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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 12 U 140/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 12 U 140/03
verkündet am: 29. April 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 542/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht folgt den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist es auf Folgendes hin:
a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte zu 1. hätte sich in dem Einmündungsbereich des Ettersburger Weges in die Charlottenburger Straße deshalb nur mit Schrittgeschwindigkeit nähern dürfen, weil ihr die Sicht nach links durch einen dort am Fahrbahnrand abgestellten Transporter versperrt gewesen sei. Da die Beklagte zu 1. gegenüber aus ihrer Sicht von links kommenden Fahrzeugen bevorrechtigt war, durfte sie nach dem Vertrauensgrundsatz auf die Beachtung ihrer Vorfahrt durch den Kläger grundsätzlich vertrauen. Zwar war die Beklagte zu 1. Ihrerseits gegenüber aus ihrer Sicht von rechts kommenden Fahrzeugen wartepflichtig (sog. halbe Vorfahrt). Doch ist insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagten zu 1. die Sicht nach rechts nur eingeschränkt möglich war, was ihr hätte Anlass geben können, sich dem Einmündungsbereich des Ettersburger Weges in die Charlottenburger Straße nur mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit zu nähern.
b) Ob die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite der Charlottenburger Straße in Höhe der Unfallstelle trotz der an beiden Fahrbahnrändern geparkten Fahrzeuge ausreichte, dass zwei Pkws mühelos hätten einander passieren können oder nicht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Der Unfall hat sich unstreitig im eigentlichen Einmündungsbereich des Ettersburger Weges in die Charlottenburger Straße ereignet und nicht im weiteren Verlauf der Charlottenburger Straße.
c) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Unfalldarstellung, wonach die Beklagte zu 1. die Kurve beim Abbiegen geschnitten habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt hat, nachdem die Beklagten einer Vernehmung des Klägers als Partei widersprochen haben. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers in zweiter Instanz, er sei "extrem langsam" in den Einmündungsbereich eingefahren.
d) Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der vom Kläger behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung hält es das Gericht für angebracht, auf Folgendes hinzuweisen: Ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten führt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidend davon ab, ob sich der Vorfahrtsberechtigte durch die Geschwindigkeitsüberschreitung außerstande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, ob also der Unfall unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können (KGR 2003, 20 m. w. N.). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, könnte auch eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um lediglich 10 km/h eine Mithaftung begründen. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Beklagte zu 1. noch deren Unfallursächlichkeit dargetan und unter Beweis gestellt, zumal der Kläger in zweiter Instanz nur noch behauptet, die Geschwindigkeit der Beklagten zu 1. habe bei Annäherung an den Einmündungsbereich über 15 km/h betragen, und nicht über 30 km/h.
2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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