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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 129/06
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 38 Abs. 1 Satz 2 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 12 U 129/06
verkündet am: 31.05.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 0 626/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.041,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz sind die folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 2) zu je 50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat dieser selbst zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu 2) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache vollen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet das beklagte Land in vollem Umfang für die bei dem Verkehrsunfall vom 13. April 2004 am Fahrzeug des Klägers mit dem polizeilichen Kennzeichen nnnnn entstandenen Schäden. (§§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, § 839 BGB, Art 34 GG). Der Fahrer des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen Polizeifahrzeuges vom Typ BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen nnnn , der frühere Beklagte zu 1), hat die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung "Landsberger Allee / Weißenseer Weg" in Berlin überquert und dadurch den Unfall verursacht. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, dem Beklagten zu 1) als Fahrer des Einsatzfahrzeugs des Beklagten zu 2) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen.
1) Auszugehen ist von den folgenden Grundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen und dem beklagten Land aus mehreren Rechtsstreiten (u. a. Urteil vom 6. Januar 2003, AZ 12 U 138/01; Urteil vom 12. April 2001, AZ 12 U 14/99) bekannt sind:
a) Für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines Dienstfahrzeuges durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden (ständige Rechtsprechung BGHZ 63, 327 = NJW 1975, 648; Senat DAR 1975, 78 = VersR 1976, 887; DAR 1976, 16 = VersR 1976, 193; VerkMitt 1998, 36 = NZV 1989, 192 = VersR 1989, 268; VerkMitt 1998, 14 = MDR 1997, 1121; VerkMitt 1998, 90). Dieses Wegerecht wird durch die Signale Martinshorn und Blaulicht eines Einsatzfahrzeuges ausgelöst, und das Gebot nach 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, freie Bahn zu schaffen, ist von den anderen Verkehrsteilnehmern unbedingt und ohne Prüfung des Wegerechts zu befolgen (Senat VerkMitt 1998,14 = MDR 1997, 1121).
b) Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges an einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er die Signale Martinshorn und Blaulicht seines Einsatzfahrzeuges rechtzeitig vor Überqueren der für ihn maßgeblichen Haltelinie einschalten. Auf Höhe dieser Haltelinie beginnt der Bereich der Kreuzung, in dem sich andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrzeuge des Querverkehrs befinden können, welche - obwohl die Ampel für sie grünes Licht abstrahlt - dem Einsatzfahrzeug das Wegerecht gewähren sollen (Senat, VerkMitt 1982, Nr. 46). Nur ein längere Zeit vor einer Kreuzung eingeschaltetes Einsatzhorn muss grundsätzlich von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden (Senat, KGReport 1997, 211).
aa) Dem Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss hierbei immer bewusst sein, dass andere Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 2 StVO, ihm freie Bahn zu schaffen, erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen müssen (vgl. Senat, VerkMitt 1981, 95).
bb) Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs kann nicht damit rechnen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge, wenn sie die Signale bemerken, von einem Augenblick zum anderen zum Stehen bringen oder die sonst gebotenen Maßnahmen treffen (Senat, VerMitt 1981, 95; Senat KGReport 2003, 250). Zwar sind die anderen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, "sofort freie Bahn zu schaffen", ihnen muss aber ein ausreichender, wenn auch kurz bemessener Zeitraum bleiben, um wahrzunehmen, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug kommt und um sodann entsprechend reagieren zu können. Die Frage, wie freie Bahn zu schaffen ist, hängt nämlich für den jeweiligen betroffenen Verkehrsteilnehmer ganz wesentlich davon ab, aus welcher Richtung (von hinten, im Querverkehr, aus der Gegenrichtung) sich für ihn das Einsatzfahrzeug nähert.
cc) Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Einschaltens der Signale Martinshorn und Blaulicht ist deshalb im Falle des Überquerens einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung weniger die Entfernung von der Haltelinie als vielmehr die Zeit zwischen dem Einschalten beider Signale und dem Überfahren der Haltelinie maßgeblich. Wie lange diese Zeit zu bemessen ist hängt von den Umständen der jeweiligen Situation ab. In der Regel wird der Fahrer eines Polizeifahrzeuges davon ausgehen können, dass ein Einschalten 10 Sekunden (dies entspricht in etwa drei Tonfolgen) vor Überqueren der Haltelinie jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist.
c) Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer Ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er die Signale nicht nur rechtzeitig einschalten, er muss die Signale Martinshorn und Blaulicht seines Einsatzfahrzeuges auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich mit seinem Einsatzfahrzeug vollständig verlassen hat. In aller Regel ist dies erst dann der Fall, wenn das Einsatzfahrzeug sich beim Verlassen der Kreuzung auf Höhe der für den Gegenverkehr bestimmten Haltelinie befindet. Erst auf Höhe dieser Haltelinie endet der Bereich der Kreuzung, in dem sich andere Verkehrsteilnehmer befinden können, welche - obwohl die Ampel für sie grünes Licht abstrahlt - dem Einsatzfahrzeug das Wegerecht gewähren sollen. Ein früheres Abschalten auch nur eines der beiden Signale birgt die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges würde kein Wegerecht mehr in Anspruch nehmen (Senat, VerMitt 1981, 95; Hentschel, Straßenverkehr, 37. Auflage, § 38 StVO Rdnr. 10).
d) Auch wenn die vorstehend dargelegten "Regeln" eingehalten werden, bedeutet dies nicht, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeuges "blindlings" oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren darf. Er darf vielmehr auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Erst unter diesen Voraussetzungen darf er darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt wird (35 Abs. 8 StVO; BGH a.a.0.; Senat, a.a.0.).
e) Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich deshalb vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (Senatsurteil vom 5. März 1994 - 12 U 3820/83 = VerkMitt 1985, 4 (LS)). Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann das sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren (Senat, VerkMitt 1982, 37; VerkMitt 1989, 36 = VersR 1989, 268 = NZV 1989, 192). Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen (Senatsurteil vom 24. September 1990 - 12 U 4980/89 -).
f) Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (BGH VRS 36, 40; BGH VersR 1974, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, StVO 35 Rn. 8).
g) Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des 38 Abs. 1 StVO trifft nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (BGH VersR 1962, 834, 836; Senatsurteile, VerkMitt 1982 Nr. 41, 46; VerkMitt 1998, 14 = MDR 1997, 1121; VerkMitt 1998, 90).
