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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 12 U 151/04
Rechtsgebiete: BGB, StVG, GG, PflVG, ZPO, StVO
Vorschriften:
BGB § 398 | |
BGB § 839 | |
BGB § 1006 | |
StVG § 7 Abs. 1 | |
StVG § 18 Abs. 1 | |
GG Art. 34 | |
PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 2 | |
PflVG § 2 Abs. 2 | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 416 | |
StVO § 14 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 12 U 151/04
verkündet am: 24. November 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 564/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2004 verurteilt, an die Klägerin 180,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB i. V. mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 839 BGB, Art. 34 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflVG in Höhe von 50 % des ihr bei dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 2003 entstandenen Schadens zu.
Der der Klägerin zustehende Anspruch verringert sich jedoch auf Grund der vom Beklagten zu 1) vorprozessual erklärten Aufrechnung mit dem am Einsatzfahrzeug entstandenen Schaden von dem der Beklagte zu 1) 50 % ersetzt verlangen kann.
1. Die Berechtigung der Klägerin Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall wegen der Beschädigung des PKW Rover mit dem amtlichen Kennzeichen B - n nn geltend zu machen ergibt sich jedenfalls aus der von der Klägerin in erster Instanz als Anlage K 6 überreichten Abtretungserklärung.
Zwar ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die genannte Urkunde, deren Echtheit die Beklagten nicht bestritten haben, gemäß § 416 ZPO lediglich den Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Allerdings ist die Urkunde im Übrigen gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen.
Auf Grund des als Anlage K 5 vorgelegten Kaufvertrages ist davon auszugehen, dass der bei dem Unfall beschädigte PKW Rover von der Verkäuferin Mnnn Hnn an den Ehemann der Klägerin, den Zeugen Hnn Wnnn Mnn verkauft und übereignet worden ist. Für ein Eigentum des Hnn Wnnn Mnn an dem Pkw Rover spricht zudem die Vermutung des § 1006 BGB, denn er war zum Unfallzeitpunkt Fahrer und damit im Besitz des Fahrzeugs.
Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlich vertretene Klägerin und Hnn Wnnn Mnn die vorgelegte Abtretungserklärung nicht ernsthaft gewollt hätten, also ein Scheingeschäft beabsichtigt war, obwohl damit der angestrebte Zweck, nämlich die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen, gerade nicht hätte erreicht werden können, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt die Beweislast für ein Scheingeschäft nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen der sich darauf beruft (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 117 Rd. 9) hier also bei den Beklagten, die insoweit keinen Beweis angetreten haben.
2. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) sind gemäß § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG ausgeschlossen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Unfalls in Ausübung seines Dienstes befand, so dass an seiner Stelle das Lnn Bnnn haftet.
Der Zeuge Enn hat glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zu 2) und er mit dem Polizeifahrzeug von einer Einsatzfahrt zurückgekommen waren und das Fahrzeug in der Nähe der Polizeiwache abgestellt hatten um zurück ins Revier zu gehen, als sich der Unfall ereignete.
3. Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin dem Grunde nach, weil der Beklagte zu 2) als Fahrer des Einsatzfahrzeugs die beim Ein- und Aussteigen nach § 14 StVO erforderliche besondere Sorgfalt missachtet hat.
Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm), weiter erst, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Türöffnen ohne vorherigen Rückblick ist unzulässig, auch unnötig langes offen lassen der Wagentür zur Fahrbahn ist unzulässig (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 14 StVO Rd. 6 m. w. N.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) die Fahrertür des Einsatzfahrzeugs unmittelbar vor dem herannahenden PKW Rover geöffnet hat, so dass sie deutlich über 20 cm in die Fahrbahn hineinragte.
Der Sachverständige Rn hat hierzu ausgeführt, ohne Kenntnis der Schäden am Einsatzfahrzeug der Polizei, speziell der Spuren an der Tür sei es nicht möglich, die Öffnungsweite bzw. den Öffnungswinkel im Moment des Anstoßes zu bestimmen. An Hand von Vergleichsversuchen lasse sich jedoch feststellen, dass die Tür des Opel Astra nicht nur geringfügig geöffnet gewesen sein könne. Dagegen spreche zudem, dass der Beklagte zu 2) nach seinen Angaben einen Fuß außerhalb des Fahrzeugs gehabt habe. Auch konnte der Sachverständige keine Angaben dazu machen, ob die Tür des Opel Astra zum Unfallzeitpunkt schon längere Zeit geöffnet war. Auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen Mnn geht das Gericht davon aus, dass die linke Tür am Einsatzfahrzeug geöffnet wurde, als sich der Rover der späteren Unfallstelle schon auf wenige Meter genähert hatte, so dass der Zeuge Mnn nicht mehr unfallverhütend reagierten konnte.
