für die Wahrheit eines Geständnisses des Täters und des Gehilfen im Strafverfahren im Rahmen eines "Deal" wird nicht zwingend durch die gegenläufige beeidete Aussage des verurteilten Täters zu Gunsten des im Zivilprozess in Anspruch genommenen Gehilfen entkräftet.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 10589/99

verkündet am : 06.12.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Spiegel und Hinze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. November 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 356/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.387,56 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung zweier Beträge, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens von einem Konto der Gemeinschuldnerin auf ein Privatkonto des Beklagten überwiesen worden waren.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Mai 1999 zum Konkursverwalter über das Vermögen der C.nnn Umwelttechnik und Innovation e. G. (im Folgenden Gemeinschuldnerin) bestellt worden. Die Gemeinschuldnerin unterhielt zu keinem Zeitpunkt ein eigenes operatives Geschäft. Sie war jedoch an einer Reihe von anderen Gesellschaften beteiligt. U. a. arbeitete sie mit der Hnnnnnn Elektrizitätswerk und Umwelttechnik AG (HAG) zusammen, über deren Vermögen am 24. Juli 1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte gehörte zum Vorstand der Hn . Die Gemeinschuldnerin war einzige Gesellschafterin der ET Ann Energie GmbH sowie einzige Kommanditistin der A Land KG. Gegenstand des Unternehmens der Altes Land KG war die Errichtung und der Betrieb eines Windparks Annn Land auf dem Gebiet der Samtgemeinden Lnn und Hnnnn . Aus dem Betrieb des Windparks Altes Land sind der Ann Land KG erhebliche Beträge zugeflossen. Anfang 1998 verfügte sie über liquide Mittel in Höhe von rd. 5 Mio. DM.

Durch notarielle Vereinbarung vom 22. Juni 1998 ist das gesamte Handelsgeschäft einschließlich aller aktiven und passiven der ET Ann GmbH & Co. Wnnnn An Land KG auf die Gemeinschuldnerin übergegangen.

Zuvor, nämlich am 5. Juni 1998 sowie am 29. Juni 1998, sind jeweils 150.000,00 DM von einem Konto der ET Ann Energie GmbH & Co. Wnnnn Alnn Land KG auf ein Konto des Beklagten überwiesen worden. Als Verwendungszweck wurde jeweils "Darlehensvertrag (2/4)" angegeben.

Es liegen zwei jeweils vom Beklagten sowie von den Geschäftsführern der ET Ann Energie GmbH, Snnnn r und Ennn , unterschriebene und auf den 10.Juni 1998 datierte Darlehensverträge zwischen der ET Ann Energie GmbH & Co. Wnnnn Ann Land KG als Darlehensgeberin und der An GmbH & Co. Agentur für Investitionen in Kraftwerks- und Umwelttechnik KG i. Gr. als Darlehensnehmerin vor, mit welchem die Darlehensgeberin der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von 1.450.000,00 DM und 1.100.000,00 DM gewährt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollten die Darlehen bis zum 31. Dezember 2008 gewährt werden, wobei die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 jeweils zinsfrei sein sollte.

Die An GmbH & Co. KG ist am 9. Juni 1998 gegründet und zwischenzeitlich in das Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist der Beklagte. Zu den Kommanditisten der An GmbH & Co. KG zählen u. a. die Geschäftsführer der ET AEnergie GmbH Ennn und Snnnn . Diese sind zwischenzeitlich als Geschäftsführer der ET Ann Energie GmbH abberufen worden.

Der Kläger hat in 1. Instanz geltend gemacht, der Beklagte sei durch die zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM auf Kosten der Gemeinschuldnerin ungerechtfertigt bereichert. Die Angabe "Darlehensvertrag" auf den Überweisungsträgern vom 5. und 29. Juni 1998 sei unzutreffend gewesen.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, die streitgegenständlichen Zahlungen seien aufgrund des Darlehensvertrages vom 10. Juni 1998 über 1.450.000,00 DM erfolgt. Da die An GmbH & Co. KG zur fraglichen Zeit noch kein eigenes Konto gehabt habe, habe er die Gelder zunächst für die Gesellschaft entgegengenommen und später am 2. bzw. 7. Juli 1998 auf deren Konto bei der Dnnnn Bnn weitergeleitet.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 29. November 1999 zugestellten Urteil vom 2. November 1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 1999 eingelegte Berufung des Klägers, die dieser mit einem am 27. Januar 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht geltend, die Darlehensverträge vom 10. Juni 1998 über 1,1 Mio. DM und 1,45 Mio. DM seien nur zum Schein abgeschlossen worden, um Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung der ET A Energie GmbH zu bemänteln. Nur so habe der strafrechtliche Untreuetatbestand verdeckt werden können. Dass die Darlehensverträge nur fingiert seien, ergebe sich auch daraus, dass das Darlehen nach dem Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Darlehensvertrages "für den Aufbau einer Marketing- und Vertriebsstruktur für investive Beteiligungen" gewährt werden sollte, "insbesondere (sollte) die AKU GmbH & Co. die Finanzierung von Windparkprojekten in Spanien und Italien und andere Projekte aus dem Porto Fnn der Darlehensgeberin und der C.nn . e. G. unterstützen". Die Annn Land KG habe jedoch außer dem Windpark, den sie im Alten Land betrieben habe, über keine anderen Windparkprojekte verfügt, die sich in der Verwirklichung befunden hätten.

