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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 12 U 112/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 112/05
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 21. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 588/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 31. Oktober 2005 sowie den Beschluss des Senats vom selben Tag, mit welchem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung zurückgewiesen worden ist, verwiesen.
Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 1. November 2005 keinen Anlass, von der bisher geäußerten Auffassung abzuweichen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in den beiden früheren Fällen, in welchen ihm eine EC-Karte auf dem Postweg zugesandt und abhanden gekommen war, jeweils ein Postangestellter als Täter überführt worden sei, ändert dies nichts an der seitens des Landgerichts zu Recht angenommenen Kontroll- und Mitteilungspflicht. Diese ist vielmehr im Fall des Klägers wegen der früheren Vorkommnisse sogar noch gesteigert.
Der seitens des Landgerichts angeführten Literaturstelle in Schimanski/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 16 Rn 31-33, ist zwar, wie der Kläger ausführt, zu entnehmen, dass an die Kontrollpflicht des Kunden keine gesteigerten Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht erwartet werden kann, dass der Kunde jede einzelne Buchung nachprüft und bereits das Ausbleiben einzelner Kontoauszüge bemerkt oder beanstandet. Das ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, da der Kläger hier das Ausbleiben einer beantragten EC-Karte nicht mitgeteilt hat, wobei er die Zusendung durch seinen Antrag veranlasst hat, womit eine Kontroll- und Mitteilungspflicht entstanden ist (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, aaO., Rn 32 a.E.)
Ein Verschulden der Beklagten kann schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in einer unterlassenen Mitteilung eines geänderten Verfügungsrahmens gesehen werden. Der Kläger hat selbst im Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass mit einer EC-Karte regelmäßig ein Verfügungsrahmen von 3.000,- EUR besteht. Weshalb die Beklagte dies gesondert hätte mitteilen müssen, ist nicht ersichtlich. Dass sie nach Annahme des Antrags des Klägers auf Erteilung einer EC-Karte und Versendung der Karte sowie der PIN Verfügungen in diesem Rahmen auch zuließ, ist ohne Kenntnis eines Missbrauchs folgerichtig und begründet keine Pflichtverletzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 16.151,50 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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