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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 12 U 106/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 150 Abs. 2
BGB § 620 Abs. 2
BGB § 621
BGB § 621 Nr. 5
BGB § 626
BGB § 627 Abs. 1
AGBG § 9 a. F.
AGBG § 9 I
AGBG § 11 Nr. 12 a a.F.
AGBG § 11 Nr. 12 c a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 106/01

Verkündet am: 10. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Februar 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 450/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:

1. Die Parteien haben das Vertragsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den Schreiben vom 3. September 1999 (Anlage K14) und 27. September 1999 (Anlage K 15). Selbst wenn man in dem Schreiben vom 3. September 1999 ein Angebot auf einvernehmliche Vertragsaufhebung sehen wollte, so hat die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 1999 dieses Angebot weder angenommen noch ihrerseits gemäß § 150 Absatz 2 BGB ein eigenes Angebot zur Vertragsaufhebung unterbreitet. Wie der eindeutige Wortlaut zeigt, enthält dieses Schreiben vielmehr die Bitte, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer Kündigung aus "rechtlich wichtigem Grund" vorliegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es aber nur dann ankommen, wenn eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gerade nicht gewollt ist.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag durch die mit Schreiben vom 3. September 1999 ausgesprochene Kündigung erst mit Ablauf des 20. Studienmonats beendet worden.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Termin nicht aus §§ 620 Absatz 2, 621 Nr. 5 BGB ergibt. Die Parteien haben die Anwendbarkeit des nicht zwingenden § 621 BGB (vgl. BGH, NJW 1964, 350) vorliegend durch die Vereinbarung einer bestimmten Dauer gemäß § 620 Absatz 2 BGB ausgeschlossen.

Die bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses ergibt sich - wovon auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausgeht - aus der vereinbarten Studiendauer von 26 Monaten und dem von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Studienbeginn am 4. August 1997. Damit war die Dauer des geschlossenen Ausbildungsvertrags von den Parteien vertraglich eindeutig bestimmt worden. Aus dem Umstand, dass die Parteien den Beginn der Ausbildung auf Wunsch der Klägerin wiederholt verschoben haben, folgt nicht, dass die Parteien in Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen ein unbefristetes Dienstverhältnis eingehen wollten. Vielmehr sollte die Ausbildungsdauer unverändert 26 Monate betragen, lediglich der Beginn der Ausbildung sollte verschoben werden. Damit liegt unverändert ein Dienstverhältnis von bestimmter Dauer i.S.v. § 620 Absatz 2 BGB vor.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ("Studienordnung Heilpraktikerausbildung") wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auf die Studienordnung der Beklagten wird auf Seite 2 des "Zulassungsantrags" in Fettdruck hingewiesen (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AGBG a. F.) und die Studienordnung wurde der Klägerin unstreitig vor Unterzeichnung des Zulassungsantrags auch übergeben (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AGBG a. F.).

c) Die Regelungen der Kündigungsmöglichkeiten sind auch nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG a.F.). Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der Überschrift "Studienordnung Heilpraktikerausbildung". Aufgrund des eindeutigen, fett gedruckten Hinweises auf Seite 2 des Zulassungsantrages und des Einleitungssatzes der "Studienordnung Heilpraktikerausbildung" ist für die Kunden der Beklagten eindeutig erkennbar, dass die "Studienordnung Heilpraktikerausbildung" die rechtlichen Beziehungen zwischen Schüler und Schule und nicht lediglich nur die konkrete Durchführung der Ausbildung regelt. Durch die Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden weder die Hauptpflichten der Schüler begründet oder verändert noch erhält der Vertrag durch sie einen qualitativ anderen Charakter. Auch der vertragliche Gegenseitigkeitscharakter wird durch sie nicht beseitigt.

Die in der "Studienordnung Heilpraktikerausbildung" enthaltenen Regelungen der Vertragsdauer und der Kündigungsmöglichkeiten sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt, ist die Regelung nicht nach § 11 Nr. 12 a AGBG a.F. unwirksam. Nach dieser Regelung sind grundsätzlich nur solche Dienstverträge unwirksam, die eine den Vertragspartner des Verwenders länger als zwei Jahre bindende Laufzeit haben. Vorliegend ist dagegen eine ordentliche Kündigung erstmals nach 10 Monaten zum Ablauf des 12. Monats, danach nach dem 18. Monate zum Ablauf des 20. Studienmonats möglich. Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht ausgeschlossen.

d) Auch ein Verstoß gegen § 11 Nr. 12 c AGBG a. F. liegt nicht vor, da eine längere Kündigungsfrist als drei Monate zum jeweils nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt nicht festgelegt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass zwischen der ersten Kündigungsmöglichkeit zum 12. Monat und der zweiten Kündigungsmöglichkeit zum 20. Monat mehr als drei Monate liegen. Nach der vorgenannten Vorschrift kommt es lediglich auf den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem sich aus dieser Kündigung ergebenden Vertragsende an.

e) Die Festlegung der Vertragslaufzeit in Verbindung mit der dargelegten Kündigungsregelungen ist auch nicht gemäß § 9 AGBG a. F. zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei Unterrichtsverträgen ein über sechs Monate hinausgehender Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht generell wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a.F. unwirksam.