Weiter trägt der Kläger vor, nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Ann Land KG seien die Geschäftsführer nicht zur Vergabe von Darlehen an andere Gesellschaften berechtigt gewesen, da dies nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt worden sei. Mithin liege ein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vor. Hinzu komme, dass die Darlehen ohne Sicherheiten gegeben wurden. Die Geschäftsführer der ET Ann Energie GmbH seien in so ersichtlich verdächtiger Weise aufgetreten, dass seitens des Beklagten begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß gegenüber der Vertretenen vorliegen würde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 2. November 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - Geschäftszeichen 15 O 356/99 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, bei einem Treffen zwischen ihm und der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin, der ET Ann Energie GmbH sowie anderer Gesellschaften sei darüber gesprochen worden, dass er, der Beklagte, für den Aufbau einer Marketing- und Vertriebsstruktur ein Darlehen benötigen würde und eine GmbH gründen müsse. Vereinbarungsgemäß habe er die streitgegenständlichen Überweisungen treuhänderisch entgegengenommen und sodann am 7. bzw. 9. Juli 1998 auf ein Konto der An GmbH & Co. KG weitergeleitet. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Darlehensvertrag vom 10. Juni 1998 ernst gemeint. Die Existenz eines weiteren Darlehensvertrages vom 10. Juni 1998 über einen Betrag von 1.100.000,00 DM erklärt der Beklagte damit, dass seiner Erinnerung nach "ursprünglich eine andere Summe zwischen den Parteien im Gespräch" gewesen sei.

Durch rechtskräftiges Urteil der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 - 608 KLs 8/02 (5500 Js 124/98) - ist der Beklagte im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Überweisungen auf sein Konto wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Hieraus hat das Landgericht Hamburg unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Begünstigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach dem Inhalt des Strafurteils beruhen die getroffenen Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Beklagten. Der Beklagte hat hierzu im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, sein Geständnis im Strafverfahren entspräche nicht dem wirklichen Sachverhalt. Er habe es lediglich abgegeben, da er den Druck des Strafverfahrens nicht standgehalten habe.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 23. September 2004 Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Joachim Snnnnn als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2004 (Bl.209 - 212) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 1 BGB 1. Fall).

a) Der Beklagte hat durch die zwei Überweisungen von jeweils 150.000,-- DM am 5. Juni 1998 und am 29. Juni 1998 von einem Konto der ET Ann Energie GmbH & Co. Windpark As Land KG auf eines seiner Privatkonten Gutschriften in entsprechender Höhe erlangt. Dies stellt einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 812 Rdnr.16 m.w.N.). Als Leistungen an die An GmbH & Co. KG können die Überweisungen schon deshalb nicht angesehen werden, da diese Gesellschaft zur fraglichen Zeit mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht bestand. Die Bereicherung des Beklagten erfolgte auch auf Kosten der Gemeinschuldnerin, denn unstreitig ist die ET Ann Energie GmbH & Co. Windpark Ann Land KG zwischenzeitlich auf die Gemeinschuldnerin angewachsen.

b) Ein Rechtsgrund für die unstreitigen Leistungen an den Beklagten bestand nicht.

aa) Aufgrund des Inhalts des Urteils der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass der vom Beklagten als Rechtsgrund behauptete Darlehensvertrag zwischen der ET Ann Energie GmbH & Co. Windpark Ann Land KG und der An GmbH & Co. KG in Gründung nur zum Schein angefertigt worden war und tatsächlich eine Rückzahlung der vom Konto der ET Ann Energie GmbH & Co. Windpark Ann Land KG auf ein Konto des Beklagten überwiesenen Gelder an die "Darlehensgeberin" zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Zwar besteht eine beweisrechtliche Bindung der Zivilgerichte an Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 322 Rdnr.12 m.w.N.). Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2004, 100) = BGHReport 2004, 1115). In diesem Rahmen kann das Geständnis jedoch eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist (BGH a.a.O.).

