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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 127/06
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 127/06
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 7. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. November 2007 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist als "Beschwerde" unzulässig; soweit sie deshalb als Gegenvorstellung auszulegen und zu behandeln ist, ist sie erfolglos.
I. Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat auf 1.533,84 EUR mit Beschluss vom 20. August 2007 ist unzulässig.
Zwar ist die erforderliche Beschwer (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, RVG § 32, Rn. 14 m.w.N.) hinreichend dargelegt. Aus der Begründung der Beschwerde vom 7. November 2007 ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Wertfestsetzung auf mindestens 4.646,52 EUR (Seite 6), eigentlich aber 46.016,27 EUR (Seite 2) oder auch auf 115.000,- EUR (Seite 4) erstrebt. Da die Vergütung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter nach § 32 Abs. 1 GKG auf Basis dieses Streitwertes zu berechnen ist, ist er durch die nach seiner Auffassung zu niedrige Wertfestsetzung beschwert. Der Beschwerdewert von 200,- EUR (Hartmann, a.a.O., Rn. 17) ist auch bei dem niedrigsten angestrebten Streitwert erreicht.
Allerdings sind Streitwertbeschlüsse eines Oberlandesgerichts (ebenso wie allgemeine Beschlüsse eines OLG, § 567 Abs. 1 ZPO) nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. M. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. auch Hafmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG § 66 Rn 34; § 68 Rn 4).
Daher ist auch die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG gegen einen Streitwertbeschluss eines OLG nicht statthaft.
II. Soweit die unzulässige "Beschwerde" als Gegenvorstellung zu behandeln ist, ist sie unbegründet.
Der Senat bleibt bei seiner Festsetzung vom 20. August 2007.
1. Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses, das einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnelt, ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Es handelt sich um eine Vorschrift, die vorwiegend sozialen Erwägungen dient; sie ist weit auszulegen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 41 GKG, Rn. 2 m.w.N.). Streiten die Parteien dagegen ausschließlich um einen dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, kommt es auf den Wert der herausverlangten Sache an.
Bei der Abgrenzung in Fällen, in denen ein Herausgabeanspruch sowohl unter schuldrechtlichen als auch unter dinglichen Gesichtspunkten geltend gemacht wird, kommt es auf den inhaltlichen Kern des Streites an. Steht die dingliche Berechtigung des Anspruchstellers nicht in Frage, streiten die Parteien also hauptsächlich um ein Nutzungsrechtsverhältnis, gebietet der soziale Schutzzweck die Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG bei Bestimmung des Streitwerts. Bei der Auslegung der Natur des Streits ist auch die Einlassung des Beklagten zu beachten (vgl. KG, JurBüro 1978, 338; Hartmann, a.a.O., Rn. 5; KG, KGR 1996, 166 für einen Fall, in dem der Herausgabeanspruch in erster Linie auf Eigentum und nur hilfsweise auf einer mietrechtlichen Grundlage verlangt wurde; vgl. auch jüngst Brandenburgisches OLG, Urt. vom 14. Nov. 2007 - 3 U 86/07 - veröffentlicht bei Juris: Anspruch auf Herausgabe eines Strandbades mit einer Fläche von 8.610 m² auf pachtrechtlicher wie dinglicher Grundlage bejaht, Streitwertfestsetzung nach der Jahrespacht auf 2.160,00 EUR gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. Danach ist der Streitwert für die Berufung mit 1.533,84 EUR richtig festgesetzt.
a) Die Parteien haben im Kern um den Bestand eines obligatorischen Rechts des Beklagten zum Besitz der fraglichen Wohnräume gestritten. Dieses Zentrum der Auseinandersetzung ist allerdings erst im Verlauf des Rechtsstreits deutlich sichtbar geworden.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Kläger erstinstanzlich zunächst seine Herausgabeforderung nur aus seinem Eigentum abgeleitet hat (Klageschrift vom 26. Oktober 2005, Seite 2). Der Beklagte hat dem umgehend entgegengehalten, er sei aufgrund mündlicher Absprache mit dem Kläger Mieter der Wohnung, mit der Perspektive, die Räume zu Eigentum zu erwerben (Klageerwiderung vom 16. Januar 2005). Dieses behauptete schuldrechtliche Besitzrecht hat der Kläger nachfolgend nachdrücklich bestritten (Schriftsatz 3. Februar 2006) und behauptet, jedenfalls schulde der Beklagte ihm einen höheren Betrag als die zuletzt monatlich gezahlten 127,82 EUR. Damit hat sich die Auseinandersetzung auf die Frage eines vertraglichen Besitzrechts i.S.d. § 41 Abs. 1 GKG konzentriert.
Nachdem das Landgericht angenommen hatte, zwischen den Parteien bestehe ein Mietverhältnis, hat sich der Beklagte dies in seiner Berufungserwiderung vom 3. Juli 2006 (dort Seite 3) ausdrücklich zu eigen gemacht. Folglich kommt es für den Wert der Berufung nach Maßgabe der Darlegungen der Parteien auf das einjährige Entgelt für die Überlassung an, also nicht auf den Wert der Wohnung, wie auch immer er zu berechnen ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für dieses Verständnis auch der in der Beschwerdebegründung erstmals enthaltene Vortrag des Beklagten spricht, der Kläger habe die streitbefangene Wohnung am 3. August 2005 an die FRA Grundstücks GmbH veräußert, also schon vor Klageerhebung. Im Lichte dieses unstreitig gebliebenen Vortrages dürfte das Vorbringen des Klägers zur Rechtfertigung der Klage letztlich so zu verstehen sein, dass vorrangig schuldrechtliche Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden sollten.
b) Dieser Betrag beläuft sich auf das Zwölffache des vom Beklagte seit dem 4. Februar 2002 unstreitig gezahlten monatlichen Betrages von 127,82 EUR, also auf die festgesetzten 1.533,84 EUR. Der Senat folgt der im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23. November 2007 dargelegten Auffassung nicht, als Berechnungsgrundlage sei die vom Kläger zuletzt geltend gemachte monatliche Miete (Nutzungsentschädigung) in Höhe von 387,21 EUR heranzuziehen.
(1) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (BGH, NJW-RR 2006, 16). Notfalls ist die maßgebliche Miethöhe zu schätzen (Hartmann, a.a.O., Rn. 20).
(2) Eine höheres vereinbartes Entgelt als die vom Beklagten tatsächlich monatlich für die Nutzung gezahlten 127,82 EUR kann der Senat weder feststellen noch schätzen. Die durch nichts näher erläuterte Behauptung des Klägers im Verlauf des Rechtsstreits, angemessen seien monatliche 387,21 EUR, kommt als Berechnungsbasis nicht in Betracht. Insofern kann auf die Ausführungen des Senats hierzu im Hinweisbeschluss vom 17. Juli 2007 sowie im Beschluss vom 20. August 2007 verwiesen werden.
III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rn. 23).
Ende der Entscheidung
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