Die offensichtlich die "Studienordnung" der Beklagten betreffende Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2002, 85) vom 4. Dezember 2001 bezieht sich auf einen Vertrag mit einer Laufzeit von 14 Monaten und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Entsprechend lässt dass OLG Hamm die Frage, ob "im Normalfall der 24-monatigen Ausbildung bei der Klägerin eine Bindung an mindestens 12 Monate angemessen ist", ausdrücklich offen.

Die Entscheidung des OLG Koblenz (OLGR 2002, 22) vom 18. Juli 2002 betrifft ebenso wie die in dieser Entscheidung zitierten Entscheidungen des OLG Köln (MDR 1998, 1212) und des BGH (NJW 1993, 326 ff) Fälle, in denen - anders als hier - jeweils eine Vertragslaufzeit von 20 oder mehr Monaten ohne Kündigungsmöglichkeit zu beurteilen war. Gleiches gilt für die Entscheidung des Kammergerichts (KGR 1994, 13) vom 11. Mai 1993.

Mit dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und den Oberlandesgerichten OLG München (NJW-RR 1990, 1016) und Düsseldorf (OLGR 1997, 57) ist der Senat der Ansicht, dass die Vertragspartner der Beklagten durch eine Laufzeit von 26 Monaten unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des 12. und des 20. Monats nicht unangemessen benachteiligt werden. Für die Beurteilung, ob die in den AGB festgelegte Laufzeit einen Teilnehmer unangemessen benachteiligt, kommt es auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Im Streitfall ist die Benachteiligung zu verneinen, denn die vorgesehene Laufzeit liegt im Interesse beider Vertragspartner. Im Interesse des Schülers liegt sie deshalb, weil das Lernziel, die erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungen zum Heilpraktiker, sich nur durch die längerfristige Teilnahme am Unterricht erreichen lässt. Soll die Ausbildung den gewünschten Erfolg bringen, so muss das Studium sich auch auf einen Zeitraum erstrecken, der es dem Schüler ermöglicht, sich die erforderlichen Kenntnisse in angemessener Zeit anzueignen. Dabei ist zu bedenken, dass von der Ausbildung in einem Heilberuf eine gewisse Gründlichkeit verlangt werden muss. Der Schüler soll schließlich die amtsärztliche Überprüfung zur Zulassung als Heilpraktiker bestehen. Bei diesem Lernziel ist ein Zeitraum von 26 Monaten für die Vermittlung des weitgefächerten Lehrstoffes durchaus angemessen (vgl. OLG München, a.a.O.).

Korrespondierend mit diesem Interesse des Kursteilnehmers ist auf der anderen Seite ein Ausbildungsunternehmen wie das der Beklagten aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen. Wie der BGH (BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531 = LM § 620 BGB Nr. 1) für den dort entschiedenen Fall einer Sprachenschule festgestellt hat, können Einstellung und Beschäftigung der Lehrer, das Bereitstellen der Räumlichkeiten mit der für den Unterricht erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials nur dann verlässlich kalkuliert werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Bei kurzer Laufzeit bestünde die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, dass die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde. Diese Ausführungen haben auch für den Streitfall Gültigkeit, weil ein auf einen Heilberuf ausgerichtetes Ausbildungsunternehmen sich diesen organisatorischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten mindestens im gleichen Maße ausgesetzt sieht. Die Beklagte ist nur dann in der Lage, ihre Kurse sachgerecht zu planen und durchzuführen, wenn sie sich darauf verlassen kann, dass die einzelnen Kurse nicht nach und nach oder nach einer gewissen Einführungszeit abbröckeln und damit wirtschaftlich unrentabel werden. Es besteht auch ein Interesse derjenigen Kursteilnehmer, die "bei der Stange bleiben" wollen, um das ins Auge gefasste Ziel zu erreichen, dass die planmäßige Durchführung der Kurse nicht durch Ausdünnung gefährdet wird (vgl. OLG München, a.a.O.).

Dem steht zwar das Interesse des Vertragspartners der Beklagten gegenüber, die Ausbildung beenden zu können, wenn sich in seinen persönlichen Verhältnissen Änderungen ergeben oder wenn sich zeigt, dass ihm die Eignung für den angestrebten Beruf fehlt. Auch wird in manchen Fällen das ursprünglich vorhandene Interesse - aus welchen Gründen auch immer - erlahmen oder entfallen. Da in diesen Fällen regelmäßig die Lösung vom Vertrag durch ordentliche Kündigung infolge der angegriffenen Klausel ausgeschlossen ist, lässt sich nicht bestreiten, dass der Vertragspartner im Einzelfall erheblich benachteiligt sein kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt jedoch, dass die Benachteiligung nicht unangemessen ist, weil eine Verpflichtung der Beklagten, ein ordentliches Kündigungsrecht einzuräumen, im Hinblick auf die organisatorischen Notwendigkeiten und die unvermeidlichen finanziellen Belastungen die Durchführung der angebotenen Kurse erheblich erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde. Damit lässt sich aber die von der Klägerin geforderte Prüfungszeit von sechs Monaten, nach deren Ablauf dem Studierenden die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag einzuräumen sei, nicht in Einklang bringen.

Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Fällen eine Eignungsprüfung vor Beginn des Kurses verhindern könnte, dass für den Beruf des Heilpraktikers ungeeignete Interessenten sich längerfristig binden. Wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Anlage K 20 ergibt, bietet die Beklagte allen Interessenten die Möglichkeit, als Gasthörer am Kurs teilzunehmen und sich darüber klar zu werden, ob sich das angebotene Heilpraktikerstudium für sie eignet und ob sie es auf sich nehmen wollen, sich für 26 Monate zu binden. Die umstrittene Laufzeitregelung in den AGB der Beklagten kann sonach nicht als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten i. S. von § 9 I AGB-Gesetz angesehen werden.

Zu berücksichtigen ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung auch, dass eine Klausel in AGB, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel des § 9 I AGBG a. F. unwirksam sein kann. Die Inhaltskontrolle nach dieser Norm darf jedoch nicht zu einer Umgehung der in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzes führen (vgl. auch BGH NJW 1997, 739). Besondere, von § 11 Nr. 12 a AGBG a. F. nicht erfasste Gründe für eine Unwirksamkeit der fraglichen Regelungen sind aber nicht ersichtlich.

Der gegenteiligen, von der Klägerin zitierten Auffassung von Wolf u.a. vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen.

f) Die Klägerin konnte das Dienstverhältnis auch nicht nach § 627 Absatz 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte keine Dienste höherer Art, welche auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, zu leisten hatte. Ein solches besonderes Vertrauen wird in der Regel nur Personen, nicht aber einem Institut entgegengebracht (OLG Celle, OLGR 1995, 165; NJW 1981, 2762; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 691; NJW 1981, 1676, 1677; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760). Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig (MDR 1977, 753) hat sich demgegenüber nicht durchgesetzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei abstrakter Betrachtung auch einer juristischen Person besonderes Vertrauen entgegengebracht werden kann. Jedenfalls für Unterrichtsverträge mit einem Institut fehlt es an Diensten höherer Art, sei es, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Lehrenden nicht vorliegt, weil der Vertrag mit dem Institut und nicht mit dem Lehrer persönlich geschlossen wird, sei es, dass in erster Linie fachliches Wissen ohne typische Bindung an die Person der Lehrenden, auf deren Auswahl die Schüler der Klägerin auch keinen Einfluss nehmen, vermittelt werden soll (OLG Celle, OLGR 1995, 165). Abweichendes ergibt sich weder aus der Homepage (Anlage K20) noch aus der Werbeanzeige (Anlage K21) der Beklagten.

Mit zutreffender Begründung geht das Landgericht auch davon aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 626 BGB nicht ausreichend dargetan hat. Auch in zweiter Instanz hat die Klägerin die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht dargelegt.

g) Entgegen der Ansicht der Klägerin waren sich die Parteien nicht darüber einig, dass aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin und der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB vorlagen. Eine solche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus den Schreiben vom 3. und 27. September 1999 (Anlagen K 14,15). Der diesem Schriftwechsel ist lediglich die Bereitschaft der Beklagten zu entnehmen, anhand eines von der Klägerin einzureichender in ärztlichen Attestes die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kündigung aus rechtlich wichtigem Grund zu prüfen. Dem Schreiben der Beklagten ist gerade nicht zu entnehmen, dass sie die Kündigung und ohne weitere Prüfung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes akzeptieren werde, wenn die Klägerin ihr das erbetene Attest vorlegt.

Ein über § 626 BGB hinausgehender Kündigungsgrund wurde hierdurch gerade nicht vereinbart.

h) Auch der von den Parteien in der Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 1997 getroffenen Regelung ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin aufgrund der Geburt ihres Kindes zu einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrages berechtigt ist. Eine solche Regelung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung ("Kündigung aus besonderem Grunde beinhaltete schwerwiegende Gründe, die einer Fortsetzung des Studiums unmöglich machen"), denn Schwangerschaft oder Geburt werden in dieser Vereinbarung nicht erwähnt.

Derartige Umstände sind auch nicht ohne weiteres ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 BGB; dies hat das Landgericht auf Seite 14 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt.

Auch aus dem Umstand, dass die Regelungen der Zusatzvereinbarung in Ansehung des Inhalts der Studienordnung möglicherweise überflüssig sind, ergibt sich nicht, dass gerade die mögliche Niederkunft der Klägerin als zusätzlicher Kündigungsgrund vereinbart werden sollte. Das Landgericht hat deshalb über diese Behauptung zu Recht Beweis erhoben und ist mit zutreffender Begründung, die in Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin beweisfällig geblieben ist (§ 286 ZPO). Hiermit steht im Einklang, dass die Klägerin in ihren beiden Schreiben vom 24. August 1998 und 3. September 1999 die von ihr behauptete mündliche Vereinbarung nicht in Bezug nimmt.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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