Dem stehen die Angaben des Beklagten zu 2) bei seiner Anhörung durch das Gericht nicht entgegen. Der Beklagte zu 2) hat erklärt, er habe den Rover unmittelbar vor dem Unfall nicht gesehen. Die Zeit zwischen dem Öffnen der Tür und der Kollision hat er 2 bis 3 Sekunden geschätzt, wobei das Gericht jedoch im Hinblick auf die gerichtsbekannte Unsicherheit von Zeugen beim Schätzen von Zeiten und Geschwindigkeiten Zweifel an der Richtigkeit hat und davon ausgeht, dass der Zeitraum tatsächlich geringer war (§ 286 ZPO).
Die Klägerin kann jedoch der Sache nach keinen vollen Schadensersatz beanspruchen, denn der Zeuge Mnn hat nach seiner eigenen Aussage bei dem Versuch, die am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge zu passieren wegen einer in der Mitte der Fahrbahn fahrenden Straßenbahn nach rechts nur einen Abstand von ca. 30 cm, vielleicht sogar weniger eingehalten. Dieser Seitenabstand war deutlich zu gering und rechtfertigt eine Mithaftung in Höhe von 50 % (vgl. Senat, VM 1985, 76; VRS 69, 96 = VM 1986, 20 = VersR 1986, 1123).
4. Der vom Beklagten dem Grunde nach zu ersetzende Schaden umfasst zunächst die durch Vorlage eines Privatgutachtens nachgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 2.544,47 EUR netto. Substantiierte Einwendungen gegen den Inhalt des Gutachtens haben die Beklagten nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin, wie sich aus der im Termin vom 7. November 2005 vorgelegten Rechnung vom 28. Februar 2003 ergibt, die Schäden nur teilweise hat reparieren lassen, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu rechtfertigen.
Weiterhin kann die Klägerin die Gutachterkosten in Höhe von 315,12 EUR sowie Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage zu je 38,00 EUR und eine Unkostenpauschale in Höhe von 15,00 EUR beanspruchen. Hinsichtlich der von ihr als "Notreparatur" bezeichneten Reparatur gemäß Rechnung vom 28. Februar 2003 kann die Klägerin lediglich die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 126,22 EUR beanspruchen.
Denn wie sich aus einem Vergleich der Rechnung vom 28. Februar 2003 mit dem vorgelegten Sachverständigengutachten ergibt, sind der Sache nach solche Reparaturen durchgeführt worden, die auch in dem Gutachten vorgesehen waren. Würde die Klägerin den vollen Rechnungsbetrag erhalten, so würde sie der Sache nach einen Teil ihrer Schäden doppelt abrechnen. Da allerdings durch die Rechnung vom 28. Februar 2003 nachgewiesen ist, dass die Klägerin einen Teil der im Gutachten vorgesehenen Reparaturarbeiten hat durchführen lassen, steht ihr insoweit auch ein Anspruch auf Erstattung der angefangenen Mehrwertsteuer zu.
Die der Klägerin zustehende Forderung reduziert sich auf Grund der vom Beklagten zu 1) bereits vorprozessual erklärten Aufrechnung.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Zeuge Mnn als Fahrer des PKW Rover den streitgegenständlichen Unfall dadurch mitverschuldet, dass er mit einem Sicherheitsabstand von nur 30 cm oder weniger versucht hat, an den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen vorbei zu fahren. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin, die behauptet, Halterin des streitgegenständlichen Pkws zu sein, entgegenhalten lassen. Der Beklagte zu 1) kann daher von der Klägerin seinerseits Erstattung von 50 % des von ihm nachgewiesenen Schadens in Höhe von 1.727, 91 EUR, mithin 863,95 EUR beanspruchen. Insoweit greift die vom Beklagten zu 1) bereits vorprozessual erklärte Aufrechnungserklärung durch.
Sollte demgegenüber, wie die Beklagten geltend machen, nicht die Klägerin sondern deren Ehemann Eigentümer des Pkw Rover gewesen sein, so würde die vom Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung gleichwohl durchgreifen (§ 406 BGB).
Mithin ergibt sich folgende Schadensberechnung:
Reparaturkosten netto 2.544,47 EUR Sachverständigenkosten 315,12 EUR Mehrwertsteuer auf "Notreparatur" 126,22 EUR Nutzungsausfallentschädigung 190,00 EUR Nebenkostenpauschale 15,00 EUR insgesamt 3.190,81 EUR davon 50 % 1.595,40 EUR abzüglich der Zahlung des Beklagten zu 1) 551,04 EUR Zwischensumme 1.044,36 EUR abzüglich Aufrechnung (50 % von 1.727,91 EUR) 863,95 EUR Restbetrag 180,41 EUR
5. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann die Klägerin erst ab dem 10. Juli 2003 beanspruchen, denn der Beklagte befand sich erst auf Grund seines Schreibens von diesem Tag im Verzug.
6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 541 Abs. 2 ZPO).
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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