bb) Nach dem Urteil der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 hat der Beklagte gestanden, gemeinsam mit den Mitangeklagten Snnnnn , der im hiesigen Rechtsstreit als Zeuge vernommen wurde sowie dem Mitangeklagten Engels die finanzielle Aushöhlung der Firmen ET Ann Energie GmbH, ET Ann Energie & Co. Windpark Alnn Land KG und ET Ann Energie & Co. Windpark Tnnnnn KG betrieben zu haben, bei denen es sich um Tochtergesellschaften der Cn Umwelt Technik & Innovation e.G. (Gemeinschuldnerin) handelte. Nutznießer des abgeflossenen Kapitals sei Joachim Snnnn r gewesen. Snnnn r und Ennn hätten unter Mitwirkung des Beklagten eine Vielzahl von Geldverschiebungen veranlaßt. Diese Geldverschiebungen seien zum Schein in der Form von Darlehens- und Dienstleistungsverträgen gekleidet gewesen, die sämtlich auf die Wochen vor dem 22. Juni 1998 datiert gewesen seien. Die abgeschlossenen Darlehens- und Dienstleistungsverträge hätten der Verschleierung der Geldabflüsse gedient, indem den jeweiligen Zahlungen eine angebliche Rechtsgrundlage gegeben worden sei. Die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen von jeweils 2 x 150.000,-- DM sind Gegenstand des Falles Nr.1 des Strafurteils vom 10. Februar 2004. Hierzu haben die Beklagten nach den Ausführungen des Landgerichts gestanden, dass die Darlehensverträge, auf die sich der Beklagte als Rechtsgrund bezieht, lediglich fingiert gewesen seien. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

"In Wirklichkeit hatten die produzierten Schriftstücke lediglich den Zweck, die rechtsgrundlosen Geldverschiebungen durch nicht ernsthaft gewollte Scheinvereinbarungen buchhalterisch nach innen und außen zu legitimieren.... In Wirklichkeit, darüber herrschte Einigkeit, bestand überhaupt keine Rückzahlungsverpflichtung".

Der Beklagte hat nicht bestritten, ein derartiges Geständnis abgegeben zu haben. Auch der Zeuge Snnnnn hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt, ein entsprechendes Geständnis vor der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg abgelegt zu haben. Diese Geständnisse sind für den Senat wichtige und überzeugungskräftige Indizien für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen, von deren Vorliegen der Senat ausgeht (§ 286 ZPO), da es dem Beklagten nicht gelungen ist, diese Indizwirkung durch die Aussage des Zeugen Sundmacher zu erschüttern oder zu entkräften.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Geständnis, auch wenn es im Rahmen einer sog. Absprache oder Verständigung im Strafverfahren abgegeben wurde, einer strengen Überprüfung der Glaubwürdigkeit unterliegt (KK Pfeifer, 5. Aufl., Einleitung Rdnr.29 g m.w.N.). Hier ist den Ausführungen auf S.24 unter III des Strafurteils zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche Überprüfung durchgeführt hat und insbesondere aufgrund der Übereinstimmung der Geständnisse mit dem Inhalt von im Strafverfahren verlesenen Urkunden den Geständnissen im wesentlichen geglaubt hat. Es erscheint schon unwahrscheinlich, dass der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beklagte ein entsprechendes Geständnis abgelegt hätte, wenn er nicht im Hinblick auf die im Strafverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel mit einer Verurteilung hätte rechnen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der bis zu seiner Verurteilung als kaufmännischer Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen tätig war im Fall einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und Begünstigung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe - auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - das Risiko einging, in seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten zu können. Dass der Beklagte sich bei dieser Sachlage durch ein falsches Geständnis selbst belastet und seine berufliche Zukunft aufs Spiel gesetzt hätte, wenn er sich unschuldig gefühlt hätte, überzeugt den Senat nicht. Es kommt hinzu, dass weitere objektive Umstände für die Richtigkeit des vom Beklagten im Strafverfahren abgelegten Geständnisses und gegen seine Darstellung im Zivilprozess sprechen. So war die Ausreichung von Darlehen durch die ET Ann Energie GmbH & Co. Windpark Annn Land KG von deren Gesellschaftszweck nicht gedeckt. Zudem sollten nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM bzw. 1,45 Mio. DM ohne jegliche Sicherheiten an eine zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages und der Zahlung noch nicht existente Gesellschaft ausgereicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl beim Beklagten als auch beim damaligen Geschäftsführer der ET Ann Energie GmbH Snnnnn , wie sich aus den Feststellungen im Strafurteil ergibt, um versierte Kaufleute handelt, die über eine Hochschulausbildung verfügen.