2. Legt man diese Grundsätze zugrunde, so hat der Fahrer des Polizeifahrzeuges des Beklagten zu 2) den Unfall schuldhaft verursacht.
a) Das Verhalten des Fahrers des Polizeifahrzeuges ist unmittelbar nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen. Hiernach hat sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges schon dadurch verkehrswidrig verhalten, dass er während der Rotphase in die Kreuzung eingefahren ist, als für den herannahenden Kläger die Fahrt in dessen Richtung freigegeben war (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und S. 7 StVO).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts stand dem Fahrer des Polizeifahrzeuges kein Wegerecht zu, er hat nämlich das Signal Martinshorn zu spät und nur für eine zu kurze Zeit eingeschaltet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen erfolgte das Einschalten des Martinshorns etwa 13,5 Meter bzw. 4,9 Sekunden vor der Kollision, und zwar lediglich für eine Tonfolge. Ausgehend von einer Dauer der Tonfolge von ca. 3 Sekunden war diese ca. 7,5 m bzw. 1,9 Sekunden vor der Kollision zu Ende. Aufgrund der Weitläufigkeit der streitgegenständlichen Kreuzung folgt hieraus, dass sich das Polizeifahrzeug beim Einschalten des Martinshorns bereits unmittelbar vor der Haltelinie des Weißenseer Wegs befand. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen steht mithin fest, dass das Signal Martinshorn weder so rechtzeitig noch so lange eingeschaltet worden ist, als dass der Kläger hierauf hätte angemessen reagieren können. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine einzeln ausgelöste Tonfolge des Martinshorns nicht so nachhaltig vernehmbar ist wie ein auf Dauerton geschaltetes Horn (so schon Senat, KGReport 2001, 123, zu mehreren einzeln ausgelösten Tonfolgen).
c) Entgegen der Ansicht des Landgerichtes geht es nicht um die Frage, ob der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sofort bei Beginn der Tonfolge eine Gefahrbremsung eingeleitet hätte. Solches kann, wie oben dargelegt, von einem Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Es geht hier vielmehr um die - hier zu verneinende - Frage, ob dem Kläger ein ausreichender, wenn auch kurz bemessener Zeitraum zur Verfügung stand, um unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation angemessen reagieren zu können. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs kann und darf, wie oben dargelegt, nicht damit rechnen, dass die anderen Fahrer ihre Fahrzeuge, wenn sie die Signale bemerken, von einem Augenblick zum anderen zum Stehen bringen oder die sonst nach der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Maßnahmen treffen.
d) Vorliegend kommt hinzu, dass aus Sicht der anderen Verkehrsteilnehmer das Martinshorn bereits rund 2 Sekunden vor der Kollision wieder ausgeschaltet worden war und deshalb unklar war, ob das Beklagtenfahrzeug überhaupt ein Wegerecht in Anspruch nehmen wollte.
3. Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach in vollem Umfang, weil der Unfall vom 13. April 2004 derart überwiegend vom Fahrer des Polizeifahrzeuges verursacht und verschuldet worden ist, dass eine Mithaftung durch den Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht kommen kann (§§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, §§ 7, 17 StVG; vgl. Senat, VersR 1987, 822). Dem Kläger ist ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Er konnte auf sein durch das grüne Ampellicht begründete Vorrecht vertrauen. Der Beklagte zu 2) hat nicht dargelegt, dass der Kläger das mit Blaulicht fahrende Polizeifahrzeug visuell so rechtzeitig wahrnehmen konnte, dass eine unfallverhütende Reaktion noch möglich war.
Der Beklagte zu 2) konnte seine Behauptung, unmittelbar hinter dem am Unfall beteiligten Polizeifahrzeug sei ein weiteres Polizeifahrzeug gefahren, welches sein Martinshorn eingeschaltet gehabt habe, nicht beweisen. Zwar hat die Beifahrerin dieses zweiten Polizeifahrzeuges, die Zeugin nnnn vor dem Landgericht diese Behauptung bestätigt. Die Beifahrerin des am Unfall beteiligten Polizeifahrzeugs, die Zeugin nnnnn , konnte dies dagegen nicht bestätigen. Der Aussage der unbeteiligten Fußgängerin nnnn vor dem Landgericht ist zu entnehmen, dass sie lediglich das kurz vor dem Unfall am unfallbeteiligten Polizeifahrzeug betätigte Martinshorn wahrgenommen hat, nicht dagegen das Martinshorn an dem anderen Polizeifahrzeug.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar i. S. von § 7 Abs. 2 StVG war. Jedenfalls führt die Abwägung nach § 17 StVG zur vollen Haftung des Beklagten zu 2).
Die Höhe des dem Kläger entstandenen Unfallschadens ist unstreitig.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von dem Beklagten zu 2) erklärte Aufrechnung nicht durchgreift, da der Kläger für die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden nicht haftet.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, 100 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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