Auch soweit der Zeuge Snnnn r bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt hat, man habe damals in mehreren Projekten sehr unter Druck gestanden und sich deshalb dazu entschlossen, erst Zahlungen vorzunehmen, dann einen (Darlehens-) Vertrag zu schließen und anschließend die Darlehensnehmerin zu gründen, überzeugt dies nicht in einer Weise, dass die Indizwirkung der Geständnisse entkräftet würde. Es mag sein, dass die Erstellung von Emmissionsprospekten, die nach der Aussage des Zeugen Snnnnn von der An GmbH durchgeführt werden sollte, kostenaufwendig ist. Es ist jedoch für den Senat nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, Zahlungen an Sachverständige und Wirtschaftsprüfer, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Emmissionsprospekten erforderlich wurden, bis zur ordnungsgemäßen Gründung und Eintragung der An GmbH direkt von den Konten der ET Ann Gesellschaften an die Gläubiger durchzuführen. Dem Beklagten und dem Zeugen Snnnnn als erfahrenen Kaufleuten muss diese Möglichkeit bekannt gewesen sein. Zudem fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Ann GmbH nach der Aussage des Zeugen Snnnnn im Ergebnis lediglich ein einziges Emmissionsprospekt erstellt hat. Dieser Prospekt hat gewiß nicht Kosten in Höhe von 1,45 Mio. DM verursacht. Ein tatsächlicher Finanzbedarf für Zahlungen in der Höhe, wie sie letztlich auf Kosten der Gemeinschuldnerin vorgenommen wurden, ist bei der An GmbH & Co. KG nicht nachvollziehbar dargetan worden.

cc) Die Aussage des Zeugen Snnnnn ist auch insgesamt nicht geeignet, die Indizwirkung des Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren zu entkräften. Zwar hat der Zeuge Snnnnn unter Eid ausgesagt, der auf den 10. Juni 1998 datierte Darlehensvertrag sei ernst gemeint gewesen und habe einen realen Hintergrund gehabt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Zeugen Snnnnn . Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit von Zahlungen durch die ET Ann Gesellschaften vor Gründung der An GmbH & Co. sowie vor Abschluss eines Darlehensvertrages und ohne jegliche Sicherheiten wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu bb) verwiesen. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass sich der Zeuge Snnnnn mit seiner Aussage vor dem Senat in Widerspruch zu seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren gesetzt hat. Soweit der Zeuge Snnnnn bekundet hat, er habe das Geständnis in dem Strafverfahren nur deshalb abgegeben, weil er sich in immer schwieriger werdenden sozialen Verhältnissen befunden habe und um mit einer Bewährungsstrafe "davonzukommen" ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage deshalb, weil auch er, wie der Beklagte, in jedem Falle einer Verurteilung wegen Untreue mit erheblichen Nachteilen für sein berufliches Fortkommen rechnen musste. Es kommt hinzu, dass der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Zeuge S selbst studierter Jurist ist und das erste Staatsexamen abgelegt hat. Es war ihm daher gewiss bekannt, dass er sich - die Richtigkeit seiner Darstellung zu den Darlehensverträgen unterstellt - durch sein Verhalten nicht strafbar gemacht haben konnte, auch wenn er, wie er ausgesagt hat, das Gefühl gehabt hätte, die Gesamtumstände der fraglichen Geschäfte hätten "für außenstehende Dritte etwas anrüchig erscheinen" können. Weiter ist bei der Aussage des Zeugen Snnnnn zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge, wenn er sein Geständnis aus dem Strafverfahren im hiesigen Prozess wiederholt hätte, der Gefahr ausgesetzt hätte, ebenso wie der Beklagte vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Zahlungen in Anspruch genommen zu werden.

Aus den vorstehenden Umständen ergeben sich danach Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Zeugen Snnnnn , die so gewichtig sind, dass die Aussage des Zeugen Snnnnn im Ergebnis nicht geeignet erscheint, die Indizwirkung der Geständnisse des Beklagten und des Zeugen selbst im Strafverfahren zu entkräften.

c) Auf einen Wegfall der Bereicherung bezüglich der streitgegenständlichen 300.000,-- DM im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Überweisung dieses Geldes auf ein Konto der AKU GmbH & Co. KG kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Da der Beklagte, wie sich aus den Ausführungen zu 1. b) ergibt, wusste, dass für die Überweisungen in Höhe von 300.000,-- DM vom Konto der ET Ann Energie GmbH & Co. Windpark Annn Land KG auf das Privatkonto des Beklagten kein rechtlicher Grund vorlag, haftet er verschärft nach §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr.8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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